Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0712-I/06
Liegt ein Gesellschafterdarlehen oder eine bloße Schuldübernahme vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-I/06vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Juli
2005 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfungsabteilung vom 17. Mai 2005 war im Zuge der bei
der M-GmbH (= Berufungswerberin, Bw) durchgeführten Prüfung Folgendes
festgestellt worden:
"Im Jahr 2000
wurde von den Gesellschaftern erstmalig ein Darlehen an die Gesellschaft
gewährt (Herr A S 45,824.949,57
und Herr B S 45,824.949,58). Laut
Auskunft des Steuerberaters, Herr A,
wurde darüber kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, jedoch wurde das
Darlehen in die Bücher der Gesellschaft
aufgenommen.
Gem. GebG § 33
TP 8 (4) ist ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft mit 0,8 % zu
vergebühren".
Im Prüfbericht ABNr wird dazu unter Tz 1 Pkt. e) noch
ausgeführt, das erstmalig in Höhe von gesamt S 91,649.899,15
gewährte Darlehen sei der GmbH für einen geplanten Grundkauf zur
Verfügung gestellt und am Verrechnungskonto der Gesellschafter gebucht
worden. Die Gebührenpflicht entstehe durch Aufnahme in die Bücher.
Laut den beiliegenden Auszügen der Verrechnungskonten der beiden
Gesellschafter für das Jahr 2000 wurden die je rund S 45,8 Mio. unter der
Bezeichnung "Darlehen für
Gebäudekauf" als Forderungen gegenüber der Gesellschaft
verbucht.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw gemäß
§
201 BAO, da keine ordnungsgemäße Gebührenanzeige und
-entrichtung erfolgt sei, mit Bescheid vom 8. Juli 2005, StrNr, hinsichtlich der
von den Gesellschaftern gewährten Darlehen gemäß
§ 33 TP 8
Abs. 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl. 1957/267 idgF, die 0,8%ige
Rechtsgebühr im Betrag von € 53.283,65 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Aufhebung der
Gebührenfestsetzung begehrt und vorgebracht, der zugrunde liegende
Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Im Jahr 2000 habe die Absicht
bestanden, dass die Bw den beiden Gesellschaftern das Betriebsareal um ATS
91,649.889,15 veräußere. In der Folge hätten die Gesellschafter
ein Darlehen in dieser Höhe
übernommen bzw. sei das Darlehen
vom Obligo der Bw abgebucht worden; die Verringerung der Bankschuld der GmbH sei
auf die Verrechnungskonten der Gesellschafter gebucht worden. In diesem
Zusammenhang sei aber das Darlehen von ATS 91 Mio. von der Hausbank durch
Einräumung eines Privatkredites mit 0,8 % vergebührt worden, sodass
nach Ansicht der Bw durch Umbuchung auf die Verrechnungskonten nicht eine
nochmalige Vergebührung ausgelöst werden könne. Im Hinblick auf
den durch den Verkauf in Höhe von ATS 91 Mio. entstehenden
buchmäßigen Verlust und Überschuldung sei dieser angedachte
Verkauf tatsächlich nie durchgeführt, sondern das Obligo
(Bankverbindlichkeit) wiederum auf die Bw als Kreditnehmer rückgebucht
worden. Bei dieser Transaktion habe es sich sohin nur um eine
vorübergehende Anzahlung bis zum - tatsächlich nicht stattgefundenen -
Grundstückserwerb gehandelt, worin keine Auslösung einer
Gebührenpflicht zu erkennen sei.
Der in der Folge (lt. Aktenvermerk) vom Finanzamt erbetenen
Vorlage des bezughabenden Kreditvertrages wurde seitens der Bw nicht
entsprochen. Unter Verweis auf die gebührenpflichtige Ersatzbeurkundung iSd
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 24. Oktober 2006 wurde - ohne weiteres
Vorbringen - die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Vom UFS wurde die Berufung der
Großbetriebsprüfung mit dem Ersuchen um Stellungnahme
übermittelt; die am 27. April 2007 erstattete Stellungnahme
lautet:
"Die Fa.
M-GmbH wies im Wirtschaftsjahr 2000
Verbindlichkeiten gegenüber der
BankX aus diversen
Kreditgewährungen aus. Mit Vertrag vom 17.7.2000 räumte die
BankX den Gesellschaftern der
M-GmbH, den Herren
A und
B, als Kreditnehmer zur ungeteilten
Hand einen endfälligen Kredit mit einer Laufzeit bis längstens
1.6.2015 in Höhe von ATS 132,400.000 ein. Dieser Kredit sollte zu einem
Teilbetrag von ATS 85,000.000 dem Ankauf einer Liegenschaft von der
M-GmbH dienen, der Rest auf die
Darlehenssumme wurde zur Finanzierung von Tilgungsträgern
verwendet.
Die den
Gesellschaftern aus dem Kredit zugeflossenen Mittel und ein weiterer Betrag von
ATS 6,649.889,15 wurden zur teilweisen Bedeckung des Kreditobligos der
M-GmbH bei der
BankX verwendet, was buchhalterisch
seinen Niederschlag in der Minderung der Bankschulden der
M-GmbH und spiegelbildlich zu einer
Einstellung betragsgleicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber
den Gesellschaftern fand.
Mit
der Verbuchung der Verbindlichkeit wurden der
M-GmbH von ihren Gesellschaftern die
Darlehensvaluta zugezählt. Für diese Darlehenszuzählung,
ersatzbeurkundet durch Aufnahme der Verbindlichkeit in die Bücher, erfolgte
nach Ansicht der Großbetriebsprüfung zu Recht die Festsetzung der
Gebühr.
Eine privative
Schuldübernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die
Gesellschafter bei der BankX konnte
schon begrifflich nicht erfolgen, da wie dargelegt von den Gesellschaftern ein
eigener Kredit bei der Bank aufgenommen
wurde.
Nachdem, aus welchen
Gründen immer, der Ankauf der Liegenschaft durch die Gesellschafter nicht
stattfand, wurde mit Vereinbarung vom 7.8.2003 im Wege einer privativen
Schuldübernahme von der M-GmbH die
Kreditverbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der
BankX im Teilbetrag von
€ 6,177.000 zur Rückzahlung übernommen. Diese Transaktion
führte buchhalterisch zu einer Verringerung des Passivsaldos auf den
Verrechnungskonten der Gesellschafter und in gleicher Höhe zu einer
Erhöhung der Bankverbindlichkeiten der
M-GmbH.
Dieser
Vorgang wurde von der Großbetriebsprüfung als gebührenrechtlich
steuerneutral gesehen und behandelt."
Dazu dem UFS übermittelt wurden die folgenden, von der
Bw eingeholten Urkunden: 1. Kreditvertrag vom 17. Juli 2000 über
Einräumung eines Währungskredites bis zum Gegenwert ATS 132,400.000
durch die BankX an die beiden GmbH-Gesellschafter A und B; 2. "Privative
Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB" vom 7. August 2003,
wonach die M-GmbH nunmehr die aus dem Kreditverhältnis (Vertrag 17.7.2000)
den Gesellschaftern entstandenen Obligierungen im Teilbetrag von
€ 6,177.000 übernimmt und die Gesellschafter aus ihrer
diesbezüglichen Haftung entlassen werden.
Auf nochmalige Anfrage hinsichtlich der weiteren ATS
6,649.889,15 wurde seitens der GroßBP mitgeteilt, es handle sich hiebei
nicht um aus dem Bankkredit herstammende Gelder sondern um anderweitige
Geldmittel der beiden Gesellschafter, die von diesen der GmbH erstmalig zur
Verfügung gestellt worden seien, jedenfalls nicht um bestehende und von der
GmbH übernommene Schulden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG sind
Darlehensverträge mit 0,8 % vom Wert der dargeliehenen Sache zu
vergebühren.
Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet, so gelten nach § 33 TP 8 Abs. 4 GebG
die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde,
als Urkunde (= Ersatzbeurkundung bei
Gesellschafterdarlehen). Der Darlehensschuldner (= Gesellschaft) hat
diesfalls die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten
nach Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich
sich die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet, zu entrichten.
Ein Auszug aus den Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben
Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als
Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG.
Als Gesellschaft iSd § 33 TP 8 Abs. 4 GebG gilt ua.
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Bestimmung stellt
eine Spezialnorm zu § 15 Abs. 1 GebG dar, nach welcher Vorschrift
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie
eine Urkunde errichtet wird. Voraussetzung ist dennoch der Abschluss eines
Darlehensvertrages an die Gesellschaft, also eines Realkontraktes, der durch die
Zuzählung der Darlehensvaluta zustande kommt.
Demgegenüber ist die Übernahme einer schon
bestehenden Darlehensschuld durch eine Person, die bisher noch nicht Schuldner
war, weder eine neue Beurkundung des Darlehens noch ein Vereinbarungsdarlehen,
sondern eine mangels einer dafür vorgesehenen Tarifpost gebührenfreie
Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur
GebG-Novelle 1976 (338 BlgNR 14. GP), mit der die Ersatzbeurkundung von
Gesellschafterdarlehen eingeführt wurde, gilt der Ausweis eines
Gesellschafterdarlehens in den nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu
führenden Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft als Beurkundung,
"da diese Bücher und Aufzeichnungen
grundsätzlich geeignet sind, über die
Zuzählung des Darlehens Beweis zu erbringen und daher häufig
infolge des Naheverhältnisses des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft
von der Errichtung einer förmlichen Urkunde abgesehen wird".
Für die Entscheidung der Frage, ob es sich im
Einzelnen um ein Gesellschafterdarlehen (oder um einen Gesellschafterkredit)
handelt, wird maßgeblich sein, was die Bücher und Aufzeichnungen
aufweisen, unter welcher Bezeichnung
also etwa die entsprechenden Konten im Kontenplan etc. eingeordnet sind. Da es
sich bei diesen Aufzeichnungen um Urkunden über das Rechtsgeschäft
handelt, gilt auch hier der Grundsatz des Gebührengesetzes, dass für
die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgeblich ist (vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 8, insbes.
Rzn. 3, 18 und 35 f.)
Im Gegenstandsfalle kann am Zustandekommen des
Gesellschafterdarlehens an die Bw insofern kein Zweifel bestehen, als im Zuge
der Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter A, der zugleich
Gesellschafter und Prokurist der Bw ist, selbst angegeben wurde, dass die beiden
Gesellschafter der Bw erstmalig im Jahr 2000 ein Darlehen gewährt haben,
worüber keine Urkunde errichtet, sondern das Darlehen in die Bücher
aufgenommen wurde. Damit übereinstimmend wurde auf den vorliegenden
Verrechnungskonten der Gesellschafter das jeweils hälftige Darlehen als
Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft verbucht, dies unter der
Bezeichnung "Darlehen für
Gebäudekauf". Wie oben dargelegt, gibt die Bezeichnung der entsprechenden
Konten zufolge des "Urkundenprinzips" grundsätzlich Aufschluss
darüber, um welches Rechtsgeschäft es sich konkret - hier also um
einen Darlehensvertrag - handelt und gilt der Ausweis des
Gesellschafterdarlehens in den zu führenden Büchern und Aufzeichnungen
der Gesellschaft grundsätzlich als Beweis über die
Zuzählung des Darlehens, womit das
Darlehensgeschäft zwischen Gesellschaftern und Bw als Realkontrakt
rechtswirksam zustande gekommen ist.
Entgegen der dazu widersprüchlichen
Sachverhaltsdarstellung in der Berufung, anstelle einer Darlehensgewährung
sei vielmehr eine bloße Schuldübernahme, dh. eine bloße
Übernahme eines bei der Bw bestehenden Obligos erfolgt, steht aber aufgrund
der obigen Umstände sowie insbesondere auch anhand des nunmehr vorgelegten
Kreditvertrages vom 17. Juli 2000 in Zusammenhalt mit den Ausführungen in
der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung (siehe eingangs) fest, dass
die Gesellschafter im Jahr 2000 bei der BankX ausdrücklich zum Zweck der
"Ankaufsfinanzierung der Betriebsliegenschaft" einen Kredit in Höhe von ATS
132,4 Mio. aufgenommen und davon für den beabsichtigten Liegenschaftserwerb
ATS 85 Mio. sowie weitere rund ATS 6,6 Mio. aus je eigenen anderweitigen
Mitteln, insgesamt sohin die rund ATS 91,6 Mio., verwendet haben. Dh. die
Gesellschafter haben der Bw - anstelle der behaupteten Schuldübernahme - im
Jahr 2000 eindeutig "frische" Geldmittel, vorwiegend aus der Kreditaufnahme,
zugeführt; dies in der Form des dementsprechend verbuchten und damit
beurkundeteten Darlehens offenkundig, wie auch aus der Berufung hervorgeht, bis
zur endgültigen Durchführung des Erwerbes. Dem Umstand, dass
die Bw dieses Darlehen zur Abdeckung/Tilgung eigener Bankverbindlichkeiten
verwendet haben sollte, kommt gegenständlich keinerlei rechtliche Bedeutung
zu und kann auch nicht dazu führen, das Darlehensgeschäft etwa
"indirekt" als Schuldübernahme zu beurteilen.
Entgegen der Darstellung in der Berufung hat somit im Jahr
2000 keine Schuldübernahme von Seiten der Gesellschafter stattgefunden,
sondern hat vielmehr die Bw Jahre danach - wie aus der am 7. August
2003 abgeschlossenen "Privativen
Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB" hervorkommt - von den
Gesellschaftern deren bestehendes Obligo (€ 6.177.000) aus dem
Kreditvertrag vom 17. Juli 2000 als neuer Kreditnehmer zur Zahlung
übernommen, was buchhalterisch seinen Niederschlag in der entsprechenden
Erhöhung der Bankverbindlichkeiten der Bw im Jahr 2003 gefunden hatte.
Diese "Schuldübernahme" war zutreffend als gebührenrechtlich
steuerneutral qualifiziert worden.
Wenn die Bw vermeint, da bereits der Kreditvertrag zu
vergebühren war, könne die Darlehensgewährung nicht eine
nochmalige 0,8%ige Gebühr auslösen, so ist dem entgegen zu halten,
dass steuerlich bzw. gebührenrechtlich jeder Tatbestand für sich zu
betrachten ist. Der zwischen der Bank und den beiden Gesellschaftern
abgeschlossene Kreditvertrag, welcher der Kreditvertragsgebühr nach §
33 TP 19 GebG zu unterwerfen war, ist daher streng zu unterscheiden von dem
gegenständlich in Streit gezogenen "Gesellschafterdarlehen". Es handelt
sich also um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die zudem zwischen
verschiedenen Vertragsparteien abgeschlossen wurden.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage hat daher das
Finanzamt zu Recht gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 und 4 GebG
hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens die Rechtsgebühr vorgeschrieben.
Gegen die Höhe der Vorschreibung wurde im Übrigen kein Einwand
erhoben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1405 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-I/06
- Stammnummer
- 28392
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF