Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0349-G/05
Studienzeitverlängerung nur bei Berücksichtigung einer Studienbehinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-G/05vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlängerung der Studienzeit kann vom Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Kultur verordnet werden, wenn Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen bestehen oder wenn bestimmte Fristen von der Universität nicht eingehalten werden können. Eine derartige Studienbehinderung ist auf dem Formblatt Beih 14 von der Universität zu bestätigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau T. in XY., vertreten durch
Bertl, Fattinger & Partner GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8010 Graz, Schubertstr. 62, vom
18. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
21. Oktober 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004
bis 31. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt Graz-Stadt die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom
21. Oktober 2004 für den Monat März 2004 mit folgender
Begründung
rückgefordert: Ihre Tochter hat
das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz mit
Wintersemester 2001 begonnen, hat dieses abgebrochen, ab Wintersemester 2002 auf
Kunstgeschichte gewechselt und das Studium der Rechtswissenschaften (an der
Univ. Wien) ab Wintersemester 2003 weiter fortgesetzt. Da Sie keine
Bestätigung einer Studienverzögerung im inneruniversitären
Bereich vorgelegt haben, somit Ihre Tochter die für den 1. Studienabschnitt
vorgesehenen 3 Semester (incl. Toleranzsemester) mit Beginn des Sommersemester
2004 überschritten hat, mussten die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für März 2004 gem. § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) rückgefordert werden und Ihr
Ansuchen auf Weitergewährung ebenfalls ab März 2004 abgewiesen werden.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte
Berufung begründete die Bw. damit, dass es der Tochter nur deswegen nicht
möglich war den ersten Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Frist
von 3 Semestern zu absolvieren, weil von der Studienkommission der
Universität Wien nur Prüfungen im Ausmaß von 6
Semesterwochenstunden (anstatt 16) angerechnet worden sind. Es liegt
daher in der Studienzeitüberschreitung ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis vor, das eine Verlängerung von einem Semester
Studiendauer und damit verbunden die Verlängerung der Familienbeihilfe
rechtfertigen würde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2005
begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die
Studienverzögerung nicht auf ein unabwendbares oder unvorhersehbares
Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb der Universität
zurückzuführen ist (wie z.B. zu Lehrveranstaltungen wegen Platzmangel
nicht zugelassen, Entfall von Lehrveranstaltungen, Entfall von
Prüfungsterminen, Nichtbeurteilung von Diplomarbeiten usw.) sondern verwies
darauf, dass der erste Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Zeit
absolviert wurde und daher ab 1.3.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lt. b FLAG besteht.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 20. Juni 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 leg. cit. gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu
Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992) genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten u.a. nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden.
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von
ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium
nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich
des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Der Begriff
Studienwechsel bedeutet somit den Betrieb einer anderen Studienrichtung als
jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter der
Bw. ab dem Wintersemester 2001 das Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität Graz, ab dem Wintersemester 2002 bis zum Wechsel an die
Universität Wien im Oktober 2003 die Studienrichtung Kunstgeschichte und
Psychologie betrieben.
Eine allgemeine Bestätigung des Studienerfolges von
der Universität Graz über das Studium der Rechtswissenschaften,
datiert mit 2.10.2002, wies Kurse, Vorlesungen und ein Konversatorium im Umfang
von zusammen 16 Wochenstunden auf. Davon wurde von der Universität
Wien als Teilprüfung zur Diplomprüfung, mit Bescheid vom 19.
Jänner 2004, für den ersten Studienabschnitt die Prüfung
"Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" anerkannt.
Gegen diesen Bescheid konnte gemäß
§ 46 Abs. 2 UnivG
2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, was aber im vorliegenden
Fall nicht geschah und der Bescheid somit rechtskräftig
wurde. Gemäß
§ 18 Abs. 5 StudFG 1992 kann der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung
für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen
Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt
verlängern, an denen 1. infolge Platzmangels generelle
Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4
AHStG) bestehen, 2. die Frist über die Begutachtung von
Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell
nicht eingehalten wird oder 3. mehr als die Hälfte der
Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1
überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im
Bereich der Universitäten gelegen sein muss.
Am 22. April 2004 wurde zwecks Berücksichtigung
einer Studienbehinderung das Formblatt Beih 14 von der Tochter der Bw.
ausgefertigt und darauf die fehlenden Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen
wie folgt dargestellt:
1. Diplomprüfung aus Rechtsgeschichte 2.
Diplomprüfung aus Römischem Privatrecht 3. Diplomprüfung
aus Strafrecht 4. Pflichtübung aus Römischem Recht 5.
Pflichtübung aus Strafrecht
Von Seiten der Universität Wien wurde dieser
Sachverhalt als richtig bezeichnet, aber eine Studienzeitverzögerung konnte
nicht bestätigt werden.
Vom unabhängigen Finanzsenat kann daher ebenfalls kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkannt werden, welches eine
gerechtfertigte Verlängerung des Studiums im Sinne des § 18 Abs. 5
StudFG 1992 und somit auch eine Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges,
um ein Semester zur Folge hätte.
Die Berufung war, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 18 Abs. 5 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-G/05
- Stammnummer
- 19364
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF