Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/09
Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuerpflicht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/09vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1.1.2002 bis 31.12.2002 und
1.1.2003 bis 31.12.2003 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Der Antrag
auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Antrag
auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2003 wird als
verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Stiftungszwecke der mit Stiftungsurkunde vom 22.
Dezember 1993 errichteten Bw. sind die Sicherung des Fortbestandes von
Unternehmen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die gegebenenfalls
künftig der Privatstiftung durch Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden,
die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Zuwendung von Geld oder
Sachleistungen an die jeweils Stammbegünstigten und Sonderbegünstigten
nach Maßgabe der Punkte VI. und VI.a der Stiftungsurkunde.
Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 31. August 2004 die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 entgegen
der von ihr vorgenommenen Selbstberechnung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für diese Jahre mit Null.
Das Finanzamt setzte mit den Bescheiden gemäß
§ 201 BAO iVm § 202 Abs. 2 BAO vom 1. Oktober 2004 die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 mit den der
Selbstberechnung der Bw. entsprechenden Jahresbeträgen fest. In den
Bescheidbegründungen ist ausgeführt, dass die Bw. mit
Kaufverträgen vom 22. Dezember 1997 die von der X-AG errichteten
Einfamilienhäuser in Y. und Z. gekauft habe und grundbücherliche
Eigentümerin dieser Liegenschaften sei. Beide Liegenschaften seien den
Begünstigten der Bw. ab 1. Jänner 1998 kostenlos zur Verfügung
gestellt worden. Daher liege eine Zuwendung an die Begünstigten vor,
weshalb die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die Bw. gemäß
§
93 Abs. 2 Z 1 d EStG 1988 zu Recht erfolgt sei.
In den dagegen erhobenen Berufungen vom 25. Oktober 2004
brachte die Bw. folgendes vor: Anlässlich einer im Jahr 1997 bei der X-AG
vorgenommenen Betriebsprüfung seien die Errichtungskosten der Häuser
Y. und Z., welche von der X-AG errichtet und dann an die Bw. verkauft worden
seien, als verdeckte Ausschüttungen dem A. zugerechnet worden. Eine gegen
die betreffenden Bescheide eingebrachte Berufung sei zurückgenommen worden,
so dass diesbezüglich Rechtskraft eingetreten sei. Damit sei die Bw.
zivilrechtliche Eigentümerin der beiden Gebäude, jedoch sei A.
steuerlicher Eigentümer, da die aus der Feststellung der verdeckten
Ausschüttung resultierenden Abgaben, einschließlich der
Kapitalertragsteuer, abgeführt worden seien. Die Selbstberechnung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 habe sich als nicht richtig
erwiesen, da für denselben Sachverhalt nicht doppelt Kapitalertragsteuer
entrichtet werden könne. Daher werde der Antrag gestellt die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 und 2003 mit Null festzusetzen. Nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.6.2000, 98/15/0169 (siehe
Zorn in ÖSTZ 2001/391) bestimme sich der Umfang des
"Betriebsvermögens" von Körperschaften ausschließlich nach
Steuerrecht und nicht nach Handelsrecht. Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 zählten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen. Gemäß
§ 4 Abs. 11 Z
2a EStG 1988 seien Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte mit dem
Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für
sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden
müssen (fiktive Anschaffungskosten). In den Stiftungssteuerrichtlinien sei
unter Ziffer 10.1.6.2 - Zuwendungen in das Privatvermögen -
ausgeführt, dass, wenn die Zuwendung von nicht in Geld bestehenden
Vermögenswerten in das Privatvermögen des Begünstigten erfolge,
die Vermögenswerte nach § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 bei der
Ermittlung der Einkünfte als angeschafft gelten würden. Die
Zuwendungen seien in der Höhe der fiktiven Anschaffungskosten der
Vermögenswerte als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen.
Würden nicht Wirtschaftsgüter, sondern Nutzungsmöglichkeiten
zugewendet, erfolge die Bewertung mit dem üblichen Mittelpreis des
Verbrauchsortes.
Voraussetzung für die Erhebung einer
Kapitalertragsteuer sei also der Übergang eines Vermögenswertes von
der Privatstiftung zum Begünstigten. Da nach dem obzitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem
Eigentum zu unterscheiden sei, könne es zu einer Erhebung von
Kapitalertragsteuer nur dann kommen, wenn es zu einem Übergang eines
Vermögenswertes komme, welcher im steuerrechtlichen Eigentum bzw.
Zurechnung der Bw. stehe. Für die Erhebung einer Kapitalertragsteuer
müsse daher den Begünstigten ein steuerlich der Bw. zurechenbarer
Vermögenswert zugehen. Die Häuser Y. und Z. seien von der
Finanzverwaltung der außerbetrieblichen Sphäre zugerechnet und in
Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.6.2000, 98/15/0169 nicht als für das Unternehmen angeschafft angesehen
worden und es sei diesbezüglich die Hinzurechnung betreffend
Körperschaftsteuer erfolgt. Es sei ein Zufluss bei den Machthabern der
Gesellschaft angenommen und die Kapitalertragsteuer vom gesamten Wert
vorgeschrieben worden. Damit seien die Gebäude steuerlich in das Eigentum
der Machthaber der Gesellschaft, also in das Eigentum der Familie A.,
übergegangen und für jede zivilrechtliche
Vermögenswertübertragung könne keine Kapitalertragsteuer
anfallen, da steuerlich kein Übergang eines Vermögenswertes von der
Bw. an einen Begünstigten erfolge. Weiters erfülle die nochmalige
Erhebung der Kapitalertragsteuer den Tatbestand der exzessiven Besteuerung und
widerspreche dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Durch die
anlässlich der bei der X-AG durchgeführten Betriebsprüfung im
Hinblick auf die Gebäude Y. und Z. getroffenen Feststellungen sei eine
Gesamtsteuerbelastung in Höhe von S 19,239.458,59 entstanden. Wenn nun die
Bw. nach der Rechtsansicht der Behörde für die Benutzung
jährliche Kapitalertragsteuer und bei einer späteren Zuwendung des
Gebäudes Kapitalertragsteuer abzuführen habe, komme es zu einer
steuerlichen Doppelerfassung desselben Vermögenswertes mit
Ertragsteuern.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 20. Juli 2005, Zl. RV/2055-W/04 als
unbegründet abgewiesen.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof und stellte einen Eventualantrag auf Abtretung der
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde wurde vom
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 20.
Juli 2005, Zl. RV/2055-W/04, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0096, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Bescheid betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2002:
Gemäß
§ 201 BAO in der für das
Streitjahr 2002 noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das
AbgRmRefG war ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen nur dann zu
erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der
er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erwies.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.
Jänner 2009, Zl. 2006/13/0097, wurde zum gleichen Sachverhalt für die
Jahre 1999 bis 2001 ausgesprochen:
"Ein Bescheid nach §
201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit
nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten
Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/15/0236). Gelangte die belangte
Behörde zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der
Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen
Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen
war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der
Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen
(vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097)."
Wie der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für das Jahr
2002 zu entnehmen ist, wurden von der Bw. das Gebäude Y. der
Stiftungsbegünstigten B. und das Gebäude Z. dem
Stiftungsbegünstigten C. im Jahr 2002 kostenlos zur Verfügung
gestellt.
Die aus diesem Grunde abgeführte Kapitalertragsteuer
in Höhe von € 12.499,00 wurde von der Bw. auf Basis der Mietwerte der
Gebäude ermittelt, welche mit € 21.801,85 (Gebäude Y.) und €
15.697,33 (Gebäude Z.) angesetzt wurden.
Das Gebäude Y. wurde von der Bw. mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 1997 um den Kaufpreis von S 20,464.544,00 (€ 1,487.216,41) von
der X-AG erworben. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein
Superädifikat. Eigentümerin der Grundfläche, auf welcher sich das
Gebäude befindet, ist B.
Das Gebäude Z. wurde von der Bw. mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 1997 um den Kaufpreis von S 10,192.480,00 (€ 740.716,41) von
der X-AG erworben. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein
Superädifikat. Eigentümer der Grundfläche, auf welcher sich das
Gebäude befindet, ist C.
Anlässlich einer bei der Verkäuferin der
gegenständlichen Gebäude, der X-AG, durchgeführten
Betriebsprüfung wurde die Feststellung getroffen, dass die Errichtung der
Gebäude Y. und Z. ausschließlich im privaten Interesse von A. bzw.
seiner Ehegattin B. und seines Sohnes C. gelegen wäre.
Wie dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, war
die Tatsache der ausschließlich privaten Nutzung der Gebäude
ausschlaggebend für die Eliminierung dieser Wirtschaftsgüter aus dem
steuerlichen Betriebsvermögen und bewirkte die Beurteilung der von der X-AG
in den Jahren 1992 bis 1995 aufgewendeten Errichtungskosten als verdeckte
Ausschüttungen an den Präsidenten des Aufsichtsrates A. und damit die
entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.
Die nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen der X-AG
zugehörigen Gebäude Y. und Z. wurden von dieser als Eigentümerin
mit den Kaufverträgen vom 22. Dezember 1997 an die Bw. verkauft.
Durch diese Kaufvorgänge hat die Bw. jeweils ein
uneingeschränktes Eigentumsrecht im Sinne des § 354 ABGB und somit die
Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen der Sachen nach Willkür zu
schalten und jeden anderen davon auszuschließen, an den Gebäuden
erlangt.
Mit dem Vorbringen, dass die Bw. zwar zivilrechtliche
Eigentümerin, A. jedoch "steuerlicher Eigentümer" der Gebäude Y.
und Z. sei, wird offenbar auf den Begriff "wirtschaftliches Eigentum" Bezug
genommen.
In der Regel fällt das wirtschaftliche Eigentum mit
dem zivilrechtlichen zusammen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO, BGBl.Nr.
194/1961, werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft
gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt demnach
nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Wirtschaftlicher
Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer.
Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein
anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die
Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch,
Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung,
auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, geltend machen kann (VwGH 19.3.2002, 99/14/0286). Der wirtschaftliche
Eigentümer muss im Falle eines Auseinanderfallens von zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentum den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit
der möglichen Nutzung, geltend machen können (VwGH 18.5.1995,
93/15/0095).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Nutzungsberechtigten der Gebäude Y. und Z. oder A. die von der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die
Annahme von deren wirtschaftlichem Eigentum an diesen Gebäuden erfüllt
hätten.
Daher kann nicht von einem Auseinanderfallen des
zivilrechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums an den Gebäuden
ausgegangen werden.
Folglich bestehen keine Zweifel daran, dass der Bw. durch
die Kaufverträge vom 22. Dezember 1997 von der X-AG sowohl das
zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Gebäuden
übertragen wurde.
Soweit mit dem betreffenden Vorbringen der Bw. auf die
Feststellungen der bei der X-AG durchgeführten Betriebsprüfung
angesprochen wird, ist festzustellen, dass die Ausscheidung der Gebäude aus
dem Betriebsvermögen der X-AG nicht das Auseinanderfallen von
zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum und den Übergang des
letzteren an die Nutzungsberechtigten (wie die Betriebsprüfung
argumentierte) oder an A. (wie die Bw. argumentiert) bewirken konnte.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffen die
Tatsache, dass die im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der X-AG
befindlichen Gebäude wegen privater Nutzung durch die betreffenden Personen
nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen waren.
Durch den Umstand, dass die aus dieser Beurteilung
resultierenden verdeckten Ausschüttungen A. zugerechnet und der
Kapitalertragsteuer unterzogen wurden, wurde dieser jedenfalls nicht in die
Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers versetzt, da er dadurch
nicht die dafür erforderlichen positiven und negativen Befugnisse an den
Gebäuden erlangte.
Die Verkäuferin X-AG war also zum Zeitpunkt des
Verkaufes zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der nicht zu
ihrem Betriebsvermögen gehörigen Gebäude Y. und Z., sodass der
Erwerb des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums daran durch die Bw.
als Käuferin nicht bezweifelt werden kann.
Indem die Bw. als zivilrechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der Gebäude Y. und Z. diese an B. und C. zur
Verfügung stellte bzw. die Übertragungen vornahm, wurden von ihr
Zuwendungen an diese Stiftungsbegünstigten getätigt.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden
Privatstiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Als Zuwendungen gelten
auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der
unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung
vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d) EStG 1988
wird die Einkommensteuer aus Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Da die Bw. entsprechend der oben dargestellten rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes zivilrechtliche und auch wirtschaftliche
Eigentümerin der von ihr B. und C. kostenlos zur Verfügung gestellten
bzw. übertragenen Gebäude Y. und Z. ist, kann dem Vorbringen, dass
für eine bloß zivilrechtliche Vermögenswertübertragung
keine Kapitalertragsteuer anfallen könne, da steuerlich kein Übergang
eines Vermögenswertes von der Bw. an einen Begünstigten erfolge, nicht
gefolgt werden.
Durch die Entrichtung der Kapitalertragsteuer für das
Jahr 2002 aus diesen Zuwendungen ist es nicht, wie die Bw. vorbringt, zu einer
doppelten Entrichtung von Kapitalertragsteuer für denselben Sachverhalt
gekommen.
Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer als Folge der bei
der vorherigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerin X-AG
durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte aus dem Grunde der
Feststellung verdeckter Ausschüttungen. Die Zuwendungen der nunmehrigen
zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerin Bw. können nicht
als in Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehend angesehen werden.
Auch die in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis (VwGH
20.6.2000, 98/15/0169) vom Verwaltungsgerichtshof zur Thematik steuerliches
Betriebsvermögen getroffenen Aussagen sowie das Vorbringen, dass durch die
Erhebung von Kapitalertragsteuer aus den Zuwendungen an die
Stiftungsbegünstigten das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
verletzt werde, sind nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes zu führen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich für die
Annahme der Bw., dass sich die von ihr vorgenommene Selbstberechnung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2002 als nicht richtig erwiesen habe,
keine Rechtsgrundlage findet.
Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer von
€ 12.499,00 im Jahr 2002
wurde von der Bw. auf Basis der Mietwerte der Gebäude,
welche mit € 21.801,85 (Gebäude Y.) und € 15.697,33 (Gebäude
Z.) angesetzt wurden, ermittelt.
Die Richtigkeit dieser vom Finanzamt nicht beanstandeten
Berechnung wurde auch von der Bw., welche die Ansicht vertritt, dass
überhaupt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Kapitalertragsteuer
bestehen würde, nicht in Zweifel gestellt.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
führt daher zur Überzeugung, dass die Kapitalertragsteuer für
das Jahr 2002 in der von der Bw. in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt
gegebenen Höhe entstanden ist und daher von der Bw. abzuführen war.
Da ein Bescheid nach § 201 BAO über die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer nur dann zu ergehen hat, wenn die
Behörde von der eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldung abweicht, ist
der Antrag der Bw. auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr
2002 im Instanzenzug als unbegründet abzuweisen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
II) Bescheid betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2003:
Gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO in der nach §
323 Abs. 11 BAO erstmals auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2002 entstanden ist, anzuwendenden Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, kann nach
Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen in den Fällen, in denen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, eine erstmalige Festsetzung der
Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu
verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
§ 201 Abs. 2 und 3 BAO in der zitierten Fassung
lautet:
"(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, oder
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruchs mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der
§§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden."
Gemäß
§ 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind
Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu
machen.
Nach § 96 Abs. 1 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer
innerhalb näher angeführter Zeiträume abzuführen. Die Abfuhr
hat nach § 96 Abs. 2 EStG 1988 von dem nach § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum
Abzug Verpflichteten zu erfolgen, der nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 auch eine
Anmeldung einzureichen hat. Der zum Abzug Verpflichtete haftet nach § 95
Abs. 2 EStG 1988 für die Einhebung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Für das Streitjahr 2003 erfolgte die Bekanntgabe des
von der Bw. selbstberechneten Betrages an Kapitalertragsteuer mit einer am 28.
Februar 2003 beim Finanzamt eingelangten "Kapitalertragsteuer-Anmeldung". Der
mit Schriftsatz vom 31. August 2004 gestellte Antrag auf Festsetzung der
Kapitalertragsteuer ist daher weder innerhalb der Frist eines Monats (§ 201
Abs. 3 Z 1 BAO) in der angeführten Fassung) noch innerhalb der Frist eines
Jahres (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO idF der AbgRmRefG) gestellt worden.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.
Jänner 2009, Zl. 2006/13/0096, wurde für das Jahr 2003
ausgesprochen:
"Dass angesichts des in
der Beilage zu der Kapitalertragsteuer angeführten Sachverhaltes die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorgelegen wären oder dass der Tatbestand des § 201 Abs. 2 Z 4
leg.cit. erfüllt wäre, ist nicht erkennbar. Der Antrag der
Beschwerdeführerin wäre daher schon deshalb als verspätet
zurückzuweisen gewesen. Eine Festsetzung der Kapitalertragsteuer von Amts
wegen wäre daher ebenso rechtswidrig wie die erfolgte Festsetzung auf Grund
eines Antrages."
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erlassung eines FeststellungsbescheidesZuwendungen aus einer Privatstiftungzivilrechtliches Eigentumwirtschaftliches Eigentumsteuerliches Betriebsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/09
- Stammnummer
- 40645
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF