Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0009-G/02
Brachte das Endbesteuerungsgesetz 1993 idF des Steuerreformgesetzes 1993 für den todeswegigen Erwerb von Aktien eine Befreiung von der Erbschaftssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-G/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Steuerreformgesetz 1993 erstreckte die Abgeltungswirkung der KESt für natürliche Personen auch auf Kapitalerträge aus den in § 93 Abs. 2 Z 1 EStG genannten Dividendenwerten (Aktien, GesmbH-Anteile etc.). Eine weitere Abgeltungswirkung in Hinsicht auf die Erbschaftssteuer wurde damit nicht normiert. Aus dem Umstand, dass der Verweis des § 15 Abs. 1Z 17 ErbStG statisch zu verstehen ist, ergibt sich, dass später erfolgte Änderungen des § 97 EStG für die Erbschaftssteuer keine Wirkung haben und der todeswegige Erwerb von Aktien nicht steurbefreit ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Beisteiner WTH GesmbH, gegen den vorläufigen Bescheid vom
11. September 1996 des Finanzamtes Graz-Umgebung Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Verlass des am
4. Jänner 1994 verstorbenen Vaters des Bw. hat die erbl. Witwe
auf Grund eines Testamentes die unbedingte Erbserklärung als Alleinerbin
abgegeben. Neun erbl. Kinder nahmen die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse in
Anspruch.
Das Vermächtnis des Bw.
lautete auf 2.660 Stück Stammaktien an der Fa. X im Nennwert von
5,692.400,00 S und auf einen erst zusammen mit der Testamentserbin genauer
zu bestimmenden Liegenschaftsanteil, auf welchen der Bw. aber
verzichtete.
Das FA schrieb für diesen
Vorgang vorläufig gemäß
§ 200 BAO mit Bescheid
vom 11. September 1996 Erbschaftssteuer vom bekannt gegebenen gemeinen
Wert der erworbenen Aktien in Höhe von 566.240,00 S vor.
Gegen diese Vorschreibung wurde
Berufung erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die Erbschaftssteuer auf vererbte
Aktien vorgeschrieben worden sei, die nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers nicht vorzuschreiben war.
Mit der Steuerreform 1993 sei
die Abgeltungswirkung der KESt für natürliche Personen auch auf die in
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG genannten
Dividendenwerte erstreckt worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe
§ 15 Abs. 17 ErbStG gelautet: "Steuerfrei bleiben
außerdem Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 17 (gemeint ist wohl § 97) EStG 1988
unterliegen." Erst mit der Änderung des ErbStG nach dem Todestag
(BGBl. 1994/680) vom 26. August 1994 sei die
erbschaftssteuerliche Endbesteuerung für Gewinnanteile (Dividenden) und
Zinserträge aus Aktien und GmbH-Anteilen ausgeschlossen worden. Es sei
nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber rückwirkende Gesetze erlasse.
Für die Zeit zwischen 1. Jänner 1994 und dem
27. August 1994 müsste auf die damalige Rechtslage vertraut
werden dürfen. Es sei somit davon auszugehen, dass die
erbschaftssteuerliche Endbesteuerung auch für den gegenständlichen
Aktienerwerb zur Anwendung zu gelangen habe.
Das FA hat mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG eine statische Verweisung auf
§ 97 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. Nr. 12/1993 enthalte und die
spätere Änderung des § 97 EStG für die Erbschaftssteuer
keine Wirkung habe. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Die Finanzlandesdirektion
für Steiermark hat die Berufung zunächst, weil vor dem
Verfassungsgerichtshof unter Zl. B 969 - 971/97 ein Verfahren
anhängig war, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die
Entscheidung über die Berufung war, gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof
hat die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem
Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Infolge Zurückziehung der Beschwerden
hat der Verwaltungsgerichtshof am 27. Jänner 2000 die Beschwerden
als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat zur
Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall lediglich, ob der Erwerb der Aktien der
Erbschaftssteuer zu unterziehen ist oder nicht.
Das Endbesteuerungsgesetz,
BGBl. I Nr. 11/1993, regelte als Bundesverfassungsgesetz die
Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen
hinsichtlich der Einkommens- und der Erbschaftssteuer. Mit
BGBl. I Nr. 12/1993 wurde durch Artikel V das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert und an
§ 15 Abs. 1 eine Z 17 angefügt. Der
Gesetzestext des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
lautete ab 1. Jänner 1993: "Erbschaftssteuerfrei bleiben Erwerbe
von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen." Diese
Bestimmung war auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
§ 97 EStG idF
BGBl. I Nr. 12/1993 (das ist die Fassung, die
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG anspricht)
lautet:
"(1)
Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3,
die
1. der Kapitalertragsteuer
unterliegen und
2. zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27)
gehören,
gilt als durch den
Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus
Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des
Steuerpflichtigen dient.
(2)
Die Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, die
1.
nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
und
2. zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen
gehören,
gilt durch einen
der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig
geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu der
kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag
erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag
gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3. Von der Abgeltung der Einkommensteuer
ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der
Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen
dient
(3).........."
§ 93 Abs. 2 Z 3
sowie Abs. 3 EStG 1988, auf die
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 12/1993 verweist, lautet:
"(2)
Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der
Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und
es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
1.
a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien,
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
............
3.
a) Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken (§ 1 des
Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken
treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust
sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
b)
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Banken, denen ein
Bankgeschäft zu Grunde liegt.
(3)
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge
aus
1.
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben
wurden,
2.
Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem
31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingswährung
begeben wurden,
3.
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und
4.
Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie aus vergleichbaren Anteilsrechten an
vergleichbaren ausländischen Kapitalanlagefonds, soweit die
ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß
Abs. 2 Z 3 und aus Kapitalerträgen gemäß
Z 1, 2 und 3 bestehen.
Diese
Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende
Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland
befindet
(4)..........."
Das
Steuerreformgesetz 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, änderte
u.a. das Endbesteuerungs- und das Einkommensteuergesetz (zB § 97). So
wurde darin die Abgeltungswirkung der KESt für natürliche Personen
auch auf Kapitalerträge aus den in
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG genannten
Dividendenwerten (Aktien, GesmbH-Anteile etc.) erstreckt.
Die Abgeltungswirkung sollte
sich jedoch im Unterschied zu den ebenfalls endbesteuerten Bankeinlagen und
Forderungswertpapieren iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 3 EStG nur auf die
Einkommensteuer, nicht jedoch auf die Erbschaftsteuer beziehen
(Steuerreformgesetz 1993, BGBl. I Nr. 818/1993,
Artikel II, Z 2). Der verfassungsgesetzliche Auftrag wurde daher auch
nur durch Änderung des § 97 EStG vollzogen, das Erbschaftssteuergesetz
blieb unverändert.
Erst durch das
Abgabenänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 680/1994, ausgegeben am
26. August 1994, wurde durch Artikel VIII der § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG abgeändert. Die neue Fassung lautete:
"Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988,
idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen,
steuerfrei."
Die
Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Artikel VIII AbgÄG 1994 (1624
Blg NR 18. GP) lauten: "Die
Zitierungsergänzung (gemeint § 97 Abs. 1 usw.) dient der - sich
ohnedies aus der Judikatur des VfGH ergebenden (vgl. VfGH 29. 11. 1985, G
175/84; 27. 2. 1986, B 457/85) - Klarstellung, dass es sich im § 15
Abs. 1 Z 17 um einen statischen Verweis handelt. Es kommt dadurch (noch) klarer
zum Ausdruck, dass die mit dem Steuerreformgesetz 1993 im Einkommensteuerrecht
vorgenommene Ausweitung der Endbesteuerung (betriebliche Bankeinlagen und
Forderungswertpapiere, weiters private und betriebliche Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, privates und
betriebliches Partizipationskapital etc) für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer keine Wirkung hat."
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen vom 12. Oktober 1998, G 170/96 und vom 27. 9. 1999, B
129/97, B 130/97 und B 132/97 ausgesprochen, dass die bezügliche Verweisung
eine "statische" und durch die späteren Änderungen des EStG 1988 nicht
berührt worden ist. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG umschreibt jenes
Vermögen, dessen todeswegiger Erwerb steuerfrei bleibt, durch Verweisung
auf § 97 EStG idF BGBl. Nr. 12/1993, der auf
§ 93 EStG 1988 weiterverweist. Er verweist ausdrücklich
auf eine bestimmte - feststehende Fassung, die somit zu seinem eigenen
Inhalt wird. Steuerfrei bleibt somit einerseits der todeswegige Erwerb des in
§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 (in der Fassung, die zur Zeit der
Erlassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 12/1993 maßgeblich
war) genannten Vermögens, soweit die zusätzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, die § 97 Abs. 1 EStG idF
BGBl. I Nr. 12/1993 fordert (Kapitalertragsteuerpflicht,
Subsumtion unter § 27 EStG, nicht zur Besicherung betrieblicher
Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dienendes Vermögen). Andererseits
bezieht sich die Steuerfreiheit auf das in
§ 97 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl I Nr. 12/1993 bezogene Kapitalvermögen. Steuerfrei
bleibt demnach der todeswegige Erwerb jenes und nur jenes Vermögens, bei
dessen Endbesteuerung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1
Endbesteuerungsgesetz der einfache Gesetzgeber vorzusehen hat, dass die
Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten ist.
Aus diesen Ausführungen
ergibt sich, dass das Steuerreformgesetz 1993 keinesfalls bewirkte, dass
sich die Abgeltungswirkung der KESt bei Aktien auch auf die Erbschaftssteuer
erstreckt und brachte das Abgabenänderungsgesetzes 1994 in weiterer
Folge daher auch keine "rückwirkende" Änderung in der Besteuerung von
todeswegig erworbenen Aktien.
Der angefochtene Bescheid war
daher rechtsrichtig erlassen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen
war.
Graz,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-G/02
- Stammnummer
- 4518
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF