Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0715-I/06
Erkennbarkeit der Gebührenpflicht bei Gesellschafterdarlehen, wenn Steuerberater als Gesellschafter unmittelbar in Rechtsgeschäft involviert war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-I/06vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Juli
2005 betreffend Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfungsabteilung vom 17. Mai 2005 war im Zuge der bei
der M-GmbH (= Berufungswerberin, Bw) durchgeführten Prüfung Folgendes
festgestellt worden:
"Im Jahr 2000
wurde von den Gesellschaftern erstmalig ein Darlehen an die Gesellschaft
gewährt (Herr A S 45,824.949,57
und Herr B S 45,824.949,58). Laut
Auskunft des Steuerberaters, Herr A
wurde darüber kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, jedoch wurde das
Darlehen in die Bücher der Gesellschaft
aufgenommen.
Gem. GebG § 33
TP 8 (4) ist ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft mit 0,8 % zu
vergebühren".
Im Prüfbericht ABNr wird dazu unter Tz 1 Pkt. e)
ausgeführt, das erstmalig in Höhe von gesamt S 91,649.899,15
gewährte Darlehen sei der GmbH für einen geplanten Grundkauf zur
Verfügung gestellt und am Verrechnungskonto der Gesellschafter gebucht
worden. Die Gebührenpflicht entstehe durch Aufnahme in die Bücher.
Laut den beiliegenden Auszügen der Verrechnungskonten der beiden
Gesellschafter für das Jahr 2000 wurden die je rund S 45,8 Mio. unter der
Bezeichnung "Darlehen für
Gebäudekauf" als Forderungen gegenüber der Gesellschaft
verbucht.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw - neben der
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz
(GebG), BGBl. 1957/267 idgF, im Betrag von € 53.283,65 - mit Bescheid
vom 8. Juli 2005, StrNr, gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 %, das sind
€ 26.641,79, vorgeschrieben; dies laut Begründung wegen nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Umstände, ua. der Zumutbarkeit des Erkennens der
Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes.
In der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, der zugrunde liegende Sachverhalt stelle sich wie folgt
dar: Im Jahr 2000 habe die Absicht bestanden, dass die Bw den beiden
Gesellschaftern das Betriebsareal um ATS 91,649.889,15 veräußere. In
der Folge hätten die Gesellschafter ein Darlehen in dieser Höhe
übernommen bzw. sei das Darlehen
vom Obligo der Bw abgebucht worden; die Verringerung der Bankschuld der GmbH sei
auf die Verrechnungskonten der Gesellschafter gebucht worden. In diesem
Zusammenhang sei aber das Darlehen von ATS 91 Mio. von der Hausbank durch
Einräumung eines Privatkredites mit 0,8 % vergebührt worden, sodass
nach Ansicht der Bw durch Umbuchung auf die Verrechnungskonten nicht eine
nochmalige Vergebührung ausgelöst werden könne. Im Hinblick auf
den durch den Verkauf in Höhe von ATS 91 Mio. entstehenden
buchmäßigen Verlust und Überschuldung sei dieser angedachte
Verkauf tatsächlich nie durchgeführt, sondern das Obligo
(Bankverbindlichkeit) wiederum auf die Bw als Kreditnehmer rückgebucht
worden. Bei dieser Transaktion habe es sich sohin nur um eine
vorübergehende Anzahlung bis zum - tatsächlich nicht stattgefundenen -
Grundstückserwerb gehandelt, worin keine Auslösung einer
Gebührenpflicht zu erkennen sei. Es sei daher neben der Gebühr
auch die darauf basierende Gebührenerhöhung aufzuheben bzw.
nachzusehen, da aufgrund der dargelegten geplanten Verkaufstransaktion eine
Gebührenpflicht nicht erkennbar gewesen sei und "falls überhaupt,
darin nur eine geringfügige Verletzung der Gebührenvorschrift gegeben
wäre".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2006 wurde die
Berufung gegen den Gebührenerhöhungsbescheid - ebenso wie jene gegen
den Rechtsgebührenbescheid - als unbegründet abgewiesen, da
vorausgesetzt werde, dass insbesondere einem Steuerberater das Erkennen eines
gebührenpflichtigen Rechtsvorganges zugemutet werden könne.
Mit Antrag vom 24. Oktober 2006 wurde - ohne weiteres
Vorbringen - die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Die Großbetriebsprüfung hat im Schreiben vom
27. April 2007 zu dem in der Berufung geschilderten Sachverhalt wie folgt
Stellung genommen:
"Die Fa.
M-GmbH wies im Wirtschaftsjahr 2000
Verbindlichkeiten gegenüber der
BankX aus diversen
Kreditgewährungen aus. Mit Vertrag vom 17.7.2000 räumte die
BankX den Gesellschaftern der
M-GmbH, den Herren
A und
B, als Kreditnehmer zur ungeteilten
Hand einen endfälligen Kredit mit einer Laufzeit bis längstens
1.6.2015 in Höhe von ATS 132,400.000 ein. Dieser Kredit sollte zu einem
Teilbetrag von ATS 85,000.000 dem Ankauf einer Liegenschaft von der
M-GmbH dienen, der Rest auf die
Darlehenssumme wurde zur Finanzierung von Tilgungsträgern
verwendet.
Die den
Gesellschaftern aus dem Kredit zugeflossenen Mittel und ein weiterer Betrag von
ATS 6,649.889,15 wurden zur teilweisen Bedeckung des Kreditobligos der
M-GmbH bei der
BankX verwendet, was buchhalterisch
seinen Niederschlag in der Minderung der Bankschulden der
M-GmbH und spiegelbildlich zu einer
Einstellung betragsgleicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber
den Gesellschaftern fand.
Mit
der Verbuchung der Verbindlichkeit wurden der
M-GmbH von ihren Gesellschaftern die
Darlehensvaluta zugezählt. Für diese Darlehenszuzählung,
ersatzbeurkundet durch Aufnahme der Verbindlichkeit in die Bücher, erfolgte
nach Ansicht der Großbetriebsprüfung zu Recht die Festsetzung der
Gebühr.
Eine privative
Schuldübernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die
Gesellschafter bei der BankX konnte
schon begrifflich nicht erfolgen, da wie dargelegt von den Gesellschaftern ein
eigener Kredit bei der Bank aufgenommen
wurde.
Nachdem, aus welchen
Gründen immer, der Ankauf der Liegenschaft durch die Gesellschafter nicht
stattfand, wurde mit Vereinbarung vom 7.8.2003 im Wege einer privativen
Schuldübernahme von der M-GmbH die
Kreditverbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der
BankX im Teilbetrag von
€ 6,177.000 zur Rückzahlung übernommen. Diese Transaktion
führte buchhalterisch zu einer Verringerung des Passivsaldos auf den
Verrechnungskonten der Gesellschafter und in gleicher Höhe zu einer
Erhöhung der Bankverbindlichkeiten der
M-GmbH.
Dieser
Vorgang wurde von der Großbetriebsprüfung als gebührenrechtlich
steuerneutral gesehen und behandelt."
Der Stellungnahme beigeschlossen waren die von der Bw
eingeholten Urkunden, nämlich der Kreditvertrag vom 17. Juli 2000 und
die "Privative Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB" vom
7. August 2003, womit die Bw die den Gesellschaftern entstandenen
Obligierungen von € 6,177.000 übernahm und die Gesellschafter aus
ihrer diesbezüglichen Haftung entlassen wurden.
Laut aktuellem Firmenbuchauszug ist Herr A Gesellschafter
und Prokurist der Bw. Er ist von Beruf Steuerberater und als solcher
ausgewiesener steuerlicher Vertreter der Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine
Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet, so gelten nach § 33 TP 8 Abs. 4 GebG
die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde,
als Urkunde (= Ersatzbeurkundung bei
Gesellschafterdarlehen).
Zur Frage der Gebührenpflicht (Darlehensgebühr)
aufgrund der Ersatzbeurkundung des gegenständlichen Gesellschafterdarlehens
iSd § 33 TP 8 Abs. 4 GebG wird auf die abweisende Berufungsentscheidung des
UFS vom 10. Mai 2007, RV/0712-I/06, verwiesen. An Sachverhalt war
dabei im Wesentlichen davon auszugehen, dass aufgrund der Verbuchung unter der
Bezeichnung "Darlehen für Gebäudekauf" auf den Verrechnungskonten der
Gesellschafter, dies als Forderung gegenüber der Bw, die Zuzählung des
Darlehens beurkundet wurde und damit das Darlehensgeschäft als Realkontrakt
zustande gekommen war. Damit übereinstimmend hatte auch der steuerliche
Vertreter A, der zugleich einer dieser Gesellschafter und Prokurist der Bw ist,
im Rahmen der Betriebsprüfung angegeben, dass beide Gesellschafter der Bw
erstmalig im Jahr 2000 ein Darlehen gewährt haben und hierüber keine
Urkunde errichtet, sondern das Darlehen in die Bücher aufgenommen wurde.
Insbesondere geht aus den vorgelegten Urkunden (Kreditvertrag, Privative
Schuldübernahme) hervor, dass anstelle der behaupteten Schuldübernahme
der Gesellschafter vielmehr erst im Jahr 2003 die Bw das aus dem Kreditvertrag
den Gesellschaftern entstandene Obligo übernommen hat. Bei dem
Kreditvertrag einerseits und dem Gesellschafterdarlehen auf der anderen Seite
handelt es sich um getrennt zu betrachtende Rechtsvorgänge und
Rechtsinstitute, die zwischen verschiedenen Vertragsparteien abgeschlossen
wurden.
Gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG hat diesfalls
der Darlehensschuldner (= Gesellschaft) die Gebühr
selbst zu berechnen und
innerhalb von drei Monaten nach
Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich
die Geschäftsleitung des Darlehensschuldners befindet,
zu entrichten. Ein Auszug aus den
Büchern oder Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses
Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige
gemäß
§ 31 GebG.
Nach § 9 Abs. 2 GebG kann das Finanzamt zur Sicherung
der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder bei nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren (= feste
Gebühren) zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH,
bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist als Ermessensentscheidung
grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs.
2 GebG sind bei der Festsetzung dieser Gebührenerhöhung die darin
erwähnten Umstände "insbesondere" zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für
eine Entscheidung über eine Erhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG, dass
die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden oder dass
eine Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß erstattet wurde. Das
Zutreffen dieser Tatbestandsvoraussetzungen steht außer Streit. Im
Gegenstandsfall erfolgte keinerlei Gebührenanzeige; der
gebührenpflichtige Tatbestand ist erst im Zuge einer Jahre später
durchgeführten Betriebsprüfung hervorgekommen. Was die Frage
der bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung zu treffenden
Ermessensentscheidung anlangt, ist nach der speziellen Vorschrift des zweiten
Satzes des § 9 Abs. 2 GebG insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen
der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte. Vorerst ist festzuhalten, dass dem Gesetz kein
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass Gebührenverkürzungen,
die einer juristischen Person zuzurechnen sind, allgemein anders zu behandeln
sind als von natürlichen Personen begangene (VwGH 24.6.1991, 90/15/0057 und
90/15/0058). Wenn zu dem angeführten gesetzlichen
Ermessenskriterium eingewendet wird, aufgrund des in der Berufung dargestellten
Sachverhaltes, konkret des beabsichtigten Grundstückserwerbes, sei keine
Gebührenpflicht erkennbar gewesen, so ist dem entgegen zu halten, dass das
diesbezügliche Vorbringen in keinster Weise den Tatsachen entspricht und
vielmehr aus den vorgelegten Urkunden (Kreditvertrag, Privative
Schuldübernahme) in Zusammenhalt mit der Stellungnahme seitens der
Großbetriebsprüfung zweifelsfrei hervorgeht, dass die Gesellschafter
nach Kreditaufnahme der Bw ein Darlehen zugezählt haben und dies in den
Büchern beurkundet wurde (siehe dazu im Einzelnen RV/0712-I/06). In
Übereinstimmung damit hat der steuerliche Vertreter der Bw, A, bereits im
Rahmen der Betriebsprüfung selbst angegeben, die Gesellschafter haben im
Jahr 2000 der Bw ein Darlehen gewährt; dieses sei anstelle einer
förmlichen Urkunde in die Bücher aufgenommen worden. Es mußte
ihm also das Zustandekommen eines Darlehensvertrages durchaus bewußt
gewesen sein. Die berufsmäßigen Parteienvertreter sind dazu
ausersehen, die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu kennen und auch auszulegen.
Es ist ihnen ua. die Kenntnis der Gebührenvorschriften samt der
einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und damit das
Erkennen der Gebührenpflicht zuzumuten (vgl. zB VwGH 26.4.1977, 2395/76,
betr. den Notar; VwGH 18.12.1995, 95/16/0127, betr. Rechtsanwalt). Es ist daher
insbesondere auch einem Steuerberater die Kenntnis der einschlägigen
Gebührenvorschriften zumutbar. Eine von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter vertretene Partei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass ihr die entsprechende Sachkunde fehle (vgl. VwGH 3.12.1981,
81/15/0016, zum Rechtsanwalt). Gegenständlich war der steuerliche
Vertreter zudem, wie bereits dargelegt, einer der in das Darlehensgeschäft
involvierten Gesellschafter. Der VwGH hat beispielsweise im Erkenntnis vom
25.6.1970, 1669/68, ausgeführt, dass bei einem Kaufmann "der seiner
Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er am Zustandekommen der
Darlehensverträge unmittelbar beteiligt
war, die Behörde bei Festsetzung der Gebührenerhöhung das
ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat". In diesem
Zusammenhang bleibt noch zu erwähnen, dass nach § 31 Abs. 2 GebG die
Unterzeichner der Urkunde bzw. die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
zur Gebührenanzeige verpflichtet sind. Selbst dann, wenn etwa auf
Seiten der Bw bzw. der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen allenfalls
von einer zweifelhaften Rechtsfrage hinsichtlich der Gebührenpflicht
ausgegangen worden wäre - welche allerdings im Gegenstandsfalle eindeutig
nicht vorgelegen war - wäre es deren Obliegenheit gewesen, dennoch eine
entsprechende Gebührenanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist, etwa unter
ausdrücklichem Vorbehalt des gegenteilig eingenommenen Rechtsstandpunktes,
zu erstatten (vgl. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115; siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rzn. 13-19 zu §
9). In Anbetracht aller obgenannten Umstände kann daher dem Einwand
der Bw der nicht erkannten Gebührenpflicht nicht gefolgt werden.
Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist weiters auf die
Dauer der Verspätung der Gebührenanzeige abzustellen. Wenn auch dieser
Umstand nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, kommt der
Unterlassung der Gebührenanzeige überhaupt, also etwa die Feststellung
eines gebührenpflichtigen Tatbestandes erst im Zuge einer behördlichen
Erhebung, für das Ausmaß der Gebührenerhöhung entscheidende
Bedeutung zu (siehe Fellner aaO, Rz 21
zu § 9). Die Festsetzung der gegenständlichen Gebühr ging
allein auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung im
Jahr 2005 zurück. Es kann, insbesondere im Hinblick auf die ab
Vertragsabschluss verstrichene Zeit, unbedenklich davon ausgegangen werden, dass
von der Bw jedenfalls nie eine Gebührenanzeige erstattet worden wäre.
Es gilt zu bedenken, dass die Gebührenschuld für den Darlehensvertrag
bereits im Jahr 2000 entstanden ist und die Selbstberechnung und Entrichtung der
Gebühr innerhalb von drei Monaten vorzunehmen gewesen wäre. Als Folge
der unterlassenen Anzeige und nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
verspätete sich die Gebührenvorschreibung und Gebührenentrichtung
um rund 5 Jahre. Im Hinblick darauf und vor allem den obgenannten
Umstand, dass ein Steuerberater als beteiligter Gesellschafter unmittelbar in
das Rechtsgeschäft involviert war, kann auch - entgegen dem
diesbezüglichen Einwand - keine Rede davon sein, dass lediglich eine
geringfügige Verletzung der Gebührenvorschrift vorliege.
Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist bei der
Gebührenerhöhung letztlich auf den Umstand abzustellen, ob eine
Gebührenverletzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Aus der
Aktenlage ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine wiederholte
Gebührenverletzung. Es kann daher in freier Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass keine früheren Gebührenverletzungen vorlagen
und die gegenständliche Nichtentrichtung erstmalig war.
Unter Abwägung aller nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz
GebG "insbesondere" zu berücksichtigenden Umstände kommt daher der UFS
insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Vorschreibung der Gebührenerhöhung
nicht nur dem Grunde nach gerechtfertigt, sondern überdies im Ausmaß
von 50 % der verkürzten Gebühr - dies im Hinblick auf eine
mögliche Erhöhung von bis zu 100 % - durchaus angemessen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-I/06
- Stammnummer
- 28534
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF