Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/03
Reinigungskosten im Rahmen der Führung eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-W/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reinigungskosten (Fremdreinigung) im Rahmen der Führung eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes stellen vermeidbare Mehraufwendungen dar, insbesondere dann, wenn die Kostentragung mit der Gewinnung von (mehr) Freizeit begründet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Abgabe der
Steuererklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragt der Bw. in Zusammenhang mit seinem auch
steuerlich anerkannten berufsbedingten Doppelwohnsitz (Eigentumswohnung mit
Vor-, Wohn-, Schlafzimmer und Küche, sowie Nassräumen) neben
Aufwendungen für diese Wohnung (Abschreibung, Betriebskosten) und
Aufwendungen für Familienheimfahrten nachstehende, weitere Aufwendungen
(Beträge in Schilling):
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Haushaltsversicherung
|
2.368,00
|
Homeservice
Wohnungsreinigung
|
7.788,00
|
Rundfunk und
Fernsehen
|
3.114,23
Das Finanzamt
versagte den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit
mit der Begründung, derartige Aufwendungen würden nicht zu den
steuerlich begünstigten Kosten einer doppelten Haushaltsführung
gemäß
§ 16 EStG 1988 gehören.
Demgegenüber vertritt der
Bw. die Auffassung, Reinigungskosten würden auch bei einer Unterbringung in
einem Hotel anfallen und berechnet werden. Die im Erlassweg geregelte
Höchstgrenze werde mit den insgesamt für den Doppelwohnsitz geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von S 149.615,17 jedenfalls nicht
überschritten.
Der Abschluss einer
Haushaltsversicherung werde regelmäßig im Rahmen eines Mietvertrages
ausbedungen. Gleiches gelte für Eigentumswohnungen.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung stellt der Bw. seine berufsbedingte Belastung als
Generaldirektor-Stellvertreter dar, welche die Erbringung einer Arbeitsleistung
bis in die Nachtstunden mit sich bringe. Die Wohnung werde nur für 4
Nächte benötigt, Zeit für Reinigungsarbeiten verbleibe
keine.
Die Haushaltsversicherung
beträfe den gesamten Wohnungsinhalt zum Neuwert (lt. Polizze
S 600.000,00).
Der berufsnotwendigen
Informationsbeschaffung dienten die Radio- und Fernsehgebühren.
Ausschließlich berufliches Interesse bestünde an der Verfolgung der
Spätsendungen wie ZiB 2 und ZiB 3, sowie an Sendungen mit sozialpolitischen
Inhalten, wie dem "Report".
Nach einer
Auskunftsbeantwortung des Gebühren Info Services "GIS" bestanden für
den Dienstgeber bis zum 31.3.2001 43 Standorte, nach diesem Zeitpunkt wurden
für den Standort des Dienstgebers 2 Teilnehmernummern
geführt.
Mit einem weiteren
Fragenvorhalt wurde dem Bw. die, gemessen an der unbedingten Notwendigkeit der
Aufwendungen, überdurchschnittliche Wohnungsgröße (79,30 qm) im
Zusammenhalt mit dem Zweck, die Wohnung nur für 4 Übernachtungen zu
benötigen, vorgehalten. Nach einer Aussendung des Pressedienstes des Landes
Niederösterreich vom 28. Mai 2003 stünden jedem Bewohner
durchschnittlich 28 Quadratmeter Wohnnutzfläche zur
Verfügung.
Mit Schreiben vom 14.9.2004
teilte der Bw. mit, im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung seien kleinere
Wohnungen, die eine gleichwertige verkehrsgünstige Lage aufwiesen, nicht
verfügbar gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Gem. § 20 Abs 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des StPfl und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs 1 Z 2
lit a leg cit für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des StPfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des StPfl erfolgen."
Haushaltsaufwendungen oder
Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich
nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich
unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem AbgPfl dadurch erwachsen, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die
tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw
betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein,
bei der sie erwachsen sind (vgl. das E 3.3.1992, 88/14/0081, ÖStZB 1992,
755)" (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096).
Reinigung
Wenn der Bw. aus freien
Stücken der Gewinnung von Freizeit den Vorzug einräumt und die
Erledigung derartiger Verrichtungen entgeltlich Dritten überlässt,
dann liegen unvermeidbare Mehraufwendungen nicht vor (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 20 Tz 13, Seite 9). In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bw. eine Erwerbstätigkeit auch am
Wochende nicht eingewandt hat. Umgekehrt ist der Vergleich mit
Unterbringungskosten in gewerblichen Einrichtungen wie Hotels nicht angebracht,
weil diesfalls eine freie Wahlmöglichkeit zur Selbsttragung der
Reinigungskosten regelmäßig nicht besteht.
Haushaltsversicherung
In Ansehnung des Umstandes,
dass unbedingt erforderliche Ersatzbeschaffungen in Bezug auf die
Wohnungseinrichtung (deren Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung
großteils bereits abgesetzt wurden) ohnehin im Rahmen einer
berufsbedingten zweiten Führung eines Wohnsitzes Werbungskosten darstellen
und solche durchaus auch ohne Eintritt eines versicherungsrechtlich gedeckten
Schadens vorzunehmen sein werden (zum Beispiel Abnützung einer Matratze)
sind weitere Aufwendungen als vermeidbar anzusehen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass für die Wohnungsausstattung höherpreisige, d.h.
qualitativ hochwertige Produkte (z.B. "Zehder-Wärmekammer, 28.5.93 um
S 17.000,00 , bzw eine Wohnzimmereinrichtung laut Anlagenverzeichnis in
Höhe von rd. S 200.000,00, Kücheneinrichtung um S 89.000,00)
angeschafft wurden.
Demzufolge ist das mit dem
Abschluss einer derartigen Versicherung zu Tage getretene
Sicherheitsbedürfnis des Bw. auch im Zusammenhang mit dem Wert der
angeschafften Gegenstände zu sehen.
Der Annahme unvermeidbarer
Aufwendungen steht weiters entgegen, dass der Bw. weder die von ihm selbst
angezogenen (rechtlichen) Verpflichtungsgründe dargetan hat, noch die im
einzelnen versicherten Risiken dargestellt hat.
Durch die Anerkennung der
Wohnungskosten für eine Wohnung mit einer - auch vom Bw.
unbestrittenen - für eine Einzelperson unüblich hohen
Wohnfläche (diese mag durch ein in Bezug auf die erforderliche
Verkehrsanbindung beschränktes Wohnungsangebot erklärbar sein), ist
der Bw. jedenfalls nicht beschwert. Dies führt aber im Zusammenhalt mit den
ebenfalls anerkannten Kosten für die Wohnungseinrichtung nicht zur
zusätzlichen Anerkennung weiterer (vermeidbarer) Aufwendungen.
Rundfunk- und
Fernsehgebühren
Der Bw. hat weder eine nahezu
ausschließlich berufliche Nutzung der Geräte dargetan, noch ist eine
solche nach der Lebenserfahrung anzunehmen (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 20 Tz 12). Demzufolge stellen die Empfangsgebühren keine
Werbungskosten dar, die auf die Nutzung eines notwendigen Arbeitsmittels
entfallen.
Wien,
am 28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/03
- Stammnummer
- 12466
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF