Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0689-G/05
Sachbezug für eine Dienstwohnung als Aufwand für die doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-G/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat seinen Familienwohnsitz in Graz und
war seit 1. April 1999 in Graz bei der SAG berufstätig und wechselte ab 1.
April 2004 als Dienstnehmer zur Tageszeitung DP nach Wien. Laut einer
Bestätigung seines neuen Dienstgebers wird ihm für seine
Tätigkeit in Wien eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Für
diese Dienstwohnung wurde im Jahr 2004 ein monatlicher Sachbezugswert in
Höhe von € 943,96
angesetzt.
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beantragte der Berufungswerber
Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von
€ 6.418,93 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt
wies das Begehren ab und gewährte stattdessen einen Betrag in Höhe von
€ 1.412,25, der dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 genannten
Betrag, auf den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 verwiesen wird, für
6 Monate entspricht. Begründend führte das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 8.9.2005 aus, dass der Sachbezug für die
Dienstwohnung in Wien nur als Arbeitslohn verstanden werden könne und aus
diesem Grund keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
1988 darstellen würde.
Dagegen wurde vorgebracht, dass die zur Verfügung
gestellte Dienstwohnung von seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß als
Sachbezug behandelt worden wäre. Die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung (im konkreten Fall der als Sachbezug versteuerte Betrag)
könnten als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil sein
Familienwohnsitz in Graz vom Beschäftigungsort Wien so weit entfernt sei,
dass weder eine tägliche Rückkehr noch die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar sei, da seine
Entsendung nach Wien aus heutiger Sicht wahrscheinlich mit vier Jahren befristet
bzw. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst sei und
seine Ehegattin am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte erzielen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind
demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in
einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird
(vgl. VwGH vom 22.4.1999, 97/15/0137).
Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung sind
für den Arbeitnehmer dann Werbungskosten, wenn er aus beruflichen
Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich
eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der
Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar
ist. Die LStR gehen davon aus, dass die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr jedenfalls ab einer Entfernung von 120 km anzunehmen sei.
Demgemäß ist eine täglich Rückkehr vom Arbeitsort in Wien
an den Familienwohnsitz in Graz auf Grund der einfachen Entfernung von ca. 190
km im gegenständlichen Fall nicht zumutbar.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet nicht, dass
zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsse, die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren
Erwerbstätigkeit des Stpfl oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten
(VwGH v 26. 11. 1996, ZI 95/14/0124, v 29. 5. 1996, ZI 93/13/0013, 9. 10. 1991,
ZI 88/13/0121). Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
rechtfertigt z.B. der Umstand, dass der andere Ehegatte steuerlich relevante
Einkünfte am Familienwohnsitz erzielt, die bei dessen Verlegung verloren
gingen (VwGH v 25. 11. 1986, ZI 86/14/0065, aaO E 16 v 19. 9. 1989, 89/14/0100,
vgl RZ 200 LStR 1992).
Nachdem die Ehegattin des Berufungswerbers gemäß
ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 selbstständige
Einkünfte in relevanter Höhe am Familienwohnsitz im strittigen Jahr
erzielt hat, welche bei einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien
verloren gehen würden, ist von der Unzumutbarkeit der sofortigen Verlegung
des Wohnsitzes auszugehen.
Unter Zugrundelegung des gegenständlichen
Sachverhaltes sind die Voraussetzungen für eine doppelte
Haushaltsführung als gegeben zu beurteilen. Der Berufungswerber hat daher
grundsätzlich einen Anspruch auf die Anerkennung der von ihm geltend
gemachten Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft an seinem
Arbeitsort in Wien. Kosten für Familienheimfahrten wurden (auch im
Vorlageantrag) nicht beantragt.
Der oben wiedergegebenen Begründung des Finanzamtes,
demzufolge die als Sachbezug angesetzte Miete für eine Dienstwohnung nicht
als Aufwand für einen Doppelwohnsitz herangezogen werden könne, weil
es sich dabei um einen Bezug gemäß
§ 25 EStG 1988 handeln
würde, kann sich der UFS nicht anschließen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den geldwerten Vorteilen
ausdrücklich auch die "Wohnung". Dem EStG 1988 ist nicht zu
entnehmen, dass ein Sachbezug für die Geltendmachung von Werbungskosten
nicht herangezogen werden dürfe. Auch das BMF vertritt beispielsweise im
Lohnsteuerprotokoll 1998 betreffend Familienheimfahrten mit einem
arbeitgebereigenen Kfz die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer Aufwendungen in
Höhe des Sachbezuges für jene Fahrten, die keine
"Dienstfahrten" im Rahmen des Dienstverhältnisses darstellen
(z.B. für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung, für
Familienheimfahrten, die keine Dienstfahrten darstellen, und für weitere
Privatfahrten) entstehen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein
Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Hinsichtlich der
gegenständlichen Dienstwohnung verhält es sich nicht anders. Die
Versteuerung als Sachbezug der tatsächlichen Kosten der vom Arbeitgeber
angemieteten Wohnung ist nach Ansicht des UFS dem Fall des Ersatzes der Kosten
durch den Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe der vom Arbeitnehmer
selbst angemieteten Wohnung, womit diese Aufwendungen als Geldbezug versteuert
werden würden, gleichzusetzen.
Es war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-G/05
- Stammnummer
- 22827
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF