Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0142-W/04
Darlehen von mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafter, wenn die dazwischen geschaltete Gesellschaft nur Durchlaufstation ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0142-W/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Darlehen kann nur von jener Person gewährt werden, welche über diesen Geldbetrag auch das Verfügungsrecht erlangt hat. Stellt das Darlehen bei der dazwischen geschalteten Gesellschaft lediglich eine Durchlaufpost dar, kann diese auch nicht als Darlehensgeberin in Betracht kommen. Das Darlehen kann nur von der Gesellschaft an ihre Gesellschaft gewährt worden sein. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kann auch bei den Gebühren nicht ganz außer Acht gelassen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber und die weiteren
Mitglieder ADir. Leopold Stetter, Dr. Otto Farny und Dkfm. Dr. Peter Bernert im
Beisein der Schriftführerin Ilse Pascher über die Berufung der E.F.,
W., vertreten durch E.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. September 2003 betreffend
Rechtsgebühr nach der am 14. Juni 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der E.G. fand eine Betriebsprüfung statt.
Anlässlich dieser wurde festgestellt, dass innerhalb dieser Gruppe auch
Darlehen gewährt wurden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten
Kontoauszüge, den Sacheinlage- und Einbringungsvertrag und den
Betriebsführungsvertrag je vom 15. Dezember 1997 und das
Überweisungsersuchen der E.A. an die B.A. (Herrn Z.) vom 13. Jänner
1998, sowie in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung und in die
Veranlagungsakten der Berufungswerberin samt den dazu vorgelegten
Bilanzen.
Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Im Rahmen der E.G. ist die E.A. zu 100 % Gesellschafterin
der E.V., der Berufungswerberin, und diese ist wiederum zu 100 %
Gesellschafterin der A.W..
Mit Sacheinlage und Einbringungsvertrag vom
15. Dezember 1997 wurde in Entsprechung der
Gesellschafterbeschlüsse vom 15. Dezember 1997 die A.W. mit allen
dazugehörigen Wirtschaftsgütern und allen ihren tatsächlichen
rechtlichen Bestandteilen (ausgenommen jener im § 6 dieses Vertrages
aufgezählten Händler- und Werkstättenverträge) als
Sacheinlage mit Wirkung auf den Ablauf des 30. April 1997 in die E.V.
eingebracht.
Am selben Tag wurde ein Betriebsführungsvertrag
abgeschlossen, mit welchem die E.V. der A.W. die Betriebsführung jenes
Teilbetriebes überlassen hat, welcher mit dem Sacheinlage- und
Einbringungsvertrag von der A.W. in die E.V. eingebracht wurde.
Mit Faxnachricht an die B.A., zu Handen Herrn Z. in S. vom
13. Jänner 1998 wurde von der E.A. um Erledigung nachfolgender
Überweisungen ersucht:
"I.)
Auftraggeber: E.A. Kto Nr.:
2Empfänger:
A.W. Kto Nr.:
1Betrag:
100,000.000,--, Verwendung: Kreditzuzählung
II.)
Auftraggeber: A.W. Kto Nr.:
1Empfänger:
E.V. Kto Nr.:
3Betrag:
100,000.000,--, Verwendung: Kreditzuzählung"
Diese Überweisungen wurden am
14. Jänner 1998 getätigt.
Im berufungsgegenständlichen Fall erfolgte nach
außen hin zwar eine Darlehensgewährung der E.A. an ihre Enkeltochter,
die A.W., und eine weitere Darlehensgewährung von der A.W. an ihre
Muttergesellschaft, der E.V.. Diese Vorgänge erfolgten am selben Tag
über Anweisung der E.A. gegenüber der B.A..
Am 14. Jänner 1998 wurde in die Bücher der
A.W. das Darlehen in der Höhe von S 100,000.000,-- auf ein
Verrechnungskonto der E.A. verbucht. Ebenso am 14. Jänner 1998
erfolgte in der Buchhaltung der A.W. auf dem Konto "D.E." die Buchung über
einen Betrag von S 100,000.000,-- als Darlehen an die Firma E.V.. Auch noch
am 14. Jänner 1998 kam es bei der Firma E.V. auf dem Konto "D.A."
zur Verbuchung des Betrages von S 100,000.000,--. Festgestellt wird, dass
auf Grund des Betriebsführungsvertrages die buchhalterische Erfassung der
von der A.W. im eigenen Namen aber für Rechnung der E.V. abgeschlossenen
Geschäfte in einem eigenen Buchungskreis in der Buchhaltung der E.V.
erfolgte.
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG entsteht die
Gebührenschuld für Darlehen auch ohne Urkundenerrichtung, wenn ein
Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt mit der Aufnahme in
die Bücher des Schuldners (Ersatzbeurkundung). Nach § 33 TP 19 Abs. 2
GebG sind auf Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft die
Bestimmungen des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG sinngemäß
anzuwenden.
Mit einem Bescheid nach § 201 BAO vom
29. September 2003 schrieb das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern der E.V. für ein Darlehen von der E.A. die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 GebG in der
Höhe von S 800.000,-- (entspricht € 58.138,27) vor. Als
Bemessungsgrundlage wurde der Betrag von S 100,000.000,-- herangezogen. Die
E.A. ist zu 100 % Gesellschafterin der E.V..
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass das Darlehen innerhalb der Firmengruppe nicht von der
Gesellschafterin, der E.A. an die Tochtergesellschaft gewährt worden war,
sondern dass die B.A. angewiesen worden sei,
"folgende
Überweisungen als Kreditzuzählung durchzuführen, welche am 14. 1.
1998 getätigt wurden:
- vom
Konto der E.A. (Nr.
2) auf das Konto der
A.W. (Nr.
1)
S100,000.000,00
- vom genannten
Konto der A.W. auf das Konto der
E.V. (Nr.
3) S 100,000.000,00. Die
Kreditverträge wurden mündlich geschlossen. ..."
Damit sei das Darlehen nicht von der unmittelbaren, sondern
lediglich von der mittelbaren Gesellschafterin gewährt worden, weswegen der
Tatbestand des "Gesellschafterdarlehen" nicht erfüllt sei. Eine
Uminterpretation in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei im Rahmen des
Gebührengesetzes nicht möglich, da dieses der formalrechtlichen
Anknüpfung folge.
Als "Nachweis für die zivilrechtlichen Vorgänge"
wurden die Zahlungsaufträge und die Kontoauszüge
beigelegt.
In der am 14. Juni 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der
Berufungswerberin ergänzend ausgeführt: Die E.G. ist der
größte österreichische OH. und bemühte sich, auch mit
anderen Marken (Renault usw.) Verträge abzuschließen. Aus
verhandlungstechnischen Gründen lag Inkompatibilität vor. Die Folge
davon waren die Betriebsführungsverträge, welche die Berufungswerberin
mit ihren Tochtergesellschaften abgeschlossen hatte. So auch mit der A.W.. Die
A.W. trat nach außen hin im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung
und Gefahr der E.V. auf. Sie handelte mit den Fahrzeugen, stellte die Rechnungen
aus und kassierte die Beträge und führte auch die Umsatzsteuer im
eigenen Namen ab. Für diese Tätigkeiten erhielt sie von der E.V. ein
Entgelt.
Im Hinblick auf ein
geändertes Management war die Einrichtung einer
Konzernfinanzierungsgesellschaft geplant und diese Rolle sollte die A.W. in
einer ersten Phase übernehmen. Das Darlehen der E.A. wurde in einer ersten
Handlung der A.W. zur weiteren Finanzierung zur Verfügung gestellt und von
dieser dazu verwendet, eine Finanzierung an die E.V. zu
gewähren.
Die S 100,000.000,-- Darlehen waren Eigenmittel der
E.A.. Die A.W. war in ihrer Funktion als Finanzierungsgesellschaft bis zur
geplanten Veräußerung des Geschäftsbetriebes lediglich ein
"Übergangsprojekt". Ähnliche Finanzierungen wurden von der A.W. nicht
mehr durchgeführt, sondern von der eigens im Juli 1998 gegründeten
E.S. GmbH, da sich die Betriebsveräußerung der A.W. bis 2000/2001
verzögerte.
Auf Grund des
Betriebsführungsvertrages erfolgte die buchhalterische Erfassung der von
der A.W. im eigenen Namen, aber für Rechnung der E.V. abgeschlossenen
Geschäfte in der Buchhaltung der E.V., in einem eigenen Buchungskreis. Das
Bankkonto Nr. 401-140-108 der A.W. lautete auf den Namen der A.W. und befand
sich auch im zivilrechtlichen Eigentum der A.W.. Auf dieses Konto wurde auch der
von der E.A. gewährte Kredit, das an die A.W. gewährte Darlehen,
eingezahlt.
Grundsätzlich wurden die
Geschäftsfälle in der Buchhaltung der E.V. erfasst.
Die Amtspartei ergänzt,
dass das Konto 3400 sich in der Buchhaltung der E.V. befindet und "Verrechnung
AG" heißt. Aus diesem Grund erachtet sie den Ersatzbeurkundungstatbestand
als verwirklicht.
Laut Parteienvertreter
entspricht dies der oben dargestellten buchhalterischen Erfassung der von der
A.W. im eigenen Namen abgeschlossenen Geschäfte in der Buchhaltung der
E.V..
Amtspartei: Das
Berufungsvorbringen, der von der A.W. geführte Betrieb sei in der
Buchhaltung der E.V. abgebildet, sei für die Zwecke der
Rechtsgeschäftsgebühren unerheblich, weil Bücher auch von
Dritten, etwa Wirtschaftstreuhändern geführt werden könnten, ohne
dass dies gebührenrechtlich relevant sei, kann auf den
gegenständlichen Sachverhalt nicht umgelegt werden. Eine Erfassung des
Darlehens in der Buchhaltung bzw. Bilanz der A.W. ist nicht
erfolgt.
Parteienvertreter: Auf dem
Konto 34400 wurde das Darlehen der A.W. an die E.V. als Forderung verbucht und
dann finden wir auf einem separaten Konto der E.V. (im eigenen Rechnungskreis
der E.V.) die Verbindlichkeit der E.V. gegen die A.W..
Über Befragen erklärt
der Betriebsprüfer: Das Konto 34400 ist Teil des Buchungskreises A.W., aber
aus der Buchhaltung der E.V.. Sie zeigt eine Forderung innerhalb der E.V. (gegen
sich selbst). Diese Buchung ist "Schritt 3" von mehreren Buchungen innerhalb des
Buchungskreises A.W.. Das Konto 3400 (Verrechnung AG Konzern) weist im Haben
S 100,000.000,-- aus. Als "Schritt 2" auf dem Konto 3440 (Verrechnung E.V.
Wien) - der Parteienvertreter ergänzt: "im Rechnungskreis A.W. der
Buchhaltung der E.V." - sind im Soll die 100,000.000,-- als Forderung, und als
Verbindlichkeit (=Übertrag auf Konto 34400 "D.E., E.Z.")
ausgewiesen.
Über Ersuchen um eine
authentische Interpretation der konkreten Buchungssätze werden von der
Geschäftsführerin aufgeschrieben:
"Buchungskreis
-AWG (in EFG)
1.)
Bank AWG/VerrK. EAG 3400 100
Mio.
2.) Kredit wurde an EFG
gewährt: 3440/Bank
AWG
3.)
Umbuchung von einem Verrechnungskonto auf ein
anderes:
34400 Verrechnung
EFG-Darlehen/3440
Buchungskreis-EFG
1.)
Bank (EFG)/Verr. AWG 34170."
Parteienvertreter
ergänzt:
"Buchhaltung
EAG:
1.) Verr Kto
AWG/Bank"
Zur Aussage der Amtspartei, ob
das Darlehen in der Buchhaltung der A.W. erfasst wurde, ergänzt der
Parteienvertreter, dass kein Nachweis vorliegt.
Der Parteienvertreter bringt
analog zur Berufungsschrift vor, dass bei der E.A. (Darlehensgeberin) das
Darlehen als "an die A.W. " verbucht wurde.
Dazu erklärt der
Betriebsprüfer, dass dieses Vorbringen aus den vorhandenen Unterlagen weder
bestätigt, noch widerlegt werden kann.
Der Vertreter der Amtspartei
bringt vor, dass bei der TP 8 Abs. 4 die Buchhaltung der Darlehensgeberin keine
Rolle spielt und stellt die rhetorische Frage:
"Wenn der Darlehensgeber vergisst, das
Darlehen auszuweisen, entsteht deshalb keine
Gebührenpflicht?"
Der Parteienvertreter
möchte auf Grund dieses Beispieles auf die Treuhandschaft
zurückkommen. Selbst dann, wenn die A.W. im eigenen Namen das Darlehen als
Treuhänder für die E.V. empfangen hätte, läge kein
Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG vor. Auch in
diesem Fall wäre eine Verbuchung in der E.V. erfolgt und der
Betriebsführungsvertrag ist aus seiner Sicht von den zivilrechtlichen
Folgen her mit einer Treuhandschaft vergleichbar.
Dem widerspricht die
Amtspartei, dass es ein Erkenntnis des VwGH gibt, in welchem der Gerichtshof
ausführt, dass eine Treuhandschaft für Zwecke der
Darlehensgewährung die Gesellschaftereigenschaft nicht
ausschließt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass ein Darlehen vorliegt. Strittig ist,
ob das Darlehen von der mittelbaren oder der unmittelbaren Gesellschafterin
gewährt wurde.
Sowohl für Darlehen (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG) als
auch für Kredite (§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG) entsteht die
Gebührenschuld auch ohne Urkundenerrichtung, wenn ein Gesellschafter seiner
Gesellschaft Geld leiht und dieser Vorgang in die Bücher des Schuldners
aufgenommen wird (Ersatzbeurkundung). Entscheidend ist die Aufnahme des
Darlehens in die Bücher und Aufzeichnungen des
Darlehensschuldners.
Die buchhalterische Erfassung der von der A.W. im eigenen
Namen, aber für Rechnung der E.V. abgeschlossenen Geschäfte erfolgte
auf Grund des Betriebsführungsvertrages in einem eigenen Buchungskreis der
Buchhaltung der E.V.. Es wurden grundsätzlich alle Geschäftsfälle
in der Buchhaltung der E.V. erfasst.
Am 14. Jänner 1998 wurde der Betrag von
S 100,000.000,-- auf dem Konto 3400 lautend auf "Verrechnung AG" verbucht.
Dieses Konto befindet sich, auch als solches des Buchungskreises A.W., in der
Buchhaltung der E.V.. Mit der Verbuchung auf dem Konto 3400 "Verrechnung AG"
wurde der Tatbestand der Ersatzbeurkundung erfüllt, denn damit wurde das
Darlehen der E.A. in den nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen der Firma E.V.
aufgenommen.
Auch eine andere Betrachtung würde der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen, da zu Folge § 21 Abs. 1 BAO für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Rechtsgeschäftsgebühren
knüpfen zwar an bestimmte zivilrechtliche Vorgänge an, dennoch kann
aber auch bei solchen Abgaben die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ganz
außer Acht gelassen werden.
Ihre eigentliche Bedeutung hat die wirtschaftliche
Betrachtungsweise dort, wo Steuergesetze Begriffe verwenden, die dem Zivilrecht
entnommen sind. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise anwenden heißt hier:
prüfen, ob dem Gesetzesausdruck, der synonym ist mit einem Begriff des
Zivilrechts, nicht ein vom Zivilrecht abweichender wirtschaftlicher Sinn
beizumessen ist. Das Steuerrecht hat seine eigene Teleologie, sein eigenes
inneres System, es gibt keine teleologische Prävalenz des Zivilrechts. Die
Richtigkeit der Auslegung hängt vom Normzweck ab. Auch gleich lautende
Begriffe sind innerhalb der Rechtsordnung variant, relativ und von der
jeweiligen spezifischen Regelungsaufgabe geprägt. Folglich müssen auch
die dem Zivilrecht entnommenen Begriffe aus dem steuerrechtlichen
Bedeutungszusammenhang heraus, aus dem Zweck, der Funktion des jeweiligen
Steuergesetzes und seiner Normen heraus verstanden werden (Tipke dSteuerrecht,
Ein systematischer
Grundriß13,
101-103).
Hier ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, wer
tatsächlich als Darlehens- oder Kreditgeber in Betracht kommt.
Der Auftrag, den Betrag in der Höhe von
S 100,000.000,-- von einem Konto der E.A. bei der B.A. auf das Konto Nr. 1
der A.W. auch bei dieser Bank zu überweisen, wurde von der E.A. an die B.A.
erteilt. Ebenso wurde von der E.A. an die B.A. auch der Auftrag erteilt, vom
Konto Nr. 1 der A.W. den Betrag von S 100,000.000,-- auf ein Konto der E.V.
bei derselben Bank zu überweisen. Beide Überweisungen wurden von der
B.A. am 14. Jänner 1998 getätigt. Das Konto Nr. 1 war bei
diesen Transaktionen nur ein "Durchlaufkonto", denn beide Überweisungen
(Eingang und Ausgang des Betrages von S 100,000.000,--) erfolgten am selben
Tag.
Aus der Faxnachricht vom 13. Jänner 1998
samt Kopien der Bankkonten geht hervor, dass von der E.A. das Ersuchen an die
Bank erfolgte, einerseits das Geld an die A.W. und andererseits das Geld von der
A.W. an die E.V. weiter zu überweisen. Das Darlehen wurde bei der A.W.
"umgebucht", und zwar sowohl bei der Gewährung, als auch bei der
Rückzahlung des Darlehens. Die "Umbuchungen" jeweils vom
14. Jänner 1998 und vom 31. Juli 1998 lassen nicht
darauf schließen, dass der Darlehensbetrag in das Eigentum der A.W.
überging.
Bei diesem Sachverhalt konnte die A.W. gegenüber der
E.V. nicht als Darlehensgeber in Frage kommen. Tatsächlich wurde das
Darlehen von der E.A. als Darlehensgeber, also als Gesellschafterin, an die
E.V., als deren Gesellschaft, geleistet. Das Darlehen konnte nicht von der A.W.
an die E.V. geleistet werden, da diese keine Rechte an den gegenständlichen
S 100,000.000,-- erworben hat und daher über diesen Betrag auch nicht
verfügen konnte. Die A.W. hat auch tatsächlich über diesen Betrag
niemals verfügt. Sie hat über diesen Betrag nicht einmal über
Auftrag der E.A. irgendeine Verfügung gegenüber der B.A.
abgegeben.
Zusätzlich ist zu beachten, dass mit dem
Einbringungsvertrag vom 15. Dezember 1997 die A.W. ihren Betrieb bis
auf die im Vertrag genannten Händler- und Werkstättenverträge in
die E.V. einbrachte. Aus dem am selben Tag abgeschlossenen
Betriebsführungsvertrag ergibt sich, dass das Darlehen nicht an die A.W.,
sondern an die E.V. gewährt werden sollte. Zu dieser Zeit war die A.W.
Betriebsführerin der E.V. und verwaltete deren Konten. Die Faxnachricht
kann im Lichte des Betriebsführungsvertrages auch so verstanden werden,
dass der A.W. als Betriebsführerin für die E.V. der Darlehensbetrag
überwiesen wurde.
Ein weiterer Hinweis auf die Stellung der A.W. als
"Durchlaufstation" ist, dass die A.W. das Entgelt für das Darlehen nicht
für sich behalten konnte, sondern an die E.A. weiterleitete. Damit hatte
die A.W. auch keinen Vorteil aus der Darlehensgewährung. Dem Sachverhalt
entspricht auch der Jahresabschluss zum 31. 12. 1998 der E.V., in
welchem die Zinsen als Zinsenaufwand für die E.A. und nicht für die
A.W. verbucht wurden. Auf Seite 48 dieser Bilanz scheint unter Punkt 13. Zinsen
und ähnliche Aufwendungen - Zinsen gegenüber verbundenen
Unternehmen - Eisner AG: S 1,866.667,-- auf. Dieser Betrag entspricht jenem
Betrag, welcher von der E.A. der A.W. an Zinsen für dieses Darlehen in
Rechnung gestellt wurde.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Darlehen
tatsächlich von der Gesellschafterin, der E.A., an die E.V. gewährt
wurde und auch in deren Eigentum überging. Die A.W. als
Nichtgesellschafterin war bloß "Durchlaufstation". Auf Grund des
Betriebsführungsvertrages verwaltete sie die Konten der E.V. und buchte das
Darlehen am selben Tag auf die E.V. um.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch auf
ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Bei diesem handelt es
sich um jenes vom 17.10.2001, 2001/16/0338, in welchem der
Verwaltungsgerichtshof ausführte:
"In den
Beschwerdefällen wurde der Treuhänder jeweils beauftragt, den ihm zur
Verfügung gestellten Geldbetrag innerhalb von drei Tagen der jeweiligen
Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen und hierüber zu
berichten. Der Treuhänder war somit nach dem klaren Wortlaut der
getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Art der Ausübung des ihm
übertragenen Verfügungsrechtes auf die Ausführung dieses
Auftrages beschränkt. Für den Treuhänder bestand damit bloß
eine einzige, innerhalb weniger Tage zu vollziehende Möglichkeit, über
das ihm übertragene Recht zu disponieren. Wie die belangte Behörde
zutreffend erkannt hat, kann bei einer solchen Vereinbarung von der
Übertragung des Vollrechtes an dem jeweiligen Geldbetrag an den
Treuhänder keine Rede sein. Insbesondere hatte er auf die
Rückführung des Darlehens keinen Einfluss. Daraus folgt aber, dass die
Beschwerdeführerin damit Darlehensgeber als Gesellschafterin der
Gesellschaften, denen die Geldbeträge zugezählt worden sind, gewesen
ist."
Ein Darlehen kann nur von jener Person gewährt werden,
welche über diesen Geldbetrag auch das Verfügungsrecht erlangt hat.
Bei der A.W. stellte dieser Betrag lediglich eine Durchlaufpost dar. Da diese
über diesen Geldbetrag kein Verfügungsrecht erlangt hat, kann sie auch
nicht als Darlehensgeberin in Frage kommen. Das Darlehen konnte daher nur von
der E.A. an die E.V. gewährt werden. Dieses Ergebnis resultiert nicht aus
einer gebühreneigenen Auslegung des "Gesellschafters" im Sinne des §
33 TP 8 Abs. 4 GebG, sondern aus dem Sachverhalt, wonach der A.W. einfach keine
"Darlehensnehmereigenschaft" mit allen Vor- und Nachteilen dieser Position
zukommt, sondern sie bloß "Durchlaufstation" dieses Darlehensbetrages
war.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0142-W/04
- Stammnummer
- 16668
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF