Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.K., (Bw.) vertreten durch Brand und Lang Rechtsanwälte OEG, 1090 Wien, Maria Theresien- Str. 9, vom 9. Mai 2003 gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes für den 12., 13. und 14…
Hätte es tatsächlich im Zeitraum 2009-2015 die von der bf GmbH in ihrem Schreiben vom 14.11.2022 erwähnten Anpassungsvereinbarungen, die zwischen 2009 und 2012 datiert waren, gegeben (die angeblichen Anpassungsvereinbarung von 2012 habe angeblich bis einschließlich 2013 gewirkt, vgl Anpassungsvereinbarung, datiert vom 9…
26.600 €…Holding GmbH (jedenf. 1.1.2008-12.4.2010) 25.900 €….Holding GmbH (13.4.2010-25.1.2015) 26.600 €….Holding GmbH (26.1.2015-25.9.2019) 8.400 €……Ing. ………
…dass der Bw. besonders Wert auf die Feststellung lege, dass in seinem Geschäftsführungszeitraum sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt worden seien. In Würdigung der angeführten Gründe ersuche er um vollinhaltliche Stattgebung seines Begehrens. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den…
…eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass zur Begleichung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuld im Rahmen des Gesamtrückstandes monatliche Raten von S 42.000,00 vereinbart worden wären. Da er in seinem Geschäftsführungszeitraum bis 31. Mai 1999 diese Raten stets pünktlich eingehalten hätte, würde kein schuldhaftes Verhalten…
…im Rahmen des Ermessens auch noch zu berücksichtigen, dass es vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beschwerdeführer zwei andere Geschäftsführer gab (die ebenfalls zur Haftung herangezogen wurden) und in deren Geschäftsführungszeitraum der überwiegende Teil der Sachverhaltes verwirklicht wurde, welche zur den Abgabennachforderungen geführt hatte…
…kann dem Beschwerdeführer für die ab 17. Juni 2021 fälligen, in seinen Geschäftsführungszeitraum fallenden Abgaben keine schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden. Bei diesem Ergebnis kann dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet werden, dass er für die in Rede stehenden Abgaben keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorgelegt…
…festgestellt worden seien. Die Nachforderungen beträfen jenen Zeitraum, in dem der Bf. als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe. Da die Nachforderungen in den Geschäftsführungszeitraum des Bf. gefallen seien, gehe das Argument, die Haftung sei…
…Vorgangsweise des Bf. und Abgabe richtiger Körperschaftsteuererklärungen die hier gegenständlichen, uneinbringlich aushaftenden Körperschaftssteuer 2009, 2012 und 2013 innerhalb des Geschäftsführungszeitraum des Bf. fällig und von diesen zu entrichten gewesen. Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform…
…22.08.2012 Zahlung Finanzamt, Verr. Köst € 437,00 Bedienung Finanzamt in meinem Geschäftsführungszeitraum: (68,18 %) € 21.609,56 Bedienung Restgläubiger in meinem Vertretungszeitraum: (31,82%) € 10.087,53 Von dem, per 01.01.2010 von mir übernommenen, Überhang an kurzfristigen Verbindlichkeiten…
…erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094). Auch die Ausführungen der Bf. zur fehlenden Insolvenzgefährdung der Gesellschaft im Geschäftsführungszeitraum des Erblassers gehen ins Leere, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist…
…wenn er seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt hätte, hätte dies auf die Haftungsinanspruchnahme praktisch keine gravierende Auswirkung gehabt, weil der Zeitraum der Inanspruchnahme weitgehend vor seinem Geschäftsführungszeitraum liege. Selbst wenn der Bf. die Firmensituation überprüfen hätte können, wäre es zwangsläufig zu keiner Änderung der Situation…
…bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens der angefochtene Haftungsbescheid ist und in diesem eine Haftung für Lohnsteuer dieser Zeiträume nicht ausgesprochen wurde und andererseits auch deswegen, weil die Fälligkeitstage dieser Lohnabgaben für Monate ab März 2009 nicht in den Geschäftsführungszeitraum und somit in die Verantwortlichkeit der Bf. fielen…
…wobei die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-6/2008 in Höhe von € 4.000,00 in der Folge am 6. Oktober 2008, also im Geschäftsführungszeitraum des Bf. erfolgte. Der Bf. hatte daher zweifelsfrei zumindest ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers D.E…
…26. Juni 2008 alleinvertetungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH und als solcher in diesem Zeitraum auch für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange zuständig war. Feststeht weiters, dass im Geschäftsführungszeitraum des Bf. am 17. Mai 2007 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2005 elektronisch abgegeben wurden, aufgrund…
…Höhe von € 5.278,75 (Nullmeldung für 1/2004), sodass sich aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 2004 die zugrunde liegende Haftungsschuld von € 16.258,75 ergab. Festgestellt wir dazu anhand der Aktenlage, dass diese Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen Gutschriften allesamt im Geschäftsführungszeitraum des Bw. (z. Bsp…
…eine wissentliche Unterlassung der Zahlung zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen und ein ernstlich für möglich halten, dass eine fristgerechte Meldung ebenfalls unterbleibe. Da sämtliche andere in den Geschäftsführungszeitraum des Bw. fallende Voranmeldungen fristgerecht erstattet wurden und die gegenständlichen Meldungen nicht sehr weit nach den gesetzlichen…
…dass sie sich des Umstandes bewusst war, dass die sukzessive Aufarbeitung der Buchhaltung nach Übernahme der Geschäftsführung zu einer Verzögerung bei der Berechnung und in der Folge Abgabe der in ihrem Geschäftsführungszeitraum anfallenden Umsatzsteuervoranmeldungen führen würde. Bei der von ihr gewählten Vorgangsweise hat es die…
…von € 364,00 aushaftet, bestand im Geschäftsführungszeitraum der Bw. keine Entrichtungspflicht. Auch insoweit erfolgte eine Haftungsinanspruchnahme zu Unrecht. Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 wurden die Lohnabgaben (L, DB, DZ) 2003, welche spätestens am 15. Jänner 2004 (also im Geschäftsführungszeitraum der Bw.) fällig waren…
…die Fälligkeitstage der Lohnabgaben für Jänner und Februar 1999 als maßgebliche Beurteilungszeitpunkte in Bezug auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. noch dessen Geschäftsführungszeitraum betroffen haben, jedoch nach der Aktenlage eine Zuordnung der anteilig angefallenen Lohnabgaben für die Monate Jänner und Februar 1999 nicht möglich ist…