Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103288/2019
Entnahme eines Lofts: Beurteilung eines Sachverständigengutachtens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103288/2019vom 30.12.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezüglich der Bewertung der Wohnung, die an Frau Y.Y. verkauft worden sei, durch das Privatgutachten Gutachter2 sei vom Fachexperten des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung festgestellt worden, dass es sich um ein Kurzgutachten mit unvollständiger Befundaufnahme handle. Mangels Begründung seien die einzelnen Parameter nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die bezeichneten aber nicht begründeten pauschalen Abschläge. Es seien keine Vergleichsliegenschaften angeführt und in ihren wertestimmenden Merkmalen beschrieben worden wie es § 4 (1) Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 vorsehe. Die Grundlagen für den Wertansatz pro m2 Wohnfläche des Gebäudes seien nicht angegeben. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Neuherstellungskosten in der Wertermittlung (956/m2) zu den angesetzten Errichtungskosten der Kostenschätzungen (1.200/m2 ) datiert zum 17.06.2016 differieren. Die angesetzte Gesamtnutzungsdauer von 57 Jahren sei nichtnachvollziehbar, da es sich um ein in massiver Bauweise hergestelltes, 2012 generalsaniertes Objekt handle. Es gebe keine Begründung für einen fiktiv angesetzten Mietertrag von 5,00 Euro, im Immobilienpreisspiegel der WKO Österreich, Fachverband der Immobilien-und Vermögenstreuhänder würden Mieten für Büros zu diesem Bewertungszeitpunkt mit 8,30 Euro bis 10,30 Euro pro m2 für guten bis sehr guten Nutzwert angegeben, Wohnungsmieten zwischen 8,00 Euro und 9,00 pro m2, derzeit würden Objekte in der X. X-Fabrik mit 11,00 Euro angeboten auch von der Bf. Im Kaufvertrag mit Frau Y.Y. werde festgehalten, dass Mängel im Übergabeprotokoll festzuhalten wären. Ein solches sei weder während der Prüfung noch bis dato vorgelegt worden, es sei daher davon auszugehen, dass keines existiere, weil keine Mängel vorliegen würden. Aus den bisher veräußerten Lofts seien jene zum Vergleich herangezogen worden, die im selben Geschoss liegen würden, wobei auf eine Indexierung verzichtet werde, dabei ergebe sich pro m2 ein Vergleichswert von 2.540,00 Euro und daher ein Teilwert von 660.000,00 Euro. Die Kaufoption für die Wohnung mit einem Preis von über 800.000,00 Euro bestätige, dass sogar der vom Fachexperten angesetzte Kaufpreis der Wohnung noch viel zu niedrig gewesen sei.
Eine Rückstellung wegen drohender Preisreduktion aufgrund der Widmungsproblematik sei undenkbar, da im Punkt 10.1 des Kaufvertrages enthalten sei, dass die Käufer zur Kenntnis nehmen, dass es sich um ein Industriegrundstück mit dementsprechender Widmung-bzw. Flächenwidmung handle und KEINE Widmung für Wohnzwecke bestehe. Der Käufer bestätige ausdrücklich, dass er den Kaufgegenstand gerade wegen seiner Situierung im Ensemble der ehemaligen Produktionsgebäude der Werksgeländeobjekte erwerbe. In Punkt 10.4 werde darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 10.1. bis 10.3. genannten Umstände vor Vertragsunterfertigung zwischen den Parteien eingehend besprochen und bei der Kaufpreisbemessung entsprechend berücksichtigt worden seien. Der Käufer sichere daher zu, hieraus keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. In 10.6.5. würden keine besonderen Gewährleistungen, Garantien und Zusagen sowie Haftung übernommen. Der Kaufgegenstand sei eingehend besichtigt worden und kenne der Käufer den Kaufgegenstand aus eigener Wahrnehmung. Aufgrund der eindeutigen Textierung dieser Passagen des Kaufvertrages könne ein Käufer niemals mit irgendeiner Aussicht auf Gewinn einen Prozess gegen den Verkäufer beginnen, weil die Lofts oder Wohnungen eben nicht als Wohngebiet gewidmet seien. Auch ein behaupteter Wertverlust bei Weiterverkauf sei nicht belegt, vielmehr hätten die Erstkäufer NameBesitzer2/Besitzer1 um 330.000,00 Euro gekauft und 2015 (also schon nach Feststellung von Schäden) um 550.000,00 Euro weiterveräußert. Die angenommene Schätzung einer möglichen Kaufpreisminderung von bis zu einem Drittel entspringe lediglich "der erfahrungsgemäßen persönlichen Einschätzung von Dr RA1" Der Grund für die Bildung einer Rückstellung für eine "Widmungsproblematik" könne in keiner Weise nachvollzogen werden.
Der von der CC als Klägerin geführte und von Herrn XY als Beklagter gewonnene Prozess habe nicht die Art der Widmung des Kaufobjektes oder die Stornierung von Kaufverträgen, sondern die zu leistende Unterschrift für eine bereits im Kaufvertrag enthaltene allgemeine Bauvollmacht der CC betroffen. Die Ausstellung einer solchen Vollmacht sei vom Gericht als sittenwidrig und rechtsunwirksam erklärt worden. Das bedeute, dass der Beklagte die Zustimmung zum weiteren Ausbau von Dachgeschossflächen, des Hofes, von sonstigen Zubehörflächen zu wohnungseigentumstauglichen Objekten jeder Art zu Abstellplätzen oder Terrassen auf den bisher freien Flächen nicht im Voraus generell erteilen müsse. Es könne aber keine Wertminderung der bereits verkauften Objekte darstellen, wenn der weitere Verbau freier Flächen bzw. die weitere Errichtung von Parkplätzen auf jetzigen Allgemeinflächen verhindert werde.
Rückstellungen dürften gemäß § 9 EStG nicht pauschal gebildet werden, sie seien nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden könnten, nach denen im Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall seien aber über Jahre immer wieder nur von befürchteten Klagen wegen Wertminderungen oder Schädigungen durch Wasserschäden geredet worden, es sei aber nur zu 2 Klagen gekommen, wobei eine durch Vergleich geregelt worden sei und die zweite nicht die Bf., sondern die CC betroffen habe. Bis dato seien von keinem Käufer Wertminderungen beansprucht oder eingeklagt worden, wobei dies gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrages auch nicht möglich wäre. Die Rückstellungen in weitaus erhöhtem Ausmaß habe vielmehr der Minderung des Steuersatzes von Herrn Q. für in diesen Jahren noch erzielten Einnahmen von der Firma Firma8 gedient. Laut den vorliegenden Aussagen und den Ausführungen in der Beschwerde sei, um die Haftung von Herrn Q. zu verhindern und daher Gläubiger zu schädigen, auch nicht davor zurückgeschreckt worden, ein umfangreiches Netz von Firmen zu gründen / Treuhandschaften einzurichten und Wohnungen unterpreisig zu verkaufen. In derselben Absicht des Steuersparens sei über Jahre überhöhte, durch keine konkreten oder drohenden Klagen gerechtfertigte Rückstellungen gebildet worden.
Bezüglich der Beschwerde betr. Wiederaufnahme der Feststellungsbescheide 2013 bis 2015 vom 19.10.2018 erließ die belangte Behörde mit 14.05.2019 einen Mängelbehebungsbescheid, da in der Beschwerde die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, die Erklärung, welche Änderung beantragt werde und eine Begründung fehle.
Mit Schreiben vom 21.05.2019 brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) über die Bescheidbeschwerde vom 19.11.2018 gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013 bis 2015 gem. § 264 BAO ein.
Die Bf. brachte mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 03.06.2019 die Ergänzungen zur Wiederaufnahmebeschwerde ein. In der Begründung wird vorgebracht, dass der AP Bericht vom 08.10.2018 keine Begründung zur Wiederaufnahme enthalte und die Entscheidungswesentlichkeit fehle. Zudem strahle der Inhalt der Beschwerde vom
19.11.2018 auf die Wiederaufnahme aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2019 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Feststellungsbescheide für 2013 bis 2015 als unbegründet abgewiesen, da Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, die Wiederaufnahme im Betriebsprüfungsbericht auf Seite 3 begründet worden sei und auch die Ermessensübung enthalte. Auch die in Folge ergangenen jeweiligen Wiederaufnahmebescheide enthielten eine Begründung, die sich natürlich auch auf die ausführlich im Bericht dargestellten Feststellungen der Betriebsprüfung gründe. Der Betriebsprüfungsbericht sei unbestritten dem Beschwerdewerber zugekommen. Wie dem BP-Bericht zu entnehmen sei, seien mehrere Tatsachen neu hervorgekommen vor allem zuunrecht in bedeutender Höhe gebildete Rückstellungen für Bauschäden und die "Widmungsproblematik" sowie für Rechtskosten im Streitfall XY und für Schadenersatz XY und die Entnahme einer Wohnung ins Privatvermögen. Es handle sich dabei um erhebliche Summen und daher hätten diese Feststellungen auch zu Recht zu anders lautenden Bescheiden geführt. Die steuerlichen Auswirkungen seien auch keinesfalls als bloß geringfügig zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom 12.06.2019 brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) über die Bescheidbeschwerde vom 19.11.2018 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013 bis 2015 gem. § 264 BAO ein.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde btr. die Jahre 2013 bis 2015 (Sachbescheide und Wiederaufnahmebescheide) gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 13.06.2019 vor. In der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, verweist die belangte Behörde zusätzlich zur Begründung in der BVE darauf, dass die größte Wohneinheit mit 236m2 an die Lebensgefährtin des Komplementärs der Bf. mit einem m2-Preis von unter 1.000,00 Euro verkauft worden sei, wogegen alle anderen Einheiten mit 2.000,00 bis 3.000,00 Euro pro m2 verkauft worden seien. Es sei bis dato kein Kaufpreis bezahlt, keine Garantien geliefert und erst 8 Monate nach "Kauf" ein Kreditvertrag mit Endlaufzeit 2029 abgeschlossen worden. Mit dem Kaufvertrag sei ein Anbot zum Abschluss eines Rückverkaufes unterzeichnet worden. Der Prüfer habe auch eine Kaufoption des derzeitigen Mieters gefunden, die einen Verkaufspreis für diese Wohnung mit 863.900,00 Euro beziffert habe, entgegen den Behauptungen, dass diese Wohnung stark sanierungsbedürftig sei. Es sei daher eine Entnahme unterstellt und ein fremdüblicher Kaufpreis angesetzt worden.
Nach der Ladung zum Erörterungstermin vom 25.08.2021 wurden dem Bundesfinanzgericht von den Verfahrensparteien folgende Unterlagen übermittelt:
Von Seiten der Bf.: Vorbringen vom 09.08.2021 betreffend die Beschwerdejahre 2013 bis 2015.
Von Seiten der belangten Behörde: Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 11.06.2018; Anhang 2 zum AP-Bericht (Rechnungen über Privataufwendungen des GF Q.); - Anhang 22 zum AP-Bericht (Liste über Wasserschäden erhalten am 08.09.2016);
Anhang 23 zum AP-Bericht (aktualisierte Liste über "Werksgeländefabrik Wasserschäden, Klagen").
Im Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO am 25.08.2021 gab die steuerliche Vertretung auf die entsprechenden Fragen des Richters zur Antwort, dass weiterhin Miteigentum bestehe und sei noch kein Wohnungseigentum begründet wurde. Bezüglich Gerichtsverfahren Käufer1 gebe es einen Vergleich aus dem Februar 2020, welcher rechtskräftig sei. Die Vergleichssumme betrage 50.000,00 Euro plus Barauslagen. Zum Gerichtsverfahren Ing. XY gg. CC GmbH (Klage vom 20.10.2017) habe Herr Q. einen schweren Zugang zu diesen Informationen, da er nicht Partei dieses Verfahrens sei. Da allerdings nach wie vor kein Wohnungseigentum eingetragen sei, könne der indirekte Schluss gezogen werden, dass das Verfahren noch anhängig sei.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu diesen Punkt an, dass offensichtlich die Bf. aber nicht geklagt worden sei, weshalb auch keine Schadenersatzansprüche aus diesen Titel geltend gemacht werden könnten.
Zur Frage des Richters, dass laut Vorbringen vom 09.08.2021 zwischen dem Zeitraum 2013-2015 und dem Jahr 2016 nur wenige Verbindungen bestehen würden, jedoch in der Beschwerde btr. 2013-2015 die Begründung zur gesamten Beschwerde gegen den Bescheid 2016 samt Nachträgen vollinhaltlich in die Begründung für die Jahre 2013 - 2015 aufgenommen wurde, gab der steuerliche Vertreter an, dass der Bescheid für 2016 vor der Schlussbesprechung für die Jahre 2013-2015 ergangen sei und vorausschauend auch die Beschwerdeausführung von 2016 auf die Jahre 2013-2015 übernommen worden sei. Als Beispiel seien die Rückstellungen zu nennen. Während das Finanzamt zuerst von Pauschalrückstellungen gesprochen hätte, habe es für 2016 auf Einzelrückstellungen umgeschwenkt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde entgegengehalten, dass der Bescheid 2016 deshalb so schnell und vor der Schlussbesprechung erlassen worden sei, da bereits eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei.
Bezüglich der Ausführungen laut Beschwerde 2013-2015, dass sich der Rückstellungsbedarf für 2016 nicht aus dem Urteil aus dem Jahr 2018, sondern aus der Klage bzw. der Klagsandrohung aus dem Jahr 2016 ergeben habe, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass es tatsächlich nur eine einzige Klage, die mit den Schäden im Zusammenhang gestanden sei, gegeben hätte. Diese sei verglichen worden (Käufer1). Die zweite Klage (XY) habe sich um eine Zustimmungsklausel gedreht. Diese Klage sei vom Kläger gewonnen worden.
Die Frage, ob es betreffend des Mietvertrags zw. Frau Y.Y. und Firma9 IT Systems GmbH vom 02.08.2018 ein Übergabeprotokoll gibt, wurde von der steuerlichen Vertretung dahingehend beantwortet, dass dies leider nicht bekannt sei, es habe aber eine Zusage gegeben, dass die Firma9 IT Systems GmbH in die Unterlagen der Hausgemeinschaft Einsicht nehmen könne.
Auf die Frage wie ab 2010 Lofts als "qualifiziertes Wohnungseigentum" verkauft werden konnten, obgleich die Widmungsproblematik schon zu diesem Zeitpunkt bekannt war, gab die steuerliche Vertretung zur Antwort: Das Wohnungseigentum sei zugesagt worden und es gebe im Grundbuch auch die diesbezügliche Anmerkung. Das Wohnungseigentum betreffe die komplette ehemalige "Werksgeländeobjekte". Es gebe mehrere Eigentümer, wovon die Bf. eine sei. Da Wohnungseigentum erst begründbar sei, wenn alle zugestimmt hätten, dies aber im Beschwerdefall noch nicht erfolgt sei, gebe es zurzeit noch kein Wohnungseigentum. Ein Wohnungseigentum sei auch ohne Wohnraumwidmung möglich. Das heißt auch auf Gewerbeflächen. Die Rückstellung der Bf. seien in der Widmungsproblematik enthalten. Zum "Presse" Artikel sei zu sagen, dass die Aussage von Frau Vassilakou, dass niemand seine Wohnung verliere, nur für bestehende Verträge gelten könne, nicht aber für Nachkäufer. Daraus ergebe sich dann die Frage der Preisreduktion.
Die Vertreterin der belangten Behörde entgegnete, dass zwei Erstkäufer jeweils eine weitere Wohnung zum selben hohen Preis erworben hätten und die Mieterin von Frau Y.Y. den dreifachen Preis bezahlt hätte. Die Argumentation bezüglich Preisreduktion sei daher nicht nachvollziehbar. Ein weiterer Käufer habe seine Wohnung nicht billiger verkauft als erworben.
Zur Frage, dass in der VorBP 2012 die nunmehr streitgegenständlichen Rückstellungen als Einzelrückstellungen dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurden, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hinsichtl. der Höhe zuerst als Pauschalrückstellung im Beschwerdezeitraum 2013-2015 und als Einzelrückstellungen 2016 beurteilt wurden, gab die Vertreterin der belangten Behörde an: Es habe außer einem Schadensfall (Käufer1) nie eine Klage gegeben. Der Prüfer habe eine Aufstellung über die Schäden mehrfach angefordert. Aus den Aufstellungen sei nur ein Schaden, der tatsächlich mit dem Dach in Verbindung stehe, erkennbar. Die Rückstellungen seien daher nicht begründbar. Es habe auch bis auf Käufer1 keine klare Einzelforderung gegeben. Der Grund für die Rückstellung sei für das Finanzamt nicht ersichtlich.
Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass der Grund der Rückstellung im Jahr 2012 liege. Das Dach sei vom Metallbau Käufer3 gemacht worden, welche nicht mehr zusammengekommen und in weiterer Folge in Konkurs gegangen sei. Der Schaden sei dann von SV Gutachter2 festgestellt und im Konkurs vorgebracht worden. Deshalb sei in der VorBP die Einzelrückstellung anerkannt worden. Es handle sich dabei um eine Gesamtsache, deshalb könne es sich nur um eine Einzelrückstellung handeln. Eine zivilrechtliche Klage gegen Metallbau Käufer3 sei wegen Vermögenslosigkeit unterblieben.
Hinsichtlich der Widmungsproblematik führte der Richter aus, dass in den vorliegenden Kaufverträgen die Widmung als Industriegrundstück ausgewiesen und auf eine (mögliche) Widmungsänderung in Zukunft hingewiesen wurde. Auf die Frage, weshalb sich aus diesen vom jew. Käufer unterschriebenen Verträgen eine Widmungsproblematik ergeben solle, argumentierte der steuerliche Vertreter: Der Rechtsanwalt habe das Konsumentenschutzgesetz ins Spiel gebracht, nach dem zum einen die Verjährungsproblematik (lange Verjährungsfrist) evident sei, zum anderen der Käufer als Konsument einen großen Rechtsschutz genieße. Zudem sei die WEG Zusage bis heut noch nicht erfüllt worden. Damit sei der gesamte Kaufvertrag mit einem hohen Risiko behaftet.
Die Vertreterin der belangten Behörde entgegnete, dass der Vertrag eindeutig und entsprechend der Kaufpreis niedriger sei, da dem Käufer die Problematik bewusst sei.
Der steuerliche Vertreter führte daraufhin aus, dass in der Klage CC GmbH gegen Ing. XY der Bf. eine Streitverkündung mit der Androhung von Schadenersatzansprüchen zugestellt worden sei. Aus dieser Klage vom 07.09.2016 sei klar der Rückstellungsbildungsbedarf ersichtlich. Hinsichtlich des Preisverfalls werde auf die Kaufverträge Käufer8 und Käufer5 verwiesen.
Die steuerliche Vertretung übergab dem Richter in Folge einen Ordner mit den Gutachten des SV Gutachter1 im Umfang von 477 Seiten, das Gutachten SV Gutachter2 vom 28.01.2019 und die Vergleichsausfertigung zur Klage Käufer1. Das Gutachten vom 28.01.2019 und die Vergleichsausfertigung wurden in Kopie der belangten Behörde übergeben.
Am 11.11.2021 fand zwischen den Verfahrensparteien eine Besprechung über die offenen Beschwerdepunkte statt. Das Bundesfinanzgericht wurde darüber informiert, dass für 2013 bis 2015 die Tz 2 "Kosten der Lebensführung" und Tz 3 "Kosten Telekommunikation" wie laut Beschwerdevorentscheidung anerkannt und angesetzt werden. Zu den übrigen Beschwerdepunkten wurden nochmals die Positionen dargelegt. Hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Entnahme Wohnung" wurde von der belangten Behörde keine Änderung zum bisherigen Standpunkt bekanntgegeben.
In einem zweiten Erörterungstermin vom 20.12.2021 übergab der steuerliche Vertreter
- den Kaufvertrag N.N.KG und Firma9 Management GmbH vom 14.04.2021,
- den Rückabwicklungsvertrag vom 15.10.2019,
- einen Auszug aus der Homepage der Firma9 GmbH, und
- ein E-Mail vom 27.05.2021 von Käufer1.
Von Seiten der Bf. wurde hinsichtlich des Gutachtens Gutachter4 ergänzt, dass zwei thematische Fehler vorliegen würden. Einerseits seien Anschaffungsnebenkosten iHv. 60.000 ausgewiesen, andererseits sei ein Abschlag wie es im GU Gutachter2 [Anm. BFG: vom 28.01.2019] ausgeführt bzgl. Thematik WEG - MRG nicht vorgenommen worden. Würde man dies berücksichtigen wäre ein Wert von 450.000,00 Euro anstatt der ausgewiesen 660.000,00 Euro anzusetzen und für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Bezüglich 2015 wäre eine Anpassung der Rückstellung für Bauschäden von 1.221.831,11 Euro auf 950.000 Euro vertretbar.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu an, dass im Gutachten Gutachter4 die angesprochenen Werte sehr wohl berücksichtigt worden seien und daher der Wert iHv. 660.000,00 Euro korrekt sei.
Hinsichtlich des Beschwerdejahres 2013 wurde der Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter zurückgezogen.
In der Stellungnahme vom 15.11.2024 führte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Beschwerdejahren, sowie zusätzlich zu den nur das Jahr 2015 betreffenden Fragen, ob die 142.022,24 Euro bereits als laufender Aufwand berücksichtigt wurden und wie sich die Summe "Sonst. Aufwand bisher" iHv 465.845,44 Euro zusammensetzt, wie folgt aus:
2014 - Entnahme:
Das Finanzamt Österreich halte nach wie vor am Ansatz laut Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung vom 24.05.2018 fest. Es werde ersucht, den dort ermittelten Entnahmewert iHv 660.000,00 Euro anzuerkennen.
2015 - Aufwendungen für Bauschäden iHv 142.022,24 Euro:
Das Finanzamt Österreich habe den im Jahr 2015 aufgewendeten Betrag iHv 142.022,24 Euro (129.840,00 Euro plus 12.182,24 Euro) nicht als laufenden Aufwand anerkannt, vielmehr sei nach Ansicht des Finanzamtes die Rückstellung in dieser Höhe aufzulösen (vgl. Bericht gemäß § 150 BAO vom 08.10.2015, Seite 10 und 11). Das Finanzamt sehe keine Veranlassung von diesem Rechtsstandpunkt abzugehen. Es werde ersucht, den aufgewendeten Betrag iHv 142.022,24 Euro nicht als laufenden Aufwand anzuerkennen.
Bei den 465.845,44 Euro handle es sich um den seitens der Bf. unter der Kennzahl 9230 erklärten Betrag für übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben. Zur Frage, ob in dem Betrag iHv 465.845,44 Euro die Aufwendungen für Bauschäden iHv 142.022,24 Euro enthalten seien, teile das Finanzamt Österreich folgendes mit: Aktenkundig sei, dass die Bf. im Jahr 2015 eine Rückstellungsdotierung iHv 422.112,07 Euro vorgenommen habe. Der Dotierung einer Rückstellung stehe die Einbuchung eines Aufwands gegenüber. Aufgrund der erklärten Beträge in der Feststellungserklärung 2015 könne die Rückstellungsdotierung nur im erklärten Betrag unter der Kennzahl 9230 ihren Niederschlag gefunden haben. In den anderen erklärten Beträgen würde der Aufwand aufgrund der Dotierung keine Deckung finden. Im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die aufgewendeten Beträge für Bauschäden iHv 142.022,24 Euro in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bf. als laufender Aufwand berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Betrag iHv 142.022,24 Euro im erklärten Betrag unter der Kennzahl 9100 enthalten sei.
2016 - Rückstellung Widmungsproblematik:
Das Finanzamt Österreich halte nach wie vor am Ansatz der Nichtanerkennung der Rückstellung fest. Das Finanzamt sehe keine Veranlassung von diesem Rechtsstandpunkt abzugehen. Es werde ersucht, die Dotierung der Rückstellung nicht anzuerkennen.
2014 bis 2016 - Fortentwicklung Rückstellung Bauschäden aus 2012 und 2013:
Den angefochtenen Bescheiden würden betreffend die gebildeten Rückstellungen für Bauschäden aus den Jahren 2012 und 2013 folgende Bilanzansätze zugrundeliegen:
789.719,04 Euro zum 31.12.2012 (Bescheid nicht angefochten),
929.719,04 Euro zum 31.12.2013 (Bescheid nicht angefochten),
929.719,04 Euro zum 31.12.2014,
787.696,80 Euro (929.719,04 Euro minus 142.022,24 Euro) zum 31.12.2015 und
787.696,80 Euro zum 31.12.2016.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) sei in § 9 Abs. 5 EStG das Abzinsungsverfahren für langfristige Rückstellungen geändert worden und es seien in § 124b Z 251 lit. b EStG Übergangsregelungen für schon bestehende Rückstellungen vorgesehen worden. In den angefochtenen Bescheiden sei die Änderung nicht berücksichtigt worden. Es werde ersucht, die Fortentwicklung der in den Jahren 2012 und 2013 gebildeten Rückstellungen in den Jahren 2014 bis 2016 laut nachstehender Tabelle zu berücksichtigen:
[Grafik]
Die Bf. reichte durch den steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom 29.11.2024 den bis dato nicht vorliegenden Vorlageantrag betreffend den Bescheiden über die Wiederaufnahme 2013 bis 2015 nach.
In einer Replik des steuerlichen Vertreters vom 09.12.2024 wurde zum Punkt Prüfung, ob bzw. wo die 142.022,24 Euro als laufender Aufwand berücksichtigt worden seien und wie sich der übrige Aufwand in Höhe von 465.845,44 Euro zusammensetzten, ausgeführt:
Zu diesem Punkt sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der BP der Betriebsprüfer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass im Aufwandskonto 5002 "Umbau Immobilien" für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro nachzuerfassen sei, da dieser irrtümlich auf dem Konto 9450 als nicht aufwandswirksam verbucht worden sei. Der Beleg sei dem Betriebsprüfer auch vorgelegt und erläutert worden, er habe es offensichtlich übersehen, diesen Punkt in den BP-Bericht aufzunehmen. Um Nacherfassung werde daher gebeten.
Die Aufwendungen seien wie folgt in der Buchhaltung erfasst:
2011: Re. Firma3 4.999,99 (rechtskräftig veranlagt)
2013: Re. Firma2 6.941,05 (rechtskräftig veranlagt)
2014: 3 Rechnungen Firma4 89.700,00 (59.668,00; 10.832,00; 19.200,00), Rechnung Firma1 241,20
2016: 3 Rechnungen Firma4 34.140,00 (12.000,00; 7.140,00; 15.000,00)
In Summe sohin: 136.022,24,00
Die Feststellung im BP-Bericht TZ 4) sei in diesem Punkt nicht korrekt.
Wie schon in der Beschwerde vom 19.11.2018 dargestellt, handle es sich hierbei um laufende Einzelfallsreparaturen, die mit der "Rückstellung Sanierungskosten Dach" nichts zu tun hätten, da es sich bei dieser Rückstellung um die GESAMTSACHE DACH handle, die mit einzelnen Reparaturen ("Flickwerk") in keinem Zusammenhang stünde. Die oben in den Jahren 2014 und 2016 dargestellten Beträge seien somit im jeweiligen Jahr als laufender Aufwand zu erfassen bzw. als solcher zu belassen. Diese würden somit die Rückstellung unberührt lassen. Zusätzlich sei für das Jahr 2015 noch der Betrag in Höhe von 6.000,00 als Aufwand nachzuerfassen.
Der Betrag in Höhe von 465.845,44 setze sich wie folgt zusammen:
Dotierung Rückstellung Schäden Dach 422.112,07
Post, Telekommunikation, Büroaufwand 5.999,47
Betriebskosten 15.234,52
Gebühren und Beiträge 6.839,15
Bankspesen 1.292,87
Rechtsberatung 6.567,36
Steuerberatung 7.800,00.
In Folge wird zum Thema Sachverständigenbeweis bzw. SV-Gutachten (betreffend Themenkreisen "Entnahmewert" und "Rückstellung Wasserschäden Dach") unter Anführungen höchstgerichtlicher Judikatur und Literatur festgehalten, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne, weshalb die Gutachten des SV Gutachter2 und des SV Gutachter1 daher nur durch ein gleichwertiges Gutachten überprüft werden könne und nicht durch eine Stellungnahme eines "Fachexperten" der Finanzverwaltung. HR Gutachter4 bezeichne sich auf seinem Schreiben vom 03.04.2018 als Sachverständiger, obwohl sich in der SV-Liste der Justiz kein Eintrag zu ihm finde. Bei Vorlage eines Privatgutachtens im Verwaltungsverfahren durch die Prozesspartei habe die Behörde ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig seien. Ein Beamter der Finanzverwaltung (gegenständlich Fachexperte HR Gutachter4) sei zwar kein Sachverständiger im Sinne der österreichischen Rechtslage, aber die beschriebene Aufforderung müsse auch für "Fachexperten" gelten, sei gegenständlich aber bisher unterblieben und stelle somit einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Zu der aktullen Stellungnahme der belangten Behörde replizierte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung wie folgt:
zu 1) 2014-Entnahme
Diesen Punkt betreffend enthalte die Bescheidbegründung vom 13.05.2019 Feststellungen, die wie folgt aktualisiert kommentiert würden:
Zur dritten Seite, 1. Absatz:
Beim Loft 5.8. handle es sich um keine, wie von der Behörde behaupteten "Ruinenwohnung", sondern um eine Wohnung in einem schwerst sanierungsbedürftigen Gebäude, wie dies aus mehreren Gutachten zu entnehmen sei - unter anderem einmal mehr Verweis auf die Gutachten Gutachter1. In der Wohnung selbst sei zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Betriebsprüfer nur der Parkettboden zu sanieren gewesen, den der Betriebsprüfer in seinem Aktenvermerk als "schwimmend" eingestuft habe. Eben exakt dieses "Schwimmen", ausgelöst durch den von Herrn Q. angegebenen Wasserschaden, sei der Sanierungsgrund.
Zur dritten Seite, 2. Absatz:
Es sei nicht vom Fachexperten des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung festgestellt worden, dass es sich um ein "Kurzgutachten mit unvollständiger Befundaufnahme" handle. Der Fachexperte habe lediglich auf Seite drei seiner Stellungnahme ein Zitat mit diesem Inhalt angeführt, ohne dieses auch nur in irgendeiner Weise gutachtensgegenständlich zu argumentieren bzw. zu untermauern. Es stellten sich dabei folgende Fragen: Wie kurz darf bzw. wie lang muss das Gutachten sein? Um welche Befundmängel handelt es sich konkret? Der Fachexperte konnte das Objekt von innen nicht besichtigen, wie sei es ihm dann möglich, festzustellen, dass eine unvollständige Befundaufnahme des SV vorliege? HR Gutachter4 habe bei den Unterlagen in seiner Stellungnahme nicht einmal den Grundbuchauszug angeführt (siehe Seite 2 ff), der wohl ein Minimalerfordernis im Rahmen der gegenständlichen Befundaufnahme sei! Offensichtlich habe er diesen nicht verwendet, nachdem er auf Seite 14 angebe, dass es sich um ein Wohnungseigentumsobjekt handle. Dem GB-Auszug sei aber zu entnehmen, dass lediglich schlichtes Miteigentum vorliege.
Hingewiesen werde nochmal auf das Gutachten des SV Gutachter2 vom 28.01.2019. Dieses Gutachten sei bis heute vom FAÖ unkommentiert geblieben.
Das Urteil des Fachexperten HR Gutachter4 auf Seite 3 unten in seiner Stellungnahme stelle bloße Behauptungen in Form von wörtlich übernommen Zitaten aus einer Literaturquelle dar. HR Gutachter4 stehe auch nicht auf der gleichen fachlichen und rechtlichen Ebene wie ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - hier SV Gutachter2 und SV Gutachter1. Nach Vorliegen der Stellungnahme des HR Gutachter4, dem Bekanntsein der von der Behörde angeführten Kritiken am Erstgutachten des SV Gutachter2 und schließlich dem Bekanntwerden der Bescheidbegründung vom 15.05.2019 habe die Bf von SV Gutachter2 erneut ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Gemäß diesem Gutachten sei ein Verkehrswert in Höhe von 271.000 (brutto 325.200) ermittelt worden.
Zur Stellungnahme des HR Gutachter4 Sei anzumerken, dass es mehrere Fehler enthalte:
Der gravierendste dabei sei wohl, dass in der Berechnung auf Seite 16 pauschal 10% Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 60.000,00 im Teilwert enthalten seien. Ein Entnahmewert könne niemals Anschaffungsnebenkosten - noch dazu fiktive - enthalten. Das treffe nur auf einen Einlagewert zu. Anschaffungsnebenkosten hätte zweifelsfrei nur ein Erwerber zu bezahlen - hier der Komplementär Q. - aber niemals der Veräußerer - hier die Bf.
Auf Seite 14 stelle er - völlig korrekt - wie folgt fest: "Die Lage der Liegenschaft ist zwar innerhalb des 10. Bezirks für Wohnzwecke ansprechend, allerdings verbietet der aktuelle Flächenwidmungsplan die Nutzung als solche". Dies stelle wohl auch eine bemerkenswerte Feststellung hinsichtlich der Rückstellung wegen drohender Preisreduktion aufgrund der Widmungsproblematik dar. Völlig falsch sei auch die Feststellung, dass es sich um ein Wohnungseigentumsobjekt handle. Es liege lediglich schlichtes Miteigentum vor. Dies sei nach wie vor dem Grundbuchsauszug zu entnehmen. Das FAÖ habe offensichtlich bis zum heutigen Tag ihren Fachexperten nicht dazu aufgefordert, sich mit den Aussagen des Privatsachverständigen Gutachter2 im Gutachten vom 28.01.2019 im Detail auseinanderzusetzen und dessen Grundlagen zu erörtern.
Diesem neu erstellten Gutachten des SV Gutachter2 sei auf Seite 23 zu 3.3.1. zu entnehmen, dass für schlichtes Miteigentum ein Abschlag von 24 % vorzunehmen sei.
Punkt 3.3.2. des Gutachtens Gutachter2 sehe einen Abschlag für Wertminderung in Höhe von 5 % vor. Der von HR Gutachter4 festgestellte Teilwert sei somit auch aus diesem Grund zu verwerfen und auch aufgrund der Tatsache, dass es sich um kein Wohngebiet handle. Dieser Umstand sei in der Teilwertermittlung nicht berücksichtigt worden.
Der von HR Gutachter4 ermittelte Teilwert (korrigiert 600.000,00) sei gemäß Punkt 3.3.1. und 3.3.2. des Gutachtens Gutachter2 um zumindest 29 % nach unten zu revidieren (= 426.000,00). Der vom SV Gutachter2 neu ermittelte Verkehrswert in Höhe von 325.200,00 sei auch als Teilwert heranzuziehen, auch deshalb, da dieses - sein - Gutachten bis zum heutigen Tag unkommentiert geblieben sei.
Daran anschließend wurde von der Bf. angeführt, dass Firma9 letztendlich nicht um 863.900,00 Euro gekauft habe, sondern aufgrund fehlender Wohnungseigentumsbegründung und Mängel in der Dachkonstruktion nur um 607.000,00 Euro.
zu 2) 2015 - Aufwendungen für Bauschäden verwies die Bf. auf die einleitenden Ausführungen und die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente.
zu 4) 2016 - Rückstellung Widmungsproblematik wurde von der Bf. ebenfalls aktualisierte Ausführungen vorgebracht.
zu 5) 2014-2016 - Fortentwicklung Rückstellung Bauschäden aus 2012 und 2013
Auch zu diesem Punkt enthalte die Bescheidbegründung vom 13.05.2019 Feststellungen, die wie folgt aktualisiert kommentiert würden:
Erste Seite, letzter Absatz:
Das FAÖ verabsäume es gänzlich, in der gegenständlichen Begründung, darzulegen, wie die fünf "Gutachten Gutachter1" in der rechtlichen Würdigung berücksichtigt worden seien. Schließlich umfassen diese Gutachten insgesamt 477 Seiten.
Zweite Seite, erster Absatz, letzter Satz:
Dem FAÖ sei jedenfalls bekannt, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Objektivität verpflichtet sei.
Zweite Seite, zweiter Absatz:
Dem BP-Bericht sei auf Seite 10 folgende korrekt festgestellte Aussage zu entnehmen: "Ob und wann diese Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, bleibt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit". Wie in der Begründung richtig festgestellt, sei diese bis dato nicht durchgeführt worden. Der letzte Satz enthalte eine Ex-Post-Betrachtung, die für die Bildung der Rückstellung grundsätzlich nicht relevant sei, da stets die Umstände und deren Kenntnisstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzerstellung maßgeblich seien. Wenn nun die Behörde "bis dato" erwähnt, so sei dem hinzuzufügen, dass der Loftbesitzer Käufer8 mit Mail vom 03.04.2021 an Herrn Q. wie folgt ausgeführt habe: "Das gesamte Dach ist undicht und das Wasser tritt sogar schon bei mir und meiner Nachbarin Susanne ein. Alle Lofts im sechsten Stock sind betroffen". Herr Käufer8 habe diesbezüglich auch ein Gutachten zur "Feststellung des baulichen IST-Zustandes und bestehenden Schadensbildes" ausfertigen lassen. Warum konkret es zu neuerlichen bzw. weiteren Undichtheiten kommen solle, sei den Gutachten Gutachter1 zu entnehmen, die vom FAÖ inhaltlich aber offensichtlich unbeachtet blieben. Der jüngste Schadensfall Käufer8 stelle eine neuerliche Werterhellung dar.
Zweite Seite, dritter Absatz:
Das FAÖ verkenne, dass es sich hier ausschließlich um Loft 5.16 handle und nicht um die gesamte Anlage. Aufgrund der Endbereinigungsvereinbarung würden Käufer4/Käufer3 auf Schadenersatzforderungen jeglicher Art gegenüber der Bf. verzichten und würden sich verpflichten keine für die Bf. nachteiligen "Aktionen" zu setzen. Den E-Mails von Käufer3 sei der umfassende Sanierungsbedarf und das Risikopotenzial des schadhaften Daches "eindrucksvoll" zu entnehmen. Käufer3 beanspruche "lediglich" eine Schadenersatzleistung für seinen Anteil bzw. sein Loft. Das Loft von Käufer3 habe ein Ausmaß von 159 m2 von insgesamt 3.677 m2. Die Dachgeschoßwohnungen umfassen davon insgesamt 1.142 m2. Die Klagsdrohung Käufer3 in Höhe von 120.000,00 Euro würde umgelegt auf diese Fläche ein Schadenspotenzial (= Rückstellungspotenzial) in Höhe von rund 862.000,00 Euro ergeben und hierbei sei das Schadenspotenzial der übrigen Lofts überhaupt noch gar nicht berücksichtigt. Allein schon diese einfach und kurz gehaltene Berechnung untermauere die Richtigkeit der Rückstellungsberechnung für das Jahr 2014. Bemerkenswert bei dieser Kurzberechnung sei auch die Tatsache, dass im Jahresabschluss 2015 allein für das Dachgeschoss ein Rückstellungsteilbetrag in Höhe von 790.000,00 Euro enthalten sei. Dies sei ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Höhe der gesamten Rückstellung. Das Detail- und Fachwissen von Käufer3 decke sich somit mit den Feststellungen des SV Gutachter2.
Zweite Seite, 5. Absatz:
Der im Verkaufsprospekt angeführte Grünbereich sei so nicht errichtet worden. Es seien nicht wie in der Begründung behauptet alle Tops mit 2.000,00 bis 3.000,00 Euro pro m2 verkauft worden. Das erste Loft sei um 1.853,66 Euro verkauft worden und die letzten zwei um 1.458,19 bzw. 1.686,09 Euro (Käufer8).
Zur Neuberechnung:
Vorab: Dass Starkregen zu Wasserschäden in Millionenhöhe führen können siehe man am Beispiel des Stadtwerke-Turms (siehe Beilage).
Die dargestellte Berechnung erweise sich aus folgenden Gründen als nicht richtig:
Die Gesetzesangaben seien zwar richtig, aber unvollständig.
Für die Bewertung für Rückstellungen seien die EStR RZ 3309 und 3309a zu beachten. Das FAÖ habe für die gegenständliche Rückstellungsbildung die RZ 3309a nicht berücksichtigt. Es würden nämlich bei Baukosten (hier Dach) zweifelsfrei künftige Preis- und Kostensteigerungen vorliegen, wie der hier bei der Berechnung angewendete Baukostenindex zeige. Gemäß der RZ 3309 sei eine Rückstellung mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser entspreche dem voraussichtlichen, unabgezinsten Erfüllungswert. Der Rückstellungsberechnung für die Jahre 2014 bis 2016 seien die Gutachten des SV Gutachter2 vom 06.03.2013 und 29.12.2016 zu Grunde gelegt worden.
Das FAÖ stellte bisher nur Behauptungen auf, weshalb die Gutachten des SV Gutachter2 nach wie vor verbindlich seien, wobei das Gutachten vom 06.03.2013 auch vom FAÖ bereits anerkannt worden sei (siehe aktuelle Berechnung des FAÖ).
Folgende Rückstellungsbeträge seien errechnet worden und seien im Beschwerdeverfahren anzusetzen.:
2014: 752.178,14 (Unterschiedsbetrag gemäß § 124b EStG Z 251 lit.b: 789.719,04 - 752.178,14 = 37.540,90)
2015: 1.211.831,11
2016: 1.163.066,53
Der Replik waren als Beilagen eine Berechnung der Rückstellung Schadenersatz Rechtssache CC - XY und Berichte über Millionenschaden im Stadtwerke Turm beigelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 gab die steuerliche Vertretung zu Beschwerdepunkt "Entnahme Wohnung", Tz 5 AP-Bericht (Jahr 2014), auf die Frage des Richters, ob die im zweiten Erörterungstermin vom 20.12.2021 - nach Bekanntgabe, dass das Gutachten HR Gutachter4 grundsätzlich anerkannt werde, allerdings unter Berücksichtigung des Abzugs der ANK iHv 60.000,00 Euro und des Abschlags hinsichtlich der Minderanteile aufgrund Fehlens des Wohnungseigentums (s. GU Gutachter2 vom 19.01.2019, Pkt 3.3.1 [Anm. BFG: Korrekt vom 28.01.2019]) - von der Bf. genannten Höhe des Teilwertes mit 450.000,00 Euro statt 660.000,00 Euro weiterhin aufrecht bleibe, an: Laut Gutachten Gutachter2 [Anm. BFG: Gutachten vom 28.01.2019] werde der Teilwert mit 325.200,00 Euro brutto angegeben. Die 450.000,00 Euro seien nur für den Fall eines Vergleiches angeboten worden. Wenn von den 660.000,00 Euro die 60.000,00 Euro ANK abgezogen, und der Abschlag Gutachter2 in Höhe von 29% berücksichtigt werde, ergebe dies eine Summe 426.000,00 Euro.
Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass für Immobilienbewertung eine eigene Fachabteilung im FAÖ vorhanden sei und für Fälle wie den gegenständlichen, kontaktiert werde. Im Fall bliebe das FAÖ bei dem Entnahmewert in Höhe von 660.000,00 Euro.
Zu Beschwerdepunkt "Rückstellung Wasserschäden Dach" (= Rückstellung Baumängel), Tz 4 AP-Bericht (Jahre 2014-2016), gab die belangte Behörde auf Frage des Richters, ob die belangte Behörde bei der Ansicht bleibe, dass es sich bei der 2012 gebildeten Rückstellung für die "Gesamtsache Dach", dh für eine Totalsanierung des Daches, und den erfolgten Einzelsanierungsmaßnahmen um ein- und dieselbe Sache handelt, zur Antwort: Das FAÖ vertrete weiterhin die Rechtsansicht, dass es sich bei der "Gesamtsache Dach" und die Einzelsanierungsmaßnahmen um ein und dieselbe Sache handle und die Aufwendungen für die Einzelreparaturen auf die Rückstellung anzurechnen seien.
Zum Punkt "Aufwendungen für Bauschäden iHv. 142.022,24" gab der Richter die Aufgliederung laut Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 09.12.2024 bekannt.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass das FA dabeibleibe, dass es sich nicht um einen laufenden Aufwand handelt. Zudem, sei die Belegaufstellung und die Buchhaltung nicht nachvollziehbar. So gebe es eine Rechnung der Firma Firma4 Nr. 19/2016 vom 08.07.2016 mit dem Leistungszeitraum Juni 2015 in der Höhe von 19.200,00 Euro plus 20% welches dem Jahr 2014 zugeordnet sei, obwohl das Rechnungsdatum mit 2016 ausgewiesen sei. Laut Rechnungen handle es sich um den selben Leistungszeitraum und die Nettobeträge seien ident, die Rechnungen stammten aber aus 2015 und 2016.
Die steuerliche Vertretung führte dazu aus: Bei der Rechnung aus 2016 handle es sich um Nachverrechnung der USt, da hier vom Unternehmer ursprünglich eine Bauleistung angenommen worden sei. Richtig sei aber, dass die Ausführung des FAÖ-Vertreters richtig sei, in der Replik [Anm. BFG: vom 09.12.2024] sei versehentlich das Jahr 2014 statt 2015 angeführt worden. Eine Doppelerfassung habe nicht stattgefunden.
Auf die Frage des Richters, ob die 136.022,24 Euro in den betr. Jahren in die Steuererklärungen aufgenommen wurden, gab die steuerliche Vertretung an, dass diese Beträge sicher in den Steuererklärungen aufgenommen worden seien, aber in der Außenprüfung dann auf die Rückstellung angerechnet und nicht als laufender Aufwand anerkannt worden seien.
Zur Zusammensetzung des Betrags von 465.845,44 Euro (Jahr 2015) ergänzte der steuerliche Vertreter, dass die 3 Rechnungen der Firma Firma4, welche fälschlicherweise in der Replik dem Jahr 2014 zugeordnet wurden, an, dass diese im Jahr 2016 erfasst worden seien, dh, dass in der Buchhaltung des Jahres 2016 sich die 6 Rechnungen der Firma Firma4 befänden.
Zu Beschwerdepunkt "Rückstellung Widmungsproblematik", Tz 6 AP-Bericht (Jahr 2016), gab der Vertreter der belangten Behörde auf die diesbezügliche Frage des Richters an, dass für das FAÖ weiterhin das auslösende Ereignis für die Rückstellungsbildung in dem "Presse" - Artikel vom Datum1 liege.
Die steuerliche Vertretung vertrete weiterhin die Meinung, dass das Ereignis 2016 gewesen sei, da sei schon die Wertbegründung gewesen. Die Werterhellung sei später gewesen.
Der Richter richtete sodann folgende Frage an die Bf.: Die Bf. hat laut unwidersprochener Ausführungen im AP-Bericht [BFG-Akt 2016, OZ 22, Seite 36 der Beilage] Lofts nicht nur an Private, sondern auch an Unternehmer verkauft. Inwiefern wurden diese Verkäufe zur gewerblichen Nutzung bei der Rückstellungsberechnung iHv. 1.224.294,62 Euro berücksichtigt?
Die steuerliche Vertretung gab dazu an, dass es bei dieser Summe keine Aufteilung zwischen Unternehmen und Privaten gebe.
Der steuerliche Vertretung werde eine Aufteilung der betreffend Lofts vorlegen, in welcher ersichtlich ist, welche Lofts unternehmerisch und welche privat genutzt werden. Die Unterlage würden in der 2ten Jännerwoche vorgelegt werden.
Zum Beschwerdepunkt Punkt "Rückstellung Schadenersatz XY", Tz 8 AP-Bericht (2016), las der Richter aus der Berechnungen Rückstellungen JA 2016 auf Seite 3 Punkt 4 "Verfahren XY" vor [BFG-Akt 2016, OZ 47], wonach "Eine Rückstellung für allfällige Schadenersätze wird noch nicht gebildet, da das Risiko noch zu vage ist laut Schreiben Dr. RA1." Auf die Frage des Richters, wieso dennoch eine Rückstellung gebildet wurde, antwortete der steuerliche Vertreter, dass das Jahr 2016 noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Im Rahmen der Bilanzierung dürfte die im Jahr 2016 ergangene Klage, 08.09.2016, noch nicht bekannt gewesen sein.
Auf die Feststellung des Richters, dass die Steuererklärung für 2016 am 18.04.2017 beim Finanzamt eingereicht wurde, dementsprechend früher die Bilanzerstellung erfolgte, verweist der steuerliche Vertreter noch einmal darauf, dass der "Bilanzierer" zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung das - nämlich die Klagseinbringung 2016 -, übersehen haben dürfte. Die Begründung für die Rückstellungsbildung sei die Streitverkündung gewesen, die einen entsprechenden Rückstellungsbedarf erfordert habe.
Zur "Fortentwicklung Rückstellung Bauschäden 2012 und 2013 (Jahre 2014 bis 2016)" laut Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2024 gab die steuerliche Vertretung an: Die Berechnungen 2013 und 2014 seien richtig. Die Berechnung ab 2015 enthalte offensichtlich nicht das Gutachten Gutachter2 vom 29.12.2016, in dem höhere Werte ermittelt worden seien. Die Berechnung betreffend Rückstellung Käufer1/Käufer2 sei richtig.
Der Vertreter des FAÖ bestätigt, dass das Gutachten Gutachter2 vom 29.12.2016 bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben sei.
Der Richter liest in Folge die nach der Besprechung der Verfahrensparteien vom 11.11.2021 vorgelegte Lösungsvariante der Bf. vor (E-Mail vom 16.11.2021). Auf die Frage, ob sich das FAÖ zu einem oder mehreren Punkten des Vorschlages eine Einigung vorstellen könne, verneinte der Vertreter der belangten Behörde dies.
Der steuerliche Vertreter führte abschließend zur Rückstellung XY (Jahr 2016) aus, dass vom Prüfer im Prüfungsverfahren gesagt worden sei, es sei nichts vorgelegt und deshalb die Rückstellung nicht anerkannt worden sei. Dies stimme nicht, dem Prüfer seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Klagsdrohung vorgelegt worden. Zur Rückstellung Bauschäden Dach seien 5 Gutachten Gutachter1 vorgelegt worden, die 477 Seiten umfassten und es finde sich lediglich ein Satz in den Begrünungen der belangten Behörde, und zwar "Die Gutachten wurden berücksichtigt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.1998 errichtete, im Firmenbuch unter FN xyz eingetragene, Kommanditgesellschaft [BFG-Akt, DN 94: Firmenbuchabfrage] ermittelt den Gewinn gem. § 5 EStG 1988 [BFG-Akt, DN 95: FON F-Erklärung 2014]. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter war in den Beschwerdejahren Herr Q., als Kommanditistin Frau Y.N., eingetragen [BFG-Akt, DN 94: Firmenbuchabfrage].
Verfahrensgegenständlich sind mehrere Feststellungen, welche die belangte Behörde im Zuge einer Außenprüfung bei der Bf. bzgl. des Objektes Adr.Objekt, EZxKGy - ehemalige Werksgeländeobjekte - getroffen hat.
Die EZxKGy, ist im Beschwerdezeitraum als Industriegrundstück gewidmet, wobei eine Änderung der Widmung auf gemischte Nutzung erwirkt werden sollte (vgl. Präambel in dem jew. Kaufvertrag, abgeschlossen zw. der Bf. als Verkäuferin und dem jew. Käufer [zB BFG-Akt, DN 8 Anlage 34]). Zum Thema (Um)Widmung erschien auch ein Artikel am Datum1 in der Zeitung "Die Presse" [BFG-Akt, DN 17: Beschwerde, Anlage 12].
Bis zum Stichtag 19.12.2024 liegt dem Bundesfinanzgericht keine Information über eine mittlerweile erfolgte Umwidmung in Wohngebiet vor [vgl. BFG-Akt, DN 82: FläWi Abfrage Stadt Wien und BFG-Akt, DN 83: aktueller GB-Auszug].
Die Bf., Komplementär Q., hat im Zeitraum ab 2009 in einem Gebäudeteil der ehemaligen Werksgeländeobjekte 18 Wohneinheiten, sog. "Lofts", errichtet und wurden diese Lofts ab 2010 als qualifiziertes Wohnungseigentum verkauft (siehe Kaufvertrag zwischen der CC GmbH & Co KG und der Bf. und dem darin enthaltenen Wohnungseigentumsvertrag [BFG-Akt, DN 8 Anlage 33], sowie die zwischen der Bf. und den jeweiligen Käufern in Folge abgeschlossenen Kaufverträge).
Bis zum Stichtag 19. 12.2024 wurde laut Grundbuchsabfrage allerding das Wohnungseigentum nicht begründet, sondern scheint lediglich die "Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem. § 40 Abs. 2 WEG" bzw. "Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung gem. § 40 Abs. 2 WEG 2002" auf.
Aufgrund von Baumängel im Bereich der Dachkonstruktion kam es zu Wassereintritten, die zu einer Schädigung der im Gebäude befindlichen obersten Lofts führten.
Seitens Herrn Q. wurde am 13.02.2013 der Sachverständige Gutachter2 [in Folge: SV Gutachter2] beauftragt, eine Überprüfung der Flachdachabdichtungen bzw. einen Lokalaugenschein darunter liegenden Wohnungen vorzunehmen und eine Kostenschätzung btr. Reparatur- und Sanierungskosten vorzunehmen [BFG-Akt, DN 92]. Eine entsprechende Kostenschätzung wurde vom Architektur,- Baumeister- und SV- Büro Gutachter2 & Partner am 06.03.2013 erstellt.
Zur Feststellung der Schäden wurden in Folge von der Firmenname Immobilien, im Namen und auf Rechnung der WEG Adr.Objekt, Ort1, fünf Gutachten an den Sachverständigten Gutachter1 [in Folge: SV Gutachter1], welche dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden [BFG-Ordner Gutachter1], in Auftrag gegeben.
In den Gutachten wird zusammenfassend festgestellt:
1. Gutachten: Befundaufnahme 02.10.2013, Gutachtenserstellung 18.10.2013. Zweck: Prüfung der äußeren Dachhaut hinsichtlich nicht normgerechter Ausführungen und/oder Veränderungen durch spätere Um-/Zubauten im Dachbereich. Die befundendeten Schäden werden auf den Seiten 8 bis 192 fototechnisch mit Textanmerkungen dargestellt und auf den Seiten 193 bis 201 textlich festgestellt. Die Ausführungsmängel werden zusammenfassend als zT erheblich bzw. bedenklich sowie unsachgemäß und/oder nicht normgerecht bezeichnet (GU Seite 219) und lassen "den Schluss zu, dass die üblich zu erwartenden Funktionstauglichkeit und Nutzungsdauer, bei üblicher Wartung und Instandhaltung, schadfrei NICHT erreicht werden kann, Folgeschäden und/oder Allmählichkeitsschäden aus diesen Ausführungen nicht ausgeschlossen bzw. partiell zu erwarten sind!" (GU Seiten 219 und 220).
2. Gutachten: Befundaufnahme 17.06.2014, Gutachtenserstellung 26. Juni 2014. Zweck: Dokumentation der Nachbesserungsarbeiten (Dachbereich). Die Bildbefundaufnahme mit Textanmerkungen ist auf den Seiten 6 bis 87 ersichtlich. Dabei wurden die befundendeten Schäden, welche bereits im ersten Gutachten dokumentiert und nicht behoben worden textlich "gelb" unterlegt. Die textliche Erörterung findet sich auf den Seiten 88 und 89. Es wurde festgestellt, dass in Teilbereichen Nachbesserungen stattgefunden haben, "in wesentlichen und großflächigen" Bereichen keine entsprechenden Nachbesserungsschritte erkennbar sind.
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103288/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103288.2019
- Stammnummer
- 146500
- Gültig
- 30.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF