…sind. § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG), sowie der Erbfallschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (siehe Fellner, Gebühren und…
…Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten vor. Über die Berufung wurde erwogen: Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch die Anerkennung von weiteren Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) und die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 sowie Z 17 ErbStG strittig. 1.) Erblasserschulden: Gemäß …
…Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten vor. Über die Berufung wurde erwogen: Nach dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung ist noch die Anerkennung von weiteren Verbindlichkeiten (Erblasserschulden) und die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 sowie Z 17 ErbStG strittig. 1.) Erblasserschulden: Gemäß …
…sind. § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (vgl. Fellner, Gebühren und…
…B. Pflichtteilsansprüche und Legate. Erbgangsschulden sind die Verbindlichkeiten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den strittigen Forderungen um Erblasserschulden. In Ergänzung zu § 531 ABGB, der die Verbindlichkeiten (neben den Rechten) des Erblassers als zum Nachlass gehörig bezeichnet, bestimmt…
…Erblassers zur Verfügung standen. Die Behauptung, der Erblasser habe über sein gesamtes Einkommen anderweitig verfügt, steht mit dem zuletzt verwirrten und hilflosen Zustand des Patienten im Widerspruch. Die genannten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Erblasserschulden gemäß § 20 Abs. 5 ErbStG sind im Anlassfall somit nicht…
…sind. § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (vgl. Fellner, Gebühren und…
…schon in der Person des Erblassers verwirklicht gewesen sein. Sie darf also nicht erst durch den Erbfall oder die Schenkung entstanden sein. Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last…
…September 1997, 96/16/0280). Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes Vermögen (Besitzposten weniger Schuldposten) das am Stichtag (Hier: Todestag) dem Erblasser gehörte. Zu den auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigenden Schulden gehören die Erblasserschulden; worunter vererbliche Verbindlichkeiten des Erblassers,die bis zu seinem Tod entstanden…
…September 1997. 96/16/0280). Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes Vermögen (Besitzposten weniger Schuldposten) das am Stichtag (Hier: Todestag) dem Erblasser gehörte. Zu den auch bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigenden Schulden gehören die Erblasserschulden; worunter vererbliche Verbindlichkeiten des Erblassers,die bis zu seinem Tod entstanden…
…der Bemessungsgrundlage anerkannte das Finanzamt lediglich jene im Vermögensbekenntnis als Passiva angeführten Verbindlichkeiten als Abzugsposten. Die auf den Liegenschaften der Erblasserin sichergestellten Forderungen wurden nicht als Erblasserschulden anerkannt. In der gegen diese Vorschreibung erhobenen Berufung wandte der steuerliche Vertreter ein, dass jene Kredit- und Darlehensverbindlichkeiten…
…sind. § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (vgl. Fellner, Gebühren und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 20. Juli 2004, Steuernummer, betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Am 20. Jänner 2004 ist Herr W verstorben, wobei…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar, 2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 13, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. Jänner 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Juli 2002, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Notariatsakt vom 29. April…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AK sen., xxx, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. März 2001 betreffend Erbschaftssteuer zu ERfNrxxx entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Am 27. Dezember 1999 verstarb Frau GT…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der U.O., C.O. und T.O. als Miterben nach Ing.H.O., Deutschland, vertreten durch X.GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 beschlossen…
…Gegenständlichenfalls handle es sich um ein bloßes Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe aus welchem kein Klagerecht erwachsen sei. Diese Beurteilung sei unrichtig. Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auch wenn sie erst später fällig werden…
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass…
…ErbStG). § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (vgl. Fellner, Gebühren und…