Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500785/2018
Einstellung des Verfahrens in einer Parkometerangelegenheit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500785/2018vom 19.11.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde der P1, A1, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 28.04.2017, Zahlungsreferenz xxx, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG, § 24
Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.
Eine Revision durch die beschwerdeführemnde Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs.6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.03.2017, MA 67-PA-yyy, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) der Begehung
einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 verhängt sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
Am 28.04.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die
beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz xxx,
da die mit Straferkenntnis vom 10.03.2017, MA 67-PA-yyy, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des
festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 70,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die
Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Am 29.05.2018 wurde gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben, diese wurde
dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, hat die Bf. mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten E-Mail vom 06.11.2018 die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Folglich war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 19. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 28 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500785/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500785.2018
- Stammnummer
- 122129
- Gültig
- 19.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF