Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3934-W/02
Kapitalertragsteuerpflicht bei verdeckter Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3934-W/02vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fließen einem Steuerpflichtigen von dritter Seite Geldmittel zu, die von der GmbH, an welcher der Steuerpflichtige als Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50% beteiligt ist, als Betriebseinnahmen zu erfassen gewesen wären und verwendet der Steuerpflichtige diese Geldmittel zur Bezahlung von privaten Schulden bzw. Schulden von zu seiner Firmengruppe gehörenden Unternehmen, an denen er überdies beteiligt ist, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, von welcher dem Steuerpflichtigen gemäß § 95 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 Kapitalertragsteuer vorzuschreiben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch K, vom
6. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 29. Juni 2001 betreffend Kapitalertragsteuer für das
Jahr 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungsjahr 1997
als Geschäftsführer der A GmbH tätig und zu 50% an der
Gesellschaft beteiligt. Daneben erzielte der Bw. als Beteiligter an
Gesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit bei der H GmbH sowie der G &
Co KG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge einer die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer folgende
Feststellung: Der Bw. war zu 50% Gesellschafter der A GmbH sowie
Gesellschafter bei den Firmen B GmbH, H GmbH u. -KG, R GmbH und
-OEG sowie L GmbH. Da sich sowohl die S, die Firmengruppe des Bw. als auch
dieser selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und eine
Zwangsverwertung drohte, sei nach einer Lösung gesucht worden, um eine
Auflösung der in Form von wechselseitigen Haftungen verbundenen
Gesellschaften im Zuge eines Konkursverfahrens teilweise zu vermeiden. Es
konnten die Banken als Pfandgläubiger dazu gebracht werden, im Zuge des
Verkaufs sämtlicher sich im Anlagevermögen der Fa. S befindlichen
Liegenschaften an die Fa. G KEG, gegen Zahlung eines Betrages von
S 50 Mio. auf die Inanspruchnahme der Pfandrechte zu verzichten und
die simultan haftenden Grundstücke freizugeben. Neben diesen
Kaufverträgen (betreffend 20 Liegenschaften vom 31.12.1996 und
26.3.1997) habe die Fa. G KEG eine weitere Vereinbarung getroffen,
worin sich diese verpflichtete sowohl der sich in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindlichen Unternehmensgruppe des Bw. als auch diesem selbst
weitere S 10 Mio. zur Verfügung zu stellen, um eine entsprechende
Entschuldung herbeizuführen. Rechtlich wurde diese Vereinbarung zwischen
der S u. der Fa. G KEG alternativ entweder als Nachbesserung zum
Kaufpreis, als Vorauszahlung über zukünftig zu erbringende
Dienstleistungen oder aber auch als Ankauf von Geschäftsanteilen der S
dargestellt. Nach Aussage von Herrn Mag. G sei für die der Fa. S
gehörenden Liegenschaften ein Gesamtkaufpreis von S 60 Mio. geleistet
worden (S 50 Mio., die in den Kaufverträgen ausgewiesen waren und
S 10 Mio. aus der Zusatzvereinbarung zu den
Kaufverträgen). Die Zahlung der Geldmittel in Höhe von
S 10 Mio. erfolgte jedoch nicht auf ein Betriebskonto der S und wurde
von dieser sohin nicht als Betriebseinnahme erfasst, sondern direkt auf ein
Sparbuch des Bw. (geleistete Zahlungen: 25.6.1997: S 2,5 Mio.,
10.7.1997: S 2,5 Mio., 17.10.1997 und somit nach Konkurseröffnung
der S : S 5 Mio.). Nach Meinung der Betriebsprüfung stellen
Zahlungen eines Teiles des Verkaufserlöses für Grundstücke, die
der S gehören, kurz vor bzw. erst nach der Konkurseröffnung der
Fa. S, vorbei an der Masse auf ein Sparbuch des
Gesellschafter-Geschäftsführers, keinen fremdüblichen Vorgang dar
und resultierten aus der gesellschaftlichen Beteiligungsverflechtung. Der Bw.
verwendete diesen Geldbetrag für Grundstücke der Fa. S dann zur
Zahlung von privaten Schulden bzw. Schulden seiner zur Firmengruppe
gehörenden Gesellschaften, weshalb die Zahlung in Höhe von
S 10 Mio. als verdeckte Ausschüttung an den Bw. im Jahr 1997
zu werten sei. Das Argument, dass ohne Begleichung der Restschulden der
Unternehmensgruppe zumindest in Höhe einer Zwangsausgleichsquote infolge
wechselseitiger Haftung der Firmen überhaupt kein Verkauf der
Liegenschaften möglich gewesen wäre, überzeuge im Hinblick auf
die Tatsache, dass durch die S 10 Mio. in erster Linie die
unbesicherten Gläubiger befriedigt werden sollten und zum Teil auch zur
Gänze befriedigt wurden, nicht. Gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des § 95 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 sei
daher die auf die Zahlung von S 10 Mio. entfallene
Kapitalertragssteuer zu Recht vorgeschrieben worden.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den
entsprechenden Abgabenbescheid hinsichtlich der Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von
S 2,5 Mio., wogegen sich gegenständliche Berufung
richtet.
In einem diesbezüglich die Berufung (vom
6. September 2001) ergänzendem Berufungsschreiben (vom
8. Oktober 2001) führte der Bw. aus, dass die Annahme der
Betriebsprüfung, dem Bw. seien S 10 Mio. als verdeckte
Ausschüttung zugeflossen, unrichtig sei. Der Bw. habe vielmehr die
betreffenden Gelder nur treuhändig erhalten und den Auftrag
übernommen, die zur Firmengruppe um die Fa. S gehörenden
Gesellschaften weitgehend zu entschulden, um auf diese Weise den
Gläubigerschaden bestmöglich zu reduzieren. Nach Ersuchen des
Finanzamtes zu gegenständlichem Rechtsmittel eine umfassende schriftliche
Begründung nachzureichen, teilte der steuerliche Vertreter des Bw., Herr
Komm.Rat Sch, diesbezüglich im Schreiben vom 30.November 2001
mit, dass er mit der gemeinschuldnerischen Vertretung beauftragt worden sei. Die
im Betriebsvermögen der S, B GmbH, L GmbH, H GmbH,
H GmbH & Co KG sowie der Rü & CO KG befindlichen
Grundstücke seien simultan mit Bankverbindlichkeiten in Höhe von
S 79.371.929,00 bei Banken belastet gewesen. Zusätzlich seien beim
Bankhaus X weitere rd. S 68 Mio. als Bankverbindlichkeiten
ausgewiesen gewesen, denen die "Villa Y" mit einem geschätzten Verkaufswert
von zwischen S 33 Mio. und S 60 Mio. gegenüber
gestanden sei. Die betreffende Liegenschaft habe deshalb nicht
veräußert werden können, weil mit dem Bankhaus X ein
außergerichtlicher Vergleich nicht durchgeführt habe werden
können. Die Bank habe für die Liegenschaft letztendlich lediglich
S 13 Mio. erlöst. Eine derartige Wertvernichtung wäre mit
Sicherheit auch für den Fall eingetreten, hätte sich der Bw. nicht
darum bemüht, die Verwertung der simultan wechselseitig belasteten
Liegenschaften in der Form zu bewerkstelligen, dass zuerst mit den
Gläubigerbanken mit einem Saldo von rd. S 80 Mio. Aushaftung ein
außergerichtliches Arrangement auf Basis einer Vergleichssumme von
S 50 Mio. getroffen worden sei, um sodann, um eine exekutionsfreie
Verwertung der Immobilien zu ermöglichen, die Abwicklung der allesamt
insolventen Gesellschaften mit weiteren S 10 Mio. sicherzustellen, die
der Bw. treuhändisch erhalten habe. Es sei der Betriebsprüfung
bereits auf den Groschen genau der Nachweis der Verwendung des Treuhandbetrages
schriftlich erbracht worden und an den Haaren herbeigezogen eine verdeckte
Ausschüttung annehmen zu wollen. Der Bw. habe durch die Durchführung
des Treuhandauftrages keinen persönlichen Vorteil ziehen können,
sondern jene Gesellschaften entschuldet, die auf Grund der Simultanhaftung die
exekutionsfreie Verwertung der Liegenschaften der Fa. S sowie die
Entschuldung der S über den gerichtlichen Zwangsausgleich jedenfalls
verhindert hätten. Zudem habe durch die vom Bw. bzw. vom steuerlichen
Vertreter empfohlene Vorgangsweise noch sichergestellt werden können, dass
über die gänzliche Entschuldung mit den Gläubigerbanken hinaus
auch die unbesicherten Gläubiger noch eine Quote erhalten hätten.
Hätte nämlich der Bw. den Sanierungsprozess im Rahmen eines
gerichtlichen Insolvenzverfahrens angestrebt, wäre es nicht einmal
möglich gewesen, die hypothekarisch sichergestellten Gläubiger zu
befriedigen, ganz abgesehen davon, dass die nicht hypothekarisch
sichergestellten Gläubiger im anderen Fall keine Quote bekommen
hätten. Als Beweis dafür sei die Vorgehensweise des Bankhauses X
genannt. Da somit der Nachweis erbracht worden sei, dass vom Bw.
sämtliche treuhändisch übernommenen Beträge nur im Interesse
der Entschuldung der S verwendet worden seien, könne auch dem Bw. kein
Vorteil aus seiner Stellung als Gesellschafter entstanden sein. Eine Verwertung
des Immobilienpaketes des S um einen Kaufpreis von S 60 Mio. wäre
deshalb nicht möglich gewesen, weil die besicherten Banken mit
annähernd dem Doppelten des möglichen Verkaufspreises
grundbücherlich sichergestellt gewesen seien, sodass schon aus diesem Grund
keine Chance auf auch nur die geringste Quote für die nicht besicherten
Gläubiger bestanden hätte. Darüber hinaus hätte man keinen
Käufer gefunden, der nicht darauf bestanden hätte, dass die
übrigen zur S-Gruppe gehörenden Gesellschaften zumindest teilweise
entschuldet hätten sein müssen, um jedenfalls sicherzustellen, dass
keine Anfechtung von Dritter Seite zu erwarten sein werde. Da somit das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung völlig undenkbar sei, werde
daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Unabhängig davon würde der weitere Rechtsbestand des angefochtenen
Bescheides unweigerlich auch zur persönlichen Insolvenz des Bw.
führen.
In einer zu gegenständlicher Berufung abgegebenen
Stellungnahme durch die Betriebsprüfung führte diese nach Wiedergabe
der wesentlichen Inhalte des Berufungsschreibens aus, dass die
S 10 Mio. von der Fa. G als Kaufpreisteil für den Erwerb
sämtlicher im Betriebsvermögen der S befindlichen Grundstücke
bzw. wirtschaftlich gesehen für Forderungen aus
Grundstücksanteilsverkäufen, die durch die Fa. S noch vor
Konkurseröffnung (am 14.8.1997) erfolgten, geleistet worden seien. Zwei
Monate nach Konkurseröffnung sei die letzte Teilzahlung von
S 5 Mio. auf ein Sparbuch des Bw. erfolgt. Der Masseverwalter habe
wiederholt (Niederschrift vom 18.5.2000) angegeben, von einer Zahlung in
Höhe von S 10 Mio. nichts gewusst zu haben und sei der Betrag nicht im
Vermögensverzeichnis für den Zwangsausgleich enthalten gewesen,
weshalb dieser Betrag auch nicht zur Befriedigung unbesicherter Gläubiger
verwendet haben werden können. Die Behauptung, dass der Bw. den
Betrag von S 10 Mio. treuhänderisch für die Abwicklung der
Insolvenzen der Firmengruppe erhalten habe, könne nicht stimmen, da im
Insolvenzverfahren ausschließlich der Masseverwalter zuständig sei
und dieser über den Vorgang nicht einmal informiert gewesen sei. Bekannt
sei nur gewesen, dass die Fa. G sich dazu bereit erklärt habe, einen
Zwangsausgleich der S zu finanzieren und letztendlich die Quotenbürgschaft
übernommen habe. Die Zahlung der zusätzlichen S 10 Mio. sei
für die Fa. G großteils nur ein Durchlaufposten gewesen, weil im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Kauf sämtlicher
S-Grundstücke einige dieser bereits vorher von der S verkauft worden seien
und die Fa. G dann in weiterer Folge (nachgewiesen in Höhe von
S 8.245.000,00) nur den von den Käufern überwiesenen Kaufpreis
vereinnahmt habe. Bereits bestehende Kaufpreisforderungen der S in Höhe von
S 8.245.000,00 seien durch den Verkauf an die Fa. G und die
Vereinnahmung von S 10 Mio. durch den Bw. an der anspruchsberechtigten
Gesellschaft vorbei zweckentfremdet worden. Die Lastenfreistellung durch
die betreffenden Banken erfolgte ausschließlich gegen Zahlung eines
Betrages von S 50 Mio. aus dem Verkauf der Liegenschaften an die
Fa. G. Eine Anmeldung von weiteren Forderungen der Banken im Konkurs- bzw.
Ausgleichsverfahren sei daher nicht erfolgt. Für die Prüfung im
Rahmen des Konkursverfahrens sei für den Masseverwalter von Bedeutung
gewesen, ob eine Anfechtung des Verkaufs der Liegenschaften an die Fa. G
möglich gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Anfechtungsfrist der
Konkursordnung bereits abgelaufen gewesen sei, wäre selbst bei Annahme des
höchstens im Schätzungsgutachten ausgewiesenen Verkehrswertes der
gesamte Veräußerungserlös in jedem Fall den
Hypothekargläubigern zugeflossen und ein Zufluss an die Masse sei
auszuschließen gewesen. Eine Anfechtung des Liegenschaftsverkaufes
wäre daher an der Voraussetzung der Nachteiligkeit gescheitert. Wenn nun
der Masseverwalter nicht einmal für die unbesicherten S-Gläubiger eine
Anfechtungsmöglichkeit gesehen habe, so bestünde diese umso weniger
noch für andere unbesicherte Gläubiger des Bw. oder seiner
Firmengruppe. Die Verbindlichkeiten der S allein überwogen bei weitem den
realistisch zu erzielenden Verkaufspreis der S-Liegenschaften, weshalb das
Argument der simultan für andere Firmen haftenden S-Grundvermögen
nicht greift. Für die Banken seien somit nicht mehr als die
S 50 Mio. zu erzielen gewesen, weshalb sie gegen diesen Betrag die
Simultanhaftungen löschten. Eine Notwendigkeit der S 10 Mio. zur
Ermöglichung der exekutionsfreien Verwertung sei somit nicht vorgelegen.
Diesem Argument stünde nämlich auch entgegen, dass von den
S 10 Mio. alleine S 2 Mio. an den Steuerberater
Herrn Sch geflossen seien und somit - entgegen den
Berufungsausführungen - aus dem Titel der Gläubigerbevorzugung eher
die Gefahr der Anfechtung geschaffen wurde. Die Zahlung der S 10
Mio. an den Bw. sei deswegen als verdeckte Ausschüttung anzusehen, da der
Betrag von der Fa. G an die Fa. S zu zahlen gewesen sei und dadurch
bereits getätigte Grundstücksverkäufe größtenteils von
der S schon erwirtschaftet bzw. für Grundstücke im Eigentum der S
geleistet wurden. Über das Vermögen der S habe ab
Konkurseröffnung nur der Masseverwalter bestimmen können. Im
gegenständlichen Fall erfolgte jedoch die Überweisung in die private
Sphäre des Bw. und die Weiterleitung der Gelder in dessen persönlichen
Dispositionsbereich. Der persönliche Vorteil des Bw. liege darin, dass er
S 10 Mio. der S, deren Gesellschafter er war, dazu verwendet habe
private Schulden und Schulden anderer Gesellschaften, an denen er ebenfalls als
Gesellschafter beteiligt war, zu begleichen und eine Entschuldung zu erreichen.
Gleichzeitig sei durch diese Vorgehensweise auch eine Inanspruchnahme als
Gesellschafter abgewendet und eine persönliche Entschuldung
herbeigeführt worden.
In einer zu gegenständlicher Stellungnahme des
Betriebsprüfers abgegebenen Gegenäußerung (Schreiben vom 7.
März 2002) führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, Ziel der
Sanierungs- und Entschuldungsbemühungen sei es gewesen, nicht nur die
Interessenslage der S, sondern die der gesamten Unternehmensgruppe des Bw. zu
berücksichtigen, da eine Verwertung des weit über den wahren
Verkehrswert belasteten Immobilienvermögens nicht möglich gewesen
wäre und jeden potentiellen Kaufinteressenten dazu veranlasst hätte,
auf Grund der gegebenen Risken von einem Erwerb des S-Immobilienvermögens
Abstand zu nehmen. Dabei gehe nämlich die Argumentation der
Betriebsprüfung, die berufungsgegenständlichen S 10 Mio.
hätten der S zufließen müssen, insofern ins Leere, als es sich
der Bw. als geschäftsführender Gesellschafter der S nicht aussuchen
habe können, in welche Richtung das Realisat fließen
sollte. Die G & Co KEG hätte jedenfalls von einem
Erwerb der Immobilien der S Abstand genommen, hätte der Bw. nicht durch die
gewählte Transaktion sichergestellt, auch die übrigen verbundenen
Gruppengesellschaften in kontrollierter Weise entweder über gerichtliche
oder außergerichtliche Insolvenzen zu "entsorgen". Andernfalls wäre
es zu einer exekutionsweisen Zerschlagung und Versteigerung der belasteten
Immobilien gekommen und es hätten darüber hinaus die Banken im
Ausmaß der nicht durch die Versteigerung zur Befriedigung gelangenden
Darlehensteile weiterhin an dem Sanierungsverfahren zu Lasten der übrigen,
nicht besicherten Gläubiger teilgenommen. In Österreich
gäbe es kein Konzerninsolvenzrecht, weshalb die vorliegende Situation
besonders schwierig gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich der Masseverwalter
der S ausschließlich mit den Gläubigern der Gesellschaft bzw. deren
Interessenslagen auseinandergesetzt, wogegen der Bw. der gesamten
Unternehmensgruppe gegenüber verantwortlich gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund habe der Bw. jenen Weg gewählt, der ihm einerseits die
Veräußerung des Immobilienpaketes der S ermöglichte und
andererseits hätten erst die finanziellen Bedingungen geschaffen werden
müssen, die verhindert haben, dass nach der Veräußerung der
Vermögensgüter die nicht befriedigten Gläubiger der übrigen
Gesellschaften Regressansprüche bzw. sonstige Verfahren gegen die
Käufer des Immobilienpaketes angestrengt hätten. Dazu habe es auch
gehört, dass der Bw. mit der Durchführung seiner
Sanierungsbemühungen die steuerlichen Vertretung beauftragte. Es sei jedoch
nicht Obliegenheit der Finanzbehörde zu beurteilen, ob ein Honorar von
S 2 Mio. angemessen sei. Es sei nochmals darauf hingewiesen,
dass der Bw. bei der Durchführung der gerichtlichen als auch
außergerichtlichen Vergleiche keinerlei persönlichen Vorteil gehabt
habe, sondern lediglich daran interessiert gewesen sei, den Schaden für die
Gläubiger der Gruppengesellschaften zu reduzieren. Da die
Betriebsprüfung weder im Zuge der Prüfungshandlungen noch nach der
nunmehr vorliegenden Stellungnahme auf vorgebrachte Argumente eingegangen sei,
werde daher die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 KStG 1988 ist es
für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter einer
verdeckten Ausschüttung versteht man nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar
oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der
Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (VwGH v. 31.3.2000,
95/15/0056, 0065). Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist
die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind
und ihre Ursachen in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge
zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien
gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden (vgl. VwGH v. 3.8.2000, 96/15/0159). Als
weitere, nämlich subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft erforderlich, wobei sich die Absicht
der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles
ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach
Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts
unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur
Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der
Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs,
welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den
Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme
von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert
habe.
Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, waren
sowohl die S, der Bw. selbst als auch die Unternehmensgruppe des Bw. hoch
verschuldet und durch wechselseitige Haftungen in Bezug auf aushaftende
Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. S 80 Mio. miteinander
verbunden. In weiterer Folge wurde mit den Banken in Form eines "stillen
Ausgleichs" die Vereinbarung getroffen, im Zuge des Verkaufs sämtlicher im
Besitz der S befindlichen Grundstücke an die G KEG, gegen Zahlung
eines Betrages von S 50 Mio. auf die Inanspruchnahme sämtlicher
Pfandrechte zu verzichten, die simultan haftenden Grundstücke freizugeben
und auf diese Weise eine exekutionsfreie Verwertung der Immobilien durch den Bw.
zu ermöglichen. Zeitgleich zu diesen zwischen der S und der G KEG
geschlossenen Kaufverträge (vom 31.12.1996 und 26.3.1997) wurde am
31.12.1996 zwischen den betreffenden Vertragsparteien eine weitere vertragliche
Vereinbarung getroffen, in welcher sich die G KEG verpflichtete,
zusätzliche S 10 Mio. dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befindlichen Bw. bzw. seiner Unternehmensgruppe zwecks Entschuldung zur
Verfügung zu stellen. Rein rechtlich wurde diese Vereinbarung alternativ
entweder als Nachbesserung zum Kaufpreis, als Vorauszahlung über
zukünftig zu erbringende Dienstleistungen oder aber als Ankauf von
Geschäftsanteilen der S dargestellt. Über das Vermögen der S
wurde am 14.8.1997 (eingetragen ins Firmenbuch mit 27.8.1997) das
Konkursverfahren eröffnet. Die Zahlung der Geldmittel in Höhe von
S 10 Mio. erfolgte in Teilbeträgen (jeweils am 25.6.1997:
S 2,5 Mio., am 10.7.1997: S 2,5 Mio., am 17.10.1997:
S 5 Mio.) direkt auf ein Sparbuch des Bw., wobei in weiterer Folge der
strittige Betrag zur Begleichung von Privatschulden des Bw. bzw. Schulden der
übrigen zu seiner Firmengruppe gehörenden Gesellschaften, an denen der
Bw. beteiligt war, verwendet wurde. Der Masseverwalter der S war von einer
Zahlung in Höhe von S 10 Mio. von der G KEG an den Bw. nicht
informiert.
Wenn der Bw. nun vermeint, hinsichtlich der Zahlung der
G KEG an den Bw. selbst in Höhe von S 10 Mio. läge
keine verdeckte Gewinnausschüttung vor und hätte der Bw. aus der
betreffenden Zahlung keinen persönlichen Vorteil gehabt, weil er lediglich
daran interessiert gewesen sei, jene Gesellschaften, die auf Grund der
Simultanhaftung eine exekutionsfreie Verwertung der Liegenschaften der S
jedenfalls verhindert hätten, zu entschulden bzw. auch bestrebt gewesen
sei, den unbesicherten Gläubigern eine Quote zukommen zu lassen, um in
weiterer Folge auch den Schaden für die Gläubiger der
Gruppengesellschaften zu reduzieren, so kann dem nicht gefolgt
werden.
Der Argumentation des Bw., die Zahlung in Höhe von
S 10 Mio. sei entgegen der Annahme der Betriebsprüfung nicht der
S zugestanden bzw. habe es sich der Bw. nicht aussuchen können in welche
Richtung das Realisat fließen sollte, ist nämlich entgegenzuhalten,
dass es sich entgegen der Meinung des Bw. sehr wohl um Geldmittel handelte,
welche der S in Form von Betriebseinnahmen zugestanden wären, die jedoch
tatsächlich - den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend - nie als
solche erfasst und nie auf einem Betriebskonto der S verbucht wurden. Wie sich
aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, stellten die strittigen Geldmittel in
Höhe von S 10 Mio. tatsächlich einen Kaufpreisteil für
den Erwerb sämtlicher im Betriebsvermögen der S befindlichen
Grundstücke bzw. wirtschaftlich gesehen für Forderungen aus
Grundstücksanteilsverkäufen, die durch die S bereits vor dem Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses über den Verkauf der S-Grundstücke an die
G KEG an diverse andere Käufer verkauft worden waren, dar, da die
G KEG den von den betreffenden, diversen Käufern an die S bezahlten
Kaufpreis von dieser überwiesen erhielt und gleichzeitig die Vereinnahmung
der strittigen S 10 Mio. durch den Bw. an der anspruchsberechtigten
Gesellschaft, der S, vorbei, zweckentfremdet erfolgte. Die von der S
getätigten diesbezüglichen Grundstücksanteilsverkäufe wurden
jedoch bereits vor Vertragsabschluss über den Verkauf des gesamten
Immobilienpaketes mit der G KEG von der S erwirtschaftet und sind daher
Folge dessen auch als Einnahmen der S zu erfassen.
Für die Zurechnung der betreffenden Geldmittel als
Betriebseinnahme bei der S sprechen aber auch die Angaben der steuerlichen
Vertretung der G KEG in einem im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb der
S stehenden Schreiben (vom 9.5.2000) an die
Großbetriebsprüfung Wien, wonach für die von der S
erworbenen Grundstücke ein Gesamtkaufpreis in Höhe von
S 60 Mio. bezahlt worden sei. Im einzelnen führte die steuerliche
Vertretung diesbezüglich Folgendes aus: "... Nach längeren
Preisverhandlungen wurde Einvernehmen über einen Pauschalpreis von
öS 60 Mio. erzielt, der zu öS 50 Mio. auf die einzelnen
Kaufverträge aufgeteilt wurde und zu öS 10 Mio. zur
Disposition des Herrn N verlangt worden war. Diese Aufteilung war eine der
Verkaufsbedingungen die Herr N stellte. ... Meiner Mandantschaft war auch
das Maß der tatsächlich aushaftenden Kredite die auf den
gegenständlichen Liegenschaften besichert waren, nicht bekannt. Sie hielt
den Anschaffungspreis von öS 60 Mio. für angemessen und hat
in der vom Käufer geforderten Form bezahlt. Wie von Mag. G bereits
ausgesagt, gab es keine schriftliche Vereinbarung über diese
Gesamtlösung doch wurde sie im Beisein der beiden Vertragsparteien ...
mündlich geschlossen. ...."
Gemäß
§ 21 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Für den gegenständlichen Fall
bedeutet dies nun, dass unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung
der vertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf den zwischen der G KEG und
der S geschlossenem Vertrag und der anschließenden Leistung der
S 10 Mio. an den Bw. selbst lediglich dem wahren wirtschaftlichen
Gehalt der vertraglichen Vereinbarung Geltung zukommt. Demzufolge ist jedoch die
geleistete Zahlung von der G KEG an den Bw. selbst in Höhe von
S 10 Mio. in Wahrheit als eine Betriebseinnahme der S zu qualifizieren
und daher dieser Gesellschaft zuzurechnen. In diesem Zusammenhang kann auch die
Argumentation des Bw. sämtliche von ihm übernommenen Beträge
seien nur im Interesse der Entschuldung der S verwendet worden bzw. sei
gewährleistet gewesen, dass auch die unbesicherten Gläubiger eine
Quote erhalten hätte, was andererseits angesichts der
grundbücherlichen Sicherstellung der Banken mit annähernd dem
Doppelten des möglichen Verkaufspreises nicht möglich gewesen sei und
zusätzlich durch die (teilweise) Entschuldung der anderen zur Firmengruppe
gehörenden Unternehmen keinerlei Anfechtungsmöglichkeiten des
Immobilienverkaufes von dritter Seite zu erwarten gewesen sei, zu keiner anders
lautenden Entscheidung führen als im gegenständlichen Berufungsfall
hinsichtlich der Zahlung der strittigen S 10 Mio. von der G KEG
an den Bw. von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Im
vorliegenden Berufungsfall erfolgte die Lastenfreistellung durch die
betreffenden Banken ausschließlich gegen Zahlung eines Betrages von
S 50 Mio. aus dem Verkauf der Liegenschaften an die G KEG. Eine
Anmeldung von weiteren Forderungen der Banken im Konkurs- bzw.
Ausgleichsverfahren erfolgte nicht. Andernfalls wäre - entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung und auch den diesbezüglichen
Ausführungen des Bw. folgend - selbst bei der Annahme des höchsten im
Schätzungsgutachten ausgewiesenen Verkehrswertes der gesamte
Veräußerungserlös in jedem Fall den Hypothekargläubigern
zugeflossen, da die Verbindlichkeiten der S bei weitem den realistisch zu
erzielenden Verkaufserlös überschritten hatten. Ein Zufluss an die
Masse zur Sicherstellung der unbesicherten Gläubiger war daher vorweg
auszuschließen, weshalb nicht nur das vom Bw. ins Treffen geführte
Argument der simultan für andere Firmen haftenden S-Grundvermögen
nicht greifen kann, sondern folglich auch keinerlei Anfechtungsgründe
sowohl der unbesicherten Gläubigern der S als jener der übrigen zur
Firmengruppe des Bw. gehörenden Unternehmen vorgelegen sind. Weiters ist zu
bedenken, dass den Feststellungen und Ausführungen der Betriebsprüfung
folgend, der Masseverwalter der S keinerlei Kenntnis von der von der G KEG
an den Bw. geleisteten Zahlung in Höhe von S 10 Mio. gehabt hatte
und der betreffende Betrag in weiterer Folge nicht im Vermögensverzeichnis
für den Zwangsausgleich enthalten war, weshalb die strittigen
S 10 Mio. schon aus diesem Grund nicht zur Befriedigung unbesicherter
Gläubiger verwendet werden hätten können und somit die
diesbezügliche Argumentation des Bw., mit der gegenständlich
gewählten Vorgangsweise hätten auch diese Gläubiger eine Quote
erhalten, ins Leere geht. Ebenso übersieht der Bw. mit seiner
Argumentation, er habe den strittigen Geldbetrag treuhänderisch für
die Abwicklung der Insolvenzen der Firmengruppe erhalten, dass im
Insolvenzverfahren ausschließlich der Masseverwalter für die
Abwicklung derartiger Geschäfte zuständig ist und zudem die G KEG
letztendlich in Bezug auf den Zwangsausgleich die Quotenbürgschaft
übernommen hat.
Wenn der Bw. meint, gerade auf Grund des in Österreich
fehlenden Konzerninsolvenzrechts sei die vorliegende Situation im
gegenständlichen Fall besonders schwierig gewesen und habe sich demzufolge
der Masseverwalter der S ausschließlich mit den Gläubigern der
Gesellschaft bzw. deren Interessenslagen auseinandergesetzt, während
hingegen der Bw. der gesamten Unternehmensgruppe gegenüber verantwortlich
gewesen sei und sich Folge dessen veranlasst sah, gegenständliche
Vorgangsweise einzuschlagen, so bleibt doch zu bedenken, dass seitens des
unabhängigen Finanzsenates eine Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
nur im Rahmen der gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen kann und
eine davon abweichende Beurteilung nicht im Einklang mit der Gesetzgebung sowie
der ständigen Rechtsprechung stehen würde.
Wie sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt
bzw. wie bereits oben ausgeführt, erfolgte die Zahlung der strittigen
Geldmittel in Höhe von S 10 Mio. nicht auf ein Betriebskonto der
S, sondern direkt auf ein Sparbuch des Bw., wobei das Geld in weiterer Folge zur
Begleichung von privaten Schulden des Bw. sowie Schulden seiner zur Firmengruppe
gehörenden Gesellschaften, an denen der Bw. beteiligt war, verwendet wurde.
Schriftliche Verträge lagen gegenständlicher "Sanierungsvereinbarung"
nicht zu Grunde.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist eine
derartige Vorgangsweise keinesfalls als fremdüblich zu bezeichnen und
findet einzig und allein ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen des Bw. als zu 50% beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer der S. Im gegenständlichen Fall
war der Bw. als wesentlich beteiligter Gesellschafter der S entscheidend an der
Willensbildung der Gesellschaft beteiligt bzw. deren willensbildendes Organ. Wie
bereits oben ausgeführt, war - entsprechend den Angaben der steuerlichen
Vertretung der G KEG - die Aufteilung des Kaufpreises für die
S-Grundstücke in Höhe von S 60 Mio. in der Weise, dass
S 50 Mio. direkt auf ein Betriebskonto der S flossen, jedoch die
restlichen S 10 Mio. auf ein Sparbuch des Bw. überwiesen wurden,
eine ausdrückliche Verkaufsbedingung des Bw.. Wie sich somit aus dem
vorliegenden Sachverhalt ergibt, erfolgte die Veranlassung für die Umgehung
der Steuerpflicht durch den Bw. als Organ der S, womit in jedem Fall sein
Handeln der S zuzurechnen war. Gleichzeitig hat es jedoch der Bw. als
Verantwortlicher der betreffenden Gesellschaft verabsäumt, die
S 10 Mio. rückzufordern. In diesem Zusammenhang geht auch die
Argumentation des Bw., ihm sei durch die Zahlung der S 10 Mio. kein
persönlicher Vorteil entstanden, ins Leere, da durch die Überweisung
des Geldbetrages in dessen persönlichen Dispositionsbereich bzw.
Privatsphäre und die Begleichung der betreffenden Schulden - insgesamt
gesehen - eine persönliche Entschuldung sowohl des Bw. selbst als auch eine
mögliche Inanspruchnahme als Gesellschafter der betreffenden insolventen
Firmen seiner Unternehmensgruppe abgewendet werden konnte.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 95 Abs. 1 sowie Abs. 5 EStG 1988 beträgt die
Kapitalertragsteuer 25% und ist dem Empfänger der Kapitalerträge
ausnahmsweise dann vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die
Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der
Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Da somit im vorliegenden Sachverhalt aus den oben
angeführten Gründen von einer verdeckten Gewinnausschüttung
auszugehen war, erfolgte daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
des § 95 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 die Vorschreibung
der auf die strittige Zahlung in Höhe von S 10 Mio. entfallene
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 2,5 Mio. zu Recht.
Im Bezug auf den in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Betriebsprüfers (Schreiben vom 7. März 2002)
gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ist Folgendes zu bemerken: Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des § 284 Abs. 1 BAO besteht ein
Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung nur dann, wenn
dieser rechtzeitig (somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung) beantragt wurde (VwGH v. 24.9.1996, 93/13/0022; v.
20.11.1996, 94/13/0017). Kein Rechtsanspruch besteht daher zB, wenn die
Durchführung der mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben (VwGH v. 24.3.1998, 96/14/0127; v. 16.2.1994,
90/13/0071) oder in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende
Begründung nachreicht (VwGH v. 25.11.1986, 84/14/0136; v. 15.4.1997,
95/14/0147), beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn keine
Berufungsvorentscheidung erlassen wurde und demzufolge kein Vorlageantrag
möglich ist, in dem die Partei den Antrag auf mündliche Verhandlung
stellen könnte ( vgl. VwGH v. 10.6.1991, 90/15/0111; v. 28.10.1997,
93/14/0146). Da somit im gegenständlichen Berufungsverfahren
erstmalig in einem die Berufung ergänzendem Schreiben, nämlich in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers und folglich
verspätet der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt wurde, war daher - entsprechend den
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 284 Abs. 1 BAO -
die vorliegende Berufungsentscheidung ohne Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3. März
2005
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3934-W/02
- Stammnummer
- 14460
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF