Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2060-W/03
Gleichbehandlung, Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Geschäftsführungszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2060-W/03vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K.K., (Bw.)
vertreten durch Brand und Lang Rechtsanwälte OEG, 1090 Wien, Maria
Theresien- Str. 9, vom 9. Mai 2003 gegen den Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 2. April 2003
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
U
|
3/98
|
772,95
|
U
|
4/98
|
221,95
|
U
|
6/98
|
2.136,65
|
U
|
7/98
|
468,16
|
U
|
8/98
|
4.956,14
|
L
|
4/98
|
301,16
|
L
|
5/98
|
399,26
|
L
|
6/98
|
493,45
|
L
|
7/98
|
912,63
|
L
|
8/98
|
555,80
|
L
|
9/98
|
939,15
|
L
|
10/98
|
807,47
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
DB
|
4/98
|
125,80
|
DB
|
5/98
|
189,31
|
DB
|
6/98
|
258,50
|
DB
|
7/98
|
381,24
|
DB
|
8/98
|
336,33
|
DB
|
9/98
|
325,65
|
DB
|
10/98
|
325,65
|
DZ
|
4/98
|
14,83
|
DZ
|
5/98
|
22,31
|
DZ
|
6/98
|
30,45
|
DZ
|
7/98
|
44,91
|
DZ
|
8/98
|
39,61
|
DZ
|
9/98
|
48,98
|
DZ
|
10/98
|
38,37
|
Z
|
3/98
|
61,84
|
Z
|
4/98
|
17,73
|
Z
|
6/98
|
106,83
|
Z
|
8/98
|
247,81
Summe: €
15.670,89
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf hat am 2. April 2003 gegen
die Bw. einen Haftungsbescheid erlassen und sie für folgende
Abgabenschuldigkeiten der T.GesmbH zur Haftung herangezogen.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
K
|
1-3/2000
|
421,23
|
K
|
4-6/2000
|
437,49
|
K
|
7-9/2000
|
437,49
|
U
|
1999
|
825,17
|
K
|
10-12/2000
|
437,49
|
U
|
3/98
|
772,95
|
U
|
4/98
|
221,95
|
U
|
6/98
|
2.136,65
|
U
|
7/98
|
468,16
|
U
|
8/98
|
4.956,14
|
U
|
10/98
|
16.714,75
|
U
|
11/98
|
1.816,79
|
L
|
4/98
|
301,16
|
L
|
5/98
|
399,26
|
L
|
6/98
|
493,45
|
L
|
7/98
|
912,63
|
L
|
8/98
|
555,80
|
L
|
9/98
|
939,15
|
L
|
10/98
|
807,47
|
L
|
11/98
|
752,09
|
K
|
7-9/98
|
454,21
|
K
|
10-12/98
|
454,21
|
DB
|
4/98
|
125,80
|
DB
|
5/98
|
189,31
|
DB
|
6/98
|
258,50
|
DB
|
7/98
|
381,24
|
DB
|
8/98
|
336,33
|
DB
|
9/98
|
415,62
|
DB
|
10/98
|
325,65
|
DB
|
11/98
|
444,47
|
DZ
|
4/98
|
14,83
|
DZ
|
5/98
|
22,31
|
DZ
|
6/98
|
30,45
|
DZ
|
7/98
|
44,91
|
DZ
|
8/98
|
39,61
|
DZ
|
9/98
|
48,98
|
DZ
|
10/98
|
38,37
|
DZ
|
11/98
|
52,32
|
Z
|
3/98
|
61,84
|
Z
|
4/98
|
17,73
|
Z
|
6/98
|
106,83
|
Z
|
8/98
|
247,81
Summe: 38.918,52
Die Bw. sei als
Geschäftsführerin der T.GesmbH verpflichtet gewesen die
Abgabenschuldigkeiten aus deren Mitteln zu bezahlen. Die lohabhängigen
Abgaben seien jedoch lediglich gemeldet aber nicht entrichtet worden. Sollten
die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht für die
Begleichung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes reichen, sie er verpflichtet,
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Die Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung stelle ein schuldhaftes Verhalten dar.
Fällige
Umsatzsteuerbeträge für 1999, 3-8/98, 10 und 11/98 seien entgegen der
Bestimmung des § 21 UStG nicht entrichtet worden.
Nach § 7
Abs.2 BAO ergebe sich, dass sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche und Zwangs- und Ordnungsstrafen erstrecken.
Dagegen richtet
sich die Berufung vom 9. Mai 2003, worin zunächst ausgeführt wird,
dass die Bw. Geschäftsführerin der Troinn Innenausbau Gesmb gewesen
sei. Über das Vermögen der GesmbH sei am 25. November 1998 das
Konkursverfahren eröffnet worden. Nach dem angefochtenen Haftungsbescheid
bestünde am Abgabenkonto der Gesellschaft ab März 1998 ein
Rückstand von € 38.918,52 incl. Verzugszinsen und Nebengebühren.
Der Bescheid
sei infolge Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften,
insbesondere wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes
rechtswidrig.
Nach der
Judikatur müsse der Geschäftsführer die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verwenden und dürfe somit Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als
sonstige Verbindlichkeiten.
Wie sich aus
dem Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren ergebe, sei die Beitragsschuldnerin
nach dem März 1998 jedenfalls in Geldschwierigkeiten gewesen und habe daher
auch nur eingeschränkt die Möglichkeit besessen
Abgabenverbindlichkeiten zu erfüllen. Aus dem Konkursakt ergebe sich, dass
eine große Anzahl von Gläubigern nicht mehr befriedigt werden konnte,
daher könne allenfalls eine quotenmäßige Haftung der Bw.
bestehen.
Neben den
Anträgen auf Aufhebung des Bescheides, in eventu Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens mit Einsicht in den Konkursakt der Firma T.GesmbH,
Einvernahme der Bw., Vorlage einer Aufstellung über die Gleichbehandlung
der Gläubiger, wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
begehrt.
Mit Schreiben
vom 13. Mai 2003 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf
§ 212 BAO gestützt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2003 wies die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus,
dass es zu den Pflichten der Vertreter gehöre, dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Vertreter die Gläubiger anteilig
gleichmäßig zu befriedigen, wenn nicht genügend liquide Mittel
zur Zahlung aller Schulden vorhanden seien. Laut einem Schreiben der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 17.8.1998 an das Handelsgericht
Wien seien die Forderungen an die gegenständliche GesmbH zur Gänze
getilgt.
Auf dem
Abgabenkonto hafte derzeit ein Rückstand in der Höhe von S 188.577,00
aus, wobei die letzte Einzahlung im Mai 1998 für
Körperschaftssteuervorauszahlung in Höhe von S 6.250,00 erfolgt
sei.
Eine
Gleichbehandlung aller Gläubiger sei daher nicht gegeben.
Darüber
hinaus komme der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnsteuer nicht zum Tragen,
da diesfalls nur eine vom Arbeitgeber geschuldete Abgabe einzubehalten und
abzuführen sei. Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG habe der
Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Bei erwiesenen
Lohnsteuerzahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis
auf die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967
sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte
Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübt, die Verpflichtung zur
Errichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gilt auch
für den gemäß
§ 57 Handelskammergesetz zu bemessenden
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Eine
quotenmäßige Abstattung der Haftungsschuld könne gesondert
beantragt werden, da dem gefertigten Finanzamt nicht bekannt sei, welche
Gläubiger an die Berufungswerberin zwecks Haftungsinanspruchnahme
herangetreten seien.
Am 23. Oktober
2003 beantragte die Bw. die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran
gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
an den Abgabenbescheid zu halten.
Am 25. November
1998 wurde über das Vermögen der T.GesmbH das Konkursverfahren
eröffnet und am 27. Dezember 2001 gemäß
§ 166 KO mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Die
Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der Gesellschaft uneinbringlich
geworden.
Die Bw.
fungierte ab 18. Februar 1998 bis zur Konkurseröffnung als
Geschäftsführerin, daher war sie verpflichtet für die
Einfüllung der steuerlichen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen und
die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten.
Gemäß
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen haftet ein bestellter
Vertreter einer juristischen Person, der deren Abgaben nicht entrichtet hat,
für die Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht
werden können und er nicht beweisen kann, dass die Abgaben ohne sein
Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998,
98/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. Dem Vertreter obliegt die konkrete Darstellung
der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung
entgegenstanden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung
für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997,
94/13/0281).
Haftungsgegenstand
sind Selbstberechnungsabgaben, die zwar gemeldet aber nicht entrichtet
wurden.
Dazu ist
zunächst auf die Bestimmungen der §§ 21 UStG und 79 EStG zu
verweisen.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Im Rahmen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte die Bw., so ferne die vertretene
Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung gehabt die
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger nicht
schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner (VwGH 29.2.1994,
93/17/0395).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
zur Gänze (z.B. VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Ein Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000,
95/14/0090).
Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon
auszugehen, dass die Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten
Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr
an das Finanzamt zur Verfügung stehe (VwGH 18.9.1985,
84/13/0085).
Die
Körperschaftsteuervorauszahlungen waren im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1
KStG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 EstG zu den Fälligkeitstagen zu
entrichten.
Wie bereits von
der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht ausgeführt wurde,
erstrecken sich persönliche Haftungen gemäß
§ 7 Abs.2 BAO
auch auf Nebengebühren.
Die Bw. wurde
mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 1. Februar 2005
aufgefordert, eine Aufstellung über die Gleichbehandlung aller
Gläubiger vorzulegen und ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, daher ist
kein Nachweis für eine Gleichbehandlung erbracht worden. Das von der
Abgabenbehörde erster Instanz bereits erwähnte Schreiben der
Bauarbeiterkasse vom 17. August 1998, dass die Konkursantragsforderung zur
Gänze bezahlt worden sei, belegt, dass die Abgabenbehörde
demgegenüber schlechter gestellt worden ist.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß
§ 78 Abs.3 EStG ist der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen.
Nach einem
Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037
fällt es einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als
Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.
Übersehen
wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Bw. nur für
Zeiträume zur Haftung herangezogen werden kann in denen sie als
Geschäftsführerin zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet gewesen ist.
Mit Konkurseröffnung am 25. November 1998 hat sie die Verfügungsgewalt
über die finanziellen Belange der GesmbH an den gerichtlich bestellten
Masseverwalter verloren, daher war insoweit eine Einschränkung des
Haftungsbetrages vorzunehmen, als die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
nach der Konkurseröffnung lag.
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2060-W/03
- Stammnummer
- 14677
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF