Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0733-L/05
§ 17 ErbStG; Zusammenfallen von Fruchtgenussrecht und Eigentum an einem Grundstück;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-L/05vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 10. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 3. Oktober 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit 4.044,72 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist auf Grund des Gesetzes
Alleinerbin nach dem am 2.4.2003 verstorbenen Herrn RN und gab im
Verlassenschaftsverfahren die unbedingte Erbserklärung zum gesamten
Nachlass ab. In dem am 12.6.2003 aufgenommenen Abhandlungsprotokoll
(2 A 61/03 g, BG Wels) ist unter anderem festgehalten: ...
Es wird die Anwendung des § 17 ErbStG beantragt, da die Hälfte
der Liegenschaft EZ 1544 KG Puchberg im Verlassenschaftsverfahren nach der
Ehegattin des Erblassers, Frau EN, verstorben am 6.8.1996 auf den Erblasser
übergegangen ist.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die
Erbschaftssteuer (unter Berücksichtigung des § 17 ErbStG) vom
Erwerb laut Abhandlungsprotokoll fest.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wird
ausgeführt: Laut dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis
vom 12.6.2003 war der Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft
EZ 1544 KG Puchberg. Der Einheitswert betrage X €.
Auf dieser Liegenschaft sei mit Erbvertragserfüllungsausweis samt
Pflichtteilsübereinkommen vom 20.11.1996 (im Verlassenschaftsverfahren nach
Frau EN) der Berufungswerberin das lebenslängliche und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht im Sinne der §§ 509 ff ABGB
eingeräumt und grundbücherlich sichergestellt (und entsprechend
versteuert) worden. Die Berufungswerberin habe daher die gesamte Liegenschaft
ohne Einschränkungen nutzen können. Als Erwerb im Sinne des
§ 20 Abs. 1 ErbStG gelte der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Aus dem Zusammenhalt des § 20 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 des § 20 sei ersichtlich, dass nur
die tatsächliche Bereicherung der Steuer unterliege. Das Fruchtgenussrecht
sei eine vom Vollrecht des Eigentümers abgespaltene Teilbefugnis des
Berechtigten; das Recht sei am maßgeblichen Stichtag aufrecht
gewesen. Im Hinblick auf das Lebensalter der Berufungswerberin und den
Kapitalisierungsfaktor des § 16 Abs. 2 BewG betrage der
Kapitalwert bei einem Monatswert von 800,00 € insgesamt
144.000,00 €, welcher Wert als Erblasserschuld vom Erwerb der
Berufungswerberin abzuziehen sei. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes
dürfe nur die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG
festgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist zu klären, welchen Erwerb
(Wert der Liegenschaft mit oder ohne Belastung) die Berufungswerberin zu
versteuern hat, wenn sie bereits Fruchtgenussberechtigte an einer Liegenschaft
ist, die ihr in der Folge als Erwerb von Todes wegen zufällt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Für den Bereich der Erbschaftssteuer ist das Prinzip
der tatsächlichen Bereicherung im Vordergrund; daher ist das angefallene
Vermögen um die auf diesem lastenden Schulden (Verbindlichkeiten) und
darüber hinaus noch um bestimmte andere, im Gesetz angeführte Ausgaben
(§ 20 Abs. 4) zu mindern. Nur dieser Erwerb unterliegt der
Steuer. Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Gegenstand der
Besteuerung beim Erwerb von Todes wegen ist das angefallene Vermögen in dem
Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (hier:
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG) sowohl seinem Umfang als auch seiner
Bewertung nach befunden hat. Die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
in seinem Eigentum stehende Liegenschaft war auf Grund des
Pflichtteilsübereinkommens vom 20.11.1996 mit dem lebenslänglichen
Wohnungs- bzw. Fruchtgenussrecht (zugunsten der Berufungswerberin) belastet. Aus
dem Prinzip der tatsächlichen Bereicherung durch einen erbschaftssteuerlich
relevanten Vorgang ergibt sich, dass das Fruchtgenussrecht als eine den Erwerb
schmälernde Last anzusetzen ist. Es trifft im Sinne des
Berufungsvorbringens zu, dass für die Abgabenbehörde eine Bindung im
Sinne des § 116 BAO an die in einem eidesstättigen
Vermögensbekenntnis ausgewiesenen Werte nicht besteht und die
Vermögenswerte nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind;
diesbezügliche Vorbringen der Partei können auch im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden. Was den Wert des
Nutzungsrechtes betrifft, geht die Berufungsbehörde von einem im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommenen Monatswert von 500,00 € aus
(Kapitalwert gem. § 16 BewG: 90.000,00 €). Diese Höhe
liegt einerseits darin begründet, dass der Monatswert im Jahr 1997 vom
Finanzamt mit 5.000,00 ATS angenommen und von der Partei (der
Berufungswerberin) in dieser Höhe zur Kenntnis genommen wurde und eine
entsprechende Steigerung ohnehin Berücksichtigung fand. Außerdem
findet diese Höhe darin Deckung, dass, wie erhoben wurde, für ein
Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche von ca. 130 m²
(zuzüglich Kellerräume und Garage) dieser Betrag als Miete
(Nettomiete) im Fall einer Fremdvermietung erzielbar ist. Das Fruchtgenussrecht
in der geltendgemachten Höhe von 800,00 € erscheint daher etwas
überhöht.
§ 17 ErbStG lautet: Wenn Personen der
Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf
Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen erworben worden
ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf
dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der
frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nicht mehr als zehn Jahre
hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel
ermäßigt. Im Nachlass nach der am 6.8.1996 verstorbenen Frau
EN befanden sich die Grundstücke EW - AZ 254-2-1544/2
(bewertet als Einfamilienhaus) und EW - AZ 254-2-5549/7 (bewertet
als unbebautes Grundstück) mit einem gesamten Einheitswert von
633.000,00 ATS, welche zur Hälfte der Erblasserin gehörten und im
Erbweg an deren Ehegatten übergingen. Diese Grundstücke wurden im
Verlassenschaftsverfahren nach Herrn RN der Berufungswerberin eingeantwortet;
die Begünstigung nach § 17 ErbStG steht demnach zu (im Umfang von
ein Viertel-Ermäßigung). Beim Zusammenfallen eines
begünstigten mit einem nicht begünstigten Erwerb ist die Steuer
zunächst vom Gesamtanfall zu berechnen und sodann im Verhältnis der
beiden Vermögenschaften aufzuteilen und die Abgabe nur vom
nichtbegünstigten Erwerb voll zu erheben. In einem solchen Fall ist also
festzustellen a) die Steuer vom Gesamterwerb b) der Wert des
begünstigten bzw. des nichtbegünstigten Erwerbes (wobei Schulden und
Lasten nur bei jenem Vermögen Berücksichtigung finden können, zu
dem sie wirtschaftlich gehören) c) die Steuer, die
verhältnismäßig auf den begünstigten und den nicht
begünstigten Erwerb entfällt und d) die Ermäßigung
vom begünstigten Erwerb.
Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Gesamterwerb:
|
Aktiva (laut
Abhandlungsprotokoll) Grundvermögen (3-facher EW) sonstiges
Vermögen
|
138.005,73 93.291,72
|
Summe
|
231.291,45
|
Passiva (lt.
Abhandlungsprotokoll) Abhandlungskosten Freibeträge gem.
§§ 14, 15 ErbStG (wie Bescheid Fruchtgenussrecht
|
6.196,73 3.621,30 84.901,72 90.000,--
|
Summe (gerundet) davon 4 % Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG zuzüglich 2 % vom EW gem § 8 Abs.
4
Summe
|
46.577,-- 1.863,08 2.760,11
4.623,19 von dieser
Summe werden die Kürzungsbeträge laut unterer Berechnung
abgezogen.
gemäß
§ 17 ErbStG begünstigt
erworbenes Vermögen: 1/2 Grundvermögen 1/2 EW ....
69.002,85 €
damit zusammenhängende Lasten (1/2 des
Fruchtgenussrechtes): 45.000,00 €
abzüglich anteiliger
Freibetrag*: 656,20 €
Summe (gerundet): 23.345,00 €,
davon 4 % ErbSt = 933,80 €, Kürzungsbetrag 25%
= 233,45 € zuzüglich
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % v. 69.002,85 € =
1380,06 €, Kürzungsbetrag 25%
= 345,02 € *)
anteiliger Freibetrag: Verhältnis begünstigt erworbenes Vermögen
zum Gesamtvermögen (1/2 des Einheitswertes zu Gesamtvermögen =
29,83 %; 29,83 % von 2.200,00 € =
656,20 €).
Linz, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-L/05
- Stammnummer
- 19676
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF