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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1161–1165

5.4.6.2.5 Gewährung von weiteren Vergütungen neben dem Grundlohn

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

5.4.6.2.5 Gewährung von weiteren Vergütungen neben dem Grundlohn 5.4.6.2.5.1 Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung Rz 1161: Leben die Vertragspartner im gemeinsamen Haushalt, so stellen derartige "freiwillige Sozialleistungen" im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 selbst bei an sich gegebener Angemessenheit keine Betriebsausgaben dar, zumal Haushaltsaufwendungen diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass zwischen nahen Angehörigen ein Vertrag abgeschlossen wurde (VwGH 20.9.1980, 1421/79). Wird eine Wohnung an eine Arbeitnehmerin überlassen, mit der der Steuerpflichtige gemeinsame Kinder hat, so gehört diese nicht zum betrieblichen Gebäudeteil (vgl. VwGH 24.6.1986, 85/14/0175). Rz 1162: Die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung ist unter dem Aspekt des Fremdvergleiches bei Betrieben mittlerer Größe (VwGH 22.9.1992, 88/14/0058; VwGH 30.9.1999, 98/15/0005) sowie bei kleinen Familienbetrieben (VwGH 1.2.1980, 0732/79) unüblich. Kein betriebliches Interesse liegt auch vor, wenn einem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, um ihm eine Fahrtstrecke von 10 km zu ersparen (VwGH 22.9.1992, 88/14/0058). Andererseits kann eine betriebliche Veranlassung der Wohnungsüberlassung dann vorliegen, wenn diese nach der Verkehrsauffassung üblich ist (VwGH 17.10.1989, 88/14/0204, betr. eine Nachtdienste verrichtende Apothekenhelferin). Rz 1163: Auch wenn es zweckmäßig ist, dass ein zu unregelmäßigen Zeiten Wartungsarbeiten verrichtender Arbeitnehmer direkt am Betriebsort wohnt, tritt die familiäre Veranlassung dann noch nicht in den Hintergrund, wenn die dem Sohn zur Verfügung gestellte Wohnung nicht auch für einen fremden Dienstnehmer errichtet worden wäre (VwGH 17.9.1990, 89/15/0019). Es ist fremdunüblich, dass ein Steuerpflichtiger der bei ihm teilzeitbeschäftigten studierenden Tochter eine fast 100 m2 große Dienstwohnung zur Verfügung stellt, da damit vorrangig die Wünsche einer erwachsenen Frau, ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr in der elterlichen Wohnung zu befriedigen, erfüllt werden (VwGH 14.1.1981, 2202/79). Rz 1164: Wird für eine Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden der Ehegattin eine Entlohnung in Form einer Dienstwohnung sowie eines monatlichen Barbetrages von ca. 1.000 S (72,67 Euro) deshalb gewährt, weil ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen den Gläubigern zufiele, so stellt diese Vertragskonstruktion keinen Sachbezug dar, sondern die Gestattung der Benützung der Wohnung auf Basis faktischer ehelicher Auseinandersetzung mit dem Ziel, den Zugriff der Gläubiger der Ehegattin auf deren Einkommen zu verhindern (VwGH 25.1.1995, 93/15/0003). 5.4.6.2.5.2 Freie Verpflegung Rz 1165: Üblicherweise zählen Aufwendungen, die mit der Übernahme von Lebenshaltungskosten für einen nahen Angehörigen in Zusammenhang stehen, zu den nichtabzugsfähigen Kosten iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, weil diese die Eigenschaft der Unterhaltsgewährung nicht dadurch verlieren, dass ein Dienstverhältnis begründet wird (VwGH 30.9.1980, 1421/79). Nur wenn freie Verpflegung auch anderen Dienstnehmern gewährt wird, und eine derartige Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, dh. branchenüblich ist, stellen derartige Aufwendungen keinen Unterhalt iSd § 94 ABGB dar (VwGH 19.5.1987, 85/14/0118; VwGH 30.6.1987, 85/14/0190). Wird der Vorteil auch anderen Dienstnehmern gewährt, ist der Fremdvergleich idR erfüllt; bei einem einzigen Dienstnehmer ist die Brachenüblichkeit zu prüfen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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