Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1563-W/05
Kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schuld, so auch kein Abzug der auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1563-W/05vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schuld; die Entstehung der Schuld beruhte nämlich weder ursächlich noch unmittelbar auf einem Vorgang, der die Liegenschaft betraf. Aus diesem Grund kam es auch nicht darauf an, ob mit der Geltendmachung der Forderung am Stichtag ernsthaft gerechnet werden musste. Damit waren schon deswegen die Voraussetzungen für einen Abzug der auf den Liegenschaften lastenden Kreditverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Robert
Bauer, 2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 13, vom 22. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. April 2005, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3% von dem gemäß
§ 28
ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 22.010,-- sohin mit
€ 660,30,-
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit € 706,38
abzüglich
der Begünstigung gemäß
§ 8 (6) ErbStG in Höhe von
€ 110,--
sohin
insgesamt mit
€ 1.256,68
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am XX. verstarb dieErbl. ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Anordnung. Damit waren auf Grund der gesetzliche Erbfolge ihr Sohn
- dieser in der Folge Berufungswerber (Bw) genannt - zu 2/3 und der Witwer
zu 1/3 des Nachlasses als Erben berufen. Auf Grund der Entschlagung des Witwers
gab der Bw. letztlich die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass
ab. Im Nachlassvermögen befand sich neben einem Guthaben bei der
BA-CA die Liegenschaft EZ, deren Alleineigentümerin die Erblasserin
war.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer in
Höhe von € 1.400,86 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Bw. vor, dass
die im Nachlass der Mutter enthaltene Liegenschaft mit einem Pfandrecht belastet
sei. Schuldner der Forderung zu Gunsten der Erste Bank sei zwar der Vater des
Bw. gewesen, doch sei die Forderung im Lastenblatt der Liegenschaft intabuliert.
Der Vater sei am X. nachverstorben und die Verlassenschaft nach ihm sei
"notleidend", weshalb die "Erste Bank" auch in weiterer
Folge an den Bw. als Eigentümer der EZ herantreten werde. Der
Berufungsschrift war ein Schreiben der Erste Bank mit dem der aushaftende Betrag
in Höhe von € 54.755,76 als Eventualforderung im
Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin angemeldet wurde,
beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2005 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab und führt im Wesentlichen aus, dass eine Schuld der
Erblasserin zum Todestag nicht vorlag und eine Inanspruchnahme wegen des
Stichtagsprinzips für die Bemessung der Erbschaftssteuer unerheblich
sei.
Im Vorlageantrag beantragt der Bw. unter Hinweis auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1989, Zl. 88/14/0173 und vom
4.11.1963, Zl. 1214/62 weiterhin den Abzug dieser Forderung und
darüberhinaus den Abzug einer Schuld auf dem Girokonto lautend auf
ErblundWitwer, welche zum Todestag € 9.610,73 betrug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungsfall ist mit dem Fall vergleichbar, den der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2005, Zl. 2005/16/0127
behandelte und Folgendes ausführte: "Gemäß
§
20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an
die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und
Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des
Erwerbes stehen, sind gemäß
§ 20 Abs. 5 erster Satz ErbStG nicht
abzuziehen. In den Erläuternden Bemerkungen (539 Blg.NR XI. GP)
heißt es, im § 20 Abs. 5 ErbStG ist der Grundsatz festgehalten, dass
nur jene Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
steuerbaren Teilen eines Erwerbes stehen, abzugsfähig sind.
§
20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und
Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von
Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20
Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 17 zu § 20 mit dem angeführten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, B 184/96, B 324/96).
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden
waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die
"in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§
531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO).
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer
Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20
ErbStG).
Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur die
rechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach
Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese
verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, eine
Abzugspost. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulden und Lasten
ist, dass sie mit grundsätzlich der Steuer unterliegenden Teilen des
Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen. Vermögen und Schulden stehen
zueinander in wirtschaftlicher Beziehung, wenn die Entstehung der Schulden
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den
Vermögensgegenstand selbst betreffen. Die wirtschaftliche Beziehung muss am
Stichtag bestanden haben, also schon in der Person des Erblassers verwirklicht
gewesen sein. Sie darf also nicht erst durch den Erbfall oder die Schenkung
entstanden sein.
Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld
genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden
sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre
Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. Fellner aaO, Rz 34 bis 35 zu § 20
ErbStG und Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 10.1 und
10.2 zu § 20 ErbStG samt angeführter deutscher
Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall waren die vererbten Liegenschaften der
Ehegattin des Beschwerdeführers mit Hypotheken belastet, die zur Sicherung
von Schulden von Gesellschaften und des Beschwerdeführers dienten. Es waren
nicht Schulden der Erblasserin und auch nicht solche, die diese Liegenschaften
selbst betrafen. Diese waren mit Pfandrechten für Schulden Dritter
belastet. Durch den behaupteten Ausfall der ursprünglichen Schuldner wegen
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften entstand aus der
hypothekarischen Belastung der Liegenschaften entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde weder eine "sachbezogene Schuld" oder "eine persönliche,
jedoch auf die Liegenschaft beschränkte Schuld" der Erblasserin noch hat
die Entstehung der Schulden den Vermögensgegenstand, nämlich die
Liegenschaften selbst, betroffen.
Es bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
Vermögen und Schuld; die Entstehung der Schuld beruhte nämlich weder
ursächlich noch unmittelbar auf einem Vorgang, der die Liegenschaften
betraf. Aus diesem Grund kam es auch nicht darauf an, ob mit der Geltendmachung
der Forderung am Stichtag ernsthaft gerechnet werden musste. Damit waren schon
deswegen die Voraussetzungen für einen Abzug der auf den Liegenschaften
lastenden Kreditverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der
Erbschaftssteuer nicht gegeben."
Nichts anderes ist aber im gegenständlichen Fall zu
sagen. Auch hier besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem
Vermögen der Erblasserin und der auf der Liegenschaft intabulierten Schuld.
Damit aber kam ein Abzug dieser Verbindlichkeiten bei Bemessung der
Erbschaftssteuer nicht in Betracht. Auch die im Vorlageantrag erwähnten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes können der Berufung im
gegenständlichen Fall nicht zum Erfolg verhelfen, da sich der Sachverhalt
dort völlig anders gestaltet.
Wohl aber sind die am gemeinsam Konto der Erblasserin und
Ihrem Gatten bestehenden Ausstände zum Todestag anteilig (zur Hälfte)
in Abzug zu bringen.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie
folgt:
|
steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid des
Finanzamtes
|
€
|
26.816,26
|
abzüglich des anteiligen Ausstandes auf dem
gemeinsamen Konto der Ehegatten:
|
€
|
4.805,37
|
ergibt
|
€
|
22.010,89
Die Erbschaftssteuer ist daher zu erheben wie
folgt.
|
gemäß
§ 8 (1) ErbStG
|
in Höhe von 3%
|
mit
€ 660,30
|
gemäß
§ 8 (4) ErbStG
|
unverändert
|
mit
€ 706,38
|
gemäß
§ 8 (6) ErbStG
|
unverändert
|
mit
€ 110,---
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erblasserschuldenwirtschaftliche Beziehung zu nichtsteuerbaren TeilenAbzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1563-W/05
- Stammnummer
- 26249
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF