Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0251-W/04
Mechanisch hergestellte Unterschrift iSd §18 GebG auf einer Telekopie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0251-W/04vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Telekopie, die eine Originalurkunde samt Unterschrift des Ausstellers abbildet, beinhaltet eine mechanisch hergestellte Unterschrift und erfüllt insoweit dieses im § 18 Abs 1 GebG normierte Tatbestandsmerkmal .
In seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, 92/16/0091 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass Ablichtungen, und um eine solche handelt es sich letztlich auch bei einer Telekopie, jederzeit hergestellt werden können, sodass nicht erkennbar ist, ob derjenige, der (seinerzeit) unterschrieben hat, mit der Herstellung von Ablichtungen einverstanden war.
§ 18 Abs. 1 GebG stellt aber nur solche mechanisch hergestellten Unterschriften der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller gleich, die vom Aussteller selbst oder in seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis hergestellt wurden.
Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Ablichtung beinhaltet eine Telekopie aber üblicherweise den Zeitpunkt der Übermittlung und die Faxnummer des Übermittlers.
Im gegebenen Fall ergab sich bereits aus der Erklärung, dass die Bw. ihrer Vertragspartnerin damit einen Vertragsentwurf übermittelt habe, dass die Übermittlung des Faxes und der Ausdruck der Telekopie durch die Bw. bzw. im Einverständnis der Bw erfolgte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die
weiteren Mitglieder Johann Jungwirth, Gustav Anderst und Helmut Tomek über
die Berufung der Bw., vertreten durch "Cura" Treuhand- und Revisionsgesellschaft
m.b.H., 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26, gegen den
Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 26. Mai 2003 (ohne den Zusatz über die Anrechnung
bereits entrichteter Gebühr) StNr1, ErfNr. betreffend Rechtsgebühr am
20. Jänner 2009 nach mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2002 erklärte die Bw.
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) die
Auszahlung eines Darlehens an die P. Wgesellschaft m.b.H., nunmehr P. W. Ges.mbH
(in der Folge P., im Höhe von S 63,999.155,30 mit
"Vertragsdatum 12.2001" und
"Aufnahme in die Bücher 12/01" und
kündigte die Überweisung der Gebühr von S 511.993,00 auf das
Konto des FAG an.
Die Überweisung in entsprechender Höhe von €
37.207,98 erfolgte lt. vorliegender Kopie des Überweisungsbeleges unter dem
Verwendungszweck "Darlehensvergebührung" auf das Konto der Bw. beim FAG zur
StNr.2.
Mit Vorhalt vom 28. Jänner 2003 ersuchte das FAG die
P. als Darlehensnehmerin ua. um Bekanntgabe, ob über das
gegenständliche Rechtsgeschäft Urkunden errichtet worden
seien. Weiters ersuchte das FAG als Nachweis der tatsächlichen
Zuzählung jedes Darlehensbetrages um einen Auszug aus den Büchern oder
Aufzeichnungen (zB. Kopie des Kontos "Darlehen") zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2003 übermittelte die
P. dem FAG die Kopie einer Telekopie vom 28. Dezember 2001 von einer von der Bw.
und der P. unterfertigten Krediturkunde ohne Datum über einen
Gesellschafterkredit der Bw. in Höhe von € 4.651.000,00 an die P. mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"KREDIT ...[Anm: Überschrift teilw.
unleserlich]..... KREDITGEBER: Firma A..
Werbeges.m.H. ........... KREDITNEHMER: Firma P.
Werbegesellschaft m.b.H ............ Die Firma A.. gewährt in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin ihrem Tochterunternehmen P.-Ö einen
Gesellschafterkredit in Höhe von EUR 4.651.000,- (......) zur Finanzierung
des Erwerbs des Einzelunternehmens P. W. Johann
K..
Überweisungstermine: gemäß Kaufpreiszahlungen
für o.a. Unternehmenserwerb Laufzeit: bis
31.12.2011 Rückzahlung: Rückzahlung in gleich hohen
Kapitalraten halbjährlich ab 30.06.2002 Verzinsung: Dieser
Gesellschafterkredit wird mit dem 12-Monats-EURIBOR zum 1.1. jedes
Kalenderjahres zuzüglich einer Marge von 1% verzinst. Die Zinsen sind
quartalsweise abzurechnen und binnen 30 Tagen zu bezahlen. Für die
Verzinsung bis 31.12.2001 (beginnend 25.07.2001) sind ....p.a. zugrunde zu
legen. Wien am A.. Werbeges.m.b.H. P. Werbegesellschaft
m.b.H. [Unterschrift unleserlich] [Unterschrift unleserlich]
28/12 2001 FR 12:40 + 43 1 7989201
......." Weiters legte die P. einen Auszug aus ihrem Konto - 3690
Unternehmensverkauf Verrechnung, Gegenkonto 3485, bei, in welchem zum 31. Juli
2001 ein "Gesellschafterkredit A.. Unternehmenskauf" in Höhe von S
63.999.155,30 aufscheint.
In einem weiteren Vorhalt vom 27. März 2003 ersuchte
das FAG die P. um genaue Angabe des Datums zu dem der Kreditvertrag unterfertigt
worden war und wann und zu welcher Aktenzahl dieser beim Finanzamt
vergebührt worden war.
In Beantwortung dieser Anfrage übermittelte die Bw. am
8. Mai 2003 eine Telekopie der oa. Eingabe vom 21. Jänner 2002 samt
Überweisungsverfügung vom 22. Jänner 2002 über die
Gebühr von € 37.207,98 sowie einer inhaltlich grundsätzlich dem
oa. Kreditvertrag ohne Datum entsprechenden Schrift, jedoch hinsichtlich der
Schriftzüge der Unterschriften und der Datierung "Dezember 2001" davon
abweichend.
In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit zwei
gesonderten Gebührenbescheiden vom 26. Mai 2003 und der P. mit
Gebührenbescheid vom selben Tag jeweils eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG mit 0,8% von der Kreditsumme in Höhe von S
63.999.155,30 (entspricht € 4.651.000,00) somit in Höhe von €
37.207,98 fest.
Alle drei Bescheide beziehen sich im Betreff
auf "Kreditvertrag (ohne Datum)
über €
4.651.000,00,
Kreditvertrag v.
Dez. 2001 über €
4.651.000,00
und
Gesellschafterkredit vom 31. Juli 2001
-
ATS 63.999.155,30 lt.
Schreiben v. vom 21. Jänner
2002
mit
P. WERBUNG GMBH"
bzw.
"........ mit
A.. WERBEGESELLSCHAFT
MBH"
Der an die P. gerichtete Bescheid erfolgte mit der
Begründung, dass mit der Buchung vom 31. Juli 2001 auf dem Konto 3690
Unternehmenskauf Verrechnung - Gegenkonto 3485 Gesellschafterkredit A..
Unternehmenskauf hinsichtlich des Gesellschafterkredites der Bw. in Höhe
von S 63.999.155,30 der Ersatzbeurkundungstatbestand gemäß
§ 33
TP 19 Abs2 GebG verwirklicht worden sei.
Die an die Bw. gerichteten Gebührenbescheide wurden
unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 3 GebG jeweils wie
folgt begründet:
"Die mit Schreiben vom 30.01.2003 und 8.5.2003
vorgelegten Kreditverträge über € 4.651.000.- (ohne
Unterfertigungsdatum) bzw. über € 4.651.000.- (vom Dezember 2001)
unterliegen jede für sich der Gebühr gem. § 33 TP 19 (1) GebG.
Eine rechtzeitige Gebührenanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist des
§ 31 GebG erfolgte nicht. Die Bestimmung des § 25 (3) GebG ist hier
nicht anwendbar."
Weiters wurde einer der beiden Gebührenbescheide mit
dem Vermerk "Die bereits entrichtete
Gebühr i.H. v. € 37.207,98 wird auf die gegenständliche
Vorschreibung angerechnet" versehen. Im Übrigen sind die an
die Bw. gerichteten Gebührenbescheide einschließlich der
Erfassungsnummer und der Steuernummer ident.
Mit 25. Juni 2003 brachte die Bw. gegen den
Gebührenbescheid vom 26. Mai 2003 StNr1, ErfNr. (näher gekennzeichnet
mit der Bezeichnung "ohne Datum") eine Berufung ein und beantragte den
Gebührenbescheid betreffend den Kreditvertrag "ohne Datum" ersatzlos
aufzuheben und die vorgeschriebene Gebühr von € 37.207,98
abzuschreiben. Der entrichtete Abgabenbetrag betreffe die Gebühr
für den (datierten) Kreditvertrag vom Dezember 2001 über €
4.651.000,00 und sei auf die entsprechende Gebührenschuld
anzurechnen.
Die Berufung wurde wie folgt begründet:
"1. Die A..-Werbeges.m.b.H. (A..) wollte die Firma P. W.
Johann K. zunächst selbst um € 4.651.000,00 kaufen. In der Folge wurde
aufgrund von Vertragsverhandlungen und neuen Überlegungen die P. W. GmbH
(P. GmbH) mit einem Stammkapital von € 35.000,00 gegründet, die dann
die P. W. Johann K. erworben hat.
2. Die zur Finanzierung des Kaufpreises benötigten
Mittel sollten von der A.. der P. GmbH entweder als Zuschuß oder als
Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Da die diesbezügliche
Entscheidung vorläufig unterblieb, wurde zunächst der fällige
Kaufpreis von der A.. direkt an Herrn Johann K. überwiesen (der
Überweisungsbeleg liegt in Kopie bei); unsere Mandantin ist dabei von einem
Kapitalzuschuß an die P. GmbH ausgegangen.
3. Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für die
Bilanzierung zum 31.12.2001 wurde entschieden, keinen Zuschuss zu gewähren,
sondern einen Kreditvertrag mit der P. GmbH abzuschießen. Einen
diesbezüglichen Vertragsentwurf hat die A.. am 28.12.2001 an die P. GmbH
gefaxt. Dieses Fax hat einer der beiden Geschäftsführer der P.
GmbH, Herr Michael Cz., zum Zeichen seines inhaltlichen Einverständnisses
unterschrieben und in den Geschäftsräumen der P. GmbH abgelegt.
4. Bei diesem Fax handelt es sich weder um eine
Gleichschrift noch um das Original einer Urkunde, die gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 1b GebG eine Gebührenschuld ausgelöst haben könnte. Das
Fax der A.. an die P. GmbH trägt keine Unterschrift des
Geschäftsführers der A.. und ist andererseits auch von der P. GmbH
nicht firmenmäßig gegengezeichnet worden, da nur einer der beiden
kollektiv Zeichnungsberechtigten unterschrieben hat. Eine Kopie des
Firmenbuchauszugs P. GmbH sowie die Unterschriftsproben der
Geschäftsführer legen wir bei.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom
28.1.2003 hat die P. GmbH dieses Fax nur zum Zweck der Darlegung der Konditionen
dem dortigen Finanzamt übermittelt. Die Vorschreibung einer
Gebühr für den Kreditvertrag ohne Datum über € 4.651.000,00
aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Faxkopie ist daher rechtlich nicht
gedeckt.
Die P. GmbH hat dem dortigen Finanzamt diesen
Sachverhalt in einem eigenen Schreiben ebenfalls bestätigt.
5. Zur Dokumentation des Abschlusses des Kreditvertrags
im Dezember 2001 wurde nur eine Originalurkunde erstellt (vom dortigen Finanzamt
als Kreditvertrag vom Dezember 2001 über € 4.651.000,00 bezeichnet).
Die Anzeige erfolgte mit Schreiben vom 21.1.2002 beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern unter Steuernummer 010/4314, Ref. 27; die
Gebühr wurde selbst berechnet und fristgerecht abgeführt.
6. Nach Abschluß des Kreditvertrags wurde in den
Büchern der A.. und der P. GmbH die Umbuchung von Beteiligung bzw.
Kapitalrücklage auf Darlehen vorgenommen. Kopien der
Buchhaltungskonten fügen wir bei. Ein Ersatzbeurkundungstatbestand
gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG wurde mit dieser Umbuchung im
Dezember 2001 nicht gesetzt, da eine Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft errichtet und dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern angezeigt wurde.
7. Die Gebührenbescheide vom 26.5.2003 wurden unter
Berufung auf § 25 Abs. 1 GebG unter der Annahme, daß
über dieses
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet wurden, erlassen.
Tatsächlich wurde über dieses Rechtsgeschäft aber nur eine
Urkunde erstellt. Die vermeintlich zweite Originalurkunde ist nur ein Fax, das
keine Gebührenschuld auslösen konnte. Die Übermittlung des
Faxes an das Finanzamt erfolgte ausschließlich zum Zwecke der Darlegung
der Konditionen in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom
28.1.2003.
................"
Aus den beigelegten Kontenauszügen der Bw. geht
hervor, dass die Kaufpreiszahlung in den Büchern der Bw. mit 25. Juli 2001
auf das Beteiligungskonto 0819 P. und mit 27. Dezember 2001 auf das
Darlehenskonto 2552 P. umgebucht wurde. Aus den beigelegten
Kontenauszügen der P. geht hervor, dass der "Gesellschafterkredit A..
Unternehmenskauf" mit 31. Juli 2001 auf Konto 3690 Unternehmensverkauf
Verrechnung / Konto 9109 "gewidm Kapital A.." umgebucht wurde, und von dort mit
31. Dezember 2001 wiederum auf das Konto 3485 unter "Wandlung Kapital
Darlehen A.." verbucht wurde.
Die P. brachte gegen den an sie gerichteten
Gebührenbescheid ebenfalls eine Berufung ein, in welcher im Wesentlichen
eingewendet wurde, dass zum Zeitpunkt der Zahlung von der Bw. an Johann K. noch
nicht entschieden gewesen sei, ob die Bw. der P. einen Gesellschafterzuschuss
über € 4.651.000,00 gewähren, oder ob der Betrag als
Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werde. Gegenstand der
Einbuchung bei der P. sei daher nur die Erfassung der direkt geflossenen Zahlung
im Wege der Durchbuchung gewesen. Erst in der Folge, und zwar zum
Abschluss des Kreditvertrages im Dezember 2001, sei in den Büchern der P.
GmbH die Einbuchung als Darlehen vorgenommen worden, indem vom Konto 9109 auf
Konto 3485 umgebucht worden sei. Die Aufnahme eines Darlehens in die
Bücher sei erst mit Jahresende 2001 im Zuge der Bilanzierungsarbeiten und
nach Abschluss des Kreditvertrages vom Dezember 2001 über
€ 4.651.000,00 erfolgt. Die Behandlung des Geschäftsfalles
durch die P. sei spiegelbildlich auch aus den Büchern der Bw. ersichtlich.
Dort sei zunächst am 25. Juli 2001 die Zahlung auf Konto 0819 "Beteiligung
P." gebucht worden. Am 27. Dezember 2001 sei nach Abschluss des Kreditvertrages
die entsprechende Umbuchung vorgenommen worden (Konto 2552). Lt.
Vereinbarung trage die Bw. die Kosten der Vergebührung.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 führte die P.
ergänzend aus, dass die Bw. im Zuge der Bilanzvorarbeiten zum
Jahresabschluss 31. Dezember 2001 beschlossen habe, die Kaufpreisvorlage nur zu
kreditieren. Die entsprechende Umbuchung habe die P. in 12/2002
vorgenommen. Einen Entwurf des Kreditvertrages mit den Konditionen und
den Rückzahlungsverpflichtungen habe die P. von der Bw. am 28. Dezember
2001 per Fax zugesandt erhalten. Dieses Fax sei vom Rechtsunterzeichneten
(Michael Cz.) zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben worden und
zur Gegenzeichnung seitens des Mitgeschäftsführers, Herrn J. H. im
Haus aufgelegt worden. Herr H. habe dieses Fax nicht unterschrieben; es
sei letztlich bei den Kaufvertrags-Akten "P. W." bei der P. abgelegt
worden. In der Folge sei von der Bw. ein dem Fax-Entwurf entsprechender
Kreditvertrag erstellt worden, dessen einzige Ausfertigung einerseits der
Geschäftsführer der Bw., Herr Karl V., und andererseits der
Rechtsunterzeichnete (Michael Cz.) unterschrieben hätten. Das
Original dieses Vertrages sei bei der Bw. verblieben. Eine Kopie sei der P.
nicht ausgehändigt worden. In den Unterlagen der P. finde sich zu
diesem Gesellschafterkredit nur das dem dortigen Finanzamt übermittelte
Entwurfs-Fax vom 28.12.2001. Aufgrund der Aufforderung im
Ergänzungsersuchen vom 28.01.2003 habe die P. dem dortigen Finanzamt zum
Zweck der Darlegung der gewünschten Informationen betreffend Zinssatz,
Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten von diesem Fax eine Kopie
übersandt. Dieses Fax habe aber keinen wie immer gearteten
Urkundencharakter.
Dazu wurde eine Farbkopie des Faxes zum Nachweis, dass
dieses nur die Originalunterschrift des Herrn Michael Cz. aufweise,
beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2003 folgte
das FAG dem Vorbringen der P. und hob den an diese gerichteten
Gebührenbescheid ersatzlos auf.
Die Berufung der Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
selben Tag als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dazu führte das FAG Folgendes
aus:
"Mit der Anzeige v. 21. 1. 2002 wurde die
Kreditvertragsurkunde vom Dezember 2001 dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern nicht vorgelegt. Erst mit der gefaxten Vorhaltsbeantwortung v.
8. 5. 2003 wurde diese dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern zur Kenntnis gebracht. Eine Gebührenanzeige im Sinne des
§ 31 GebG ist nicht erfolgt. Zuvor wurde mit Vorhaltsbeantwortung v. 30. 1.
2003 eine Kopie des Kreditvertrages ohne Datum (Fax v. 28. 12. 2001) dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übersandt.
Letztgenannter Kreditvertrag ist nach seinem Inhalt kein
bloßer Vertragsentwurf. Die Urkunde ist von einem
Geschäftsführer unterfertigt wie die Kreditvertragsurkunde vom
Dezember 2001 und wie die in der Berufung genannte Stellungnahme der
Geschäftsleitung der P. GmbH".
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. unter
Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens betreffend den Gebührenbescheid
vom 26. Mai 2003, StNr. 157/1453 (näher gekennzeichnet mit der Bezeichnung
"ohne Datum") einen Vorlageantrag mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat ein.
In der Folge erging seitens des UFS an das FAG folgendes
Ersuchen um Stellungnahme:
"..........................
Ausgehend von der vorliegenden Aktenlage und dem vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien offensichtlich
angenommenen Sachverhalt hat die Bw. ihrer Tochtergesellschaft, der P. W. GmbH,
im Laufe des Jahres 2001 ohne Festlegung des Rechtsgrundes (Zuschuss oder
Kredit) Kapital in Höhe von S 63.999.155,30 zur Verfügung gestellt.
Ende des Jahres 2001 sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die
Bw. ihrer Tochtergesellschaft einen Kredit von S 63.999.155,30 zur
Verfügung stellt, in Erfüllung dessen die seinerzeitig erbrachte
Leistung in ein Darlehen gewandelt wurde.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass eine
undatierte Urkunde über den Kreditvertrag vom Geschäftsführer der
Bw. unterfertigt wurde und am 28. Dezember 2001 eine Telekopie davon an die
Tochtergesellschaft übermittelt wurde. Die Telekopie ist lt. Bw. von
einem der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft unterfertigt worden
und in deren Akten verblieben. Die Bw. gibt dazu an, es handle sich dabei
lediglich um einen Vertragsentwurf, wovon der Tochtergesellschaft eine Telekopie
übermittelt worden sei. Erst in der Folge sei von der Bw. ein dem
Fax-Entwurf entsprechender Kreditvertrag erstellt worden, welcher von beiden
Vertragsparteien unterzeichnet worden sei.
Das Finanzamt begründet die Gebührenpflicht
dieser bei der Tochtergesellschaft verbliebenen Telekopie damit, dass es sich
dem Inhalt nach nicht um einen bloßen Vertragsentwurf handle und die
Urkunde von einem
Geschäftsführer unterzeichnet worden sei.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Unter einer Urkunde ist jede Schrift zu verstehen in der
das Zustandekommen eines
Rechtsgeschäftes festgehalten ist, ein Schriftstück also, welches
Kraft seines Inhaltes geeignet ist,
über ein gültig zu Stande
gekommenes Rechtsgeschäft zum Beweis zu dienen (Fellner, Stempel und
Rechtsgebühren, RZ 42 zu §15). Das sind ausschließlich
rechtserzeugende und rechtsbezeugende Urkunden. Urkunden, die noch vor
dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, können die
Gebührenpflicht nicht auslösen (Fellner, aaO, Rz 51 zu §
15).
Aus dem Urkundeninhalt selbst ("A.. gewährt
.........einen Gesellschafterkredit") sowie aus einzelnen Angaben in der
Berufungsschrift ("......Vertragsentwurf ..."; Einverständnis des
Geschäftsführers der Tochtergesellschaft erst nach Übermittlung
des Telefaxes) kann vermutet werden, dass das Rechtsgeschäft nicht vor
Übermittlung des Telefaxes abgeschlossen war.
Demnach käme lediglich ein Vertragsabschluss unter
Abwesenden in Frage.
Voraussetzung für das Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes und somit für das Entstehen der Gebührenschuld
bei Abschluss unter Abwesenden ist - soweit nicht anders vereinbart-, dass die
Vertragsannahme des Oblaten dem Offerten zukommt (siehe Fellner, aaO, Rz 10 zu
§ 16 GebG). Da lt. vorliegender Aktenlage das von der Bw. an ihre
Tochtergesellschaft gerichtete Telefax zwar in der Folge von einem
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft unterfertigt wurde, aber der
Bw. danach nicht zurückgestellt wurde, konnte demnach diese Urkunde die
Gebührenschuld jedenfalls als rechtserzeugende Urkunde nicht
auslösen.
Sollte das Finanzamt von einer rechtsbezeugenden Urkunde
ausgegangen sein, so ist dazu zu sagen, dass dies aus der Urkunde selbst nicht
zu schließen ist, und dass schlüssige Feststellungen seitens des
Finanzamtes diesbezüglich nicht getroffen wurden (siehe VwGH vom
16. Februar 1984, 83/15/0040). Im Übrigen ist dazu zu sagen,
dass es sich bei einem Telefax lediglich um eine Abschrift eines Originals
handelt. Dass das Original, welches der Telekopie zu Grunde lag, von der Bw. der
Tochtergesellschaft, deren Vertreter oder einem Dritten ausgehändigt worden
wäre, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Folgt man dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1994, 92/16/0091, so
unterläge das Telefax, da es sich dabei lediglich um eine Abschrift
handelt, auch dann nicht der Rechtsgebühr, wenn das Rechtsgeschäft
schon vor Übermittlung der Telekopie zustandegekommen wäre.
Sollte das Finanzamt die Berufung nach eigenem Ermessen
durch Erlassung einer zweiten stattgebenden Berufungsvorentscheidung erledigen,
wird anstatt der Stellungnahme samt Wiedervorlage des Bemessungsaktes um
Übermittlung einer Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung
gebeten.
Sollte das Finanzamt eine rechtsbezeugende Urkunde
vermuten, und damit eine Gebührenpflicht der Telekopie begründen, so
ist dazu zu sagen, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage alleine nicht auf
eine rechtsbezeugende Urkunde geschlossen werden kann, zumal der Inhalt des
Telefaxes eher dagegen spricht.
Bemerkt wird weiters, dass im gegebenen Fall zwei
Bescheide ergangen sind, die sich lt. vorliegender Entwürfe lediglich in
einem unbeachtlichen Zusatz unterscheiden und somit über dieselbe Sache
absprechen. Auch wenn das Finanzamt jedem der Bescheide eine andere Sache
zuordnet, so ist doch zu sagen, dass für die Bedeutung einer Aussage im
Spruch maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht,
wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der
Empfänger verstand (Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz 6 zu § 92
BAO). Es stellt sich daher die Frage, ob der angefochtene Bescheid nicht
bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ist".
Dazu erklärte das FAG Folgendes:
"...........................
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG ist eine
Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte nur dann gegeben, wenn
über das Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wird. Die
Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im
Zeitpunkt der Unterzeichnung b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil
unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der
Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten. Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist
bereits erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei im Stande ist, mit der
Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. Als Urkunde
gilt auch eine Schrift, in der - wenn auch formlos - das Zustandekommen eines
Rechtsgeschäftes festgehalten ist. Strittig ist im
berufungsgegenständlichen Fall, ob der im Faxwege dem Vertragspartner der
BW übermittelte undatierte Kreditvertrag eine gebührenpflichtige
Urkunde darstellt. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt eine die
Gebührenschuld auslösende rechtsbezeugende Urkunde vor. Dies ergibt
sich auch aus dem Inhalt des Vorlageantrages und dem Schreiben der P.. Im
Bereich des Gebührenrechtes gilt eine mechanisch oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise hergestellte Unterzeichnung als Unterschrift. Die
bei der Übermittlung einer original unterfertigten Schrift mittels
Fernkopie (Telefax) reproduzierte Unterschrift stellt eine mechanisch
hergestellte Unterzeichnung dar (Faxurkunde). Wenn nun in der Berufung
die Ansicht vertreten wird, der Vertrag ohne Datum trage keine Unterschrift des
Geschäftsführers der BW und sei auf Seite des Vertragspartners nur von
einem Geschäftsführer unterfertigt worden, ist dem entgegenzuhalten,
dass der im FaxWege übermittelte Kreditvertrag ohne Datum die gleichen
Unterschriften aufweist, wie der Kreditvertrag vom Dezember 2001. Wie aus
dem Schreiben der P. vom 30.6.2003 (Seite 115 des Bemessungsaktes) hervorgeht,
wurde der dem Fax-Entwurf entsprechende Kreditvertrag erstellt und vom
Geschäftsführer der BW; Herrn KR Kurt V., unterschrieben. Da, wie
bereits ausgeführt, die Unterschriften auf dem Kreditvertrag ohne Datum und
dem Kreditvertrag vom Dezember 2001 die gleichen Unterschriften aufweisen, geht
die Berufungsbegründung diesbezüglich ins Leere, scheint doch auch auf
dem Vertrag ohne Datum die Unterschrift des Geschäftsführers der BW
auf. Es liegen sohin zwei Kreditverträge (Urkunden) mit identen
Unterschriften vor. Warum für die berufungsgegenständliche
Ausfertigung die Gebührenschuld nicht entstanden sein soll, für den
datierten Vertrag hingegen schon, ist nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf
hingewiesen, dass die dem Finanzamt übermittelte Stellungnahme der P. nur
von einem Geschäftsführer unterfertigt wurde. Im Übrigen
hat die P. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 30.1.2003 selbst ausgeführt: "
....die Urkunde für dieses Rechtsgeschäft ist der beiliegende
Kreditvertrag ....." (Seite 17 des • Bemessungsaktes). Der Vertragspartner
der BW geht also nicht von einem Entwurf, sondern von einem Kreditvertrag
aus. Die Tatsache, dass seitens der BW nur ein Geschäftsführer
unterfertigt hat, ist für das Entstehen der Gebührenschuld
bedeutungslos, reicht doch gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit b GebG die
Unterfertigung der Urkunde durch einen Vertragspartner und die Aushändigung
der Urkunde an den anderen Vertragsteil für das Entstehen der
Gebührenschuld aus. Dass für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des
Bescheides maßgebend ist, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, ist
für das Finanzamt nicht nachvollziehbar, gibt es doch diesbezüglich
keine Diskrepanzen zwischen Abgabenbehörde und Berufungswerber. Der
Abgabepflichtige hat den Bescheid so verstanden, wie ihn die Behörde
verstanden wissen wollte. Eine objektive Deutung des Bescheidspruches ist daher
überflüssig. Die drei Bescheide, Seite 51 - Seite 61 des
Bemessungsaktes, betreffen jeweils einen gesonderten gebührenrechtlichen
Vorgang und sind gleichzeitig ergangen".
Auf Grund des tel. Ersuchens, die widersprüchlichen
Angaben zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes zu
klären, teilte die Bw. dem UFS mit, dass die Einbuchung bei der Bw. im Zuge
der Bilanzierungsarbeiten 2001 aus Dringlichkeitsgründen bereits am 27.
Dezember 2001 - nachdem die Entscheidung der Geschäftsführung, der
Tochtergesellschaft P. keinen Zuschuss, sondern einen Kredit zu gewähren,
gefallen gewesen sei - vorgenommen worden sei. Die Verbuchung bei der P.
sei, wie aus den dem UFS vorliegenden Kontoauszügen ersichtlich - erst nach
Abschluss des Kreditvertrages am 31. Dezember 2001 erfolgt. Ein
Ersatzbeurkundungstatbestand gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG durch
die Aufnahme des Darlehens in die Bücher der Bw. liege auch deshalb nicht
vor, weil diese nicht Darlehensschuldner, sondern Darlehensgeber sei.
In der am 20. Jänner 2009 vor dem Unabhängigen
Finanzsenat abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der
Parteienvertreter im Wesentlichen, dass es beabsichtigt gewesen wäre, gegen
den Bescheid Berufung zu erheben, auf dem kein Zusatz, dass die entrichtete
Gebühr angerechnet wird, enthalten ist. Inhaltlich sei die Berufung
gegen den Bescheid gerichtet, auf dem im Betreff angegeben ist "Kreditvertrag
"ohne Datum". Es geht um die zeitlich erste Schrift, bezeichnet "ohne Datum".
Die Unterschrift der P. sei nur von einem Geschäftsführer geleistet
worden. Auf die Frage des Referenten, welchen Zweck das Telefax gehabt
habe, und wann die Willenseinigung erfolgt sei, erklärte der
Parteienvertreter, dass am 27. bzw. 28. 12. 2001 bei A.. bilanziert worden sei
und um den Wirtschaftsprüfer eine Unterlage über den Sachverhalt zu
geben, das Fax übersandt worden sei. Die P. sei räumlich von der A..
getrennt, weswegen man mit Fax gearbeitet habe. Das Fax sei bei der P.
verblieben. Zuerst habe man Herrn Cz. mit
diesem Fax informiert. Nach dem
28.12. sei Herr Cz. zur A.. gekommen und habe dort die Urkunde mit Dezember 2001
unterfertigt. Diese Urkunde sei bei der A.. verblieben. Es seien keine weiteren
Kopien angefertigt worden. Konkret sei das Rechtsgeschäft mit der Bilanz,
am 31.12. finalisiert worden. Das sei von der P. auch so verbucht worden.
Die Amtspartei erklärte, es geht um dieses Fax.
Unbestritten sei, dass der Entwurf, der dem Fax zugrunde liege, unterschrieben
worden sei. Für das Entstehen der Gebührenschuld reiche es, wenn einer
der Vertragspartner unterschreibt. Die mechanische Unterschrift gemäß
§ 18 GebG genüge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die §§ 15 bis 18 GebG in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung lauten
auszugsweise:
"§ 15. (1) Rechtsgeschäfte sind nur dann
gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei
denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt
ist. (2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines
Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines
Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
§ 16. (1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn
die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet
wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a)
wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den
anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten; ................................ (4) Gilt ein
Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als Urkunde über den Vertrag, so
entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages, im Falle
des § 15 Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.
................................. (6) Gelten die im Inland zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen als Urkunde über den
Darlehens- oder Kreditvertrag, so entsteht die Gebührenschuld mit der
Aufnahme in diese. ...................................
§ 17. (1) Für die Festsetzung der
Gebühren ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird. (2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum
Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet
oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in der zu
ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für
die Gebührenpflicht ohne
Belang. ...................................
§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung
durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem
Auftrag, oder mit seinem Einverständnisse mechanisch hergestellt oder mit
Namenszeichnung vollzogen
wird. ...................................."
Vorweg ist zu beurteilen, ob mit der Telekopie, welcher es
unbestritten an einer Originalunterschrift der Bw. als Urkundenerrichterin
mangelt, überhaupt ein schriftliches Beweismittel geschaffen worden sein
kann. Geyer, Kommentar zum Gebührengesetz4, Rz 67 zu § 15 GebG
meint, dass nur eine Urkunde mit Originalunterschrift eine Urkunde iSd GebG sei.
Mittels Telefax werde nur eine Telekopie der eigenhändig unterschriebenen
Originalurkunde übermittelt. Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren - Kommentar, Rz 12 zu § 16 GebG verweist auf Judikatur
des OGH, wonach nur eine Urkunde mit Originalunterschrift für die
Schriftform genügt und eine Kopie (Telekopie, Telefax) der Unterschrift auf
der Originalurkunde nicht ausreicht. Es ist hier aber zwischen dem
zivilrechtlichen Zustandekommen eines der Schriftform bedürfenden
Rechtsgeschäftes einerseits und einer Beurkundung iSd Gebührengesetzes
andererseits zu unterscheiden. Dem FAG ist zuzustimmen, dass eine
Telekopie, die eine Originalurkunde samt Unterschrift des Ausstellers abbildet,
eine mechanisch hergestellte Unterschrift beinhaltet und insoweit dieses im
§ 18 Abs 1 GebG normierte Tatbestandsmerkmal erfüllt. In seinem
Erkenntnis vom 23.3.1994, 92/16/0091 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf,
dass Ablichtungen, und um eine solche handelt es sich letztlich auch bei einer
Telekopie, jederzeit hergestellt werden können, sodass nicht erkennbar ist,
ob derjenige, der (seinerzeit) unterschrieben hat, mit der Herstellung von
Ablichtungen einverstanden war.
§ 18 Abs. 1 GebG stellt aber nur
solche mechanisch hergestellten Unterschriften der handschriftlichen
Unterzeichnung durch den Aussteller gleich, die vom Aussteller selbst oder in
seinem Auftrag, oder mit seinem Einverständnis hergestellt
wurden. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Ablichtung beinhaltet
eine Telekopie aber üblicherweise den Zeitpunkt der Übermittlung und
die Faxnummer des Übermittlers. Im gegebenen Fall ergibt sich
bereits aus der Erklärung, dass die Bw. der P. damit einen Vertragsentwurf
übermittelt habe, dass die Übermittlung des Faxes und der Ausdruck der
Telekopie durch die Bw. bzw. im Einverständnis der Bw erfolgte.
Entscheidend ist daher, ob es sich tatsächlich um
einen Vertragsentwurf, also eine vor Abschluss des Vertrages erstellte Schrift,
oder um eine rechterzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde handelt.
Das FAG ist, wie seitens des UFS dem FAG bereits
vorgehalten, davon ausgegangen, dass die Bw. ihrer Tochtergesellschaft, der P.
W. GmbH, im Laufe des Jahres 2001 ohne Festlegung des Rechtsgrundes (Zuschuss
oder Kredit) Kapital in Höhe von S 63.999.155,30 zur Verfügung
gestellt hat und die Vertragsparteien erst Ende des Jahres 2001
übereingekommen, dass die Bw. ihrer Tochtergesellschaft einen Kredit von S
63.999.155,30 zur Verfügung stellt (in Erfüllung dessen die bereits
erbrachte Leistung angerechnet wurde). Entsprechend dem Vorbringen der
Bw. sowie der P. kann dem grundsätzlich gefolgt werden und es war daher
auch der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen, dass mit Ende des Jahres 2001
ein Kreditvertrag im Sinne des § 33 TP 19 GebG, also ein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft, zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen
wurde.
Lt. Berufung der P. vom 27. Juni 2003 und der vorgelegten
Kontenauszüge erfolgte die entsprechende Umbuchung bei der Bw. am 27.
Dezember 2001 durch Umbuchung von "Beteiligung P." auf das Forderungskonto
"Darlehen P." nach Abschluss des Kreditvertrages. Auch in der Berufung
der Bw. wird ausgeführt, dass die Umbuchung in den Büchern der Bw. und
der P. von Beteiligung bzw. Kapitalrücklage auf Darlehen nach Abschluss des
Kreditvertrages erfolgt sei. Weiters wurde in der Eingabe der P. eine
Kopie der gegenständlichen Schrift mit dem Bemerken beigelegt, dass die
Urkunde für dieses Rechtsgeschäft der beiliegende Kreditvertrag sei,
dem auch die Konditionen des Darlehens entnommen werden könnten.
Daraus wäre zu schließen, wie auch das FAG
vermeint, dass die gegenständliche Schrift zu Beweiszwecken nach Abschluss
des Kreditvertrages, also rechtsbezeugend, erstellt worden war.
Dem gegenüber führt die Bw. aber in ihrer
Berufung auch aus, dass sie sich im Zuge der Bilanzierung zum 31.Dezember 2001
entschieden hat, einen Kreditvertrag mit der P. GmbH abzuschließen und
einen diesbezüglichen Vertragsentwurf am 28. Dezember 2001 an die P. gefaxt
hat. Dieses Fax sei zum Zeichen des seines inhaltlichen Einverständnisses,
von einen der Geschäftsführer der P. W. unterzeichnet worden.
In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2003 erklärte auch die
P. W. GmbH gegenüber dem FAG ebenfalls, dass es sich bei der Telekopie vom
28. Dezember 2001 um einen Entwurf des Kreditvertrages mit den Konditionen und
den Rückzahlungsverpflichtungen gehandelt habe. Dieses Fax sei zum
Zeichen seines Einverständnisses von einem der Geschäftsführer
der P. unterfertigt worden. In der Folge sei von der Bw. ein dem
Fax-Entwurf entsprechender Kreditvertrag erstellt worden [Anm: dessen
Gebührenpflicht unbestritten ist]. Die Übersendung einer Kopie
an das FAG sei nur zur Darlegung der gewünschten Informationen betreffend
Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten erfolgt. Dieses Fax
habe aber keinen wie immer gearteten Urkundencharakter.
Diese Darstellung der Ereignisse steht aber im Widerspruch
zur Angabe, dass die Verbuchung in den Büchern der Bw. nach dem Abschluss
des Kreditvertrags erfolgte.
Auf Grund des tel. Ersuchens des UFS, die
widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Zustandekommens des
Rechtsgeschäftes zu klären, teilte die Bw. mit, dass die Einbuchung
bei der Bw. im Zuge der Bilanzierungsarbeiten 2001 aus
Dringlichkeitsgründen bereits am 27. Dezember 2001 erfolgt sei, nachdem die
Entscheidung der Geschäftsführung, der Tochtergesellschaft P. keinen
Zuschuss, sondern einen Kredit zu gewähren, gefallen war - vorgenommen
worden sei. Die Verbuchung bei der P. sei - wie aus den
Kontoauszügen ersichtlich - erst nach Abschluss des Kreditvertrages am 31.
Dezember 2001 erfolgt.
Aus den konkreten Darstellungen über den Ablauf des
Zustandekommens des Kreditvertrages ergibt sich, dass der Kreditvertrag noch
nicht vor der Umbuchung in den Büchern der Bw. und auch nicht vor der
Übermittlung und Unterfertigung der gegenständlichen Telekopie
zustandegekommen war.
Dies wurde von der Bw. auch anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung so dargestellt.
Eine die Gebührenpflicht auslösende
rechtserzeugende Urkunde kann, wie dem FAG bereits vorgehalten, nicht vorliegen,
da dabei von einem Vertragsabschluss unter Abwesenden auszugehen
wäre. Voraussetzung für das Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes und somit für das Entstehen der Gebührenschuld
bei Abschluss unter Abwesenden ist - soweit nicht anders vereinbart-, dass die
Vertragsannahme des Oblaten dem Offerten zukommt (siehe Fellner, aaO, Rz 10 zu
§ 16 GebG). Da lt. vorliegender Aktenlage das von der Bw. an ihre
Tochtergesellschaft gerichtete Telefax zwar in der Folge von einem
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft unterfertigt wurde, aber der
Bw. danach nicht zurückgestellt wurde, konnte demnach diese Urkunde die
Gebührenschuld auch als rechtserzeugende Urkunde nicht
auslösen.
Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes errichtet werden, können die Gebührenpflicht
nicht auslösen (Fellner, aaO, Rz 51 zu § 15).
Anläßlich des späteren Abschlusses des
Kreditvertrages ist unbestritten eine gesonderte gebührenpflichtige Urkunde
errichtet worden.
Bei der P. handelt es sich seit deren Gründung um eine
100%ige Tochtergesellschaft der Bw.. Bei Kredit- oder
Darlehensverträgen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ist es
vielfach üblich, dass gar keine Urkunde erstellt wird, sodass es glaubhaft
ist, dass nur eine Urkunde über den gegenständlichen Kreditvertrag
errichtet wurde.
Bemerkt wird, dass aus der mit Zahlung des Kaufpreises
beginnenden Verzinsung nicht auf einen früheren Abschluss des
Kreditvertrages geschlossen werden kann. Es handelt sich hier
offensichtlich um eine rückwirkende Verzinsung.
Da mit der gegenständlichen Telekopie folglich weder
eine rechtserzeugende noch rechtsbezeugende Beurkundung erfolgte, war der
angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Ungeachtet dessen war der angefochtene Bescheid noch aus
folgenden Gründen aufzuheben:
Auf Grund des § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer
Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen. Nach Abs. 2 leg.cit bedürfen
Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche
Form vorschreiben oder gestatten.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz
erlassen, sind nach § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die
Berufung richtet, schreibt die BAO keine bestimmte Form oder Formel
vor. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung
hervorgeht, wogegen sie sich richtet (siehe Ritz, aaO, Rz 4 bis 6 zu § 250
BAO und VwGH 24.5.2007, 2007/15/0043).
Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens
nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift
des § 250 Abs I lit a Genüge getan. Ist somit die Berufung
deutlich auf bestimmte Bescheide bezogen, ist die Richtung des Vorbringens
gegenstandsbezogen klar gegeben, dann ist der Bestimmung des § 250
Abs 1 lit a entsprochen und es bedarf nicht der Aufforderung zu einer
Ergänzung. Ist also der Behörde ein zweifelsfreies Bild darüber
verschafft worden, gegen welchen Bescheid oder gegen welche Bescheide sich die
Berufung richtet (insbesondere bei gleichzeitigem Ergehen von mehreren
Bescheiden oder bei kombinierten Bescheiden, also Sammelbescheiden), dann ist
dem Bescheidbezeichnungsgebot des Gesetzes entsprochen und für die
Behörde besteht keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen oder
Aufträgen nach § 275. Dies hat zur Folge, dass die von der Berufung
nicht angesprochenen, von ihr nicht "bezeichneten" Bescheide in das
Berufungsverfahren nicht einzubeziehen sind und die nicht genannten Bescheide
mit Ablauf der (vorausgesetzt ungenützten) Berufungsfrist in Rechtskraft
erwachsen, ohne dass sich die Behörde mit ihnen sachlich auseinandersetzen
müsste (Stoll, BAO-Kommentar III, S 2572; siehe auch VwGH 28.1.1998,
96/13/0081).
Im gegebenen Fall sind an die Bw. zwei, bis auf einen,
für den Bescheidspruch unbedeutenden Zusatz, idente Abgabenbescheide
ergangen.
Das Finanzamt sieht, wie aus der Berufungsvorlage
hervorgeht, den an die Bw. gerichteten Gebührenbescheid ohne den Zusatz
über die Gebührenanrechnung als angefochten. In seiner
Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 meint das FAG, die Bw. habe den Bescheid so
verstanden, wie ihn die Behörde (Anm: das FAG) verstanden wissen
wollte.
Dem FAG ist insoweit beizupflichten, als aus dem
Berufungsvorbringen hervorgeht, dass sich die Bw. mit ihrer Berufung nur gegen
einen der beiden Gebührenbescheide wendet. Aus dem Hinweis in der
Berufung, dass der entrichtete Abgabenbetrag die Gebühr für den
(datierten) Kreditvertrag vom Dezember 2001 über € 4.651.000,00
betrifft und dieser auf die entsprechende Gebührenschuld anzurechnen ist,
sowie auf Grund des mit der Berufung eingebrachten Antrages auf Aussetzung der
Einhebung der festgesetzten Gebühr für den Kreditvertrag "ohne Datum"
in Höhe von € 37.207,98 ist zu schließen, dass sich die Bw.
gegen den Bescheid richtet, auf dessen Leistungsgebot die bereits vorweg
entrichtete Gebühr nicht angerechnet wurde, also gegen den Bescheid, gegen
den auch das FAG die Berufung gerichtet sieht.
Dies wurde von der Bw. anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung auch bestätigt.
Dem FAG kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es meint, es
sei auf Grund der Tatsache dass der Abgabepflichtige den Bescheid so verstanden
habe, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte, eine objektive Deutung
des Bescheidspruches überflüssig.
Für die Auslegung von Bescheiden sind die für
Gesetze geltenden Auslegungsregeln (nämlich die §§ 6 und 7 ABGB)
analog heranzuziehen (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033, ZfVB
1994/1/253). Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist
maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn
die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger
verstand ( VwGH 15.12.1994, 93/15/0243 ). Der Spruch eines Bescheides ist
im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme"
Bescheidauslegung, VwGH 25.5.1992, 91/15/0085; 24.9.1996, 93/13/0018; 29.1.2004,
2002/15/0081, 2003/15/0081) Bestehen Zweifel über den Inhalt des
Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB
VwGH 30.4.2003, 2002/16/0245; 29.1.2004, 2002/15/0081, 2003/15/0081; 21.10.2004,
99/13/0219; 9.12.2004, 2000/14/0197) ; es sei denn, dass zwischen Spruch und
Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen
sind ( VwGH 27.5.1998, 93/13/0052 ) . Bei eindeutigem Spruch ist die
Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung
heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210, ZfVB 1997/1/424; Ritz,
BAO3, Rz 6 und 7 zu
§ 92 BAO).
Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller
wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung
des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes und damit für die Subsumtion
des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person
zuzurechnenden) Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift
erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach
identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des
Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die
Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der
Rechtskraft des Bescheides erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene
Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene
und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch
unzulässig (ne bis in idem; VwGH 9.11.2000, 99/16/0395 unter Hinweis auf
Stoll, BAO-Kommentar I, 960).
Beide an die Bw. jeweils am 26. Mai 2003 unter derselben
Steuernummer und unter derselben Erfassungsnummer ergangenen Bescheide umfassen
jeweils das den Gegenstand des Abgabenverfahrens bildende Rechtsgeschäft
samt den nach erstinstanzlicher Anschauung die Gebührenpflicht
auslösenden Urkunden mit der Datierung "Dezember 2001" und ohne
Datierung.
Objektiv betrachtet hat das FAG mit jedem der beiden
Bescheide über beide Beurkundungen abgesprochen, wenn man die hier nicht
beachtliche Ersatzbeurkundung außer Betracht lässt. Dem steht
die einmalige Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für zwei
Urkunden, also eine allenfalls zu geringe Festsetzung hinsichtlich der vom
jeweiligen Bescheid erfassten Sache, nicht entgegen.
Nach § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache
selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Sache im Sinn des § 289 BAO ist nämlich die
Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses (VwGH vom 3. Oktober
1988, 87/15/0145, und vom 14. Juni 1991, 88/17/0016). "Sache" ist in diesem
Zusammenhang die Angelegenheit, die den Spruch des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (VwGH vom 19. März 1990,
89/15/0033, vom 6. Dezember 1990, 90/16/0179, vom 14. Mai 1991, 90/14/0262, vom
23. Mai 1991, 88/17/0013, vom 14. Juni 1991, 88/17/0016, vom 16. September 1991,
91/ 15/0064, vom 28. Oktober 1992, 91/13/0215, und vom 30. Mai 1995, 93/13/
0217; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren - Kommentar, Rz 5 zu § 15
GebG).
Da lediglich einer der beiden im Spruch identen Bescheide
angefochten ist, kann der UFS im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO auch nur
über die Berufung gegen diesen Bescheid absprechen. Eine
Bestätigung des angefochtenen Bescheides ist nicht möglich, da dies
ein weiteres Leistungsgebot in derselben Sache, worüber bereits der
rechtskräftig gewordene Bescheid abspricht, bedeuten
würde. Ebenso ist eine Abänderung nach § 289 Abs. 2 BAO
auf die vom FAG mit dem angefochtenen Bescheid gemeinten Sache nicht
möglich, da der rechtskräftige Bescheid auch über diese Sache
abspricht, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls in Folge entschiedener
Sache aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0251-W/04
- Stammnummer
- 38889
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF