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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501644/2015

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Todes des Beschuldigten im Parkometerstrafverfahren.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7501644/2015vom 29.11.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen BfName, vormals wohnhaft in Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom Dat1 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom Dat2., MA ZZZ , beschlossen: 1) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben. 2) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 17. November 2015 des Magistrats lautet im Spruch wie folgt: „Sie haben am Dat1 um 21:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN Tatort mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZZZZ folgende Verwaltungsübertretung be­gangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des 29b Ausweises mit der Nr. NNNN. hinterlegt war. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheits­strafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 264,00.“ Der Bf. führte in der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde grundsätzlich aus wie folgt: „Ich bitte Sie hiermit das 'Strafverfahren' einzustellen, da der namentlich aktenkundige Zeuge zur Zeit im Ausland ist.“ Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. ist laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (dortige Eintragungen vom 26. November 2016) zwischenzeitig gestorben. Rechtslage Liegt einer der in § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 idgF taxativ aufgezählten Gründe vor, so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Umstände vorliegen, die eine bereits eingetretene Strafbarkeit wieder aufheben, wie dies im Falle des Todes des Beschuldigten vorliegt. (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, facultas.wuv, 5. Aufl., Rz 849). Erwägungen zur Beschwerde Wegen Todes des gegenständlichen Beschuldigten wird der Strafaufhebungsgrund des Todes wirksam und das Verfahren ist einzustellen (§ 45 Abs 1 VStG 1991 idgF). (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, facultas.wuv, 5. Aufl., Rz 94 und Rz 526 sowie o.a. Rz 849 [Einstellung des Berufungsverfahrens/Beschwerdeverfahrens]). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht sowie eine solche Rechtsprechung nicht fehlt. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage. Generell ist für einen derartigen Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen. Wien, am 29. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7501644/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501644.2015
Stammnummer
117352
Gültig
29.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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