RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500468/2023

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Todes des Beschuldigten im Parkometerstrafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500468/2023vom 29.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, vormals wohnhaft in ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. August 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Juni 2023, GZ. ***X***, beschlossen: I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 eingestellt. Das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Gemäß dem Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses vom 29. Juni 2023, GZ. ***X***, des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe am 22. Februar 2023 um 13:32 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***BB*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Y***, abgestellt, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben, was einen zu zahlenden Gesamtbetrag von 70,00 € ergab. Der Bf. führte in der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde vom 16. August 2023 im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Parkplatz, wo er gestanden sei, um ein Privatgrundstück gehandelt habe. Am 25. August 2023 erging an den Bf. ein Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes. Am 28. August 2023 erging an den gefertigten Richter ein E-Mail des ***F***, in der dieser Folgendes ausführte: "Betreff: ***GZ.J*** Sehr geehrter Herr […], ich ersuche Sie zu oben angeführter Aktenzahl mit mir zu schreiben, ich habe das Fahrzeug von Herrn ***Bf1*** gelenkt und auch die Einsprüche gemacht, leider ist Herr ***Bf1*** am ***Datum1*** verstorben, bei Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Bf. ist laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (dortige Eintragung vom ***Datum2***, siehe S 6 Akt des Bundesfinanzgerichtes) zwischenzeitig verstorben. Rechtslage: Liegt einer der in § 45 Abs. 1 VStG 1991 idgF taxativ aufgezählten Gründe vor, so hat (kein Ermessen) das Gericht so wie die Behörde die Einstellung zu verfügen und von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Umstände vorliegen, die eine bereits eingetretene Strafbarkeit wieder aufheben, wie dies im Falle des Todes des Beschuldigten vorliegt (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 849). Erwägungen zur Beschwerde: Wegen Todes des gegenständlichen Beschuldigten wird der Strafaufhebungsgrund des Todes wirksam und das Verfahren ist einzustellen (§ 45 Abs. 1 VStG 1991 idgF; Hengstschläger/Leeb, Rz 94 und Rz 526 sowie oa. Rz 849 [Einstellung des Berufungsverfahrens/Beschwerdeverfahrens]). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 E-Mail vom 28. August 2023 Unzulässigkeit der Revision: Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht sowie eine solche Rechtsprechung nicht fehlt. Der Beschluss folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage. Generell ist für einen derartigen Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen. Wien, am 29. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500468/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500468.2023
Stammnummer
141909
Gültig
29.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF