…erwogen: Rechtslage: § 14 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert: "(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe." § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 2. […] Umstände…
…oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann" Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch…
…Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2003, wobei im wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die Finanzstrafbehörde habe ein strafrechtlich relevantes Verhalten des…
…25.3.2009, 2008/03/0137; VwGH 23.11.2009, 2009/05/0118 betreffend das Risiko des Einlangens einer Sendung bei der Behörde; VwGH 3.5.2000, 99/03/0438 betreffend Einstellung des Strafverfahrens oder Ermahnung; VwGH 22.3.2000, 99/03/0434; VwGH 22…
…verhängte über Herrn ***Bf1*** unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt…
…bereits für das Erkenntnis kraft Verfassungsrechts einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen, gilt dies umso mehr im Fall eines Beschlusses (zB BFG 22.04.2022, RV/7500541/2021). Die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss ist die unmittelbare Rechtsfolge dieser Parteienentscheidung. Wien, am 15. September 2023
…Datum2***, siehe S 6 Akt des Bundesfinanzgerichtes) zwischenzeitig verstorben. Rechtslage: Liegt einer der in § 45 Abs. 1 VStG 1991 idgF taxativ aufgezählten Gründe vor, so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen…
…Beschwerde und führte im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung in Verbindung mit einer mangelhaften Würdigung der damaligen Umstände ins Treffen. Aufgrund dieser Sachlage beantragte der Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Rechtliche Ausführungen Zufolge § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG)…
…von € 17.000,-- (in Worten: Siebzehntausend Euro) verurteilt. Gemäß § 185 FinStrG habe der bestrafte Verband die Kosten des Strafverfahrens und des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Der 1994 geborene A. ist finanzstrafbehördlich unbescholten…
…2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Am 28.04.2018 erließ…
…gemäß § 64 Abs. 2 VStG Beträge von jeweils € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden vom 18.06.2015, welche am 23.06.2015 bei der belangten Behörde einlangten. Gemäß § 43 Abs…
…so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Umstände vorliegen, die eine bereits eingetretene Strafbarkeit wieder aufheben, wie dies im Falle des Todes des Beschuldigten vorliegt…
…worden sei. Auch die Zusage der Einstellung des Strafverfahrens wäre ex post betrachtet unrichtig. Wäre die Beschwerdeführerin nicht vom Sachbearbeiter in A zur Zahlung aufgefordert worde, hätte sie keinen Rückzahlungsantrag stellen müssen. Sie hätte den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und keine Zahlung leisten können. Tatsächlich…
…4.000,00, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbetrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 400,00 festgesetzt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Mag. N.…
…eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. § 45 regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, ggf unter Ermahnung des Beschuldigten. Die Einstellung…
…Welche Aufträge F erhalten habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens. Weiters ersuche er "um Rechtsmittel, sowie um Beistellung eines Verteidigers und ersuche um aufschiebende Wirkung bis zur Beigabe von Rechtshilfe". Mit dem Vorhalt vom 28. Oktober 2010 wurde der Bf…
…sei. Gemäß § 20 FinStrG sei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen worden. Die Kosten des Strafverfahrens seien gemäß § 185 FinStrG mit € 100,00 bestimmt worden. Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 wurde das Finanzstrafverfahren gemäß § 82 Abs…
…Grund bestanden hätte, dass die Bw. bei den Grundaufzeichnungen manipuliert hätte, eine vorsätzliche Handlung nicht vorliege und die Einvernahme von vier Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt werde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG…
…an ihn ausgestellt habe. Der Bw beantragt Stattgabe und Neufestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1996 unter Würdigung der Einstellung des Strafverfahrens. Mit angefochtenem Bescheid vom 14. Mai 2004 wies die Amtspartei die Wiederaufnahmeanträge ab und führte begründend aus, dass der VwGH…
…20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 363,00 bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 19…