Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0024-L/02
Gesellschafterdarlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-L/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Ersatzbeurkundung nach § 33 TP 8 Abs. 4 bzw. § 33 TP 19 Abs. 2 GebG erfordert das Zustandekommen eines rechtswirksam zustandegekommenen Darlehens- bzw. Kreditvertrages. Die Aufnahme des Darlehens bzw. Kredites in die Bücher allein ersetzt nicht die Feststellung, dass ein diesbezüglicher Vertrag wirksam zustandegekommen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Josef Affenzeller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Rechtsgebühr und Gebührenerhöhung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte fest, dass in den Bilanzen der
Berufungswerberin Verrechnungskonten der Gesellschafter ausgewiesen sind und
wertete diese als Kredite der Gesellschafter an die Berufungswerberin. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr gem. § 33 TP 19 Abs.2 GebG
i.V.m. § 30 GebG und § 201 BAO zuzüglich einer
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 2 im Ausmaß von 20 % der
festgesetzten Gebühr vorgeschrieben.
Dagegen wird in der Berufung Folgendes
vorgebracht:
Die von den Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten
Zahlungen hätten nicht über die Verrechnungskonten gebucht werden
dürfen, weil es sich um Anzahlungen auf den Kaufpreis für ein Haus,
welches die Gesellschafterin (Fr. Prof. H.) von der Gesellschaft erworben hat,
gehandelt habe, somit Vorauszahlungen (Anzahlungen) vorliegen. Das
Zurverfügungstellen des Bauspardarlehens an die Gesellschaft durch den
anderen Gesellschafter, Hr. Ing. F., sei ebenfalls kein Kredit an die
Gesellschaft, sondern ebenso eine Vorauszahlung für den zukünftigen
Erwerb eines von der Gesellschaft zu errichtenden Hauses, wobei die Finanzierung
durch Übertragung der Rechte und Pflichten aus Bausparverträgen
erfolge, weil die Gesellschaft als juristische Person selbst keine
Bauspardarlehen beanspruchen könne, die Gebäude jedoch auf
Superädifikaten (gemeint wohl: als Superädifikate) errichtet worden
seien. Die Rückzahlungen der Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters
Ing. Freller an die Bausparkasse erfolgen auf Grund einer besonderen
Vereinbarung durch die Berufungswerberin. Die Festsetzung der
Gebührenerhöhung wird nicht gesondert angefochten.
Nach Abweisung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung
wird im Vorlageantrag im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen
Vorbringens auf die Beurteilung der von den Gesellschaftern an die Gesellschaft
geleisteten Zahlungen als Anzahlungen hingewiesen. Die Gesellschafterin Fr.
Prof. H. habe bereits im Jahr 1988 Vorauszahlungen in Höhe von
S 1,734.950,-- für das schließlich um S 1,780.794,-- erworbene
Gebäude geleistet, welche zufolge privater Darlehens- oder Kreditaufnahmen
in der Buchhaltung die Bezeichnung Darlehen oder Kredit erhalten hätten,
ebenso sei die im Kaufvertrag über das Haus enthaltene Bezeichnung Darlehen
(§ 2, Punkt 2.) nicht richtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 unterliegen
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme, wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder
während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrmals verfügen kann, einer Gebühr in Höhe von
0,8 v.H.
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 2 i.V.m. § 33 TP
8 Abs. 4 GebG gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die
das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde, wenn über das Darlehen eines
Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das
Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet wurde.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht
gemäß
§ 33 GebG ist, dass ein Rechtsgeschäft abgeschlossen
wird. Im vorliegenden Fall wäre somit das Vorliegen eines Kreditvertrages
Voraussetzung der Gebührenpflicht. Das bedeutet, dass eine
ausdrückliche oder konkludente Einigung zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft darüber bestehen muss, dass letzterer die Verfügung
über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird. Nur dann, wenn das
Vorliegen eines Kreditvertrages zwischen Gesellschafter (als Kreditgeber) und
Gesellschaft (als Kreditnehmer) zu bejahen ist, kann die Aufnahme in die
Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft zur Gebührenpflicht
führen. Die Aufnahme in die Bücher der Gesellschaft ersetzt nicht das
Erfordernis eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages.
Was als Gesellschafterkredit oder -darlehen zu gelten hat,
muss nach objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen betrachtet werden,
wobei es auch auf den Parteiwillen ankommt. Allein die Hingabe eines
Geldbetrages durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft ist noch kein
Gesellschafterkredit oder -darlehen. So sind z.B. Forderungen des
Gesellschafters aus dem Titel einer Lieferung, einer Dienstleistung und dgl.
keine Kredit- oder Darlehensforderungen. Der Rechtstitel, aus welchem die
Zahlung eines ausstehenden Betrages durch den Gesellschafter geklagt werden
müsste, gibt Aufschluss, in welchem Rechtsverhältnis der Anspruch
begründet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde glaubhaft vorgebracht
und ist daher als unbestritten zu werten, dass die Berufungswerberin spezielle
Fertigteilhäuser errichtet hat, wovon eines an die eine Gesellschafterin
verkauft wurde, ein weiteres nach einer 10-jährigen Nutzung als
Forschungsobjekt an den anderen Gesellschafter übertragen wird. Die
Finanzierung der Errichtung der Häuser erfolgte unter anderem dadurch, dass
die Gesellschafter Darlehen bzw. Kredite aufnahmen und dieses Geld an die
Berufungswerberin weiterleiteten, bei welcher diese Beträge auf den
Verrechnungskonten der Gesellschafter verbucht wurden. Dadurch kommt jedoch
nicht zum Ausdruck, dass das Geld der Berufungswerberin als Darlehen bzw. Kredit
zur Verfügung gestellt worden wäre. Es entspricht durchaus der
Lebenserfahrung, dass für eine Leistung eines Unternehmers Anzahlungen zu
tätigen sind, welche üblicherweise nicht verzinst werden. Forderungen
aus Warenlieferungen, seien es auch zukünftige Lieferungen, sind nicht als
Darlehen bzw. Kredite zu qualifizieren, es sei denn, es wird im Wege einer
Novation die bisherige Schuld in eine Darlehens- oder Kreditschuld umgewandelt,
wofür sich im gegenständlichen Sachverhalt kein Anhaltspunkt
findet.
Über die Berufung ist
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-L/02
- Stammnummer
- 7804
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF