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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103288/2019

Entnahme eines Lofts: Beurteilung eines Sachverständigengutachtens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103288/2019vom 30.12.2024Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde nahm unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, mit Bescheiden vom 19.10.2018 die Verfahren btr. Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2013 bis 2015 wieder auf. Mit den (neuen) Bescheiden über die Feststellung der Einkünfte 2013 bis 2015 vom selben Tag wurden die Einkünfte aus Gewerbe wie folgt neu festgesetzt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013: -49.370,98 Euro (Erstbescheid: 61.500,30 Euro), Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014: 157.972,28 Euro (Erstbescheid: -278.652,05 Euro, ), Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2015: 55.351,07 Euro (Erstbescheid: -517.325,84 Euro). Auf Grundlage der Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung erging am 19.10.2018 auch die Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde über den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 und wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 927.137,59 Euro geändert (bisher: 926.313,59 Euro). In der Begründung wird auf die Ausführungen im BP Bericht wird verwiesen. Weiters finden sich folgende Anmerkungen: "Zusätzliche Bescheidabänderung laut Prüfungsfeststellungen TZ 3. Abweisende Erledigung in der BVE zu TZ 4, 6, 7, 8." Weiters nahm mit 19.10.2018 die belangte Behörde die Verfahren btr. Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2013 bis 2015 wieder auf und erließ neue Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 2013 bis 2015. Der Bericht samt Beilagen 1-36 wurde laut Bestätigung vom 23.10.2018 von der steuerlichen Vertretung übernommen. Die Bf. brachte durch ihren steuerlichen Vertreter daraufhin mit Schreiben vom 09.11.2018 den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) über die Bescheidbeschwerde vom 29.05.2018 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2016 gem. § 264 BAO ein. Die Bf. erhob durch die steuerliche Vertretung in Folge mit Schreiben vom 19.11.2018 fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.10.2018 btr. Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2013 bis 2015 und Wiederaufnahme des Verfahrens. Wie auf Seite zwei dieser Beschwerde ersichtlich, dient die darin enthaltene Begründung auch als Ergänzung zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2016 vom 29.05.2018 (Vorlageantrag vom 09.11.2018). ▪ In der Begründung wird zu TZ 1 des Berichts ("Verfahren") ausgeführt, dass sämtliche vom Betriebsprüfer angeforderten Unterlagen stets umgehend vorgelegt worden seien, soweit diese auch im Verfügungsbereich der Bf. lagen, manche Unterlagen auch mehrmals, wie dies der Behörde aber ohnehin bekannt sei. Mit selektiv könne nur gemeint sein, dass der Betriebsprüfer die von ihm gewünschten Unterlagen nur nach und nach selektiv angefordert habe, es sei dabei aber jeder An- bzw. Nachforderung umgehend nachgekommen worden. Die selektive Anforderung bzw. Auswahl von Unterlagen sei somit ausschließlich im Einflussbereich des Betriebsprüfers gelegen. Zum persönlichen Erscheinen des Herrn Q. zur Abklärung von Sachverhalten werde auf die Anlage 6/2 des BP-Berichtes verwiesen und zusätzlich entgegengehalten, dass der Betriebsprüfer alle Räume, auch die privaten, besichtigen habe dürfen und sämtliche von ihm an die Bf. gestellten Fragen beantwortet worden seien. Das Argument, dass der Betriebsprüfer Herrn Q. "jedenfalls persönlich braucht", und zwar schon allein deshalb, dass ihm bei späterer Würdigung nicht vorgeworfen werden könne, dass er Herrn Q. nicht persönlich befragt habe, gehe ins Leere, weil Herr Q. ausdrücklich erklärt habe, dass sein Steuerberater und sein Rechtsanwalt uneingeschränkt berechtigt, beauftragt und bevollmächtigt seien, ihn in allen Belangen der BP zu vertreten. Das Prüfungsverfahren sei daher von der Bf. nicht erschwert worden. In weiterer Folge sei es zur vom Betriebsprüfer angekündigten Vorladung von Herrn Q. gekommen. Diese Vorladung vom 31.01.2018 habe gravierende verfahrensrechtliche Mängel enthalten, die auf Antrag der Bf. von der Behörde mit Schreiben vom 15.02.2018 verbessert worden seien. Die in diesem Schreiben gestellten Fragen seien von der Bf. mit Schriftsatz vom 20.02.2018 abschließend beantwortet worden. Herr Q. habe daher in diesem Schreiben angekündigt, den Vorladungstermin nicht wahrzunehmen, zumal den Besprechungspunkten der Ladung zur Schlussbesprechung vom 06.06.2018 und der dort erwähnten Anlage (Schätzungsgutachten Wohnung) in Verbindung mit dem Bescheid 2016 vom 02.05.2018 zufolge die Ergebnisse der Schlussbesprechung zu den wesentlichsten Punkten bereits ohnehin festgestanden seien. ▪ Zu TZ 2 ("Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG") wird darauf verwiesen, dass die getroffenen zahlenmäßigen Feststellungen nicht der Niederschrift entsprechen und entsprechend widersprochen würden. Dem Bereich "Naturalleistungen" könne im Jahr 2013 nur ein Betrag in Höhe von 6.957,20 Euro zugeordnet werden, die im Detail nicht nachgewiesen werden könnten, im Jahr 2014 könnten Naturalleistungen in einer Höhe von 1.370,90 Euro und im Jahr 2015 Kosten in Höhe von 5.747,70 Euro nicht konkret zugeordnet werden. Bei den "Anbahnungs- und Bewirtungsspesen" seien jährlich 50 % als nicht abzugsfähig ausgeschieden worden, womit der restliche Betrag steuerlich anzuerkennen sei. Zweck der Bewirtung und Name seien laut Bf. auf den jeweiligen Rechnungen angeführt worden. ▪ Bezüglich TZ 4 ("Rückstellung für Bauschäden") wird eingangs auf die Nacherfassung von 6.000,00 Euro im Aufwandskonto 5002 "Umbau Immobilien" für das Jahr 2015 ersucht. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung für Bauschäden wird auf die Begründung zur Beschwerde gegen den Bescheid 2016 samt Nachträgen verwiesen. Es sei festzuhalten, dass nicht "einige Loftkäufer" den Gutachter SV Gutachter1 beauftragt hätten, sondern die Hausgemeinschaft. Die Behörde behaupte, dass sie die Ausführungen des Gutachters Gutachter1 bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt habe. Es sei dem Bericht aber nirgends zu entnehmen, WIE diese berücksichtigt worden seien, noch dazu, wo diese Gutachten nicht einmal in der Anlage des BP-Berichtes enthalten seien. Nachdem bereits der Auftraggeber der Gutachten Gutachter1, der auf dem Deckblatt aufscheine, von der Behörde falsch identifiziert worden sei und die Gutachten nicht einmal in der Anlage des BP-Berichtes enthalten seien, liege wohl eher die Vermutung nahe, dass die Gutachten Gutachter1 überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, denn sonst hätte der Betriebsprüfer wohl auch erkennen müssen, dass das Loft 5.16 (Käufer3) - entgegen seiner Feststellung auf Seite 8 des Berichts - wegen Wasserschäden bereits Gegenstand der Gutachten Gutachter1 gewesen sei. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Schäden nach der Feststellung auf Seite 9 des Berichts auf unsachgemäße Gebäudenutzung, sowie auf Vandalismus zurückzuführen sei. Dies möge in Einzelfällen gegeben sein, ändere aber nichts an der Tatsache, dass sich das Dach bzw. die Dachkonstruktion INSGESAMT in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde. Die Rückstellungsbildung beziehe sich nicht auf zu reparierende Einzelfälle, sondern auf die GESAMTSACHE DACH, wie dies auch schon ausführlich in der Begründung zur Beschwerden gegen den Bescheid 2016 erläutert, den Gutachten Gutachter2, sowie nunmehr auch noch der "Endbereinigungsvereinbarung" Käufer3 zu entnehmen sei. Laut letzterer sei zu entnehmen, dass eine Komplettsanierung des Daches durchzuführen sei. Die Bf. habe eine Lösung im Vergleichswege finden müssen. Die Bf. habe diesen außergerichtlichen Vergleich nämlich deshalb angestrebt, um keine Folgeklagen innerhalb der Hausgemeinschaft loszutreten bzw. zu riskieren, dies aus dem Grund, weil Käufer3 über ein unerklärliches Detailwissen über das schadhafte Dach verfüge, das in jedem Gerichtsprozess unvorhersehbare Regressansprüche durch die einzelnen Mitglieder der Hausgemeinschaft auslösen würde, falls Herr Käufer3 seine Informationen weitergeben würde. Das habe die Bf. unbedingt verhindern müssen, um das finanzielle Desaster einer Gesamtsanierung des Daches zu vermeiden. Diese Endbereinigungsvereinbarung untermauere die Rückstellungspflicht für die "Rückstellung Wasserschäden Dach", und zwar als Einzelrückstellung für die GESAMTSACHE DACH und nicht auf zu reparierende Einzelfälle. Hinsichtlich Herrn Dr. Käufer5 ignoriere die Behörde gänzlich, dass dieser im Jahr 2012 zu einem Preis in Höhe von 3.176,33 pro m2 gekauft habe und im Jahr 2015 um 1.686,09 pro m2, also um 46,92 % weniger innerhalb von nur drei Jahren. Diese Preisreduktion trage dem Themenkreis Dach, Widmung, Begründung Wohnungseigentum (XY), im wahrsten Sinne des Wortes Rechnung, wobei das Thema Widmung durch den Presseartikel vom Datum1 zusätzlich an Brisanz gewonnen habe. Die Rückstellungsdotierung sei daher wie in den einzelnen Jahresabschlüssen dargestellt steuerrechtlich anzuerkennen und die einzelnen Reparaturmaßnahmen ("Flickwerk") seien nicht gegenzurechnen. ▪ Bezüglich TZ 5 ("Entnahme der Wohnung in das Privatvermögen") wird von der Bf. eingangs die Drohung des Betriebsprüfers bei nicht vollständige Besichtigung des gegenständlichen Lofts, auch wenn davon Privaträumlichkeiten betroffen sein sollten, geschildert und sodann ausgeführt, die Besichtigung von der Bf. bzw. Herrn Q. und Frau Y.Y. jedenfalls uneingeschränkt gewährt worden sei. Der "subjektive Eindruck des Katz und Maus Spiels" habe wohl ausschließlich nur in der Wahrnehmungswelt des Betriebsprüfers gelegen. Zum Punkt "Empfangen" auf Seite 2 des Aktenvermerks oben sei anzuführen, dass der Betriebsprüfer interessanterweise nicht erwähnt habe, dass exakt zum Zeitpunkt des Erscheinens des Betriebsprüfers dort auch der vom Betriebsprüfer per Handschlag begrüßte Herr DI Käufer1 anwesend gewesen sei. Dies zur Verwunderung der übrigen vom Betriebsprüfer unter diesem Punkt genannten Personen. Herr Käufer1 sei bekannter und pikanterweise DER Hauptintervenient in allen zivilrechtlichen Belangen gegen die Bf. und Herrn Q.. Im gegenständlichen Loft befinde sich nur ein relativ kleines Büro im Ausmaß von ca. 15 m2 und nur dieses wäre einer Besichtigung durch den Betriebsprüfer zugänglich. Letztendlich habe der Betriebsprüfer sämtliche Räume besichtigen dürfen. Die vom Prüfer erwähnte "Grünflächenlandschaft" sei nicht gegenüberliegend, sondern linksseitig vom gegenständlichen Loftbalkon. Diese "Grünflächenlandschaft" sei in Wien umgangssprachlich wohl eher als "Gstettn" zu bezeichnen, umrandet von Parkplätzen, Absperrgittern und einer Lärmschutzwand der direkt angrenzenden Südosttangente. Das Anfertigen von Fotomaterial von den Privaträumlichkeiten würde die Befugnisse des Betriebsprüfers wohl bei weitem überschreiten. Zur auf Seite 5 geschilderten "schwimmenden Verlegung (was ja heute sehr oft erfolgt)" sei anzumerken, dass die Sanierung des Fußbodens derzeit gerade erfolgt. Die Verlegungsart "schwimmend" sei der Bf. nicht bekannt und sei von ihr auch nicht in Auftrag gegeben worden. Zudem befinde sich das Loft auch in der Einflugschneise des Flughafens Schwechat, gegenüber dem Loft befinde sich die produktive Werksgeländeobjekte, die Tag und Nacht für Geruch samt Maschinenlärm sorge - es werde hier schon darauf verwiesen, dass auch HR Gutachter4 in seiner Stellungnahme diese Fakten nicht berücksichtigt habe. Klarstellend wurde vom Verfasser der Beschwerde [Anm. BFG: StB Name-StB] festgehalten, dass es überraschend für ihn Zusatzvereinbarungen (Sideletter zum Kaufvertrag und Rückkaufvertrag) gab, die ihm nicht bekannt gewesen seien. StB Name-StB stellte auch unmittelbar fest, dass diese nur eine zivilrechtliche Bedeutung hätten, die im Jahresabschluss 2014 (Jahr des Verkaufs) ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Deshalb seien ihm diese Vereinbarungen laut Auskunft der Bf. und RA Dr. RA1 auch nicht übermittelt worden. Überdies habe RA RA1 ihm auf die für ihn nachvollziehbare zivilrechtliche Brisanz (Haftung bzw. Haftungspotenzial von Herrn Q. und der Bf.) der Vertragsunterlagen zum Verkauf von Loft 5.8. hingewiesen. Gerade deshalb seien die Unterlagen auch nicht weitergegeben worden. Herr Dr. RA1 habe vom Betriebsprüfer verlangt, dass er diese ihm übergebenen Unterlagen "abstempeln" bzw. mit einem Vermerk versehen müsse, der erkennen lasse, dass diese ausschließlich zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt seien. Er habe damit verhindern wollen, dass diese Zusatzvereinbarungen unberechtigten Dritten zukommen (Stichwort Käufer1) könnten. Durch das Abstempeln sei nämlich gewährleistet, dass sofort erkennbar sei, woher diese Unterlagen im Fall des Falles stammten. Herr Dr. RA1 sei deshalb so extrem misstrauisch gewesen, weil eben Herr Käufer1 beim Eintreffen des Betriebsprüfers anwesend gewesen sei. Dr. RA1 habe ihn [Anm. BFG: StB Name-StB] gebeten, dass er beim Finanzamt jedes von der Bf. einlangende bzw. bereits aufliegende Schriftstück mit einem Stempel zu versehen habe um nicht selbst in ein Haftungsproblem zu geraten, falls Unterlagen vom Finanzamt ungestempelt nach außen dringen sollten. Der Verfasser der Beschwerde habe Herrn Dr. RA1 darauf aufmerksam gemacht, dass ihm dies aber nur schwer bzw. gar nicht möglich sei, da er beim Finanzamt nicht ständig Einsicht nehmen bzw. anwesend sein könne. Der Betriebsprüfer habe dieses Verlangen von Herrn Dr. RA1 als lächerlich abgetan. Sowas würde er nicht machen, weil es nicht üblich sei und im Übrigen würden die Verträge Y.Y. ohnehin nur dazu dienen, um Steuern zu sparen. Der Verfasser der Beschwerde habe den Betriebsprüfer nochmals auf die zivilrechtliche Brisanz der Verträge aufmerksam gemacht, doch dieser zog dies wiederholt ins Lächerliche. Diese offensichtlich provokant herablassend wirkende Sicht und Ausdrucksweise des Betriebsprüfers habe den Verfasser der Beschwerde tatsächlich emotional reagieren lassen. Zur Sache selbst wird von der Bf. hinsichtlich des Sachverhalts ausgeführt, dass Herr Q. Komplementär der Bf. sei und somit mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Bf. haften würde. Bereits ab dem Jahr 2010 habe sich abzuzeichnen begonnen, dass beim Projekt "Werksgeländeobjekte" Baumängel (Stichwort Rückstellung für Bauschäden) vorliegen würden. Die Bf. habe sich diesbezüglich auch schon Anschuldigungen durch Loftkäufer ausgesetzt gesehen, insbesondere durch Käufer1 (seit 2012). Herr Käufer1 habe die Angelegenheit in weiterer Folge auch gerichtsanhängig gemacht. Eine diesbezügliche Entscheidung stünde aber noch aus. Die Bf. sei ab dem Jahr 2011 auch erheblichen Nachforderungen des von ihr beauftragten Unternehmens Firma10 ausgesetzt gewesen, die im Jahr 2016 aber rechtsgültig zu Gunsten der Bf. entschieden worden sei. Es habe sich zusehends auch schon Probleme im Bereich der erhofften bzw. angedachten Umwidmung des Objektes in Wohngebiet abgezeichnet, was ein weiteres Haftungsproblem der Bf. den Käufern gegenüber hervorrufen hätte können, insbesondere in Anbetracht der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Diese Problematik manifestiere sich immer mehr, wie es auch dem Artikel in der Presse vom Datum1 zu entnehmen sei. Auch hier sei Käufer1 ein, maßgeblicher Initiator, der auch auf dem Bild dieses Presseartikels abgebildet sei, ebenso wie Käufer5 und Käufer7 (beide Käufer von Lofts). In Anbetracht dieser sich abzeichnenden zivilrechtlichen Haftungsproblematik habe Herr Q. Überlegungen angestellt, wie er sein persönliches Haftungspotenzial verringern könnte. Er habe seinen Steuerberater und seinen Rechtsanwalt beauftragt, um geeignete Maßnahmen hierzu zu finden. Zu diesem Zweck sei im Jahr 2012 eine Einbringung des Komplementäranteils an der Bf. gem. Artikel III UmgrStG in die Firma7 GmbH mit Wirkung zum 01.01.2012 angedacht worden, dies habe sich aber aufgrund des negativen Eigenkapitals und der negativen Unternehmensaussichten umgründungssteuerrechtlich als undurchführbar erwiesen. Aufgrund dieser Undurchführbarkeit sei angedacht worden, die verbliebenen Immobilien an die Firma7 GmbH & Co KG zum Buchwert der Inventur zum 13.10.2012 (= ident mit der Inventur zum 31.12.2012 laut Bilanz unter Berücksichtigung des Fertigstellungsgrades) zu veräußern. Da sich dieser Vorgang letztendlich als haftungstechnisch "sinnlos" erwiesen habe, sei der Verkaufsvorgang nicht umgesetzt worden. Herr Q. hätte über den angedachten Erwerb Vermögen inkl. korrespondierenden Verbindlichkeiten in der Firma7 Co KG geschaffen, hätte damit aber nicht sein Haftungspotenzial verringert, da ja auch sein Kommandit-Anteil an der Firma7 GmbH & Co KG selbst einen Vermögensgegenstand (steht zu 100 % im Eigentum von Herrn Q.) darstelle. Darüber hinaus wäre bei einem von der Bf. allenfalls gestundeten Kaufpreis eine klag- und pfändbare Forderung in der Bf. verblieben, die letztendlich über die Beteiligung des Herrn Q. an der Bf. wiederum einen Vermögensgegenstand des Herrn Q. darstelle. Somit sei diese Transaktion nicht durchgeführt worden, weil sie bezüglich der Haftungsproblematik des Herrn Q. nicht zielführend gewesen sei. Ertragsteuerlich wäre diese Transaktion neutral gewesen, sie hätte höchstens eine Gewinnerhöhung mit sich gebracht, Grunderwerbsteuer und auch eine Grundbucheintragungsgebühr ausgelöst. Die bautechnischen Probleme am Projekt "Werksgeländeobjekte" hätten sich mittlerweile als immer problematischer erwiesen, womit auch die Haftungsproblematik von Herrn Q. in diesem Punkt auch immer stärker geworden seien. Die Klage des Käufer1, eingebracht im Oktober 2013, und die fünf Gutachten des SV Gutachter1 in den Jahren 2013 und 2014, allesamt von der Hausgemeinschaft in Auftrag gegeben, hätten dieses Thema zusätzlich verschärft. Herr Q. habe zu diesem Zeitpunkt absoluten Handlungsbedarf zu seiner zivilrechtlichen Absicherung gesehen, weil die von ihm bzw. der Bf. in Auftrag gegebenen Gutachten des SV Gutachter2 (Stichwort Dach) die Gutachten des SV Gutachter1 vorweg schon bestätigt und deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, welches Schadenspotenzial in diesem Bereich gegeben sei. Nur eine Totalsanierung des Daches, wie dies später auch Käufer3 erkannt habe, könnte dieses Schadenspotenzial verhindern. Dies sei aber für die Bf. finanziell nicht leistbar gewesen. Herr Q. habe deshalb im Dezember 2014 die Firma6 Immo GmbH gegründet. Sinn und Zweck dieser GmbH-Gründung sei es gewesen, die nicht bewohnten Lofts 4.6 und 4.7 von der Bf. an die Firma6 zu veräußern, um das Haftungspotenzial des Herrn Q. in Verbindung mit seinem Anteil an der Bf. zu verringern. Dies habe aber einerseits nur gelingen können, wenn Herr Q. nicht im Firmenbuch als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Firma6 aufscheine. Die Firma6 sei im Zeitpunkt der Gründung für keine aktive Geschäftstätigkeit vorgesehen gewesen. Der einzige Zweck wäre der Erwerb der Lofts gewesen, sie nicht zu vermieten, sondern nur zu "halten". Nur deshalb erklärte sich der Verfasser der Beschwerde bereit, die Geschäftsführung zu übernehmen, da dies keine aktive Tätigkeit seinerseits mit sich gebracht habe. Als treuhändiger Gesellschafter für Herrn Q. habe die Firma11 Beteiligungs GmbH & Co KG fungiert. Diese Firma sei eine ausschließlich für Treuhandzwecke gegründete Firma, die den natürlichen Personen Person1 und dem Verfasser der Beschwerde [Anm.: Name-StB] zuzurechnen sei. Der Betriebsprüfer gehe in seiner Sachverhaltsdarstellung völlig fehl in der Annahme, dass die Steuerberatungskanzlei StB in Treuhandschaften eingebunden sei. Damit der Verkauf der Lofts an die Firma6 zivilrechtlich unanfechtbar sei und bleibe, habe aber andererseits noch der Kaufpreis einem Fremdvergleich standhalten müssen. Hierzu sei der SV Gutachter2 beauftragt worden, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, das vor Gericht unanfechtbar sein musste, falls Schadenersatzansprüche an die Bf. oder Herrn Q. gestellt würden. Im Rahmen der abgehaltenen Umsatzsteuersonderprüfung 10/2014 bis 2/2015 habe sich herausgestellt, dass beim zuständigen Finanzamt eine anonyme Anzeige eingegangen wäre, die den oben dargestellten Verkaufsvorgang zum Gegenstand gehabt habe. Dies sei auch ein Grund für die Abhaltung der USO gewesen. Es sei für die Bf. und Herrn Q. klar auf der Hand gelegen, dass Herr Käufer1 hinter dieser Anzeige stehen musste. Es sei für Herrn Q. unerklärlich gewesen, wie Käufer1 diese Transaktion bzw. Struktur durchschauen habe können. Während der USO habe sich schon der Verkauf des Lofts 4.7. abgezeichnet (Kaufvertrag vom 23. Juli 2015 / Käufer5). Da somit nur noch das Loft 4.6. in der Firma6 verblieben wäre, habe sich die Bf. entschlossen, den Verkauf der Lofts rückgängig zu machen, um nicht noch mehr Angriffspotenzial für Käufer1 zu bieten. Der Zweck der Gründung der Firma6 sei ohnehin ausgehebelt gewesen. Zur Haftungsminimierung des Herrn Q. sei noch auf folgende Punkte hingewiesen: Im Dezember 2014 sei auch die Firma12 Consulting GmbH gegründet worden. Treuhändige Gesellschafter für Herrn Q. waren hier der Verfasser der Beschwerde [Anm. BFG: StB Name-StB] und die Firma11 Beteiligungs GmbH & Co KG. Die Firma12 sei beratend für Firma8 tätig gewesen und habe beträchtliche Einnahmen erzielt. Um diese Einnahmenquelle nach außen nicht öffentlich darzustellen, seien zwei Treuhandverhältnisse begründet worden. Ein Dritter sollte den Eindruck haben, dass jedenfalls zwei Gesellschafter vorhanden seien. Herr Q. habe aber Geschäftsführer sein müssen, da eine operative Führung dieser GmbH sonst nicht möglich gewesen wäre. Herr Q. sollte somit nach außen nur als GF mit einem Gehaltsbezug dargestellt werden, der nicht am Vermögen des Unternehmens beteiligt sei, da der GmbH-Anteil ja auch wieder einen Vermögensgegenstand und somit Haftungspotenzial dargestellt hätte. Ob Herr Käufer1 diese Struktur auch durchschaut habe, entzieht sich der Kenntnis der Bf. Weiters sei im Dezember 2014 auch noch das Loft 5.8. an Frau Y.Y. verkauft worden, der damaligen Lebensgefährtin von Herrn Q.. Ein Verkauf an die Firma6 habe deshalb nicht stattgefunden, weil dieses Loft zu diesem Zeitpunkt schon privaten Wohnzwecken diente. Dieses - laut Diktion des Betriebsprüfers - "Geflecht von Firmen mit Treuhandkonstruktionen, das nur zur Vertuschung der wirtschaftlichen Hintergründe nach außen aufgebaut ist" sei eine zivil und unternehmensrechtlich übliche Struktur und Vorgangsweise, die nicht einer "Vertuschung" diene, sondern Dritten gegenüber den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen völlig legal nicht zu erkennen gebe bzw. zu erkennen geben brauche. Dem Finanzamt gegenüber seien die Treuhandschaften ohnehin vollständig offengelegt worden. Der Verkauf an Frau Y.Y. habe zivilrechtlich Dritten gegenüber ebenfalls abgesichert sein müssen, sodass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Bf. (das Verfahren Käufer1 laufe noch immer) auch dieser Verkaufsvorgang einer Anfechtung standhalten würde. So sei auch zu diesem Zweck ein Bewertungsgutachten von SV Gutachter2 erstellt worden. Da es sich bei Frau Y.Y. "nur" um die Lebensgefährtin von Herrn Q. gehandelt habe, habe er sich aber auch ihr gegenüber absichern wollen. Hierzu sei ein Rückkaufangebot, ein Kreditvertrag und ein Sideletter ausgefertigt worden. Sideletter deshalb, damit dem Grundbuch die diesbezüglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen seien. Bei einer Verankerung im Kaufvertrag wäre dies jederzeit möglich. Aus steuerlichen Gründen wären die oben dargestellten Veräußerungen nicht erforderlich gewesen, hierzu wären die Sachverständigengutachten völlig ausreichend gewesen, denn aufgrund dieser Gutachten hätte in den jeweiligen Jahresabschlüssen eine Abwertung des Umlaufvermögens (= Lofts) vorgenommen werden können bzw. müssen, die den gleichen steuerlichen Effekt gehabt hätte. Die Veräußerungen seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, das Haftungspotenzial des Herrn Q. Dritten gegenüber zu verringern. Die Sachverständigengutachten seien ausschließlich zu diesem Zweck erstellt worden, ebenso die Treuhandstrukturen. Abschließend zur Haftungsthematik werde noch darauf hingewiesen, dass Herr Q. im Grundbuch seines Einfamilienhauses im April 2016 ein Wohnungsfruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Mutter einverleiben ließ. An diese Ausführungen schließt eine punktuelle Stellungnahme zur Sachverhaltsermittlung des Betriebsprüfers an: - Es sollte nicht Vermögen "unterpreisig" aus dem Vermögen der Bf. veräußert werden, sondern zu einem realen Preis aufgrund vorliegender Bewertungsgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen; - Der Gedanke des Betriebsprüfers, Vorsteuer aus dem Verkauf an die Firma6 zu beantragen, sei schlichtweg befremdend und irritierend. Dies wäre beim Erwerb nur dann möglich, wenn klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden könne, dass Vermietungsabsicht bestehe, was hier keinesfalls und zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Dies sei der Behörde und dem Betriebsprüfer jedenfalls bekannt gewesen; - Die Formulierung bzw. Diktion "Slowakin" im zweiten Absatz auf Seite 15 wirkt befremdlich und verstörend zugleich, da die Nationalität abgabenrechtlich völlig ohne Belang ist. Der Prüfungsauftrag stammt vom 10.10.2016 und die Besichtigung des Lofts erfolgte am 13.09.2016 im Beisein von Frau Y.Y.. In diesem "längeren Zeitraum" erfolgte jedenfalls die Information an den Betriebsprüfer, dass die "Slowakin", Frau Y.Y., die Lebensgefährtin von Herrn Q. sei; - Es sei nicht alles versucht worden, um zu verhindern, dass der Prüfer das Objekt und speziell auch die Wohnung von Frau Y.Y. besichtigen konnte. Der Betriebsprüfer habe uneingeschränkten Zutritt in alle Räumlichkeiten gehabt; - Die "bei optischer Sichtung wunderschöne Wohnung in Loft Bauweise mit sehr gehobenem Standard" sei vom Betriebsprüfer mit 380.000,00 Euro "bewertet" worden (Kaufvertrag 230.000,00 Euro zuzüglich 150.000,00 Euro "Vergleichsangebot" des Betriebsprüfers, um die BP abzuschließen). Diese Bewertung ergebe einen m2-Preis in Höhe von 1.603,98 Euro und decke sich in etwa mit dem Verkaufspreis Dr. Käufer5 beim Kaufvertrag vom 23.07.2015 (1.686,09 Euro). Offensichtlich habe sich der Betriebsprüfer mit seiner Bewertung an diesem Verkaufspreis orientiert. In der Stellungnahme des HR Gutachter4 auf Seite 12 sei das Loft 5.8. durch den Betriebsprüfer als luxuriös dargestellt worden. Unter Berücksichtigung der gegebenen Mängel (Dach, Widmung, kein Wohnungseigentum) am Objekt Werksgeländeobjekte insgesamt und im Loft 5.8. selbst ("schwimmender Parkettboden") müsse der m2-Preis wohl noch unter der Bewertung des Prüfers (= 1.603,98 Euro) liegen, jener von Käufer Käufer8 (Vertrag vom 18.06.2014) liege bei 1.458,19 Euro. Die Wohnung sei an Frau Y.Y. deshalb niedriger verkauft worden, weil auch der schadhafte Parkettboden eingepreist worden sei; - Der vom Betriebsprüfer untersuchte Parkettboden sei von ihm als "schwimmend" befundet worden, was eine gebräuchliche Verlegeart sein solle. Hierzu werde kommentarlos nur noch auf die Beilagen 4 und 4a-c verwiesen; - Frau Y.Y. habe sich keine "Ruine" zu Wohnzwecken gekauft, sondern einen von einem Sachverständigen sorgfältig bewerteten Loft im Gewerbegebiet, bewertet unter Berücksichtigung der vorliegenden Bau- und Widmungsmängel; - Dass die Sanierung dringend vorzunehmen wäre, sei u.a. der Endbereinigungsvereinbarung Käufer3 zu entnehmen; Die Sachverhaltsermittlung bzw. -darstellung des Betriebsprüfers beruhe nicht auf objektiven Feststellungen, sondern auf subjektiven Wahrnehmungen und befremdend wirkenden Empfindungen des Prüfers inklusive Falschdarstellung von Fakten und gravierenden abgabenrechtlichen Unkenntnissen. Der so vom Prüfer dargestellte Sachverhalt sei für Zwecke einer ordentlichen "Beweiswürdigung" untauglich, da er gravierende Mängel aufweise und zum tatsächlichen Sachverhalt, wie oben von der Bf. dargestellt, weitgehend abweiche. Zur Würdigung der Stellungnahme des Fachexperten HR Gutachter4 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass ein gravierender Mangel bereits der Angabe der Unterlagen zu entnehmen sei. Keine Erwähnung würden hier nämlich trotz ihrer besonderen Bedeutung die fünf Gutachten des SV Gutachter1 im Ausmaß von insgesamt 477 Seiten und auch nicht das Gutachten des SV Gutachter2 vom 29.12.2016 finden. Diesen Gutachten sei offenbar und unverständlicherweise wohl keine besondere Bedeutung hierfür beigemessen worden, sonst wären sie HR Gutachter4 von der Behörde wohl übergeben worden. Herr Gutachter2 sei entgegen der Angabe bzw. Annahme des HR Gutachter4 in der SV-Liste eingetragen. Für die Bewertung des gegenständlichen Lofts sei nicht nur das 1. Gutachten des SV Gutachter1 vom 18.10.2013 von Bedeutung, sondern alle fünf, insbesondere unter Verweis auf den in der Beschwerde oben angeführten Auszug aus dem fünften Gutachten vom 18.09.2014. Es sei aber auch nicht verwunderlich, dass der Fachexperte HR Gutachter4 nur Bezug auf das 1. Gutachten SV Gutachter1 nehme, da ihm offensichtlich nicht das Gutachten des SV Gutachter2 vom 29.12.2016 vorgelegen worden sei - "Annahme eines möglichen Wasserschadens". In diesem Gutachten werde auf alle Gutachten des SV Gutachter1 Bezug genommen. In den Gutachten des SV Gutachter1 sei stets auf das gesamte Dach Bezug genommen und nicht auf einzelne OG's! Der gegenständlichen Stellungnahme liege aufgrund dieses Mankos schon ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Grunde. Auf Seite drei der Stellungnahme werde mit drei Zitaten begründet, dass das Gutachten des SV Gutachter2 nicht nachvollziehbar sei, ohne dies exakt zu definieren. HR Gutachter4 ziehe einen Vergleichswert von 2.540,00 Euro heran, abgeleitet aus den Preisen des 3. OG, unter völliger Außerachtlassung, dass das schadhafte Dach das gesamte Gebäude betreffe, somit auch das 3. OG. Er negiere auch gänzlich die Widmungsproblematik (gewerbliche Widmung laut Einreichplan, der aufgrund der Nichtangabe in den Unterlagen offensichtlich auch nicht zur Bewertung vorgelegen sei, obwohl er der Behörde übermittelt worden sei) und die noch nicht erfolgte Begründung von Wohnungseigentum, was sich vor allem schon im Preis der letzten Verkäufe (Käufer8, Käufer5) widerspiegle. Der m2-Preis sei bei Käufer8 (Kaufvertrag vom 18.06.2014) bei 1.458,19 Euro und bei Käufer5 bei 1.686,09 Euro gelegen. Diese Verkaufspreise seien jedenfalls als Vergleichswerte zu berücksichtigen, da HR Gutachter4 in der Zusammenfassung auf das gesamte Objekt verweise. Aufgrund der gravierenden inhaltlichen Mängel der vorliegenden Stellungnahme und der Nichtberücksichtigung entscheidungsrelevanter Unterlagen komme dieser Stellungnahme keine Beweiskraft im Sinne der BAO zu und sei somit zu verwerfen. In der "Stellungnahme zur Beweiswürdigung des Betriebsprüfers" wird in der Beschwerde nach der einleitenden Anmerkung, dass HR Gutachter4 nicht in der SV-Liste aufscheine und damit kein Sachverständiger sei, der Verkaufspreis gemäß Gutachten Gutachter2 als den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechend angeführt, da dieses Gutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, erstellt worden sei. Der Betriebsprüfer finde es bei der Nennung des "Aufbesserungsanbots" auf Seite 25 Mitte nicht der Erwähnung wert, dass dieser Sideletter eine Nachbesserungsklausel für den Fall enthalte, falls innerhalb von 15 Jahren kein Gewährleistungsmangel auftrete, also eine Nachbesserung des Kaufpreises allenfalls frühestens nach 15 Jahren zu erfolgen habe. Der Zeitraum sei in dieser Länge gewählt worden, da binnen dieser Zeit einerseits gesetzliche Gewährleistungsfristen ablaufen und andererseits (auch umfassende) Mängelbehebungen durch die Bf. erfolgt sein könnten. Nur am Rande werde erwähnt, dass die Bewertungsgutachten Gutachter2 Nettowerte ausweisen würde. Dies negiere der Betriebsprüfer völlig. Der Thematik Umsatzsteuer messe der Betriebsprüfer offensichtlich keine große bzw. besondere Bedeutung bei. Auf Seite 27 oben führe der Betriebsprüfer die Stellungnahme des HR Gutachter4 völlig ad absurdum, wenn er vermeine, dass er (HR Gutachter4) sich "bis ins kleinste Detail mit allen möglichen Ansätzen, Angaben, Wertgrundlagen sowie tatsächlichen Verhältnissen auseinandergesetzt hat und seine fachmännischen Schlussfolgerungen als SV Fachexperte für Immobilienbewertung gezogen hat". HR Gutachter4 seien von der Behörde offensichtlich bewertungsrelevante Unterlagen vorenthalten worden, konsequenterweise könne diese Stellungnahme daher gar nicht den relevanten Wert wiedergeben. Diese Stellungnahme sei der Bf. entgegen der Behauptung des Betriebsprüfers, nicht zur Stellungnahme übermittelt, sondern NUR übermittelt worden. Es sei von der Bf. definitiv keine Stellungnahme abverlangt worden. Bezüglich der Verkaufsoption Firma9 Systems GmbH wird zum Sachverhalt ausgeführt: Die Firma9 GmbH sei an Frau Y.Y. mit dem unbedingten Wunsch herangetreten, Loft 5.8 erwerben zu wollen. Frau Y.Y. habe der Firma9 GmbH einen Preis genannt, der bei absoluter Mängelfreiheit erzielbar sein sollte. Diesem Angebot habe Firma9 auch zugestimmt. Der Rechtsberater von Frau Y.Y., Dr. RA1, habe ihr aber dringend von einem Verkauf abgeraten, da Frau Y.Y. im Besitz des uneingeschränkten Wissens der Mängel am Objekt Werksgeländeobjekte sei und bei einem Verkaufspreis in der von ihr angedachten Höhe erhebliche Schadenersatzansprüche auf sie zukommen könnten, allenfalls sogar in betrügerischer Absicht mit strafrechtlichen Konsequenzen. Dr. RA1 habe nur zum Abschluss eines Mietvertrages geraten, wobei die Firma9 GmbH aber den Abschluss eines im Grundbuch einverleibten Optionsvertrages wünschte, um das verbücherte Recht zu erlangen, dieses Loft unter Anrechnung der bezahlten Miete in Zukunft erwerben zu können. Frau Y.Y. habe diesem Wunsch zugestimmt, habe sich aber eine Wartefrist bis 01.01.2022 ausbedungen, in der Annahme, dass die Firma9 GmbH bis dahin über die tatsächlichen Gewährleistungsmängel und die Beschaffenheit des Objekts Werksgeländeobjekte, hier insbesondere die noch immer fehlende Begründung von Wohnungseigentum (Rechtssache XY in Verbindung mit der Klagsandrohung an die Bf. durch die CC GmbH & Co KG), ausreichend informiert sein sollte, um dann frei entscheiden zu können, ob, und vor allem zu welchem - endgültig fixierten - Preis das Loft überhaupt erworben werden sollte bzw. erwerbenswert sei. Damit sollte auch das zivil- und allenfalls sogar strafrechtliche Haftungsausmaß von Frau Y.Y. bis zu diesem Zeitpunkt vermindert sein. Aus diesem Grund seien die Verträge der Firma9 GmbH für die Bewertung des Lots 5.8. zum Zeitpunkt der Veräußerung an Frau Y.Y. bedeutungslos. Für die Bewertung des Lofts 5.8. zum Zeitpunkt der Veräußerung an Frau Y.Y. sei somit das Bewertungsgutachten des SV Gutachter2 als Basis heranzuziehen, unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für den schadhaften Parkettboden. ▪ Zu den TZ 6 ("Rückstellung wegen drohender Preisreduktion aufgrund Widmunosproblematik") und TZ 8 ("Rückstellung Schadenersatz XY") wird auf Punkt "ad AD 2)" der Begründung zur Beschwerde (vom 10.06.2018) gegen den Feststellungsbescheid 2016 vom 29.05.2018 vollinhaltlich als Begründungsbestandteil verwiesen und ergänzt: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde zum Thema der Widmungsproblematik die Rechtssache XY offensichtlich völlig negiere. Die Behörde stelle auf Seite 34 Mitte des BP-Berichts völlig korrekt fest, dass gemäß Punkt 1.3. des Kaufvertrages Besitzer1/Besitzer2 "Wohnungseigentum im Sinne des WEG" offenbar auch für die gegenständliche Liegenschaft hinsichtlich der Lofts zutreffe, woraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass die gegenständlichen Lofts widmungsrechtlich als Wohnung genutzt werden dürften. Sie übersehe dabei aber, dass durch das/die Klagsverfahren XY die Begründung von Wohnungseigentum auf noch nicht absehbare Zeit verhindert werde, womit beispielhaft bei Besitzer1/Besitzer2 mit Punkt 11. des Kaufvertrages - Begründung von Wohnungseigentum - ein wohl wesentlicher Vertragsbestandteil nicht erfüllt worden sei. Die Nichterfüllung dieses Vertragsbestandteils enthalte jedenfalls ein Schadenspotenzial im Falle des Weiterverkaufs an einen Dritten, da es für einen Käufer qualitätsmäßig einen erheblichen Unterschied bedeute, ob dem spezifischen Kaufobjekt nicht zuordenbare MEG-Anteile oder zuordenbare WEG-Anteile zu Grunde lägen. Diese Tatsache könne nur zu einer Preisminderung bei einem allfälligen Weiterverkauf führen. Die Behörde gehe auch fehl in der Annahme, dass der gegenwärtigen Widmung die tatsächliche Nutzung für Wohnzwecke des Lofts nicht entgegenstehe. Hier werde noch einmal auf den Artikel in der Presse (Beilage 12) verwiesen, wo es bei einer Stellungnahme von Vizebürgermeisterin NameVize heiße: "Hier war Wohnen nie vorgesehen - da wurden von den damaligen Käufern wohl falsche Hoffnungen geweckt, denn eine Umwidmung kann von niemandem bei Immobilienverkäufen zugesichert werden" Dem letzten Absatz des Artikels sei zu entnehmen, dass "niemand auf die Straße gesetzt wird". Es könne sich aber kein dritter Käufer auf den Standpunkt begeben, hier wohnen zu dürfen, nämlich mangels rechtlicher Absicherung, womit konsequenterweise bei einem Weiterverkauf nicht der Preis für ein Loft im Wohngebiet erzielt werden könne. Dies werde auch durch die Verkäufe von Lofts an Dr. Käufer5 dokumentiert. Käufer5 habe im Jahr 2012 um 3.176,33 pro m2 und im Jahr 2015 um 1.686,09 pro m2 gekauft. Dies bedeute einen Preisverfall von 46,92 % innerhalb von drei Jahren und werde neben den anderen bekannten Gewährleistungsproblemen im und am gegenständlichen Objekt wohl auch zu einem wesentlichen Teil auf die Widmungsproblematik zurückzuführen sein. Schließlich sei Dr. Käufer5 auch auf dem Bild zum Artikel in der Presse abgebildet. Ihm sei die Thematik um die Widmung somit definitiv bekannt gewesen. Die Behörde negiere in ihrer Begründung unerklärlicherweise diese Fakten völlig. Zur Kaufpreisgestaltung beim Weiterverkauf NameBesitzer2/Besitzer1 könne kein Kommentar abgegeben werden, da der Bf. die Umstände nicht bekannt seien. Dieser Verkauf sei somit auch nicht von Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Allein schon aufgrund der umfangreichen "Rechtssache XY" heraus, sei im Jahr 2016 Rückstellungsbedarf für die "Widmungsproblematik" gegeben gewesen. Der Behörde sei am 15.09.2017 per Mail ein Schreiben der RA RA4 übermittelt worden, dem die Streitverkündung entnommen werden könne. Die Streitverkündung sei auch der Klage CC gegen XY zu entnehmen. Der Seite 13 sei auch die unmissverständliche Klagsandrohung zu entnehmen. Die Klage sei rechtsgültig zu Gunsten von XY entschieden worden, was aus dem Schreiben von RA2 hervorgehe. Die Klagsfrist gegen die Bf. sei nicht verjährt und dadurch immanent. Beilage 10 lasse erkennen, dass auch hier wieder Käufer1 auftrete, diesmal an der Seite von XY - in diesem Zusammenhang stehe auch das Schreiben Beilage 11. Der Entwurf zum "Beitritt von Nebenintervenienten" sei nur auf Umwegen zu Herrn Q. gelangt, da er in dieses Verfahren nicht involviert sei, weshalb ihm auch keine weiteren Dokumente zur Verfügung stünden. Die Nebenintervenienten hätten zwar keinen Bezug zur Bf, aber den Seiten 3 ff sei "eindrucksvoll" die Widmungsproblematik und somit der diesbezügliche Rückstellungsbedarf zu entnehmen. Die Ausführungen der Behörde im Bericht auf Seite 39 ff stellten nur Theorie dar; wie es - für die Bf. leider - das rechtskräftige Urteil zur Klage CC/XY in der Praxis gezeigt habe. Welche Vereinbarungen die Bf. tatsächlich nicht rechtswirksam Überbunden bzw. weitergegeben habe, wird erst wohl das angedrohte Gerichtsverfahren der CC zeigen und nicht die rechtliche Würdigung der Behörde auf Seite 39 Mitte. Der Nachtragskaufvertrag vom 09.09.2011 liege dieser Beschwerde bei. Für die Bf. sei jedenfalls ein enormes Klags- und Haftungspotenzial gegeben und somit ein Rückstellungsbedarf in der ermittelten Höhe. Der Rückstellungsbedarf für 2016 ergebe sich nicht aus dem Urteil aus dem Jahr 2018, sondern aus der Klage bzw. der Klagsandrohung aus dem Jahr 2016. Zur Berechnung der Rückstellung sei noch anzumerken, dass sich der Rückstellungsbetrag im selben prozentuellen Ausmaß verändere, wie sich der Wert des Lofts 5.8. (Y.Y.) verändere. ▪ Schließlich wird zu TZ 7 ("Rückstellung für künftige Rechtskosten im Streitfall XY") festgehalten, dass es zum Zeitpunkt der Beschwerde gegen den Bescheid 2016 der Bf. nicht bekannt gewesen sei, ob XY seiner vermeintlichen Verpflichtung - er habe letztendlich im Verfahren gegen die CC obsiegt - nachgekommen sei. Die Bf. habe erst dem Schreiben von RA2 und den Schreiben der CC entnehmen können, dass XY seiner "Verpflichtung" nicht nachgekommen sei. Von der CC sei bis dato noch keine Klage gegen die Bf. eingebracht worden. In diesem Zusammenhang werde aber auf die gesetzlichen Verjährungsfristen verwiesen. Nach diesen bestehe das Klagsrisiko nach wie vor im angedrohten Ausmaß, wonach auch die Rückstellungsbildung zu Recht erfolgt sei. Die Bf. beantragte, der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und diese Beschwerde vollinhaltlich in die Begründung der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2016 aufzunehmen, bzw. diese dem diesbezüglichen Vorlageantrag an das BFG als Begründungsbestandteil hinzuzufügen. Der Beschwerde sind als Beilagen angefügt: Beilage 1: Konto 7650 Beilage 2: Rechnung Firma4 Dach vom 06.07.2015 und Konten 9450 und 5002 Beilage 3: Endbereinigungsvereinbarung vom 28.09.2018 Beilage 4, 4a-c: Angebot vom 29.05.2015 btr. Sanierung Fußboden Beilage 5: Inventur zum 31.12.2012 Beilage 6: Auszug SV-Liste Beilage 7: Schreiben RA RA4 btr. Streitverkündung vom 12.09.2017 Beilage 8: Klage CC gg. XY vom 08.09.2016: Vorbereiteter Schriftsatz Beilage 9: Schreiben RA2 vom 23.05.2018 Beilage 10: Schreiben CC GmbH & Co KG an Miteigentümer der EZx vom 25.04.2018 Beilage 11: Schreiben CC GmbH & Co KG an Miteigentümer der EZx vom 22.04.2018 Beilage 12: Presseartikel vom Datum1 Beilage 13: Nachtragsvereinbarung vom 09.09.2011. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde btr. 2016 gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 17. Dezember 2018 vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen Unterlagen und oder Vorbringen vorgebracht worden seien. In der Folge erließ die belangte Behörde mit 14.05.2019 die Beschwerdevorentscheidungen btr. die Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.10.2018 über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2013 bis 2015. Dabei wurden für das Jahr 2013 Ausgaben für Inserate und Werbung iHv. 13.355,44 Euro anerkannt, womit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -61.726,42 Euro (nach AP: -49.370,98 Euro) festgestellt und für das Jahr 2014 Ausgaben für Inserate iHv. 3.417,20 Euro berücksichtigt wurden, womit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 155.555,08 Euro (nach AP: 157.972,28 Euro) festgestellt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der zusätzlichen Begründung festgehalten: Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, dass die Gutachten SV Gutachter1 überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, werde in Tz 4 des BP-Berichtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gutachter Gutachter2 in seinen Ausführungen auf DIE (insgesamt 5) Gutachten Gutachter1 Bezug nehme, daher also auch die Ausführungen des Gutachters Gutachter1 in der rechtlichen Würdigung berücksichtigt worden seien. Der Gutachter Gutachter2 stelle aber selbst fest, dass das Gutachten betreffend eines FIKTIVEN Wasserschadens nur für Herrn Q. erstellt werde und nur von ihm verwendet werden dürfe und dass für die gutachterliche Stellungnahme keine Haftung übernommen werde. Der Befund beschreibe das Flachdach nur rudimentär, in der Schlussfolgerung werde ein fiktiver Wassereintritt angenommen und ebenso die Durchfeuchtung des gesamten Dachaufbaus. Auf diesen beiden fiktiven Annahmen basiere die Kostenschätzung. Die Annahmen stützten sich dabei weitgehend an das vorliegende Privatgutachen des SV Gutachter1. Es sei anzunehmen, dass die Schätzung der Schäden in die gewünschte Richtung des Auftraggebers erfolgte. Bei der Betriebsbesichtigung vom 13.09.2016, bei der neben dem Komplementär der Beschwerdewerberin, Herrn Q., auch der Steuerberater Name-StB und der Rechtsvertreter Dr. RA1 anwesend gewesen seien, sei das Dach besichtigt worden, das "die Wurzel allen Übels sei" und auf die Frage des Prüfers, ob derzeit Wasser eindringe, sei geantwortet worden: "natürlich nicht", man befürchte aber, dass wieder Schäden auftreten könnten. Auf die wiederholte Frage des Prüfers, ob es derzeit Probleme mit Wassereindringung irgendwelcher Art gäbe, sei dies verneint worden. Es sei bestätigt worden, dass derzeit alles trocken sei und die hohen Rückstellungen für eventuelle neue Dachundichtheiten gedacht seien. Warum konkret es zu neuerlichen Undichtheiten kommen solle, sei nicht beantwortet worden. Die behauptetermaßen notwendige Komplettsanierung des Daches sei bis dato nicht vorgenommen worden, ohne dass irgendein weiterer Käufer und Bewohner bis dato Schäden behauptet oder eingeklagt hätte oder eine solche Klage angedroht hätte. Unbestritten sei es zu Sanierungen betreffend die Wohnungen des Klägers Käufer1 und Käufer3 gekommen. Für den Fall Käufer1 sei aber ohnehin in der Bilanz 2016 noch eine eigene Rückstellungsposition Klage Käufer1/Wondak in Höhe von 140.000,00 Euro gebildet worden. Der außergerichtliche Vergleich mit Frau Käufer4 und Herrn Käufer3, der eine Endbereinigungsvereinbarung darstelle, habe endgültig die Gefahr weiterer Klagen und daher auch weiterer Kosten abgewendet. Wörtlich zitiert enthalte die Vereinbarung "die endgültige Endbereinigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt, die die Gesamtanlage betreffen". Käufer4/Käufer3 würden die Bf. diesbezüglich vollkommen schad-und klaglos halten. Nach Zahlung einer Summe von 70.000,00 Euro existiere also auf einmal kein vollkommen kaputtes, einer Generalsanierung bedürftiges Dach mehr. Da der Kläger nach Angaben der Bf. fachliche Kenntnisse in beträchtlichem Ausmaß aufweise, könne also davon ausgegangen werden, dass auch er nicht damit gerechnet habe, dass weitere Reparaturarbeiten irgendwelcher Art in größerem Umfang erforderlich sein würden. Die immer wieder heraufbeschworene Gefahr von Rückabwicklungen oder Preisreduktionen von bis zu einem Drittel bei den verkauften Wohnungen bzw. Lofts sei bis dato nicht eingetreten, es gebe aber eine Kaufoption für die Firma9 GmbH, die bisher gemietete Wohnung, die von Frau Y.Y. um 230.000,00 Euro "gekauft" worden sei, für einen Betrag vom 863.900,00 Euro zu erwerben. Dies widerspreche den ständig geäußerten Behauptungen, dass die Wohnungen Schäden aufgewiesen hätten und das Dach eine Komplettsanierung brauche. Kein wirtschaftlich oder auch nur logisch denkender Mensch würde bei einem schlechten nicht-sanierten Zustand eine Wohnung bzw. ein Loft um diesen Betrag erwerben. Zur Entnahme der Wohnung in das Privatvermögen müsse zuerst festgestellt werden, dass der Ausdruck Grünbereich aus den Verkaufsprospekten der Bf. entnommen und nicht vom Prüfer erfunden wurde. Der Ausdruck "an eine Slowakin verkauft" stamme von Name-StB, der auch anbot, den Vertrag vorzulegen. Nicht aufgeklärt worden sei zu der Zeit, wer die Dame gewesen sei, nämlich die Lebensgefährtin von Herrn Q.. Dies erkläre auch die völlig unüblichen Umstände des Verkaufs dieser 236m2 großen Wohnung zu einem niedrigen Quadratmeterpreis von unter 1.000,00 Euro während alle anderen Tops mit 2.000,00 Euro - 3.000,00 Euro pro m2 verkauft worden seien, ohne Fließen von Anzahlungen und ohne Stellung von Garantien, das Gewähren eines Kredites ohne fixe Rückzahlungsraten erst 8 Monate nach dem Kaufvertrag und mit Endfälligkeitstermin 2029 bei geringfügigem Einkommen der Erwerberin sowie das zeitgleich mit dem Kaufvertrag unterfertigte Anbot zum Abschluss eines fertig vorformulierten Rückkaufvertrages. Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag sei auch keine Kaufsumme geflossen. Das angeblich vereinbarte Pfandrecht sei durch keine Urkunde belegt und ist bis dato auch nicht im Grundbuch eingetragen. Die angeblich stark sanierungsbedürftige Wohnung sei seit 2012 nicht renoviert aber von Herrn Q. und seiner Lebensgefährtin als Hauptwohnsitz bewohnt und laut Firmenbuch als Firmensitz der Firmen Bf., der Firma6 Immobilien GmbH und der Firma12 Consulting GmbH genutzt worden. Die Firma Firma9 IT Systems GmbH habe die Wohnung 2018 gemietet und eine Kaufoption über diese "Ruinenwohnung" von 863.900,00 Euro unterzeichnet. Im Mietvertrag sei der ordnungsgemäße Zustand der Wohnung bestätigt worden. Die rasante Wertsteigerung innerhalb weniger Jahre widerspreche allen Behauptungen einer Wertminderung und zeige den echten Wert bei Verkauf an Fremde auf. Die ständige Rechtsprechung und Literatur zu Geschäften zwischen nahen Angehörigen, zu denen unbestritten auch eine Lebensgefährtin zu zählen sei, rechtfertige aus diesen Gründen die Feststellung der Betriebsprüfung, die eine Entnahme der gegenständlichen Wohnung ins Privatvermögen festgestellt habe.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103288/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103288.2019
Stammnummer
146500
Gültig
30.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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