Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1169-W/06
Einwendungen hinsichtlich der Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei nicht gegenüber der Primärschuldnerin wirksam gewordenen Abgabenbescheiden. Eigenständige Beurteilung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1169-W/06vom 19.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 10. November 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 1.432,86 (statt bisher € 122.117,06) eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2005 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
Fa. H-GmbH in Höhe von € 122.117,06 in Anspruch genommen,
und zwar für folgende Abgaben:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2003
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Lohnsteuer
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102.578,00
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2003
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Dienstgeberbeitrag samt
Zuschlag
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16.911,00
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2003
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Umsatzsteuer
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514,06
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2003
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Körperschaftsteuer
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546,00
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2004
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Körperschaftsteuer
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1.204,00
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2005
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Zwangs- und
Ordnungsstrafe
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364,00
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Summe:
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122.117,06
Zur Begründung wurde dazu seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz neben der Zitierung der
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die Bw. im
Zeitraum vom 20. Dezember 2002 bis 28. Oktober 2004
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H-GmbH und somit auch
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung für die aushaftende
Umsatzsteuer wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der Unternehmer
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am
15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung einzureichen und die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung zu
entrichten habe.
In diesem Zusammenhang werde auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt habe, als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für
ausstehende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß
§ 78
Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher die Pflicht der Bw. gewesen,
für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen habe
die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge
unterlassen. Es werde in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG für den Fall, dass ihm die
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung
sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.
Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das
Geschäftsergebnis einer juristischen Person erfolgsneutral seien, sei es
Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten Vertreters, darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet würden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe
den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den
Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des
Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen
ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er
darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen
Mittel nicht benachteiligt habe. Da die Bw. ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht erfüllt habe und die
Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei sie zur Haftung
heranzuziehen gewesen.
Letztlich werde auf die Bestimmung des § 7
Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und
Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu
machen.
Die Bw. habe im Zeitraum 20. Dezember 2002 bis
28. Oktober 2004 keine oder nur unzureichende Zahlungen für
Selbstbemessungsabgaben geleistet. Laut eigenen Angaben habe sie während
dieser Zeit diverse Gläubiger (Lieferanten, Banken, Löhne,
Krankenkassen) teilweise oder zur Gänze befriedigt. Da sie somit
verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller
Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, habe sie ihre Pflichten gegenüber der
Abgabenbehörde verletzt und es müsse wie im Spruch entschieden
werden.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreterin der Gesellschaft, die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei sie ihrer Verpflichtung,
Behauptungen und Beweisanbote zu ihrer Entlastung darzutun, nicht
nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung vom 22. Dezember 2005, mit welcher die
Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt wird.
Zur Begründung führt die Bw. aus, dass es richtig
sei, dass sie bis zum 28. Oktober 2004 Geschäftsführerin der
Fa. H-GmbH gewesen sei.
Die unangefochtenen im Bescheid angeführten
Steuerbeträge könnten jedoch nur eine Verwechslung mit einer anderen
Firma sein oder einem finanzamtlichen "Traumbuch" entspringen. Aufgrund der
geringen Umsätze der Gesellschaft wäre eine derartige
Dienstnehmerzahl, die für die Feststellung dieser Lohnabgaben notwendig
sei, ein Vielfaches der Umsätze selbst und führe sich so ad
absurdum.
In der Anlage übermittle die Bw. die Lohnkonten und
die Steuersummen der in den Jahren 2003 und 2004 bei der Fa. H-GmbH
beschäftigten Dienstnehmer in Form einer Jahressummierung mit markierten
Summen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag. Zu diesen
Abgabenbeträgen würde sich die Bw. bekennen und sollte hier eine
Abfuhrdifferenz bestehen, so werde sie diese bezahlen. Nicht anerkennen und
durch alle Instanzen bestreiten werde sie jedoch die Ziffern laut
Haftungsbescheid, zumal diese durch nichts begründbar seien. Eine ihr
ursprünglich zur Last gelegte Schwarzarbeiterbeschäftigung sei durch
den UVS abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt worden, sodass ihr auch von
dieser Seite nichts zur Last gelegt werden könne.
Aus dem Jahresabschluss 2003 ergebe sich für die
Umsatzsteuer dieses Jahres ein Guthaben. Für 2004 sei für die Bw. eine
Körperschaftsteuer nicht feststellbar und sie hätte gerne
begründet, wie die Abgabenbehörde zu dieser Summe komme.
Eine Zwangsstrafe aus 2005 sei für die Bw.
ausgeschlossen, da sie nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, wie
ja die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid selbst erkannt
habe.
Gleichzeitig werde gegen alle Bescheide, die zu diesem
Haftungsbescheid geführt hätten, berufen und die Bw. begehre deren
Aufhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2005
wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Haftung auf einen Betrag von
€ 120.549,06 eingeschränkt. Hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von € 1.204,00 sowie der
Zwangs- und Ordnungsstrafe 2005 in Höhe von € 364,00 sei die
Bw. aus der Verhaftung zu entlassen.
Zur Begründung wurde dazu seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass die Bw.
hinsichtlich der übrigen Abgabenschuldigkeiten nur Gründe hinsichtlich
der Unrichtigkeit der Grundlagenbescheide vorgebracht habe. Über die
Höhe und Zulässigkeit der restlichen mit Haftungsbescheid geltend
gemachten Abgabenschuldigkeiten werde im Berufungsverfahren gegen die
Grundlagenbescheide entschieden werden.
Dagegen beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter
nochmaligem Verweis auf die in ihrem Berufungsschreiben beigelegten
Lohnunterlagen, zu deren Umfang sie sich bekenne. Die von der
Abgabenbehörde dargelegten "Traumziffern" seien weder durch irgendeinen
Anlass begründet noch durch irgendetwas zu rechtfertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige
die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so
gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Laut Firmenbuch war die Bw. im Zeitraum vom
20. Dezember 2002 bis 28. Oktober 2004 handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Fa. H-GmbH und zählt somit zum Kreis
der im § 80 BAO genannten Vertreter und kann daher zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben steht aufgrund der mit Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom
1. Juni 2005 erfolgten amtswegigen Löschung wegen
Vermögenslosigkeit der GmbH fest.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel auch zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH vom 24. September 2003, 2001/13/0286).
Im gegenständlichen Fall wendet sich die Bw. in ihrer
Berufung nicht gegen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung an sich,
sondern vielmehr gegen die Höhe der der Haftung zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148
und auch VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Im Bezug auf die Körperschaftsteuer 2003 in Höhe
von € 546,00 und die Körperschaftsteuer 2004 in Höhe
von € 1.204,00 erfolgt eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. deswegen
zu Unrecht, weil die Fälligkeitstage dieser Abgaben nach deren Ausscheiden
als Geschäftsführerin und somit nicht mehr in ihrem
Verantwortungsbereich lagen. So war die Körperschaftsteuer 2003 am
26. September 2005 und die Körperschaftsteuer 2004 am
29. September 2005 fällig.
Auch hinsichtlich der mit Bescheid vom
30. März 2005 festgesetzten Zwangsstrafe, welche am
6. Mai 2005 fällig war und derzeit am Abgabenkonto der
Primärschuldnerin noch mit einem Betrag von € 364,00 aushaftet,
bestand im Geschäftsführungszeitraum der Bw. keine
Entrichtungspflicht. Auch insoweit erfolgte eine Haftungsinanspruchnahme zu
Unrecht.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 wurden die
Lohnabgaben (L, DB, DZ) 2003, welche spätestens am
15. Jänner 2004 (also im Geschäftsführungszeitraum der
Bw.) fällig waren, festgesetzt und dem angefochtenen Haftungsbescheid
zugrunde gelegt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Fa. H-GmbH am 1.
Juni 2005 im Firmenbuch gelöscht, sodass die der Haftung zugrunde liegenden
Beträge an Lohnsteuer, an Dienstgeberbeitrag und an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2003 gegenüber der
Primärschuldnerin nicht mehr wirksam festgesetzt werden konnten und daher
auch eine Bindungswirkung im gegenständlichen Haftungsverfahren an diese
Abgabenbescheide, entsprechend der oben zitierten Judikatur, nicht besteht. Die
Höhe der gegenständlichen Beträge an Lohnabgaben 2003 war daher
als Vorfrage im Haftungsverfahren zu klären. Die Bw. hat mit der Berufung
gegen den Haftungsbescheid auch die richtige Höhe der sich aus den
Lohnkonten der Fa. H-GmbH ergebenden Beträge an Lohnabgaben des Jahres
2003 bekannt gegeben, welche im Wege einer im Abgabenverfahren ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2006 zu einer verringerten
Abgabenfestsetzung führten, sodass die nunmehr auf dem Abgabenkonto
aushaftenden Beträge an Lohnsteuer 2003 in Höhe von
€ 378,45, Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 494,22
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 46,13
bedenkenlos der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Gunsten der Bw.
zu Grunde gelegt werden können, zumal diese Beträge auf ihren eigenen
Angaben im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens beruhen.
Der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2003 in
Höhe von € 514,06 liegt ebenfalls keine wirksam gewordene
bescheidmäßige Festsetzung zugrunde, nachdem der Umsatzsteuerbescheid
2003 vom 18. August 2005 nach Löschung der Primärschuldnerin
im Firmenbuch ergangen ist und daher dieser gegenüber nicht wirksam werden
konnte. Auch insoweit war im Haftungsverfahren die Höhe des
Abgabenanspruches als Vorfrage zu klären. Die Bw. führt in der
Berufung dazu aus, dass sich aus dem Jahresabschluss 2003 ein
Umsatzsteuerguthaben ergeben hätte. Ein derartiger Jahresabschluss für
das Jahr 2003 und auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 wurde trotz
Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzung laut Aktenlage bei der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht abgegeben. Auch im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens erfolgten in Bezug auf die Höhe
des Abgabenanspruches an Umsatzsteuer 2003 keine konkreten
überprüfbaren Angaben. Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass
für die Monate Juni bis August 2003 Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem
ausgewiesenen Umsatzsteuerguthaben in Höhe von insgesamt € 514,06
abgegeben wurden. Für die übrigen Voranmeldungszeiträume des
Jahres 2003 erfolgte weder die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung noch die
Entrichtung entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen. Mangels Abgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 erfolgte mit Bescheid vom
18. August 2005, welcher laut Aktenlage aufgrund der am 1. Juni
2005 erfolgten Löschung der Fa. H-GmbH im Firmenbuch dieser nicht mehr
wirksam zugestellt werden konnte, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer 2003 mit "Null". Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist dabei von der unechten Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
wegen Nichtüberschreiten der Besteuerungsgrenze des § 6
Abs. 1 Z. 27 UStG ausgegangen und hat daher die mit
Umsatzsteuervoranmeldungen für Juni bis August 2003 geltend gemachten
Vorsteuerguthaben in Höhe von insgesamt € 514,06 nicht anerkannt.
Diese rechtliche Beurteilung kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates bedenkenlos der im Rahmen des gegenständlichen
Haftungsverfahren erfolgten eigenständigen Überprüfung des
Abgabenanspruches zu Grunde gelegt werden. Gegenteilige Angaben der Bw. liegen
nicht vor und sind auch aus der Aktenlage nicht ableitbar.
Ein Verschulden an der Nichtentrichtung der nunmehr der
Haftung zugrunde zu legenden Beträge an Lohnabgaben und Umsatzsteuer 2003
wurde seitens der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht in
Abrede gestellt.
Im Gegenteil bekennt sich die Bw. in der
gegenständlichen Berufung zu den näher bekannt gegebenen
Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2003 und bringt vor, dass sie diese nachbezahlen
werde.
In Bezug auf die Lohnsteuer 2003, welche nicht dem
Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt, wird auf die unbedenkliche
Begründung des Haftungsbescheides zu Punkt 8.) verwiesen.
Eine Gleichbehandlung der Abgabenbehörde im
Verhältnis zu den übrigen Gläubigern wurde in Bezug auf den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 sowie auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 seitens der Bw. in der gegenständlichen
Berufung niemals behauptet und demnach auch nicht näher konkretisiert. Dies
trotz des Umstandes, dass laut Begründung des angefochtenen
Haftungsbescheides, welcher insoweit als Vorhalt anzusehen ist, explizit von
einer Benachteiligung der Abgabenbehörde ausgegangen wurde.
Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher, dass
die Haftungsinanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. H-GmbH für folgende Abgaben zu Recht
erfolgte:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2003
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Lohnsteuer
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378,45
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2003
|
Dienstgeberbeitrag
|
494,22
|
2003
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
46,13
|
2003
|
Umsatzsteuer
|
514,06
|
|
Summe:
|
1.432,86
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Pflichtverletzungen der Bw. Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1169-W/06
- Stammnummer
- 29565
- Gültig
- 19.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF