Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0524-K/06
Vorliegen von gültig zustandegekommenen Rechtsgeschäften und gebührenrechtlich relevanten (ordnungsgemäß unterschriebenen) Urkunden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-K/06vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw.., vom 16. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
vom 30. Juni 2006 betreffend
Rechtsgebühren entschieden:
Die
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der sich schon zum damaligen Zeitpunkt in
Liquidation befindlichen A-Beteiligungs-GmbH (in der Folge: A-GmbH) mit Sitz in
Ö-Stadt vorgenommenen abgabenrechtlichen Nachschau wurden zahlreiche als
"Finanzierungsvertrag" überschriebene Urkunden vorgefunden. Diesen zufolge
hatte die A-GmbH einerseits von ihrer alleinigen Gesellschafterin, der
nunmehrigen Berufungswerberin (im Folgenden auch: Bw.), zwischen Februar 2001
und Dezember 2002 zinsenlose Darlehen mit Beträgen von € 3.000,00
bis € 2.600.000,00, in Summe € 10.412.500,00, erhalten. Die
Bw. ist eine einer inländischen GmbH vergleichbare juristische Person mit
Sitz in Inselstaat, welche bis März 2004 den Firmenwortlaut
"B-Transport-Ltd" (im Weiteren auch: B-Ltd) führte. Andererseits hatte die
A-GmbH im Zeitraum von Februar 2001 bis Juli 2002 der damaligen X-Beratungs-GmbH
(in der Folge auch: X-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin im
angeführten Zeitraum die A-GmbH gewesen ist, ebenfalls Darlehen mit
Beträgen von € 50.000,00 bis € 2.594.000,00, in Summe
€ 10.674.000,00, gewährt. In einigen Fällen erfolgten diese
Darlehenseinräumungen in engem zeitlichen Zusammenhang und mit exakt den
gleichen Beträgen wie die korrespondierenden Darlehenshingaben seitens der
Bw. an die A-GmbH.
Das Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden auch: Finanzamt oder
bloß FA) wertete - der Ansicht des Prüfers folgend - die in den
Urkunden dokumentierten Rechtsgeschäfte als Darlehen und setzte in der
Folge der A-GmbH gegenüber mit Bescheid vom 15. März 2006 -
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 21.086.500,00 - Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit einem
Betrag von € 168.692,00 fest. Neben dem Verweis auf das Ergebnis der
durchgeführten Nachschau ist in der Begründung noch festgehalten, dass
die Steuervorschreibung sowohl jene Gebühr, für die die A-GmbH
Steuerschuldner sei (Anm.: hinsichtlich der der X-GmbH gewährten Darlehen),
als auch die Gebühr, für die die A-GmbH nur Haftender wäre (Anm.:
betreffend die von der Bw. erhaltenen Darlehen), beinhalte. Dieser Bescheid
erwuchs infolge eines abgegebenen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft.
Da für das Finanzamt die begründete Annahme
bestand, dass die festgesetzte Abgabenschuld bei der A-GmbH nur zu einem
geringen Teil einbringlich gemacht werden könnte, schrieb es der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Rechtsgebühr nach
§ 33 TP 8 GebG im Ausmaß von € 83.300,00 vor. Als
Bemessungsgrundlage brachte das FA die von der Bw. der A-GmbH eingeräumten
Darlehen im Gesamtausmaß von € 10.412.500,00 in Ansatz.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte
die Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Argument, der als
Begründung dienende Verweis auf das Ergebnis der Nachschau bei der A-GmbH
ermögliche es ihr nicht, Grund und Höhe der vorgeschriebenen
Gebühr nachzuvollziehen.
Hiezu führte das FA mit Schreiben vom 22. August
2006 ergänzend aus, durch die Hingabe zinsenloser Darlehensbeträge in
Höhe von € 10.412.500,00 von der Bw. an die A-GmbH sei der
bereits im Bescheid angezogene Tatbestand des § 33 TP 8 GebG
erfüllt worden und wäre die Bw. als Rechtsnachfolgerin der
darlehensgebenden B-Ltd Gebührenschuldnerin. Weiters erging noch mit
gleichem Datum ein Auftrag an die Bw., innerhalb einer bestimmten Frist die
Mängel ihrer Berufung zu beheben.
In Beantwortung des ergänzenden Schreibens brachte die
Bw. vor, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei für sie noch immer
nicht nachvollziehbar, weshalb um Übersendung der entsprechenden
Darlehensverträge ersucht werde. Auch wäre nicht einleuchtend, warum
immer der Darlehensgeber Gebührenschuldner sei, wie dies das Finanzamt
vermeine. Betreffend den Mängelbehebungsauftrag wies die Bw. auf den schon
in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Aufhebung des bekämpften
Bescheides hin.
Im Rahmen der Übermittlung von Ablichtungen der
maßgeblichen Urkunden legte das Finanzamt noch dar, dass bei einseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige Gebührenschuldner sei, in
dessen Interesse die Urkunde errichtet würde. Nach herrschender Auffassung
wäre dies bei Darlehensverträgen der Darlehensgeber.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen stellte die Bw.
zunächst die Höhe der Bemessungsgrundlage außer Streit.
Bezugnehmend auf die in Kopie vom Finanzamt erhaltenen Urkunden wendete die Bw.
weiters ein, dass diese weder von der als Finanzierungsgesellschaft bezeichneten
Bw. noch von der A-GmbH als begünstigte Gesellschaft entsprechend den
Bestimmungen des ABGB firmamäßig unterfertigt worden wären. Da
auch andere zivilrechtliche Kriterien für Darlehensverträge fehlen
würden, stellten die Urkunden keine dem ABGB entsprechenden
Darlehensverträge dar und könnten diese demzufolge keine
Gebührenschuld auslösen. Vielmehr würden die Verbuchungen der
hingegebenen Beträge mit einer Gesamtsumme von € 10.412.500,00 in
den Jahresabschlüssen 2001 und 2002 der A-GmbH zu diesen Zeitpunkten die
gebührenauslösenden Ersatzbeurkundungen darstellen. Diesfalls sei aber
Gebührenschuldner derjenige, der die erhaltenen Beträge in seine
Bücher aufgenommen habe, also die A-GmbH. Da die vorgelegten Urkunden keine
Darlehensverträge wären, könnten diese auch keine
Gebührenschuld auslösen und wäre der A-GmbH ohnehin schon mit
Bescheid vom 15. März 2006 eine Gebühr vorgeschrieben worden,
welcher jedoch mit Rücksicht auf die vorliegende Ersatzbeurkundung auf
einer falschen Rechtsgrundlage basierte. Durch den genannten Bescheid hätte
die Abgabenbehörde - wenn auch mit einer unrichtigen Rechtsgrundlage - der
A-GmbH zutreffend die Gebührenschuldnerposition zugewiesen. Mit dem nunmehr
angefochtenen und an die Bw. gerichteten Bescheid verwerfe die Behörde
daher ihre bis dahin vertretene Ansicht und wäre unter der - hier aber
nicht zutreffenden - Annahme, Gebührenschuldner sei die Bw., der Bescheid
vom 15. März 2006 zumindest in diesem Umfang amtswegig zu beheben, da
nicht die A-GmbH und die Bw. gemeinsam Gebührenschuldner sein könnten.
Weil aber tatsächlich keine dem ABGB entsprechenden Darlehensverträge
vorlägen und die A-GmbH schon aufgrund der Ersatzbeurkundung
Gebührenschuldnerin wäre, könne die Behörde nicht auch die
Bw. zum Gebührenschuldner erklären, weshalb der bekämpfte
Bescheid aufzuheben wäre.
Mit einer ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren der Bw. ab, worauf
diese innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 BAO den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stellte. Unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen wiederholte die Bw.
nochmals ihre Ansicht, mangels firmenmäßiger Unterfertigung durch die
beiden Vertragsparteien würden die Finanzierungsverträge keine
Darlehensverträge im Sinne des ABGB darstellen, keine Rechtswirksamkeit
entfalten und somit auch keine Gebührenpflicht für die Bw.
auslösen. Für die durch eine Ersatzbeurkundung ausgelöste
Gebührenpflicht der A-GmbH könne aber die Bw. als Geldgeber nicht zur
Haftung herangezogen werden, da dies das Gebührengesetz nicht vorsähe.
Zivilrechtlich komme der firmamäßigen Zeichnung eine erhöhte
Bedeutung zu, da Verträge nur dann rechtsverbindlich seien, wenn die
firmenmäßige Unterfertigung in Übereinstimmung mit den beim
Firmenbuch erliegenden Unterschriftsproben erfolgen würde. Für die Bw.
träfe dies jedenfalls nicht zu, da die diesbezüglichen Buchstaben auf
den Vertragsurkunden unleserlich wären und nicht hervorgehe, ob diese
überhaupt von einer hiezu bevollmächtigten Person stammen würden.
Aber auch die Unterfertigung seitens der A-GmbH durch deren
Geschäftsführerin A.H. (im Folgenden auch: A.H.) sei nur mit deren
Namenszug, nicht jedoch unter Beifügung einer Firmenstampiglie, erfolgt.
Mangels Vorliegen gültiger Darlehensverträge könnten diese auch
keine Gebührenpflicht auslösen, sondern wäre diese
ausschließlich durch die Verbuchung der unbestrittenermaßen von der
Bw. hingegebenen Beträge in den Büchern der A-GmbH entstanden.
Im von der Berufungsbehörde fortgesetzten
Ermittlungsverfahren gab die ehemalige Geschäftsführerin der A-GmbH,
A.H., über Befragen an, sie wäre ebenso wie M.F. (in der Folge auch:
M.F.) im fraglichen Zeitraum 2001 und 2002 Geschäftsführerin der
A-GmbH gewesen. Da M.F. der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei,
wäre sie nahezu ausschließlich für die österreichischen
Agenden der A-GmbH als Geschäftsführerin zuständig gewesen.
Bezüglich der streitgegenständlichen Vertragsurkunden gab A.H. an,
diese wären ihr von M.F. - üblicherweise per Post - übermittelt
worden mit dem Ersuchen, diese für die A-GmbH zu unterfertigen. Als
für den österreichischen Bereich mehr oder weniger allein
zuständige Geschäftsführerin habe sie wohl über eine
Firmenstampigie verfügt, welche sie üblicherweise bei der
Unterzeichnung für die A-GmbH auch verwendet habe. Warum sie diese gerade
auf den strittigen Urkunden nicht angebracht habe, könne sie nach so langer
Zeit nicht mehr angeben. Für die Bw. bzw. die B-Ltd vor Namensänderung
sei deren Direktor T.T. zeichnungsberechtigt gewesen. Ob die für die
Finanzierungsgesellschaft geleisteten Unterschriften tatsächlich von ihm
stammten, könne sie nicht sagen, ebensowenig, ob sich die Unterschriften
für die B-Ltd schon vor Unterfertigung durch sie auf der jeweiligen Urkunde
befunden haben oder erst nachher angebracht worden sind. Nach Unterzeichnung
durch sie habe sie jedenfalls die Urkunden wieder an M.F.
zurückübersendet. Was mit den Urkunden dann in der Folge geschehen
ist, vermochte A.H. nicht anzugeben, ebensowenig, ob M.F. eine Funktion bei der
B-Ltd innegehabt habe.
M.F. gab über Vorhalt der Berufungsbehörde
bekannt, die strittigen Urkunden seien von den ehemaligen Steuerberatern der
A-GmbH, Stb&Stb, verfasst worden. Er glaube, die Unterschrift für die
Finanzierungsgesellschaft würde vom gesetzlichen Vertreter der B-Ltd, der
hiezu bevollmächtigt gewesen sein dürfte, stammen. Weiters glaube er
sich erinnern zu können, dass die in einer einzigen Ausfertigung in
Ö-Stadt verfassten Urkunden der B-Ltd zur Unterfertigung übersendet
und erst danach von A.H. unterschrieben worden wären. Die Urkunden seien
dann bei der A-GmbH verbleiben, da die B-Ltd als alleinige Gesellschafterin der
A-GmbH keine Finanzierungsunterlagen bei sich aufzubewahren brauchte.
Im Laufe des Verfahrens war das Vollmachtsverhältnis
zwischen der Bw. und ihrer inländischen steuerlichen Vertreterin beendet
worden. Seitens der von der bisherigen steuerlichen Vertreterin der Bw. namhaft
gemachten Steuerberatungskanzlei wurde erklärt, eine Bevollmächtigung
durch die Bw. liege nicht vor, vertreten würden lediglich M.F. und die in
Liquidation befindliche A-GmbH werden.
In Beantwortung eines direkt der Bw. zugestellten
Vorhaltes, dem eine Kopie eines der Finanzierungsverträge beigelegt war,
bestätigte deren Direktor T.T., dass die namens der als
Finanzierungsgesellschaft bezeichneten B-Ltd geleistete Unterschrift auf der
Vertragsurkunde von ihm stamme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war von
nachstehendem und als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt auszugehen:
Die Berufungswerberin ist eine einer inländischen GmbH
vergleichbare juristische Person mit Firmensitz in Inselstaat, deren Firma bis
zum März 2004 "B-Transport-Ltd" (B-Ltd) lautete.
Handlungsbevollmächtigter Vertreter der B-Ltd war (und ist für die Bw.
noch immer) deren Direktor T.T.. Die B-Ltd war alleinige Gesellschafterin der
"A-Beteiligungs-GmbH" (A-GmbH) mit Sitz in Ö-Stadt, für die laut
Firmenbuchabfrage damals M.F. und A.H. als jeweils selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführer tätig waren. Im Zeitraum von
Februar 2001 bis Dezember 2002 hatte die A-GmbH von ihrer Muttergesellschaft,
der B-Ltd, Geldbeträge zwischen € 3.000,00 und
€ 2.600.000,00, insgesamt € 10.412.500,00, erhalten. Diese
Vorgänge waren in die Bücher der A-GmbH aufgenommen worden. Die A-GmbH
wiederum hatte als damalige Alleingesellschafterin der ehemaligen
"X-Beratungs-GmbH" (X-GmbH) dieser im Zeitraum von Februar 2001 bis zum Juli
2002 Beträge im Gesamtausmaß von € 10.674.000,00 zur
Verfügung gestellt. Über all diese Transaktionen sind von der
damaligen steuerlichen Vertreterin der A-GmbH, der Beratungsgesellschaft
Stb&Stb in Ö-Stadt, jeweils in einfacher Ausfertigung Urkunden verfasst
worden. Die in den Grundzügen gleichlautenden und als
"Finanzierungsvertrag" überschriebenen Urkunden hatten betreffend die hier
zu beurteilenden - in insgesamt 15 Tranchen vollzogenen und ebensovielen
Urkunden festgehaltenen - Zahlungen im Wesentlichen nachstehenden - zum Teil
wörtlich wiedergegebenen - Inhalt:
Die als "Finanzierungsgesellschaft" bezeichnete B-Ltd und
die "begünstigte Gesellschaft" genannte A-GmbH
kommen überein, dass die
Finanzierungsgesellschaft der begünstigten Gesellschaft einen Betrag
von (€ 3.000,00 bis € 2.600.000,00)
als zinsenloses Darlehen zur Verfügung
stellt. Dieser Betrag wurde bereits übergeben. Dieser Vertrag gilt für
die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit (TT. Februar 2001 bis
TT. Dezember 2002) und endet somit
am (TT. Februar 2006 bis TT. Dezember 2007).
Bis zu diesem Endtermin ist der
Darlehensbetrag vollständig an die Finanzierungsgesellschaft zurück zu
zahlen. Eine frühere Rückzahlung ist möglich. Die Dauer kann
durch schriftlichen Vertrag zwischen den Vertragsparteien verlängert
werden. Als Abschluss finden sich in den Urkunden noch die
Ortsbezeichnung Ö-Stadt und das jeweilige Datum sowie darunter die
Unterschriften. Für die B-Ltd als Finanzierungsgesellschaft hatte deren
handlungsbevollmächtigter Direktor T.T. handschriftlich mit einem
Namenskürzel unterfertigt, für die A-GmbH als begünstigte
Gesellschaft einer ihrer allein vertretungsbefugten Geschäftsführer,
nämlich A.H., mit klar erkenntlichen und leserlichen Schriftzügen.
Firmenstampiglien waren weder seitens der B-Ltd noch für die A-GmbH auf den
Urkunden angebracht worden. Im Anschluss an eine abgabenbehördliche
Nachschau schrieb das Finanzamt der A-GmbH mit Bescheid vom 15. März
2006 Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von € 168.692,00
vor, wovon nach der Bescheidbegründung sowohl die von der A-GmbH seitens
der B-Ltd erhaltenen (hiefür als Haftende) als auch die der X-GmbH zur
Verfügung gestellten Beträge (diesfalls als Gebührenschuldnerin)
umfasst waren. Da daraus eine nur geringfügige Befriedigung des
Steuergläubigers zu erwarten war, setzte das FA der Bw. als
Gebührenschuldnerin gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Rechtsgeschäftsgebühr für die an die A-GmbH geleisteten Zahlungen
fest, welche hier den Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.
Diese Feststellungen gründen sich auf
Datenbankabfragen, auf den Inhalt der im Zuge der Ermittlungsverfahren
vorgelegten Schriften und auf die Angaben der im Verfahren befragten Personen,
welche insgesamt als unstrittig zu betrachten und als glaubhaft zu werten
sind.
Der vorliegende und maßgebliche Sachverhalt ist in
rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:
Nach § 1 Gebührengesetz 1957 (GebG)
unterliegen den Gebühren nach diesem Bundesgesetz (...)
Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im
III. Abschnitte.
Im III. Abschnitt ist unter der Überschrift
"Gebühren für Rechtsgeschäfte" in § 15 Abs. 1 GebG
normiert, dass Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn
über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem
Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Gemäß
§ 33 TP 8 GebG beträgt
der Tarif für Darlehensverträge 0,8 von Hundert nach dem Wert der
dargeliehenen Sache.
Voraussetzung für eine rechtsrichtige Vorschreibung
einer Gebühr nach dem GebG sind demnach ein gültig zustandegekommenes
Rechtsgeschäft und - von wenigen Ausnahmen abgesehen - eine darüber
errichtete Urkunde.
In Ermangelung einer Begriffsbestimmung im
Gebührengesetz ist für die Frage, ob ein Darlehensvertrag vorliegt,
auf zivilrechtliche Vorschriften zurückzugreifen. Nach § 983 ABGB
liegt ein Darlehen dann vor, wenn jemandem eine verbrauchbare Sache unter der
Bedingung hingegeben wird, dass nach einer gewissen Zeit ebensoviel von
derselben Gattung und Güte zurückgegeben werden soll. Ein solches
Rechtsgeschäft kommt als Realvertrag - unabhängig von der ebenfalls
erforderlichen Willenseinigung - erst mit der Übergabe des dargeliehenen
Gegenstandes zustande.
Diesbezüglich wendete die Bw. zunächst ein, die
Urkunden wären weder seitens der Bw. als Finanzierungsgesellschaft noch von
Seiten der begünstigten Gesellschaft dem ABGB entsprechend
firmamäßig unterfertigt worden. Deshalb und weil auch andere
zivilrechtliche Kriterien für Darlehensverträge fehlen würden,
stellten die Urkunden keine dem ABGB entsprechende Darlehensverträge dar.
Die Verträge wären nicht rechtsverbindlich, würden keine
Rechtswirksamkeit entfalten und eine Gebührenpflicht nicht auslösen,
weil eine mit den im Firmenbuch erliegenden Unterschriftsproben
übereinstimmende firmenmäßige Zeichnung nicht erfolgt sei.
Hinsichtlich der Unterzeichnung für die Bw. sei noch dazu fraglich, ob
überhaupt eine hiezu befugte Person unterschrieben habe, da lediglich
unleserliche Buchstaben auf den Urkunden angebracht worden wären.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Bw. nicht
weiter ausgeführt hat, welche anderen zivilrechtlichen Kriterien für
Darlehensverträge ihres Erachtens noch fehlen würden. Vielmehr
enthalten die jeweils als "Finanzierungsvertrag" überschriebenen Urkunden
unzweifelhaft sämtliche erforderlichen Merkmale von
Darlehensverträgen: So sind dort Darlehensgeber und -nehmer angeführt,
Art und Umfang der dargeliehenen Sache, Rückgabeverpflichtung innerhalb
eines bestimmten Rückgabezeitraumes, eine allfällige Entgeltlichkeit
bzw. hier infolge der vereinbarten zinsenlosen Hingabe eben deren
Unentgeltlichkeit. Weiters vermeint die Bw., dass infolge der ihres Erachtens
nach mangelhaften Unterzeichnung der Urkunden die Darlehensverträge nicht
rechtsgültig zustande gekommen wären und keine Rechtswirksamkeit
entfalten würden. Mit dieser ihrer Argumentation übersieht die Bw.
jedoch, dass Darlehensverträge auch nach den zivilrechtlichen Bestimmungen
nur durch Willensübereinkunft und Hingabe der dargeliehenen Sache
zustandekommen. Eine besondere Form, etwa Schriftlichkeit, ist für das
rechtsgültige Wirksamwerden von Darlehensverträgen indes nicht
vorgesehen und können daher solche Verträge auch durch bloß
mündliche Vereinbarungen in Verbindung mit der Hingabe volle
Rechtsgültigkeit erlangen, ohne dass es - für die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes - der Errichtung einer Urkunde über diesen Vorgang
bedarf. Dass darüber errichtete Urkunden etwa zu Beweiszwecken
qualifizierteren Erfordernissen genügen müssen, vermag am
rechtsgültigen Zustandekommen eines Darlehensvertrages auch ohne
Anfertigung einer Urkunde nichts zu ändern. Die hier zu beurteilenden
Schriften sind - betrachtet man das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - seitens
der Vertragsparteien von hiezu befugten Personen, nämlich für die Bw.
von deren handlungsbevollmächtigtem Direktor T.T. und für die A-GmbH
von A.H. als einer allein vertretungsbefugten Geschäftsführerin,
unterzeichnet worden. Ob nun die Unterfertigung der Urkunden zivilrechtlich
korrekt erfolgte, etwa unter Verwendung von Firmenstampiglien, ist aus den
gerade dargelegten Gründen für das gültige Zustandekommen eines
Darlehensvertrages nicht von entscheidender Bedeutung. Dass es aber am
tatsächlichen Willen der Vertragsparteien, die gegenständlichen
Darlehensverträge genau in der in den Urkunden festgehaltenen Form
abschließen und so durchführen zu wollen, gemangelt habe, hat die Bw.
gar nicht erst vorgetragen. Auch liegen keinerlei Indizien dafür vor, dass
die Unterzeichnung der Urkunden durch die Vertreter der Vertragsparteien nicht
in diesen ihren Funktionen erfolgte. Gründe für eine Annahme, die
Unterzeichner der Urkunden hätten die Unterfertigung etwa als
Privatpersonen oder aus anderen und nicht in ihren Funktionen als
bevollmächtigte Organe begründeten Motiven vorgenommen, sind im
gesamten Verfahren nicht zu Tage getreten. Allein der nicht aufzuklärende
Umstand, dass ausgerechnet bei den berufungsgegenständlichen Urkunden eine
sonst übliche Beifügung einer Firmenstampiglie unterblieben ist, kann
nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
den Vertragsparteien ein Abschlusswillen gefehlt hätte. In dieses Bild
fügt sich noch, dass die Bw. als Darlehensgeberin alleinige
Gesellschafterin der darlehensnehmenden A-GmbH gewesen ist und
möglicherweise aus diesem Umstand heraus bei den im
Mutter-Tochter-Verhältnis begründeten Rechtsgeschäften auf die im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Dritten üblicherweise
angewendete Sorgfalt und Korrektheit schlichtweg vergessen oder diese als nicht
notwendig erachtet worden war. Schließlich ist noch auf die Bestimmung des
Abs. 3 in § 33 TP 8 GebG zu verweisen, wonach bei der
Erhebung der Gebühr vermutet wird, dass der Darlehensvertrag gültig
zustande gekommen ist, wenn der Darlehensschuldner in der Darlehensurkunde
erklärt, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben. Diese Vermutung kann
durch die Einrede der nicht erfolgten Zuzählung der Darlehensvaluta nicht
widerlegt werden. Abgesehen davon, dass in den Urkunden die A-GmbH als
Darlehensschuldnerin durch die Unterzeichnung seitens ihrer
Geschäftsführerin A.H. die Übergabe und sohin den Erhalt der
Darlehensvaluta bestätigt hatte, hatte die Bw. selbst im Vorlageantrag die
Geldhingabe ausdrücklich außer Streit gestellt. Insgesamt gesehen
sind daher nach Auffassung der Berufungsbehörde die hier maßgeblichen
fünfzehn Darlehensverträge als gültig zustandegekommene,
rechtswirksame Rechtsgeschäfte zu werten.
Weitere Voraussetzung für die Vergebührung eines
gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes ist das Vorliegen einer
darüber errichteten Urkunde. Unter einer Urkunde ist jede, auch formlose,
schriftliche Festhaltung eines Rechtsgeschäftes, also ein Schriftstück
zu verstehen, welches kraft seines Inhaltes geeignet ist, über ein
gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft gegenüber dem
Vertragspartner zum Beweis zu dienen. Dazu muss die Urkunde unterzeichnet sein
und alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten. Dass
letzteres der Fall ist, wurde bereits oben dargelegt. Unter einer Unterschrift
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das
schriftliche Bekenntnis zum Inhalt eines Schriftstückes durch den
eigenhändigen Namenszug (VwGH vom 3. März 1982, 81/03/0227) zu
verstehen. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, es muss aber ein die
Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller
Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich
als Unterschrift eines Namens darstellt
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu
§ 16 GebG, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Die hier zu
beurteilenden Schriftstücke sind seitens der Darlehensnehmerin mit dem
leicht lesbaren eigenhändigen Namenszug der Geschäftsführerin
A.H. versehen. Für die darlehensgebende Berufungswerberin hatte deren
vertretungsbefugter Direktor T.T. mit einem zwar nicht lesbaren, wohl aber
individuelle und charakteristische Merkmale aufweisenden abgekürzten
Namenszug unterfertigt. Nach Fellner,
a.a.O., Rz 6 zu § 18 GebG, gilt auch die bloße Abzeichnung,
also die Beisetzung der abgekürzten Unterschrift (Paraphe), als -
gebührenrechtlich maßgebliche - Unterzeichnung. Im Ergebnis ist sohin
davon auszugehen, dass eine gebührenrechtlich relevante Unterzeichnung der
Schriftstücke erfolgte. Dass andere Normen, etwa das ABGB oder
§ 18 GmbHG in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen
Anwendungsbereich für das Vorliegen einer gültigen Unterschrift andere
Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes
außer Betracht bleiben. Der Hinweis der Bw. auf die fehlende
Firmenstampiglie und daher das Fehlen einer firmamäßigen Zeichnung
geht demzufolge ins Leere. In Verbindung mit dem Umstand, dass die
gebührenrechtlich ordnungsgemäß unterschriebenen
Schriftstücke auch jeweils alle wesentlichen Merkmale eines Darlehens als
dokumentiertes Rechtsgeschäft enthalten, liegen daher Urkunden im Sinne des
§ 15 GebG vor.
Nach § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei einseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet
wird, der sich verbindet, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung)
der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter, oder b) wenn die
Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der
Unterzeichnung.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurden die im Inland
errichteten Urkunden über die Darlehen, welche einseitig verbindliche
Rechtsgeschäfte sind, sowohl von der sich verbindenden Darlehensnehmerin
A-GmbH als auch der daraus Berechtigten, nämlich der Bw. als
Darlehensgeberin, durch deren jeweils bevollmächtigte Vertreter
unterzeichnet und ist demgemäß die Steuerschuld im jeweiligen
Zeitpunkt der Unterzeichnung entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG
ist zur Entrichtung der Gebühren bei einseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde
ausgestellt ist.
Beim Darlehensvertrag als einem einseitig verbindlichen
Rechtsgeschäft ist ausschließlich (Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, G 1/80, 2/80, 16-25/80) der
Darlehensgeber als Gläubiger Gebührenschuldner, weil er derjenige ist,
in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist
(Fellner, a.a.O., Rz 7 zu
§ 28 GebG, mit umfangreichen Judikaturhinweisen, etwa VwGH vom
19. September 2001, 2001/16/0171, 0172, und vom 21. März 2002,
2001/16/0599). Die darauf bezogene Rechtsansicht des Finanzamtes ist demnach
zutreffend und nicht zu beanstanden.
Die Bw. wendete weiters ein, wenn überhaupt, dann sei
die Gebührenschuld durch die Aufnahme in die Bücher der A-GmbH
entstanden und sohin allenfalls die A-GmbH Schuldnerin der Gebühren, was
auch im rechtskräftigen Bescheid vom 15. März 2006 seitens des
Finanzamtes so zum Ausdruck gebracht worden wäre.
Dem ist die Norm des § 33 TP 8 Abs. 4
GebG entgegenzuhalten, wonach die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die
das Darlehen aufgenommen wurde, (Anm.: nur dann) als Urkunde gelten, wenn
über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (...)
keine Urkunde in einer für das Entstehen
der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde, wobei
Gebührenpflicht und
Gebührenschuld gleichbedeutend zu
verstehen sind (Arnold, Rechtsgebühren,
Kommentar8, Rz 1d
zu § 16 GebG). In den hier zu beurteilenden Fällen waren aber,
wie gerade oben ausführlich dargelegt wurde, Urkunden über die
Darlehenseinräumungen errichtet worden, die im Zeitpunkt ihrer
Unterzeichnung jeweils die Gebührenschuld (-pflicht) entstehen hatten
lassen. Die Spezialnorm des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG konnte
daher entgegen der Auffassung der Bw. nicht zur Anwendung gelangen.
In diesem Zusammenhang zu beurteilen war noch das
Vorbringen der Bw., das Finanzamt habe ursprünglich mit dem
(rechtskräftigen) Bescheid vom 15. März 2006 der A-GmbH die
Gebührenschuldnerposition zugewiesen und nunmehr die Bw. als
Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen, was jedoch nicht richtig sein
könne.
Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des
§ 30 GebG zu verweisen, wonach neben den Gebührenschuldnern die
übrigen am Rechtsgeschäft Beteiligten (...) für die Gebühr
haften. Abgabenrechtliche Haftungen setzen aber nicht voraus, dass die
(Abgaben-) Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend
gemacht wurde (Fellner, a.a.O.,
Rz 3 zu § 30 GebG; VwGH vom 21. März 1995, 94/14/0156,
und vom 2. August 1995, 93/13/0056), es bedarf sohin zur Geltendmachung der
persönlichen Haftung nicht der vorherigen Inanspruchnahme des
Abgabenschuldners (Fellner, a.a.O., Rz 5; VwGH vom 31. Mai 1995,
94/16/0291, und vom 19. September 2001, 2001/16/0171, 0172). Mit dem
Bescheid vom 15. März 2006 indes hatte das FA - nach dem Inhalt der
Begründung desselben - der A-GmbH die Stellung des Gebührenschuldners
nur hinsichtlich der von dieser der X-GmbH gewährten Darlehen zugewiesen.
Für die von der Bw. erhaltenen Darlehen war die A-GmbH jedoch lediglich als
Haftende gemäß
§ 30 GebG herangezogen worden. Wenn nun das
FA mit dem bekämpften Bescheid der Berufungswerberin gegenüber als
(Abgaben- bzw. Gebühren-) Schuldnerin erstmalig Rechtsgebühr
festgesetzt hatte, so kann - bezogen auf die von der Bw. der A-GmbH
eingeräumten Darlehen - von einer doppelten Gebührenschuldnerschaft
wohl nicht gesprochen werden. Dass daher der Bescheid vom 15. März
2006 zumindest im Ausmaß der vermeintlich doppelt erfolgten Vorschreibung
amtswegig zu beheben wäre, ist unzutreffend und wäre dies auch nicht
im gegenständlichen Berufungsverfahren abzuhandeln.
Insgesamt gesehen sind sohin die fünfzehn
Darlehensverträge gültig zustande gekommen und wurden über diese
Rechtsgeschäfte Urkunden im Sinne des § 15 GebG errichtet. Die
Gebührenschuld ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2
GebG jeweils durch die gebührenrechtlich ordnungsgemäße
Unterzeichnung seitens der beiden Vertragsparteien entstanden und ist die
Berufungswerberin Gebührenschuldnerin für diese Rechtsgeschäfte.
Ausgehend von der unstrittigen Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 10.412.500,00 beträgt die Gebühr nach § 33
TP 8 GebG 0,8% davon, also € 83.300,00, weshalb sich der
angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht als frei von den behaupteten
Rechtswidrigkeiten erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 10. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-K/06
- Stammnummer
- 38142
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF