…entsprechende Unterlagen für den Abschluss des 1. Studienabschnittes in Deutsch an das Finanzamt zu senden (aus angegebenen Gründen). Es war einfach keine frühere Beendigung des 1. Studienabschnittes aus den nicht zufriedenstellenden organisatorischen Gründen seitens der Uni möglich. Außerdem wird bei der Berechnung der Familienbeihilfe hinsichtlich…
…die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. (2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind: 1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, 2. Schwangerschaft der Studierenden und 3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden…
…kann auch im Berufungsfall die erste Diplomprüfung erst mit 3. September 2004 als abgelegt angesehen werden. Wenn die Bw. darauf hinweist, dass ihren Sohn kein Verschulden an der langen Dauer zwischen Ablegung der Prüfung und Anerkennung trifft, so ist hierzu anzumerken, dass nach § 78 Abs…
…Erkenntnisse sind auf das FLAG übertragbar, da die Formulierungen "jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft" (§ 19 Abs 1 Z 3 StudFG) mit "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" (§ 2 Abs 1 lit…
… 19 des Studienförderungsgesetzes die Anspruchsdauer bei Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verlängert, wobei wichtige Gründe ua., die durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesene Krankheit des Studierenden und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sind, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft…
…Auch die Ausnahmeregelung des § 17 Abs.2 Z 2 StudFG trifft nicht zu, da die vom Berufungswerber geschilderte Situation kein unabwendbares Ereignis darstellt, das ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre. Es leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb durch den Wechsel ein "drohender Zeitverlust…
…der vorgesehenen Zeit absolviert wurde und daher ab 1.3.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lt. b FLAG besteht. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Bericht vom 20…
…alle Beteiligten schwierige Situation zu bereinigen. Wir sahen KEINE vernünftige andere Möglichkeit, die dringend erforderlichen (wegen Computerfehler und Mangel an passenden Lehrveranstaltungen) Anpassungen zu bewerkstelligen. Sie haben bereits eine Information über die technischen Probleme und das weitere Vorgehen von der ÖH erhalten. Wir bedauern sehr…
…Semestern bereits um das so genannte Toleranzsemester überschritten, sodass ab dem Sommersemester 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ersucht der Berufungswerber um Überprüfung der Richtigkeit dieser Auffassung. Mit Schriftsatz vom 29. November 2007 wurde der Berufungswerber vom Unabhängigen…
…Bachelorstudium ***8***, begonnen. Hierbei handelt es sich um kein "langes Studium" iSd FLAG 1967. Die Studiendauer laut Curriculum beträgt acht Semester. Die Tochter hat im WS 2023/2024 ein Auslandssemester an der **Drittland** University absolviert. Die Bf. hat für die Tochter Familienbeihilfe bis 08/2024…
…Betroffenen gleichermaßen geltende Studienorganisation begründet regelmäßig keine individuelle Studienbehinderung. Eine Studienbehinderung setzt jedoch voraus, dass die Absolvierung des Studiums objektiv erschwert oder verhindert wird. Die bloße Änderung der Zuordnung von ECTS-Punkten zu Studienabschnitten hindert weder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen noch die Ablegung von Prüfungen…
Das Lehramtsstudium nach dem UniStG ist, wie ausgeführt, ein einziges Studium. Wird nur dieses Studium betrieben, ist es das Studium i.S.d. FLAG 1967. Werden mehrere Studien betrieben, kann das Lehramtsstudium das Studium i.S.d. FLAG 1967 ("Hauptstudium", Erststudium") sein. Kommt es zu…
…Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums…
…APH auf P/Po geändert habe und somit kein Verschulden der UW vorliege, dass der Sohn des Bw. die Prüfungen des ersten Studienabschnittes nicht in der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters ablegen konnte. Mit Eingabe vom 20. Juli 2003 gab der Sohn des Bw. an…
…Wartezeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag). Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. die Beschwerde und verzichtete auf eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt . In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sohn seit Oktober 2017 endlich nach dem Ableisten des Präsenzdienstes einen Studienplatz an…
…Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen während dieser Zeit ist unzulässig. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat jedoch seit Juni 2012 bis Februar 2013 Vorlesungen und Übungen im Ausmaß von 54 ECTS Punkten absolviert was zu dem Schluss führen muss, dass keine - wie…
…August 2005 die zweite Diplomprüfung ab. In diesem zweiten Studienabschnitt absolvierte sie im Wintersemester 2004/2005 ein so genanntes "Auslandssemester" an der Universität B. in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe (vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters) beträgt nach dem neuen Studienplan im ersten…
…muss dabei unbeachtet bleiben, da der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz an die gehörig kundgemachte Norm jedenfalls gebunden ist. Es sei jedoch angemerkt, dass nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats von einer unsachlichen Regelung keine Rede sein kann, ist doch die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe (wie…
…1. März 2014 bis 30. September 2014 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene (Sammel-)Bescheid wird hinsichtlich der Monate März bis September 2014 aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4…
…Da keine Nachweise über eine entsprechende Studienbehinderung vorgelegt worden seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 16.4.2009 wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn der Berufungswerberin ein in der Wirtschaft nachgefragtes Studium "Maschinenbau-Energie und Umwelttechnik" an der…