…Neben diesen Kaufverträgen (betreffend 20 Liegenschaften vom 31.12.1996 und 26.3.1997) habe die Fa. G KEG eine weitere Vereinbarung getroffen, worin sich diese verpflichtete sowohl der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmensgruppe des Bw. als auch diesem selbst weitere S 10 Mio…
…Österreich stehe es laut DBA aber nur zu, diese steuerfreien Kapitaleinkünfte bei der Durchschnittssteuersatzrechnung für die übrigen Einkünfte zu berücksichtigen, wenn es den passenden Steuersatz anwende. Diesem Vorbringen des Bw. wird Folgendes entgegnet: Doppelbesteuerungsabkommen entfalten eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. August 2003, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe In der Verlassenschaftssache…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Beisteiner WTH GesmbH, gegen den vorläufigen Bescheid vom 11. September 1996 des Finanzamtes Graz-Umgebung Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
…Rechnung wieder hinzugerechnet worden, sodass sich ertragsmäßig keine Auswirkungen ergeben hätten. Wäre diese Forderung nicht am 31. Dezember 2004 ausgebucht worden, so der steuerliche Vertreter des Bw., sondern der Bilanzansatz beibehalten (und verzinst) worden, wäre diese auch am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2005 noch als…
…Rechnung wieder hinzugerechnet worden, sodass sich ertragsmäßig keine Auswirkungen ergeben hätten. Wäre diese Forderung nicht am 31. Dezember 2004 ausgebucht worden, so der steuerliche Vertreter des Bw., sondern der Bilanzansatz beibehalten (und verzinst) worden, wäre diese auch am Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2005 noch als…
…April 2007 wird dahingehend abgeändert, dass gemäß § 232 BAO in das Vermögen des Bw, die Sicherstellung der Abgabenart Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 in der voraussichtlichen Höhe von je € 250.000,00; die Sicherstellung der Abgabenart Einkommensteuer für das Jahr 2000 hingegen…
…Bw. die Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO. Da der Rückkaufswert zwei Prozent des Wertpapiernominales nicht überschritten habe, bestehe im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 keine Kapitalertragsteuerpflicht. Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 wies das Finanzamt das Begehren des Bw…
…Die Kapitalertragsteuerpflicht entsteht erst mit dem Zufließen der Vorteilszuwendung (siehe § 95 Abs 4 EStG 1988). Maßgeblich sind daher die zeitlichen Zuordnungen des § 19 Abs 1 EStG 1988. Im vorliegenden Fall beurteilte das Finanzamt die auf zwei Verrechnungskonten bestehenden Forderungen der N_GmbH gegenüber dem Bw…
…seien keinerlei Beweise erbracht worden, die die schuldhafte Pflichtverletzung entkräften könnten. Nach Zitierung des § 95 Abs. 2 EStG führte das Finanzamt weiters aus, dass die Schuldhaftigkeit hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für die Kapitalertragsteuer damit zu begründen sei, dass der Bw. als Vertreterin der GmbH…
…und die Primärschuldnerin auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof vertraut habe, zeigt der Bw. allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung der Kapitalertragsteuern (eine Woche ab Zufließen) im gegenständlichen Fall bereits längst vor der Bewilligung der Aussetzung…
…darf, über die die Behörde erster Instanz entschieden hat. Sache in Bezug auf den Bescheid des Finanzamtes war jedoch ein Abgabenbescheid und kein Haftungsbescheid. Zudem waren die gegenständlichen Bezüge nach der hier vertretenen Auffassung aus folgenden Gründen nicht kapitalertragsteuerpflichtig: 1.) Die Mitglieder der Bw. haben…
…Ausschüttungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig gewesen seien und dass der Bescheid vom 19. November 2002 kein Haftungsbescheid gewesen sei. Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 22. November 2004 wurde die Bw. auf Grund der bereits oben erwähnten Ausschüttungen an ihre Mitglieder zur Kapitalertragsteuerhaftung in Anspruch genommen. Die Bw.…
…Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 30. September 2004, RV/0014-K/03, wurde der Berufung der Bw. vom 13. August 2002 Folge gegeben und der Bescheid vom 11. Juli 2002 aufgehoben. Diese Berufungsentscheidung wurde damit begründet, dass die gegenständlichen Ausschüttungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig seien und…
…und deren steuerlichen Auswirkungen das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums in keiner Weise dargetan wird (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0253). Entgegen den Ausführungen des Bw., wonach von der Gesellschaft im Zeitraum 1995 mangels Tätigkeiten auch keine Leistungen erbracht und verrechnet hätten werden…
…(§ 224 Abs 1 BAO). Selbst wenn die Ausschüttungen der Bw. kapitalertragsteuerpflichtig gewesen wären, wäre die Bw. somit weder Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin dieser Steuer gewesen. Der bekämpfte Bescheid war daher jedenfalls aufzuheben. Eine Abänderung des bekämpften Bescheides kam nicht in Betracht, weil die Behörde zweiter Instanz…
…Verpflichtete haftet nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Einhebung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Für das Streitjahr 2003 erfolgte die Bekanntgabe des von der Bw. selbstberechneten Betrages an Kapitalertragsteuer mit einer am 28. Februar 2003 beim Finanzamt eingelangten "Kapitalertragsteuer-Anmeldung". Der mit Schriftsatz vom…
…Ausschüttung hinzugerechnet. Die Liegenschaften standen zum damaligen Zeitpunkt im Alleineigentum des Gesellschaftergeschäftsführers, der die Veräußerung an eine benachbarte Firma geplant hatte. Vorerst mussten diese jedoch bis zum gewachsenen Naturboden von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen frei gemacht werden. Zu diesem Zweck wurde von der Bw. mit…
…der BW-GmbH im Wirtschaftsjahr 2002/2003 die Gesamtkapitalrentabilität nur 1,07 % und die Umsatzrentabilität nur 1,01 %! Dies zeigt deutlich, dass die Investition von ökonomischen Gesichtspunkten geleitet war und nicht darauf abzielte, nahe stehenden Personen einen Vorteil zu verschaffen. Aufgrund der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes…
…neutralisieren sei. Die Kapitalertragssteuerpflicht entstehe nicht im Zeitpunkt der Rückstellungsbildung, sondern im Zeitpunkt des Zufließens der Pension. Die steuerlichen Dotierungen würden betragen: S 642.087,93 (2001), € 49.400,52 (2002) und € 52.375,30 (2003). Tz 3 Rückdeckungsversicherungen Von der Bw. seien…