Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0163-W/05
1.) Inkasso durch den Abgabengläubiger stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar 2.). Leasingnehmer kann neben der AfA nur dann als Betriebsausgabe geltend machen, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-W/05vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 4. November 2003 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht als selbständiger
Botendienstfahrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn
durch Einnahmen- Ausgaberechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988.
In den Beilagen zur den Steuererklärungen hat der Bw
nachstehende Aufwendungen bzw. Vorsteuerbeträge geltend
gemacht:
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AfA
LKW
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2.498,82
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Telekabel
TV
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188,50
(Vorsteuer 17,24)
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Verlustabzug
2002
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5.421,52
Vom Finanzamt wurde die
Umsatzsteuer 2003 bis auf die Behebung eines Rechenfehlers
erklärungsmäß veranlagt.
Bei der Gewinnermittlung wurde der Verlustabzug nicht
anerkannt und der Gewinn mit € 12.897,24 angesetzt. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass ein Verlustabzug gem. § 18 Abs. 7
EStG 1988 bei § 4/3 Gewinnermittlung nur für die Anlaufverluste der
ersten 3 Veranlagungszeiträume möglich sei. Außerdem sei im
Einkommensteuerbescheid 2002 ein Gewinn ausgewiesen, so dass schon aus diesem
Grund kein Verlustabzug möglich sei.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
eingewendet:
Umsatzsteuer: Die Vorsteuern aus dem 13.
Buchungsmonat 2002 gem. Beilagen seien anzuerkennen und zwar:
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31.10.2002
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400,00
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08.11.2002
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600,00
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06.12.2002
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200,00
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1.200,00
Das Umsatzsteuerguthaben betrage
somit € 725,56.
Einkommensteuer: Seitens des Finanzamtes sei die
Höhe des Verlustvortrages bestritten worden. Dies sei für den Bw nicht
nachvollziehbar, so dass sich der Gewinn 2003 in Höhe von € 2.054,80
nur um die Höhe des Verlustvortrages € 5.421,59 auf insgesamt €
7.476,39 erhöhen könne.
Außerdem gebe der Bw zu bedenken, dass von seinem
Einkommen plus der Privatentnahmen von durchschnittlich € 700,00 monatlich
eine 6-köpfige Familie (die Gattin sei arbeitslos) ernährt werden
müsse und daher im Sinne des § 16 EStG 1988 schon gar keine
Besteuerung des Einkommens möglich sei.
Des Weiteren ersuche der Bw um Zuerkennung einer Beihilfe
lt. Belegen für
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Wärmeenergiebezug
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1.008,23
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Energiebezug
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502,10
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Schulbüchergebühr
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102,20
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1.612,53
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abziehbare Vorsteuer: Der Abgabengläubiger
erbringt mit dem Inkasso von Abgabenschulden keine unternehmerische Leistung an
den Bw und kann darüber auch keine Rechnungen gem. § 11 UStG
ausstellen. Ein Abzug dieser Beträge als Vorsteuer kommt somit nicht in
Betracht.
AfA LKW: Im Bereich des Leasing steht die AfA
grundsätzlich dem Leasinggeber zu. Lediglich dann, wenn das Leasinggut dem
Leasingnehmer als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet wird, steht die AfA dem
Leasingnehmer zu.
Im vorliegenden Fall ist der Bw nicht wirtschaftlicher
Eigentümer. Er hat lediglich das Nutzungsrecht auf Grund des
Leasingvertrages, ist aber darüber hinaus nicht berechtigt, über den
LKW wie ein Eigentümer zu verfügen. Auch der Umstand, dass dem Bw nach
Ablauf des Laesingvertrages eine Option auf Kauf des LKW eingeräumt wird,
vermag das wirtschaftliche Eigentum während der Laufzeit des
Leasingvertrages nicht zu begründen.
Die AfA kann somit nicht neben den Leasingraten als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Da im Einkommensteuerbescheid die AfA irrtümlich
gewährt wurde, war dies durch die Berufungsunentscheidung zu korrigieren
und der Gewinn um € 2.498,82 zu erhöhen.
Telekabel TV: Es handelt sich um Aufwendungen
für die Lebensführung, die gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind. In den angefochtenen Bescheiden wurden diese Aufwendungen
anerkannt, was durch die Berufungsentscheidung zu korrigieren ist. Die
abziehbare Vorsteuer ist um € 17,24 zu kürzen und der Gewinn um €
188,50 zu erhöhen.
Verlustabzug: Gem. § 18 Abs. 7 EStG 1988
können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermitteln, die Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten 3
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnug eines Betriebes entstehen,
vortragen.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Verluste vor,
weshalb auch keine Anlaufverluste gegeben sein können.
Die Berufungsausführungen, der Bw habe im Jahr 2002
einen Verlust in Höhe von € 5.421,52 erklärt, vermögen
deshalb kein anderes Ergebnis herbeizuführen, da es erstens nicht auf den
erklärten, sondern um den Verlust lt. Steuerbescheid ankommt und zweitens
das Jahr 2002 nicht mehr zum Anlaufzeitraum gehört, da der Betrieb 1998
eröffnet wurde und Anlaufverluste nur solche der Jahre 1998, 1999 und 2000
sein können.
Gewinnberechnung: Den Berufungsauführungen, der
Gewinn könne sich bei Nichtanerkennung des Verlustvortrages nur auf €
7.476,39 erhöhen, ist entgegenzuhalten, dass einerseits der erklärte
Gewinn rechnerisch falsch ermittelt wurde und andererseits der Verlustvortrag
nicht den Gewinn sondern das Einkommen mindert.
Der Gewinn errechnet sich wie folgt:
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Gewinn lt.
Erklärung
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7.476,32
|
Verlustabzug
|
5.421,52
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AfA
LKW
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2.498,82
|
TV-Telekabel
|
188,50
|
Gewinn lt.
BE
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15.585,16
Nichtsteuerbarkeit des
Einkommens gem. § 16 EStG 1988: Weder im § 16 EStG 1988 noch in
irgeneiner anderen Bestimmung des Steuerrechts ist vorgesehen, dass
Einkünfte deshalb nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig sein sollen,
weil vom Einkommen die Familie erhalten werden muss.
Beihilfe: Der Bw führt selbst aus, dass ihm
keine gesetzliche Bestimmung bekannt sei, die eine derartige Beihilfe vorsehen.
Auch dem Unabhängigen Finanzsenat ist keine Bestimmung
bekannt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 19.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
unternehmerische TätigkeitVorsteuerabzugAbzugsverbotHaushaltsaufwendungenLeasingratenAbsetzung für AbnutzungAfALeasingnehmerwirtschaftlicher Eigentümer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-W/05
- Stammnummer
- 24131
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF