Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0646-S/08
Ist die durch den Erwerb einer Pflichtteilsforderung entstandene Kostenersatzpflicht für bezogene Sozialhilfe vom Pflichtteil abzuziehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-S/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 24. Oktober 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom 21. Oktober 2008, StNr/ErfNr.,
betreffend Erbschaftssteuer 2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die Erbschaftssteuer wird mit
Euro 4.911,66 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge: Bw) hat im
Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 7.11.2007 verstorbenen Vater seinen
Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von 1/6 des Reinnachlasses geltend
gemacht.
In dem Pflichtteilsbedeckungsübereinkommen vom
11.2.2008 verpflichtete sich der Alleinerbe zur Zahlung eines Pflichtteiles in
Höhe von Euro 89.016,17. Zusätzlich übernahm er die Kosten
für die anwaltschaftliche Vertretung des Bw im Ausmaß von Euro
2.250,00.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte mit Bescheid vom
21.10.2008, StNr., die Erbschaftssteuer mit Euro 5.343,96 fest.
In der am 27.10.2008 eingebrachten Berufung machte der Bw
geltend, dass der Pflichtteil lediglich Euro 89.066,17 betragen habe und der
Betrag von Euro 2.250,00 für Anwaltskosten bezahlt worden sei, deren
Höhe insgesamt Euro 7.204,50 betragen habe.
Weiters sei vom Magistrat Salzburg mit Bescheid vom
27.8.2008 ein Kostenersatz in Höhe von Euro 33.897,73 festgesetzt worden,
wobei dieser Anspruch mit Schreiben vom 24.4.2008 bereits im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht worden sei und daher vom Erwerb
abzuziehen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.11.2008 gab die
Abgabenbehörde I. Instanz dem Berufungsbegehren hinsichtlich der
angefallenen Vertretungskosten statt und setzte die Erbschaftssteuer auf Euro
4.911,66 herab. Den vom Sozialamt geltend gemachten Kostenersatz wurde die
Abzugsfähigkeit mit der Begründung verweigert, dass diese Forderung
eine Schuld des Bw und nicht des Erblassers gewesen sei, da die Sozialhilfe vom
Bw selbst bezogen worden sei. Zudem sei der Rückforderungsanspruch vom
Sozialamt nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht worden.
Im Vorlageantrag vom 24.11.2008 führte der Bw aus,
dass die Ansprüche sehr wohl im Verlassenschaftsverfahren - siehe Schreiben
des Magistrates vom 24.4.2008 an das Bezirksgericht Salzburg - geltend gemacht
worden seien. Sie konnten lediglich deswegen nicht mit der Verlassenschaft
gegenverrechnet werden, da der Bw nur pflichtteilsberechtigt gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z.1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes lautet in der vor der Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung:
Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen der Erwerb
von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 ErbStG Ziffer 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG
entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers, jedoch für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den
maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Insbesondere
ist aus Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 4 - 6 und Abs. 8 des § 20 ErbStG
ersichtlich, dass nur die tatsächliche Bereicherung bzw. der
tatsächlich verbleibende Vermögenszugang der Steuer unterliegt (vgl.
VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173).
Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit
dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers
entstanden sind. Ferner können erst nach dem Erwerb bzw nach dem Todestag
neu entstandene Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in
den einzelnen Ziffern des § 20 Abs 4 ErbStG gesondert angeführt sind
(Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 19 zu § 20 ErbStG, VwGH
11.5.2000, 97/16/0214).
§ 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei handelt es
sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 17 Abs. 1 zu
§ 20 ErbStG), worunter man diejenigen Verbindlichkeiten versteht, die durch
die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen (Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 19 zu § 20 ErbStG, Abs. 5).
Diese Abzugsregelung ist (wie auch die anderen der
Absätze 5, 6 und 8 des § 20 leg. cit.) vom sog. Bereicherungsprinzip
beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes verbleibende Reinerwerb
der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
16 Abs. 1 zu § 20 ErbStG und die dort angeführte hg.
Judikatur).
§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen
sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der
Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§
20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 17 zu § 20 mit dem
angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, B
184/96, B 324/96).
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden
waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die
"in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§
531 ABGB), gehören nicht dazu.
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer
Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu § 20 ErbStG).
Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur die
rechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach
Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese
verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, eine
Abzugspost.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulden und
Lasten ist, dass sie mit grundsätzlich der Steuer unterliegenden Teilen des
Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen. Vermögen und Schulden stehen
zueinander in wirtschaftlicher Beziehung, wenn die Entstehung der Schulden
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den
Vermögensgegenstand selbst betreffen. Die wirtschaftliche Beziehung muss am
Stichtag bestanden haben, also schon in der Person des Erblassers verwirklicht
gewesen sein. Sie darf also nicht erst durch den Erbfall oder die Schenkung
entstanden sein. Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld
genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden
sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre
Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 34 bis 35 zu § 20 ErbStG und
Dorazil/Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, 10.1 und 10.2 zu §
20 ErbStG samt angeführter deutscher Rechtsprechung).
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Sein Anspruch
ist eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des
Nachlasswertes in Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des
Nachlasses; der Noterbe ist also einem Gläubiger gleichzuhalten (vgl. VwGH
27.6.1994, 93/16/0129, 0130 und VwGH 27.1.1999, 98/16/0365). Beim
Pflichtteilsrecht handelt es sich also um einen schuldrechtlichen Anspruch. Der
Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung
eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden Anteiles am
Reinnachlass, auf das die Vorschriften über die Schuldverhältnisse
Anwendung finden (OGH 30.1.1976, 7 Ob 509/76).
Da der Pflichtteilsberechtigte Gläubiger der
Verlassenschaft ist und er keinen Anspruch auf einen aliquoten Teil des
Nachlasses hat, können die in § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG demonstrativ
aufgezählten Abzugsposten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftssteuer nicht Berücksichtigung finden. Der
Pflichtteilsberechtigte hat nämlich lediglich, wie bereits oben
erwähnt, gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung eines
Geldbetrages.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher zurecht die
Kosten seiner anwaltschaftlichen Vertretung im Verlassenschaftsverfahren als
(gerichtliche und außergerichtliche) Kosten der Regelung des Nachlasses,
soweit sie vom Bw zu tragen waren, als Passivpost anerkannt.
Gegen die in der Berufungsvorentscheidung dargestellte
Berechnung hat der Bw im Vorlageantrag keine Einwände erhoben.
Strittig ist daher lediglich der Betrag in Höhe von
Euro 33.897,73, der gegenüber dem Bw mit Kostenersatzbescheid des Magistrat
Salzburg vom Datum/GZ, festgesetzt worden ist.
Der Bw behauptet:
a.) Der Magistrat Salzburg habe diesen Betrag bereits im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht.
b.) Der Anspruch sei lediglich dadurch nicht mit der
Verlassenschaft gegenverrechnet worden, da der Bw nur pflichtteilsberechtigt
gewesen sei.
c.) Der Rückforderungsanspruch mindere seinen
Pflichtteil.
Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:
1.) Der mit dem
Kostenersatzbescheid des Magistrat Salzburg vom Datum/GZ, geltend gemachte
Rückforderungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die vom Bw
seit 1991 selbst bezogene Sozialhilfe. Er stellt somit keine wie immer geartete
Schuld des Vaters des Bw und Erblassers dar.
2.) Vom Magistrat Salzburg wurde
im Verlassenschaftsverfahren kein Rückforderungsanspruch geltend
gemacht.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende
Beweismittel:
Zu 1.) Das Faktum, dass die Sozialhilfe vom Bw selbst
bezogenen worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Magistrat
Salzburg vom Datum/Zl., an das Bezirksgericht Salzburg, aus dem
Kostenersatzbescheid des Magistrat Salzburg vom Datum/GZ, sowie aus dem
Aktenvermerk vom 6.11.2008, wonach die Sachbearbeiterin des
Kostenersatzbescheides des Magistrat Salzburg vom Datum/GZ, telefonisch
bestätigte, dass nicht der Verstorbene Sozialhilfe bezogen habe, sondern
ausschließlich der Bw selbst.
Zu 2.) Der Inhalt des Schreibens des Magistrat Salzburg vom
Datum/Zl., an das Bezirksgericht lautet:
"Herr R.J. war Vater von Herrn R.G. (Bw). Dieser (der Bw)
bezieht seit 11/91 laufend und durchgehend Sozialhilfe und verfügt seit
7/97 über kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Somit werden sie
ersucht nach Abschluss des Verfahrens das Verlassenschaftsprotokoll zu
übermitteln da Sozialhilfe kostenersatzpflichtig ist."
Mit der Anfrage an das Bezirksgericht Salzburg zur
Verlassenschaft nach R.J, GZ, wurde vom Magistrat Salzburg durch das Ersuchen um
Übermittlung des Verlassenschaftsprotokolls lediglich sichergestellt, dass
die Informationen über die Höhe des Erwerbes des Bw aus der
Verlassenschaft nach seinem Vater an den Magistrat gelangen, um die Höhe
des Rückfoderungsanspruches ermitteln zu können.
Über dieses Ersuchen um Übermittlung des
Verlassenschaftsprotokolls hinausgehende Ansprüche wurden seitens des
Magistrats Salzburg im Verlassenschaftsverfahren nicht geltend gemacht.
Es konnten auch keine Forderungen im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden, da es nach dem Salzburger
Sozilahilfegesetz keine Verpflichtung des Vaters (Erblassers) gibt, für die
vom großjährigen Sohn bezogene Sozialhilfe aufzukommen.
Lediglich der Bw selbst wird nach § 43 Abs. 1
Salzburger Sozialhilfegesetz kostenersatzpflichtig, wenn er zu hinreichendem
Vermögen gelangt. Dass der Bw aufgrund des Ablebens des Vaters zu
Vermögen gelangen könnte, war nicht unwahrscheinlich und sollte daher
überprüft werden.
Mit dem Kostenersatzbescheid des Magistrat Salzburg vom
Datum/GZ, gerichtet an den Sachwalter des Bw wurde demnach eine eigene
Verpflichtung des Bw geltend gemacht, die lediglich dadurch mit dem
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerb des Bw in Zusammenhang steht, als diese
Vermögenserlangung durch die Pflichtteilsforderung seine eigene
Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz ausgelöst
hat. Gemäß
§ 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz ist der
Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten
verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen
gelangt.
Die Kostenersatzpflicht des Bw ist somit eine eigene und
nicht eine solche des Erblassers. Die Berufungsbehauptung, diese Forderung sei
vom Magistrat Salzburg im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht worden ist -
wie oben dargestellt wurde - falsch.
Es wurde lediglich um Übermittlung des
Verlassenschafstsprotokolls ersucht, um die nach § 43 Abs. 1
Salzburger Sozialhilfegesetz durch den Vermögenserwerb ausgelöste
Kostenersatzpflicht des Bw geltend machen zu können.
Der mit dem Kostenersatzbescheid des Magistrat Salzburg vom
Datum/GZ, geltend gemachte Rückforderungsanspruch entspricht aber auch
keinem der in den Absätzen des § 20 ErbStG angeführten
abzugsfähigen Schuldposten.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass diese
Kostenersatzpflicht somit keine Abzugspost im Sinne des § 20 ErbStG
darstellt, weil es sich dabei a.) um keine Schuld des Erblassers handelt,
sondern um eine eigene Schuld des Bw, die nur dadurch ausgelöst worden ist,
weil der Bw (durch den Pflichtteil) zu Vermögen gelangt ist und b.)
um eine nach dem Tod des Erblassers entstandene Schuld handelt, die deswegen
nicht abgezogen werden kann, weil sie im § 20 ErbStG nicht
ausdrücklich angeführt ist und auch nicht mit den ausdrücklich
angeführten Abzugsposten vergleichbar ist.
Für die Entstehung eines Rückforderungsanspruches
nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz ist es irrelevant, auf welche Art und
Weise der Sozialhilfeempfänger zu Einkommen oder Vermögen gelangt.
Zudem ist für das Erbschaftssteuerverfahren völlig irrelevant, wie der
Bw das erworbene Vermögen verwendet, ob er damit beispielsweise seinen
Schulden abdeckt. Dass der - den Rückforderungsanspruch auslösende -
Vermögenserwerb auf der Geltendmachung der Pflichtteilsforderung in der
Verlassenschaft nach dem Vater des Bw beruht, stellt keinen derartigen
Zusammenhang dar, der für die Erbschaftsbesteuerung des Bw
berücksichtigt werden könnte. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen
Unterhalts sind nach § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG nur bei Zuwendungen unter
Lebenden steuerbefreit.
Es liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen für
die Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z. 4 ErbStG nicht
vor.
Der Berufung konnte daher nur hinsichtlich der
Vertretungskosten stattgegeben werden.
|
Pflichtteil
|
€
|
89.016,17
|
abzüglich
Vertretungskosten:
|
€
|
-
7.204,50
|
zuzüglich
Vergütung für Vertretungskosten
|
€
|
+
2.250,00
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
84.061,67
|
abzüglich
Freibetrag nach § 14 Abs. 1 Z.1
|
€
|
-
2.200,00
|
Steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
|
81.861,67
|
Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG = 6 %
|
€
|
4.911,66
|
bisher war
vorgeschrieben:
|
€
|
5.343,96
Salzburg,
am 9. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-S/08
- Stammnummer
- 38528
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF