Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1449-W/06
Haftung für Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1449-W/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayerhofer
über die Berufung des WS, vertreten durch WF, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. Februar 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am 29. November 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 20.794,02 anstatt
€ 20.825,42 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 26. Februar 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 20.825,42 in
Anspruch.
Zur Begründung der dagegen eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Inanspruchnahme damit begründe, dass
die S-GmbH für das Jahr 1995 Kapitalertragsteuer im Betrag von
€ 20.825,42 nicht entrichtet habe.
Die S-GmbH sei am 10. Oktober 1995 durch den Bw.
und die Rechtsanwältin L gegründet worden. Die Gründung sei im
Rahmen eines Treuhandauftrages für AK erfolgt. Mit dem Treugeber AK habe
ein Treuhandvertrag bestanden, der bei der Finanzbehörde angezeigt gewesen
sei, und für den auch nach der Gründung am
11. Jänner 1996 ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches
Anbot auf Abtretung sämtlicher Anteile an AK ausgefertigt worden sei. Somit
sei der Bw. stets nur als Treuhänder für den Treugeber tätig
gewesen.
Der Bw. sei vom 14. Oktober 1995 bis
28. Oktober 1997 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
S-GmbH gewesen. Während des Zeitraumes der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. sei die Gesellschaft
wirtschaftlich nicht aktiv gewesen und habe keine Geschäftstätigkeit
entfaltet. Es seien daher auch in den Jahren 1995 und 1996 lediglich die
unmittelbaren Kosten (Mindestkörperschaftsteuer, Gründungskosten der
GmbH, Verwaltungskosten des Treuhänders, Bilanz- und Buchhaltungskosten)
angefallen. Mangels einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei auch kein
Gewerbeschein beantragt worden.
Im Zuge der Gründung habe es am
18. September 1995 eine Einzahlung im Betrag von $ 120.000,00
unter der Bezeichnung S-GmbH in Gründung per Überweisung vom
Auftraggeber DS gegeben. Hierbei habe es sich um ein Management Service und
Rechtsberatungsinstitut gehandelt, das über die beauftragte Bank M von
Luxenburg das Gründungskapital auf das österreichische Konto der
S-GmbH eingezahlt habe. Die Einzahlung sei durch die DS im Auftrag von AK
erfolgt, der als Treugeber namentlich bei den Zahlungen nicht habe aufscheinen
wollen und daher über diese Treuhandgesellschaften die Einzahlung des
Gründungskapitals veranlasst habe. Von dem einbezahlten Betrag seien
$ 50.000,00 auf das Gründungskonto der S-GmbH bei der C auf das Konto
Nr. 03 gutgeschrieben und der restliche Betrag von $ 70.000,00 auf das mit
gleicher Kontonummer angeführte $-Konto gutgeschrieben worden. Außer
dieser Gründungseinzahlung habe es keine weiteren Einzahlungen bei der
S-GmbH in den Jahren 1995 und 1996 gegeben.
Nach der Eintragung der GmbH im Firmenbuch sei am
29. November 1995 von dem einbezahlten Guthaben ein Betrag von
$ 100.000,00 an die AI. auf ein Bankkonto der BB, BN, weitergeleitet
worden, wobei ein Betrag von $ 70.000,00 vom $-Konto der S-GmbH, auf dem dieser
Betrag auch einbezahlt worden sei, überwiesen worden sei, und die
restlichen $ 30.000,00 vom Gründungskonto abgebucht worden seien.
Diese Überweisungen seien vom Bw. gemäß einem Auftrag von AK
durchgeführt worden.
Dieser Sachverhalt, der sich aufgrund der Ein- und
Auszahlungen auf den Konten leicht nachvollziehen lasse, sei von der
Betriebsprüfung geprüft und im Betriebsprüfungsbericht unter
Tz. 24 festgehalten worden. In der rechtlichen Würdigung sei die
Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass der Zufluss der Mittel eine
steuerpflichtige Einnahme darstelle und die Weiterleitung der Mittel als
Gewinnausschüttung der Gesellschaft zu sehen sei. Begründet werde
diese Ansicht auf der Einnahmenseite gar nicht und auf der Ausgabenseite damit,
dass die Zahlung an eine Briefkastenfirma erfolgt sei, sodass der Verdacht
naheliege, dass die bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden
zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus der Verfügungsgewalt
ausgeschieden seien. Die Begründung sei einem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1999 entnommen und habe mit
dem Sachverhalt unmittelbar nicht viel zu tun, da der "Leistende" nicht
definiert werde und im vorliegenden Sachverhalt der Bw. Treuhänder und
nicht Begünstigter sei und somit nicht als "Leistender" gesehen werden
könne. Eine detaillierte Begründung des bereits von der S-GmbH in
einer Berufung angefochtenen Vorgehens gebe es von der Betriebsprüfung
nicht. Die Betriebsprüfung sei hierbei offensichtlich der Ansicht, dass
jede Zahlung, die an eine ausländische Gesellschaft gehe, die die
Betriebsprüfung als Domizilgesellschaft ansehe (wobei auch eine
Begründung, warum die Betriebsprüfung in der AI eine
Domizilgesellschaft sehe, fehle), eine KESt-Pflicht unterstelle, ohne hierbei zu
differenzieren, ob es sich um mögliche Betriebsausgaben,
Kapitaleinlagen-Rückgewährung oder um tatsächliche
Gewinnausschüttungen handle.
Es sei von der Betriebsprüfung auch nicht geprüft
worden, ob die Voraussetzungen des § 93 EStG für den
Kapitalertragsteuerabzug vorlägen. Die Vorschreibung der KESt sei einzig
und allein mit der Begründung erfolgt, dass die Überweisung an eine AI
erfolgt sei und diese als Domizilgesellschaft angesehen werde und somit der
begründete Verdacht vorliege, dass die als Betriebsausgaben abgesetzten
Aufwendungen dem ungenannten Gesellschafter zugute gekommen seien und sowohl die
Nichtanerkennung als Betriebsausgabe als auch die Kapitalertragsteuerpflicht
gegeben seien. Auf den im Prüfungsverfahren dargestellten
tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt, wie er in dieser Berufung
vorhin noch einmal dargestellt worden sei, sei weder eingegangen noch sei er
gewürdigt worden. Als Argument für die
Kapitalertragsteuervorschreibung werde eine Kopie eines Schreibens der AI
angeführt, hinsichtlich dem in der Stellungnahme der Betriebsprüfung
im Berufungsverfahren bei der S-GmbH festgehalten werde, dass weder ein Nachweis
erbracht worden sei, dass die rechnungsausstellende Firma die Leistungen
tatsächlich erbracht habe noch die Namen der hinter dieser Firma stehenden
Personen glaubhaft und nachvollziehbar genannt worden seien.
Da die S-GmbH im Zeitraum 1995 keine Tätigkeiten
ausgeübt habe (es seien weder Dienstnehmer beschäftigt noch sonstige
Personen für sie tätig geworden), hätten von der Gesellschaft
auch keine Leistungen erbracht und verrechnet werden können. Der Bw. sei in
seiner Funktion als Geschäftsführer stets als Treuhänder für
AK tätig gewesen. Der Beruf des Bw. sei Rechtsanwalt, wobei er in dieser
Berufstätigkeit auch Treuhandaufgaben übernehme. Der Zahlung von $
100.000,00 könne keine Gegenleistung gegenübergestellt werden, da die
S-GmbH von der AI keine Leistung empfangen habe. Wie sich aus dem Geldfluss
ergebe, der aus einer Einzahlung von $ 120.000,00 und einer Auszahlung von
$ 100.000,00 bestehe, handle es sich um die Durchleitung von liquiden
Mittel, die im Namen und Auftrag von AK auf ein Konto der Gesellschaft
eingezahlt und von dort weitergeleitet worden seien. Das Schreiben der AI sei an
AK gerichtet gewesen, der offensichtlich den im Schreiben angeprochenen
Geldbetrag via der S-GmbH an den Empfänger habe überweisen lassen. Der
Bw. sei weder persönlich auf den B gewesen noch habe er Kontakt mit der LL
noch mit der AI, beide Gesellschaften mit Sitz auf den B, gehabt. Die
Überweisung sei auf Anweisung von AK durchgeführt worden. Der leicht
missverständliche Text in dem Schreiben habe auch zu den
Missverständnissen in der ursprünglichen buchhalterischen Behandlung
des Sachverhaltes geführt. Jedoch sollten nach Klärung des
tatsächlichen wirtschaftlichen Verlaufes der Geldflüsse und ihrer
Begründung und Darstellung im Zuge der Betriebsprüfung diese
Missverständnisse einer Aufwands- bzw. Ertragsbehandlung der
Geldflüsse beseitigt worden sein.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
seien die Sachverhalte stets in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es lägen daher bei der S-GmbH hinsichtlich der AI und der DS
keine steuerpflichtigen Zahlungen vor, da es keinen wirtschaftlichen Gehalt noch
eine Leistungserbringung gebe, sondern reine Geldflüsse. Damit liege aber
auch tatsächlich kein steuerpflichtiger Sachverhalt (keine
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) vor. Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG seien Betriebsausgaben und gleichsam
damit Betriebseinnahmen Aufwendungen oder Ausgaben bzw. Einnahmen oder
Erträge, die durch den Betrieb veranlasst seien. Es müsse hiefür
einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb geben, der entweder einen
Vermögenszuwachs infolge von betrieblichen Leistungserbringungen oder
andererseits einen Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die
Herstellung der betriebstypischen Leistungen bzw. Produkte darstelle. Im
gegenständlichen Fall gebe es aber nur steuerneutrale
Eigenkapitaleinzahlungen und Eigenkapitalrückzahlungen, die nicht den
Charakter von Einnahmen oder Ausgaben hätten. Mangels Vorliegens von
Betriebseinnahmen und -ausgaben könne es somit zu keiner
Körperschaftsteuerpflicht und auch zu keiner KESt-Abzugspflicht
kommen.
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das
Finanzamt basiere auf der Annahme, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung
stattgefunden habe. Nach herrschender Auffassung sei von einer verdeckten
Gewinnentnahme zu sprechen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern
Vermögensvorteile zuwende, die ihrer äußeren Form nach nicht
unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar seien, ihre Wurzel aber in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten. Im Jahr 1995 habe die S-GmbH
keinen Gewinn erwirtschaftet, da sie überhaupt keine Tätigkeit
entfaltet habe. Die zur Auszahlung gelangten Beträge seien zwei Monate
vorher vom Treugeber in das Unternehmen einbezahlt worden. Es handle sich somit
nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um die Rückerstattung der
vom Treugeber getätigten Einlage. Derartige Einlagen seien aber nicht mit
einer Kapitalertragsteuer belastet.
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes habe es für
den Bw. 1995 keine Veranlassung gegeben, eine Kapitalertragsteuer einzubehalten,
da keine inländischen Kapitalerträge, verdeckt oder offen,
ausgeschüttet worden seien. Der Bw. habe somit keine abgabenrechtlichen
Pflichten verletzt. Der Bw. sei mit 28. Oktober 1997 als
Geschäftsführer abberufen worden und habe daher für
Zahlungsverpflichtungen der S-GmbH nach diesem Tage keine Sorge mehr zu tragen
gehabt. Auch die Voraussetzung des Kausalzusammenhanges sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte
der Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Bw. lege auch gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 4. April 2003 Berufung ein.
In der am 29. November 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass im Auftrag des
AK am 29. November 1995 $ 100.000,00 auf ein Konto der AI auf den
BA überwiesen worden seien, wobei als Überweisungsgrund eine
Provisionszahlung genannt worden sei. In der Buchhaltung sei diese Zahlung als
Provisonsaufwand aufgenommen worden und in der Folge auf Vorhalt des
Finanzamtes, die Provisonszahlung nachzuweisen, eine "Proforma-Rechnung" der
Abgabenbehörde vorgelegt worden, mit welcher die Vermittlung von
Geschäftskontakten habe glaubhaft gemacht werden sollen. Tatsächlich
habe es sich um eine Weiterleitung von Einzahlungskapital vom 18.
September 1995 an den auf den BA verfügungsberechtigten AK gehandelt.
Es liege daher hier eine Auszahlung von Eigenkapital vor und keine verdeckte
Ausschüttung eines Gewinnes. Die GmbH hat nie Leistungen erbracht bzw. eine
Geschäftstätigkeit geleistet und sei während des
Geschäftsführungszeitraumes des Bw. nicht aktiv gewesen. Das somit
keine Kapitalertragsteuerschuld entstanden sein könne, könne es auch
keine Haftung des Geschäftsführers geben.
Bei Gründung der GmbH habe der Bw. keinerlei Bedenken
gehabt, als Treuhänder für AK zu fungieren. Dieser sei dem Bw. durch
einen anderen ihm bekannten, seriösen Klienten empfohlen worden. Die
ursprünglich einbezahlten $ 120.000,00 hätten das
Gründungskapital der GmbH darstellen sollen, später habe man sich
jedoch dazu entschlossen, eine Gründung nur zum Mindeskapital von S
500.000,00 durchzuführen und $ 50.000,00 dafür eingezahlt. Da
eine Geschäftstätigkeit nicht geplant gewesen sei, habe der Bw. auf
Anweisung des AK die Überweisung auf die BA vorgenommen. Bei der Bank habe
der Bw. dafür einen Grund nennen müssen und habe sich im Gespräch
herausgestellt, dass man diese Zahlung als Provision benenne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch von 14. Oktober 1995 bis 28. Oktober 1997 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1/4
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 28. März 2003, Tz. 30, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, sind die unter Tz. 23 angeführten
verdeckten Ausschüttungen in Höhe von S 1,302.563,00 der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann
deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden,
dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei
der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG -
binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Dem Einwand, dass keine verdeckten
Gewinnausschüttungen vorlägen, ist entgegenzuhalten, dass dem
Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999,
98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher
verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für
die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist
auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben
einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte -
Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Selbst wenn dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein
sollte, dass den Bw. an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch
Nichtabfuhr der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer infolge eines
nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums kein Verschulden treffe, vermag dieses
Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem Bw. ein Verschulden an der Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten nicht anzulasten ist, weil mit der bloßen
Bestreitung der Richtigkeit der Feststellungen der Betriebsprüfung und
deren steuerlichen Auswirkungen das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren
Rechtsirrtums in keiner Weise dargetan wird (vgl. VwGH 25.4.2002,
99/15/0253).
Entgegen den Ausführungen des Bw., wonach von der
Gesellschaft im Zeitraum 1995 mangels Tätigkeiten auch keine Leistungen
erbracht und verrechnet hätten werden können und es sich lediglich um
die Durchleitung von liquiden Mittel handle, wurde laut Rechnung der S-GmbH vom
10. Oktober 1995 für die Vermittlung eines Kontaktes mit der LL
ein Betrag von $ 70.000,00 an die DS fakturiert. Mit Rechnung vom
15. Oktober 1995 der AI wurde der S-GmbH für die Vermittlung des
Kontaktes mit der LL ein Betrag von $ 100.000,00 in Rechnung gestellt. Im
Auslandsüberweisungsauftrag vom 29. November 1995
(durchgeführt vom Bw. für die S-GmbH) wird als Verwendungszweck
für die Überweisung des Betrages von $ 100.000,00 lediglich
"Provision" angegeben. Demgemäß wurde mit Vorhalt des Finanzamtes vom
16. Dezember 1996 der S-GmbH vorgehalten, dass unter der Position
"Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen" der Gewinn- und
Verlustrechnung 1995 ein Provisionsaufwand in Höhe von S 1,016.000,00
ausgewiesen wird, und um Bekanntgabe der Leistenden ersucht.
Mit Eingabe vom 4. März 1997 gab die S-GmbH
bekannt, dass es sich um die Zahlung eines Provisionsaufwandes für
Vermittlungsleistungen an die AI mit Sitz in N, BA, handle und legte die bereits
genannten Belege vor. Mit Eingabe vom 28. Mai 1997 konkretisierte die
S-GmbH die Leistung als Vermittlung von Geschäftsanbahnungen. Im Rahmen der
Betriebsprüfung erging am 9. Oktober 2002 erneut ein Vorhalt mit
der Aufforderung um Bekanntgabe der tatsächlichen Leistungserbringer, da
aufgrund von Erhebungen festgestellt wurde, dass es sich bei der AI um eine
Domizilgesellschaft handelt. Hiebei wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht
ausreichender Beantwortung des Vorhaltes die Beträge dem erklärten
Ergebnis als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet und der
Kapitalertragsteuer unterzogen werden. In Beantwortung des Vorhaltes gab die
S-GmbH mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 bekannt, dass sämtliche
Leistungen, die zwischen der AI und der S-GmbH durch die besagte
Eingangsrechnung durchgeführt wurden, stets durch AK veranlasst bzw.
erbracht wurden. Zur Zeit verfüge weder PD noch der Bw. über eine
Adresse bzw. den Aufenthaltsort von AK. Erst im Rahmen der Schlussbesprechung am
19. Dezember 2002 wurde in einer Stellungnahme des steuerlichen
Vertreters der S-GmbH betreffend die Auszahlung des Betrages von
$ 100.000,00 an die AI mitgeteilt, dass dieser Betrag die Weiterleitung des
von der DS einbezahlten Betrages von $ 120.000,00 darstelle.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.10.1999, 93/13/0200) wird mit der Bekanntgabe, dass Provisionen
auf das Konto eines namentlich genannten Unternehmens überwiesen wurden,
einem Auftrag gemäß
§ 162 BAO auf genaue Bezeichnung des
Empfängers der abgesetzten Beträge dann nicht entsprochen, wenn hinter
dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten
ist. Bei solchen Firmen liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die an sie
bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw.
überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die
haftungsgegenständliche Kapitalertragsteuer 1995 laut
Rückstandsaufgliederung vom 22. Oktober 2007 nur mehr mit einem
Betrag von € 20.794,02 unberichtigt aushaftet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von
€ 20.794,02 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitKapitalertragsteuerAbgabenbescheidGleichbehandlungsgrundsatzverdeckte Gewinnausschüttungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1449-W/06
- Stammnummer
- 31715
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF