Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100336/2023
Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Eintritt der Verjährung und Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung behauptet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100336/2023vom 27.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit der Beschwerde vom 27.05.2016 gegen den Haftungsbescheid vom 26.04.2016 wurden auch die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide bekämpft und zudem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, welcher am 13.06.2016 bewilligt wurde. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit 11.03.2021 verfügt. Zumindest für den Zeitraum der Aussetzung der Einhebung vom 13.06.2016 bis 11.03.2021 (der genaue Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Aussetzung gemäß § 212a BAO ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich) - also jedenfalls für einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren und 9 Monaten - war somit die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 Abs. 3 lit b) BAO gehemmt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom 30.08.2021 war somit in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keinesfalls die Verjährung der Einbringung gemäß § 238 BAO eingetreten.
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen
Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum 2.7.2008 bis zum Eintritt des Nachfolgegeschäftsführers Mag. ***3*** am 26.2.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A-GmbH und gehört damit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten steht nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. A-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes ***7*** vom ***10***, GZ. A-GmbH, welches mit Beschluss desselben Gerichtes vom ***11*** mangels Kostendeckung wieder aufgehoben wurde, zweifelsfrei fest.
Haftungsrelevant ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038), somit die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten (VwGH 18.12.1981, 81/15/0108, 109). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. § 80 Abs. 1 zweiter Satz BAO), die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043), die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) - die zeitgerechte und richtige Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006). Ob und inwieweit der Bf. insolvenzrechtliche Bestimmungen verletzt hat, ist für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO irrelevant, weswegen auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Freispruch in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Insolvenzdelikten der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 25.04.2016, Ra 2015/16/0139; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25.1.1999, § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077).
Nach der Aktenlage waren die Fälligkeitstage aufgrund der erstmaligen Abgabenfestsetzung betreffend Körperschaftssteuer 2009 der 5.11.2010
betreffend Körperschaftssteuer 2012 der 13.1.2014 sowie
betreffend Körperschaftssteuer 2013 der 11.12.2014.
Diese Tage stellen somit den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. dar. Somit wären bei sorgfältiger Vorgangsweise des Bf. und Abgabe richtiger Körperschaftsteuererklärungen die hier gegenständlichen, uneinbringlich aushaftenden Körperschaftssteuer 2009, 2012 und 2013 innerhalb des Geschäftsführungszeitraum des Bf. fällig und von diesen zu entrichten gewesen.
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.2.2000, 96/14/0158; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 24.06.2010, 2009/16/0206, VwGH 23.11.2004, 2001/15/0138; VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091; VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246, VwGH 19.11.1998, 97/15/0115; VwGH 29.6.1999, 99/14/0128).
Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212). Somit kann auch das Beschwerdevorbringen, er habe bei Beendigung seiner Geschäftsführung sämtliche Unterlagen seinem Nachfolger übergeben, dem Bf. nicht vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung entschuldigen.
Bereits mit Haftungsvorhalt vom 13.8.2015 und später auch mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid und mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ihm gelegen ist, das Nichtvorliegen einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten glaubhaft zu machen und er bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen hat. Sein Vorbringen zum Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hat sich die doch ausschließlich auf den Freispruch in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Insolvenzdelikte, somit auf die Einhaltung insolvenzrechtlicher Bestimmungen und nicht auf die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften bezogen und war somit nicht geeignet, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Bf. hat weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht, über keine ausreichenden liquiden Mittel zu den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkten verfügt und die Abgabenbehörde im Vergleich zu den übrigen Gläubigern gleichbehandelt zu haben.
Dem gegenständlichen Haftungsbescheid liegen die Nachforderungen aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 150 BAO der Fa. A-GmbH für die Jahre 2008-2012 zugrunde, welche mit Bericht vom 16.6.2015 abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung, die längst vor Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bf. begonnen wurde, wurden Provisionszahlungen an ausländische Firmen (***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***) nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil der Leistungsinhalt aus den vorgelegten Rechnungen nicht konkret ableitbar war, keine zugrundeliegenden Verträge vorgelegt werden konnten, den Zahlungen offenkundig keine nachvollziehbaren Leistungen zugrunde lagen und somit eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar war. Diese Rechnungen wurden im Zeitraum der Geschäftsführung des Bf. als Betriebsausgabe geltend gemacht. Aus den umfangreichen Feststellungen dieses Berichtes über die Außenprüfung der Fa. A-GmbH - die dem Bf. im Jahre 2014 von der Prüferin schon vorgehalten wurden und auf die verwiesen wird - ergeben sich jedenfalls Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die mit der gegenständlichen Beschwerde nicht ausgeräumt werden konnten.
Somit ist die belangte Behörde zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. ausgegangen.
Der Bf. hat am 04.10.2021 sowohl Beschwerde gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid, als auch Beschwerde gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide vom 18.06.2015 betreffend Umsatzsteuer 2009, Körperschaftssteuer 2009, Körperschaftssteuer 2012 und Körperschaftssteuer 2013 erhoben. Zu Recht wird diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2022 ausgeführt, dass zunächst über die Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden ist, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Beschwerde gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. VwGH 22.01.2004, 2003/14/0095; 27.01.2011, 2010/16/0259). Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 267 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.09.1987, 86/13/0148; BFG vom 27.01.2015, RV/7103151/2012).
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Kein inhaltliches Vorbringen hat der Bf. in der zugrundeliegenden Beschwerde gegen die Ermessensübung der belangten Behörde erstattet. Gemäß § 20 BAO ist die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichtete Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde keine Anhaltspunkte dahingehend festgestellt, dass die Ermessensübung der belangten Behörde missbräuchlich oder unsachgemäß wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis beruht auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Wien, am 27. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100336/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100336.2023
- Stammnummer
- 141200
- Gültig
- 27.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF