…zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese. Durch Aufnahme des berufungsgegenständlichen Darlehens als "Gesellschafterdarlehen" im Jahresabschluss für das Jahr 1996 ist daher auch die Bestimmung des…
…so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde." Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde der Tatbestand der Ersatzbeurkundung durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners auf…
…dann sei die Gebührenschuld durch die Aufnahme in die Bücher der A-GmbH entstanden und sohin allenfalls die A-GmbH Schuldnerin der Gebühren, was auch im rechtskräftigen Bescheid vom 15. März 2006 seitens des Finanzamtes so zum Ausdruck gebracht worden wäre. Dem ist die Norm…
…der besondere Tatbestand der Ersatzbeurkundung auf Grund der Gesellschafterstellung eine nicht vermeidbare Gebührenpflicht, die im Grunde mit einer Gesellschaftsteuer vergleichbar sei. Die unwiderlegbare Urkundenfiktion durch Aufnahme eines Darlehens eines Gesellschafters an seine Gesellschaft in die Bücher und die spätere Umwandlung in Eigenkapital der Gesellschaft erzeuge…
…Minderung der Bankschulden der M-GmbH und spiegelbildlich zu einer Einstellung betragsgleicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern fand. Mit der Verbuchung der Verbindlichkeit wurden der M-GmbH von ihren Gesellschaftern die Darlehensvaluta zugezählt. Für diese Darlehenszuzählung, ersatzbeurkundet durch Aufnahme der Verbindlichkeit in die Bücher…
…Minderung der Bankschulden der M-GmbH und spiegelbildlich zu einer Einstellung betragsgleicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern fand. Mit der Verbuchung der Verbindlichkeit wurden der M-GmbH von ihren Gesellschaftern die Darlehensvaluta zugezählt. Für diese Darlehenszuzählung, ersatzbeurkundet durch Aufnahme der Verbindlichkeit in die Bücher…
…sein, wobei bei Ersatzbeurkundungen nichts Abweichendes gelten könne. Eine Gebühr falle dann nicht an, wenn im Rahmen der Einbringung gemäß Art. IV Umgründungssteuergesetz ein Darlehen an die übernehmende Gesellschaft - gegenständlich die Kommanditgesellschaft - im Rahmen des Einbringungsvertrages oder durch Aufnahme in die Bücher beurkundet werde, der…
…der Kaufpreisschuld habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien veranlasst einen Ersatzurkundentatbestand, der zu einer Gebührenpflicht gem. § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 1957 führt, zu unterstellen. Zur Annahme des Ersatzurkundentatbestandes "Aufnahme in die Bücher" im Falle eines durch einen Gebührenausländer gewährten "Darlehens"…
…daher Darlehen der Gesellschafterin B an ihre Gesellschaft A vor. Die Aufnahme dieser sogenannten Gesellschafterdarlehen in die Bücher und Aufzeichnungen der Darlehensschuldnerin gilt gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG als Ersatzbeurkundung und begründet deren Gebührenpflicht. Das Finanzamt hat somit zu Recht für diese Gesellschafterdarlehen…
…der Bf. als Darlehensnehmerin und ihrer damaligen neuen Alleingesellschafterin. Eine Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB fand nicht statt. Über das Darlehen wurde keine Urkunde errichtet, sodass der Ersatzbeurkundungstatbestand gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, die Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen der Darlehensschuldnerin, nach der…
…Schrift. ................................. (6) Gelten die im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese. ................................... § 17. (1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend…
…eine ‚Ersatzbeurkundung‘ als Gesellschafterkredit iSd § 33 TP 19 Abs. 2 GebG durch Aufnahme in die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen erfolgt ist, wird in Anbetracht dieser Würdigung offengelassen, da der angefochtene Gebührenbescheid ‚als Sache‘ die Kreditzusage durch die P-GmbH und M…
…führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG in der hier auf Grund des § 37 Abs. 28 GebG anzuwendenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die Gebührenschuld mit der Aufnahme in…
…ist. Ein Beweis gegen die Ersatzbeurkundung ist zwar grundsätzlich möglich, doch wurde dieser Gegenbeweis vom Bw. nicht erbracht. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass nach der Aktenlage ein Gesellschafterdarlehen, das in die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft aufgenommen…
…Aufnahme in die Bücher der Gesellschaft ersetzt nicht das Erfordernis eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages. Was als Gesellschafterkredit oder -darlehen zu gelten hat, muss nach objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen betrachtet werden, wobei es auch auf den Parteiwillen ankommt. Allein die Hingabe eines Geldbetrages durch…
…die Bücher des Schuldners aufgenommen wird (Ersatzbeurkundung). Entscheidend ist die Aufnahme des Darlehens in die Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners. Die buchhalterische Erfassung der von der A.W. im eigenen Namen, aber für Rechnung der E.V. abgeschlossenen Geschäfte erfolgte auf Grund des Betriebsführungsvertrages in…
…Ersatzbeurkundung Voraussetzung sei, dass der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen ein rechtgültiger Darlehensvertrag zugrunde liege. Da zu keiner Zeit ein Darlehen vorgelegen sei, sondern die Gelder bereits vom Zeitpunkt der Hingabe an zur Kapitalstärkung der Gesellschaft dienten, könne keine Gebührenpflicht entstehen. Weiters verwies die…
…und Gestaltung des Kontenplans vom Vorliegen eines Darlehens ausgehen. Im gegenständlichen Fall scheine im Jahresabschluss 2004 unter den sonstigen Verbindlichkeiten ein Konto mit der Bezeichnung „Darlehen Herr*G***“ auf, auf welchem der verfahrensgegenständliche Darlehensbetrag verbucht worden sei. Mit Aufnahme in die Bücher erfolge die Ersatzbeurkundung…
…nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes aus, dass die Ersatzbeurkundung eines Darlehens nur in jenem Fall zu Gebührenpflicht führe, in welchem ein rechtsgültig zustandegekommener Darlehensvertrag vorliege und die Aufnahme des Darlehens in die Bücher der Beschwerdeführerin diese…
…die Gebührenschuld mit der Aufnahme in diese. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GebG-Novelle 1976 (338 BlgNR 14. GP), mit der die Ersatzbeurkundung von Gesellschafterdarlehen eingeführt wurde, gilt der Ausweis eines Gesellschafterdarlehens in den nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft…