…den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH 17.06.1992…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 4. November 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten fav, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998 bis 2003 entschieden: Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 wird als…
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) 14.1 Allgemeines Rz 4701: § 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Team Jünger Steuerberater OG, Kaiserjägerstraße 24, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 29. September 2017…
12.8.15 Hausgehilfin Allgemein Rz 896b: Es ist zu prüfen, ob eine Einkommens- und Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist (VwGH 19.09.1989, 86/14/0192; VwGH 11.05.1993, 90/14/0019; VwGH 24.02.2000, 96…
…Sozialleistungen" im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 selbst bei an sich gegebener Angemessenheit keine Betriebsausgaben dar, zumal Haushaltsaufwendungen diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass zwischen nahen Angehörigen ein Vertrag abgeschlossen wurde (VwGH 20.9.1980, 1421/79). Wird eine Wohnung an…
…restlichen Zeit aber jeweils für eine Woche von ihr und ihrer Schwester ausgeführt. Die Mutter könne nun die Pflegekosten und die allgemeinen Haushaltsaufwendungen nicht zur Gänze aus ihren Einkünften (Pension und Pflegegelder) bestreiten, wobei sich im Jahre 2015 laut beiliegender Aufstellung eine Lücke von rund…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare…
…geltend gemacht werden (VwGH 22.2.2000, 94/14/0129; 13.10.1993, 93/13/0129, mwN). Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallen; ihr Abzug bei der Ermittlung des…
…Wohnung in Wien iHv EUR 13.108,32 sowie die Kosten der Bf. für Heimfahrten in die Slowakei iHv EUR 1.757,95 als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs…
…1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abziehbar. Kosten der Haushaltsführung sind…
…Differenzbetrag insoweit den (im Ausland steuerpflichtigen) Arbeitslohn (vgl. Dr. Stefan Bendlinger, VWT 2015, 106). 2) Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und Z 2 lit. a EStG 1988) sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…
…dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Vom Abgabepflichtigen wurden im Jahre 2013 Aufwendungen für Hotelzimmer (Nächtigungskosten) in Höhe von € 2.389,00 geltend gemacht. Haushaltsaufwendungen oder Verpflegungsmehraufwendungen in Form von pauschalen Diäten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und…
…die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob…
…für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare…
…die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen…
…"Haushaltsaufwendungen"). Bei den gegenständlichen, vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort in B handelt es sich nun zweifelsohne um Aufwendungen, die grundsätzlich als nichtabzugsfähig iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind. 4.) Ausnahmsweise können derartige Haushaltsaufwendungen steuerwirksam…
…berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden." Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses laute weiters wie folgt: "Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…
…die berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt werden." Der Rechtssatz des VwGH-Erkenntnisses laute wie folgt: "Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen…