Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0299-I/03
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 33 TP 8 Abs. 4 GebG (Rechtslage nach dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1999, C-439/97-Sandoz GmbH)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-I/03vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Dezember 2002 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Alleingesellschafterin der Bw.,
einer GmbH mit Sitz im Inland, ist die H.AG, deren Sitz und
Geschäftsleitung sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
In den Jahren 1997 bis 1999
tätigte die Bw. Wertpapierkäufe, deren Finanzierung die
Muttergesellschaft übernahm. In den Bilanzen der Bw. zum 31.12.1997
(erstellt im Mai 1998), zum 31.12.1998 (erstellt im Mai 1999) und zum 31.12.1999
(erstellt im Mai 2000) sind entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der
H.AG ausgewiesen.
Das für die Erhebung der
Rechtsgebühren zuständige Finanzamt erhielt durch eine Mitteilung der
Großbetriebsprüfung vom 2. Dezember 2002 von diesem Sachverhalt
Kenntnis. Nach Ansicht des Prüfers sei die Bereitstellung der Finanzmittel
durch die H.AG als Gesellschafterdarlehen zu beurteilen, wobei die Aufnahme in
die Geschäftsbücher der Bw. (Verbuchung auf einem für die H.AG
geführten Verrechnungskonto) gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG
als Ersatzbeurkundung gelte.
Mit Bescheid vom 6. Dezember
2002 schrieb das Finanzamt der Bw. für Gesellschafterdarlehen der H.AG im
Betrag von 69,296.574,56 € die Gebühr gemäß
§ 33
TP 8 Abs. 1 GebG von 554.372,60 € vor.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung führte die Bw. aus, als gebührenauslösendes
Moment sei im vorliegenden Fall die Tatsache gewertet worden, dass es sich beim
Darlehensgeber um einen Gesellschafter handle. Wäre das Darlehen zu
gleichen Bedingungen von einem Nicht-Gesellschafter gegeben und darüber,
wie auch im vorliegenden Fall, keine Urkunde errichtet worden, so wäre
keine Gebührenschuld entstanden, und zwar auch nicht durch Aufnahme des
Darlehens in die Bücher der Bw. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG führe somit
zu einer Situation, in der prinzipiell gleiche Rechtsgeschäfte ungleich
behandelt würden. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7
Bundes-Verfassungsgesetz. Bestehe der Regelungszweck einer Norm darin, eine
Gebühr für ein Darlehen einzuheben, so sei es unsachlich, für das
Entstehen einer Gebührenschuld darauf abzustellen, auf welche Art und Weise
das Darlehen zustande gekommen sei und ob zwischen dem Darlehensgeber und dem
Darlehensnehmer ein Gesellschaftsverhältnis bestehe. Nach der letzten
Änderung auf Grund des EuGH-Urteils vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache
C-439/97-Sandoz GmbH laute "der kritische Absatz 4" des § 33 TP 8 GebG,
gültig ab 2002, folgendermaßen:
"Wurde
über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort
ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in
einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise
errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die
das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde."
§ 15 Abs. 1 GebG
schränke grundsätzlich die Gebührenpflicht auf
Rechtsgeschäfte ein, über die eine Urkunde errichtet werde. Diese
Unterscheidung zwischen beurkundeten und nicht beurkundeten
Rechtsgeschäften sei nicht unsachlich, wie der Verfassungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, VfSlg. 13222, festgestellt habe. Auf Grund der
Regelung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG seien jedoch Gesellschafterdarlehen de
facto immer gebührenpflichtig, da für den Fall, dass keine Urkunde
errichtet werde, die Gebührenpflicht mit der handelsrechtlich verpflichtend
vorzunehmenden Aufnahme in die Bücher der Darlehensschuldnerin entstehe.
Der Tatbestand der Ersatzbeurkundung führe zu einer massiven
Benachteiligung von Muttergesellschaften, deren Tochterunternehmen Darlehen
benötigten, im wirtschaftlichen Verkehr. Die Unsachlichkeit des § 33
TP 8 Abs. 4 GebG zeige sich auch darin, dass es verbreitete Übung sei,
Darlehensverträge zwischen Nichtgesellschaftern zur
Unternehmensfinanzierung mündlich abzuschließen, was keine
Gebührenschuld auslöse. Es gebe einige Möglichkeiten,
Darlehensverträge ohne schriftlichen Vertrag abschließen und dennoch
notfalls vor Gericht die Darlehensforderung erfolgreich einfordern zu
können. Eine oft genutzte, völlig legale Möglichkeit sei das
Festhalten des mündlichen Vertragsabschlusses durch Videoaufzeichnung. Auch
bei Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses bestünden prinzipiell
Möglichkeiten, die Gebührenpflicht zu umgehen, etwa durch
Gewährung des Darlehens über einen Treuhänder oder dadurch, dass
eine bestehende oder für diesen Zweck zu gründende
Großmuttergesellschaft der Enkelgesellschaft ein Darlehen gewähre.
Alle diese Möglichkeiten zeigten, dass die Regelung des § 33 TP 8 Abs.
4 GebG unsachlich sei, da es bei Rechtsgeschäftsgebühren auf die
wirtschaftliche Funktion des Rechtsgeschäftes ankommen müsse, nicht
auf das "rein formelle Verhältnis zwischen Darlehensgeber und
Darlehensnehmer". Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid "mit
gebührenbefreiender Wirkung aufzuheben".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 8 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, unterliegen
Darlehensverträge einer Gebühr von 0,8 % des Wertes der dargeliehenen
Sache.
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass im Gebührengesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist. Eine Spezialbestimmung zum Beurkundungsprinzip stellt
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG dar (VwGH vom 18.12.1995, 95/16/0195).
§ 33 TP 8 Abs. 4 erster
Satz GebG in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993,
lautete:
"Wurde
über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde
in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen
Weise errichtet, so gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im
Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners,
in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde."
Mit dem Steuerreformgesetz
1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde der Tatbestand der Ersatzbeurkundung durch
Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners auf Darlehen
ausländischer Darlehensgeber ausgedehnt. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der
Fassung BGBl. Nr. 818/1994 lautete:
"Wurde
über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft oder
über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz
oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder
seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde,
als Urkunde. Der Darlehensschuldner hat die Gebühr selbst zu berechnen und
innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem
Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des
Darlehensschuldners befindet, zu entrichten. Ein Auszug aus den Büchern
oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu
übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige
gemäß
§ 31."
Nach dem Urteil des EuGH vom
14. Oktober 1999, C-439/97-Sandoz GmbH, stehen Art. 73b Abs. 1 und Art. 73d
EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 EG) einer nationalen Bestimmung wie
§ 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 -
hinsichtlich der Gebühr bei Ausländerdarlehen - entgegen. Diese
Bestimmung sei nämlich geeignet, Gebietsansässige davon abzuschrecken,
bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen Darlehen aufzunehmen,
und stelle daher eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar, die nicht im
Sinne des Art. 73d Abs. 1 lit. b EG-Vertrag als gerechtfertigt gelten
könne.
Im Hinblick auf den
Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts darf die gemeinschaftsrechtswidrige
nationale Norm auf Darlehen ausländischer Darlehensgeber seit dem
1. Jänner 1995 nicht mehr angewendet werden. Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wurde die Wortfolge "oder
über das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz
oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder
seinen Sitz hat", in § 33 TP 8 Abs. 4 GebG auch formal aufgehoben.
Die in der Berufung zitierte
Fassung erhielt § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG schließlich durch
das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I. Nr. 144/2001, mit dem eine
Anpassung an die Buchführungsbestimmungen des § 131 Abs. 1 BAO (idF
BGBl. I Nr. 142/2000) erfolgen sollte; sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, in
denen die Gebührenschuld nach dem 1. Jänner 2002 entsteht (§
37 Abs. 10 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001).
Im Berufungsfall ist - unter
Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht - § 33 TP 8 Abs. 4 erster Satz GebG
in jener Fassung anzuwenden, die der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993
entspricht. Danach ist der (die Gebührenpflicht auslösende) Tatbestand
der Ersatzbeurkundung durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners
(wieder) auf jene Darlehen beschränkt, die einer Gesellschaft von ihrem
Gesellschafter gewährt werden.
Die Bestimmung gilt sowohl
für Darlehen gebietsansässiger Gesellschafter als auch für
Darlehen jener Gesellschafter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig
sind. Sie führt daher zu keiner Diskriminierung nicht
gebietsansässiger Darlehensgeber und stellt folglich keine
(unzulässige) Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 56 EG
dar.
Wenn die Bw.
(ausschließlich) eine Verletzung des innerstaatlichen Gleichheitsgebotes
rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Berufungsbehörde an die
geltenden Gesetze gebunden ist. Überdies kann entgegen der Ansicht der Bw.
in dem besonderen Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
bzw. dem Fehlen jenes Interessensgegensatzes, der zwischen fremden
Vertragsparteien typisch ist, durchaus eine sachliche Rechtfertigung für
die Gebührenpflicht einer Ersatzbeurkundung durch Aufnahme des Darlehens in
die Bücher der Gesellschaft gesehen werden. Nach der durch das
Steuerreformgesetz 1993 geschaffenen Rechtslage wurden von der Regelung des
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG auch nur bestimmte Fallgruppen von
Darlehensverträgen, nämlich die Gesellschafterdarlehen sowie die
Darlehen aus dem Ausland erfasst. Im Erkenntnis vom 4. Oktober 1997, B 1170/95,
B1152/96, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 33 TP 8 Abs.
4 GebG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 - in dem für Darlehen vom Ausland
maßgeblichen Teil - verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Dass nach
Ergehen des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-439/97-Sandoz GmbH der
Ersatztatbestand der Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners
für die Fallgruppe der Gesellschafterdarlehen beibehalten wurde, liegt im
rechtspolitischen Spielraum des (nationalen) Gesetzgebers.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-I/03
- Stammnummer
- 5569
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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