Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2244-W/05
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anrechnung von Prüfungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2244-W/05vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Angelika Tupy, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Währinger Straße
18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. April 2003 bis 31. August 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragt für ihren Sohn
M., geb. 16.10.1979, die Familienbeihilfe ab April 2003.
Der Sohn studierte von 28. September 1999 bis 13. Juli 2004
im alten Studienplan an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft.
Am 13. Juli 2004 erfolgte ein Umstieg in den neuen Studienplan.
Der erste Abschnitt laut altem Studienplan hätte bis
September 2001 absolviert werden müssen. Laut Diplomprüfungszeugnis
wurde die erste Diplomprüfung am 3. September 2004 abgelegt. Die
letzte relevante Prüfung wurde jedoch schon am 14. April 2003
abgelegt. Der 1. Abschnitt im alten Studienplan ist nie beendet
worden.
Das Finanzamt erließ am 30. Juni 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag vom 19. Oktober 2004 für den Zeitraum bis 31.
August 2004 mit folgender Begründung ab:
"Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Ihr Sohn betreibt
seit 10/99 das Studium Betriebswirtschaft und ist per 13. Juli 2004 auf den
neuen Studienplan W 2002 umgestiegen.
Die für den
Abschluss des 1. Abschnittes relevante Prüfung wurde zwar am 14. April 2003
abgelegt, jedoch erst am 3. September 2004 laut Verordnung der STUKO
Betriebswirtschaft für das Studium Betriebswirtschaft anerkannt. Wäre
bereits im April 2003 auf den neuen Studienplan umgestiegen worden und wäre
ihm die letzte relevante Prüfung mit diesem Datum anerkannt worden, dann
wäre er ab diesem Datum im 2. Abschnitt des neuen Studienplanes
gewesen.
Der 1.
Studienabschnitt aus dem Studium BWL wurde jedoch erst am 3. September 2003 nach
der Anerkennung der Prüfung abgeschlossen und Ihr Antrag für oben
genannten Zeitraum war daher abzuweisen."
Die Bw. erhob am 4. August 2005 Berufung und führte
dazu aus:
"...Mit wurde mein
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen
April 2003 und August 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass mein Sohn
zwar die für den Abschluss des ersten Abschnittes relevante Prüfung am
14.4.2003 abgelegt hat. Diese Prüfung wurde aber erst am 3.9.2004 laut
Verordnung der STUKO Betriebswirtschaft für Studium Betriebswirtschaft
anerkannt.
Die belangte
Behörde übersieht dabei, dass nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen für die Gewährung der Familienbeihilfe, aber auch
für die Gewährung von Studienbeihilfen betreffend des Nachweises des
positiven Leistungserfolges immer auf die Ablegung einer Prüfung abgestellt
wird.
So ist
gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF
BGBl. I-158/2002 Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe einmal
die Inskription; die Anspruchsdauer für den jeweiligen Abschnitt ist
begrenzt auf die Mindeststudiendauer im jeweiligen Abschnitt + 1. Semester
(längstens jedoch bis zum 26. bzw. 27. Lebensjahr). Wird die Anspruchsdauer
im vorhergehenden Studienabschnitt überschritten, so lebt der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Absolvierung der Diplomprüfung des vorhergehenden
Abschnitts wieder auf (in dem Monat, in dem die letzte Teilprüfung des
vorhergehenden Studienabschnitts positiv abgelegt wird).
Auch nach dem
Förderungsgesetz wird zum Nachweis des positiven Leistungserfolges auf die
positive
Ablegung
einer Prüfung abgestellt. Und so liegt auch nur solange ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, bis die abschließende Prüfung
abgelegt
wird
.
Die belangte
Behörde räumt selbst ein, das ich die für den ersten Abschnitt
relevante Prüfung bereits am 14.4.2003 (positiv) abgelegt habe. Für
die Berücksichtigung der abgelegten Prüfungen hat das Finanzamt nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen das Prüfungsdatum und
nicht das Ausstellungsdatum heranzuziehen. Gleiches gilt für Anrechnungen
aus anderen Studien.
Da sie aber
entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die positive Ablegung der
Prüfung, sondern auf die Anerkennung abstellt, ist der gegenständliche
Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Aber selbst wenn
man entgegen des Gesetzeswortlautes des Familienlastenausgleichsgesetzes auf das
Anerkenntnis abstellen würde, müsste mein Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe positiv erledigt werden, da mich an der langen Dauer
zwischen Ablegung der Prüfung und Anerkennung keinerlei Verschulden trifft,
sondern vielmehr der große Verwaltungsaufwand aufgrund der neuen
Studienpläne Schuld an der zeitlichen Verzögerung hat. Bei
entsprechender Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde und
richtiger rechtlichen Beurteilung wäre daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit meinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
stattgegeben worden.
So bestimmen sowohl
das Förderungsgesetz als auch das Familienlastenausgleichsgesetz, dass die
Anspruchsdauer zu verlängern ist, wenn der Studierende nachweist, dass die
Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Durch den Wortlaut des Gesetzestextes geht klar hervor, dass der Behörde
bei dieser Verlängerung der Anspruchsdauer kein Ermessen eingeräumt
ist, sondern dass diese Anspruchsdauer bei Vorliegen der Voraussetzungen zu
erfolgen
hat
.
Als wichtiger Grund
gilt unter anderem jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den
Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens
trifft sowie bei Vorliegen unverschuldeter, studienbedingter Verzögerungen
(wie nicht abgehaltene Lehrveranstaltungen oder ähnliches), zu welchen
jedenfalls ein langwieriger Verwaltungsaufwand zu zählen hat, in dessen
Prozess ich keinerlei Einfluss habe..."
Das Finanzamt erließ am 23. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Ihr Sohn war ab
Wintersemester 1998 nach dem alten Studienplan Handelswissenschaft bzw.
Betriebswirtschaft inskribiert. Nach diesem Studienplan hätte er
spätestens nach sechs Semestern den 1. Abschnitt ablegen müssen, um
weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe zu haben. Nach dem alten Studienplan
ist der 1. Abschnitt nie beendet worden. Erst nachdem Ihr Sohn sein Studium nach
dem neuen Studienplan ab 13. Juli 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien
aufgenommen hat und die Anerkennung der abgelegten Prüfungen im neuen
Studienplan eingereicht hat, wurde durch die Studienplanumstellung die erste
Diplomprüfung mit 3.9.2004 als bestanden beurteilt und Ihr Sohn ab diesem
Datum in den 2. Studienabschnitt unterstellt. Obwohl die für den neuen
Studienplan notwendige Prüfung bereits früher abgelegt worden ist,
kann diese erst frühestens ab dem Zeitpunkt anerkannt werden, ab welchem
die Anrechnung erfolgte, wie auch im 1. Diplomprüfungszeugnis vom
29.9.2004 dokumentiert wurde.
Wäre Ihr Sohn
bereits im April 2003 auf den neuen Studienplan Betriebswirtschaft gewechselt
und wären die absolvierten Prüfungen anerkannt worden, hätte er
den 1. Abschnitt bereits mit diesem Datum abgeschlossen und er wäre sofort
im 2. Abschnitt des neuen Studienplanes gewesen..."
Die Bw. stellte fristgerecht ohne weitere Begründung
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein
Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden
§ 78 Universitätsgesetz 2002 idgF
lautet:
"Anerkennung von
Prüfungen
(1) Positiv
beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an
anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen
Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer
inländischen Universität oder an einer Universität der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren
Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität
jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum
generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der
Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität
abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an
österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten
Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen
können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die
wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln
können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der
Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der
Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der
Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die
künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der
Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln
können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit
sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des
Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des
ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt
werden.
(5) Auf Antrag
ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen
wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten
Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig
sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung
einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der
entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium,
für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv
beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt
haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im
Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen
Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder
der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der
körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den
Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches
die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über
Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG
spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig
zu entscheiden."
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass der Sohn der Bw. am 13. Juli 2004 in den neuen
Studienplan umgestiegen ist. Die Prüfung aus Rechtswissenschaften hat er
bereits am 14. April 2003 abgelegt. Die schon am 24. November 2001 bestandene
Prüfung aus Betriebswirtschaftslehre wurde lt. VO der STUKO
Betriebswirtschaft am 3. September 2004 teilweise anerkannt. Das am 29.
September 2004 ausgestellte Diplomprüfungszeugnis weist aus, dass der Sohn
der Bw. am 3. September 2004 (= Datum der teilweisen Anerkennung der
Prüfung aus BWL) die erste Diplomprüfung bestanden hat.
In rechtlicher Hinsicht
folgt daraus:
Wie aus § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002
ersichtlich ist, gilt im Falle der Anrechnung die Anerkennung einer Prüfung
als Prüfungsantritt und positive Beurteilung. Der Gesetzgeber fingiert
also, dass der Student im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die
Anrechnung bewilligt wurde, zur Prüfung angetreten ist und diese auch
bestanden hat.
Dieser Beurteilung kommt auch für den Bereich der
Gewährung von Familienbeihilfe Bedeutung zu. Gilt die Prüfung also mit
bescheidmäßiger Bewilligung der Anrechnung als abgelegt, so kann auch
im Berufungsfall die erste Diplomprüfung erst mit 3. September 2004 als
abgelegt angesehen werden.
Wenn die Bw. darauf hinweist, dass ihren Sohn kein
Verschulden an der langen Dauer zwischen Ablegung der Prüfung und
Anerkennung trifft, so ist hierzu anzumerken, dass nach § 78 Abs. 8
Universitätsgesetz 2002 über Anerkennungsanträge in der kurzen
Frist von zwei Monaten zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber wollte dadurch
offensichtlich Härten, die sich aus einer verspäteten
Bescheiderlassung ergeben könnten, vermeiden. Auch im Berufungsfall wurde
der Anrechnungsbescheid noch im zweitfolgenden Monat nach der Antragstellung,
die erst rund 15 Monate nach der letzten absolvierten Prüfung erfolgt ist,
erlassen.
Somit entspricht der Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 78 Abs. 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 59 Abs. 4 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2244-W/05
- Stammnummer
- 22145
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF