Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0422-G/04
Abzugsfähigkeit von Schulden nur bei rechtlicher Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-G/04vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld nicht aus ( Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 34 und 35 zu § 20 ErbStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 2. April 2004 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21. August 2002 verstarb die Mutter der
Berufungswerberin. Auf Grund einer letztwilligen Anordnung erklärte sich
die Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Bruder je zur Hälfte des
Nachlasses unbedingt zu Erben. Mit Erbschaftssteuerbescheid vom
2. April 2004 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin
Erbschaftssteuer in Höhe von € 7.898,74 vor. In der
Bemessungsgrundlage der Steuervorschreibung war u.a. der steuerlich
maßgebliche Wert der Grundstücke mit € 127.603,42 sowie ein
Gesellschafterguthaben bei der SGmbH im anteiligen Betrag von € 15.250
enthalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer seien die
Bankverbindlichkeiten mit € 38.465,68 zu niedrig berücksichtigt
worden. Diese würden zum derzeitigen Zeitpunkt € 148.588,40
betragen. Um Neuberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Schulden wurde ersucht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004
wurde die Berufung unter Hinweis auf das im Erbschaftssteuerrecht geltende
Stichtagsprinzip als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der
Vorlageantrag gestellt und die Nachreichung von Unterlagen in Aussicht gestellt.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 wurde die Vorlage der Berufung damit
begründet, dass durch die Eintragung der Simultanhypotheken auf
Liegenschaften der SGmbH und den verlassgegenständlichen Liegenschaften
eine untrennbare Verbindung gegeben sei. Die Verbindlichkeiten der Ges.m.b.H
seien daher als Passiva abzuziehen. Eine Verwertung der von der
Berufungswerberin im Erbweg erworbenen Liegenschaften sei nur unter der
Voraussetzung der vorherigen Tilgung der Verbindlichkeiten möglich.
Weiters wird um Berücksichtigung des anteilig an die Schwester der
Berufungswerberin zur Befriedigung deren Pflichtteilsanspruches entrichteten
Betrages in Höhe von € 12.500 als Abzugspost ersucht. Der mit
vorgelegten Pfandbestellungsurkunde vom 27. Februar 1998 ist ua. die Bestellung
der Liegenschaft EZ xy zum Pfand zu entnehmen. Diese Pfandbestellung erfolgte
zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche, welche die CA gegen den
Schuldner, die SGmbH hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle
des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten. Schulden und Lasten, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind
gemäß
§ 20 Abs. 5 erster Satz ErbStG nicht
abzuziehen.
In den Erläuternden Bemerkungen (539
Blg.NR XI. GP) heißt es, im § 20 Abs. 5 ErbStG
ist der Grundsatz festgehalten, dass nur jene Schulden und Lasten, die im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Teilen eines Erwerbes stehen,
abzugsfähig sind.
§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen
sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20
Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20
Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6
ErbStG) vom Nachlass
(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 17 zu
§ 20 mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 14. Juni 1997, B 184/96, B 324/96).
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden
waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die
"in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind"
(§ 531 ABGB), gehören nicht dazu
(Fellner, aaO).
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer
Leistung aus dem Nachlass besteht
(Fellner, aaO, Rz 18 zu
§ 20 ErbStG).
Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur
die rechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Schuld oder Last, die nach
Maßgabe ihres rechtlichen Gehalts auf die Erben übergeht und diese
verpflichtet, die Schuld aus dem ererbten Vermögen abzudecken, eine
Abzugspost. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulden und Lasten
ist, dass sie mit grundsätzlich der Steuer unterliegenden Teilen des
Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen. Vermögen und Schulden stehen
zueinander in wirtschaftlicher Beziehung, wenn die Entstehung der Schulden
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den
Vermögensgegenstand selbst betreffen. Die wirtschaftliche Beziehung muss am
Stichtag bestanden haben, also schon in der Person des Erblassers verwirklicht
gewesen sein. Sie darf also nicht erst durch den Erbfall oder die Schenkung
entstanden sein. Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld
genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden
sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre
Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl.
Fellner aaO, Rz 34 bis 35 zu
§ 20 ErbStG und
Dorazil/Taucher, Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, 10.1 und 10.2 zu § 20 ErbStG samt
angeführter deutscher Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall war auf einer der vererbten
Liegenschaften der Mutter der Berufungswerberin zugunsten der Bank Austria
Creditanstalt AG ein Pfandrecht über € 200.577,02 als
Nebeneinlage sichergestellt. Kreditnehmerin bzw. Schuldnerin war die SGmbH. Das
Grundstück EZ yy diente damit zur Sicherung von Schulden der Gesellschaft.
Es waren nicht Schulden der Erblasserin und auch nicht solche, die diese
Liegenschaft selbst betraf. Diese war mit einem Pfandrecht für Schulden der
Gesellschaft belastet.
Die Entstehung der Schulden hat nicht den
Vermögensgegenstand, nämlich die Liegenschaft selbst, betroffen.
Entgegen der Behauptung in den Berufungsergänzungen bestand kein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schuld; die Entstehung
der Schuld beruhte nämlich weder ursächlich noch unmittelbar auf einem
Vorgang, der die Liegenschaft betraf. Damit waren schon deswegen die
Voraussetzungen für einen Abzug der auf der Liegenschaft lastenden
Kreditverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer nicht
gegeben (VwGH vom 25.12.2005, 2005/16/0127). Es waren daher lediglich die
Verbindlichkeiten der Erblasserin in der anteiligen Höhe von €
38.468,68 abzuziehen.
Dem Vorbringen, dass eine Verwertung der Liegenschaften nur
unter Voraussetzung der vorherigen Tilgung der Verbindlichkeiten möglich
sei, ist das im Erbschaftssteuerrecht geltende Stichtagsprinzip entgegenzuhalten
(§ 18 ErbStG). Nach dieser Gesetzesbestimmung ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Umfang und
Zusammensetzung des eworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld zu beurteilen (VwGH vom 27.1.1999, 98/16/0361, und
98/16/0362).
Jener Betrag, der von der Berufungswerberin an die erbliche
Schwester zum Zwecke der Befriedigung der Pflichtteilsansprüche zu
entrichten war, wurde bei der Erbschaftssteuervorschreibung bereits mit €
12.500 (ATS 172.003,75) als Passivpost berücksichtigt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 10. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-G/04
- Stammnummer
- 28398
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF