Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0048-W/03
Stattgabe der Berufung und Einstellung des Strafverfahrens mangels Schuldbeweis nach Beweiswiederholungen bzw. weiteren Beweisaufnahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-W/03vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das erst in der dritten Einvernahme abgelegte Geständnis des damals inhaftierten Berufungswerbers, welches überdies nicht durch Unterschrift des angefertigten Protokolls durch den Beschuldigten bestätigt ist, hat in der Gesamtschau wenig Beweiswert. Mangels anderer gesicherter Beweisergebnisse nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem UFS ist der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz behauptete Tatvorwurf nicht erwiesen. Einstellung des Strafverfahrens durch den UFS erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, am 10. Oktober 2003 in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Felix Sehorz, wegen der Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs.1a, 46 Abs.1a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2003
gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien vom 3. Jänner 2003 nach
einer am 1. Juli 2003 und am 10. Oktober 2003 jeweils in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Oberrat Harald
Volmer sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier bzw. Karin Nowotny
durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird stattgegeben und in der Sache gemäß
§ 161
Abs.1 Finanzstrafgesetz 1958, BGBl. Nr. 129/1958 in der geltenden Fassung
(FinStrG) selbst entschieden.
II. Das zu Straflistennummer XX am 2. Juni 2001 gegen
den Beschuldigten wegen Verdachtes der vorsätzlichen Abgaben- und
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs.1a, 46 Abs.1a FinStrG
eingeleitete Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136, 157
FinStrG
e i n g e s t e l l t .
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Jänner 2003, SNr. XX hat
das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§§ 37 Abs.1a, 46 Abs.1a FinStrG für schuldig erkannt. Ihm
liegt zur Last, am 2. Juni 2001 im Bereiche des Wiener Westbahnhofes
gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Djordje D. vorsätzlich 46 600
Stück drittländische Zigaretten, hinsichtlich welcher durch unbekannt
gebliebene Täter die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden
sind, aus dem am Bahnhofsgelände abgestellten Zug "Beograd" entnommen und
vom Schmuggelzug zur eigenen Verfügung bzw. zu jener des Djordje D.
wegzubringen versucht und derart die vortatbelasteten Tabakwaren an sich
gebracht haben.
Über ihn wurde gemäß
§§ 37
Abs. 4, 46 Abs.2 lit.b iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,-- verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§
20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 23 Abs.4
und 5 FinStrG wurde die erlittene Verwahrungshaft auf die verhängte
Geldstrafe angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2003, wobei im wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Finanzstrafbehörde habe ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht aufzeigen
können.
Die Behörde habe sich im
wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Christian G. des Zeugen Djordje D.
sowie auf diverse behördliche Meldungen gestützt, habe diese Beweise
aber unrichtig gewürdigt und sei so zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen
gelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufung kommt Berechtigung
zu.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz stützte ihre Feststellungen über das Ansichbringen der
geschmuggelten Zigaretten im wesentlichen auf die Beobachtungen des
Beschuldigten durch den Zeugen Christian G., auf die belastenden Angaben des
Mitbeschuldigten Djordje D, auf die in der Meldung der Bundespolizeidirektion
festgehaltenen Amtshandlungen der Polizeiorgane und auf die Angaben des
Beschuldigten in der Einvernahme vom 3. Juni 2001.
Nachdem der Beschuldigte eine
(Mit-)Täterschaft von Beginn an bestritten hat, ein "Geständnis" in
der dritten Einvernahme vom Hauptzollamt noch in derselben Vernehmung
wiederrufen hat und das Protokoll über diese Einvernahme auch nicht
unterfertigt hat, führte der unabhängige Finanzsenat im Rahmen des
Verfahrensinstrumentes der mündlichen Verhandlung Beweiswiederholung bzw.
ergänzende Beweisaufnahmen durch. Neben dem Beschuldigten selbst wurden die
amtshandelnden, ehemaligen Zollwachebeamten und auch Djordje D., dieser nunmehr
als Zeuge, vernommen, um durch unmittelbare Beweisaufnahmen zu gesicherten
Konstatierungen zu gelangen.
Obgleich der Beschuldigte durch
den Zeugen Christian G. auch weiterhin belastet wird, gelangte der
unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass diesem Zeugen nicht in dem
Maße gefolgt werden kann, wie es für einen gesicherten Schuldbeweis
unabdingbar wäre. Ohne ihm unterstellen zu wollen, bewusst die Unwahrheit
gesagt zu haben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass er angesichts der
Vorortsituation beim Westbahnhof - einerseits Verdacht auf den Abtransport von
großen Mengen Schmuggelzigaretten durch viele unbekannte, verdächtige
Personen, andererseits die vor Ort gewonnene Erkenntnis, dass ein erfolgreiches
Einschreiten zur Habhaftwerdung der unbekannten Täter nur durch einen
sofortigen aber erst über die Amtshilfe zur Polizei zu organisierenden
Großeinsatz erfolgversprechend erscheint - einem stressbedingten
Irrtum unterlegen sein könnte. Entscheidend für den unabhängigen
Senat war in diesem Zusammenhang, dass die Zeugenaussagen der einschreitenden
Beamten insgesamt nicht derart in Übereinstimmung gebracht werden
können, dass mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte durch die observierenden
Beamten tatsächlich beim Abtransport von Taschen, in denen sich die
Schmuggelzigaretten befunden haben, identifikationsfähig beobachtet werden
konnte. Der Zeuge Christian G. vermeinte zwar, dass er den Beschuldigten beim
Tragen der Taschen gesehen habe, zumal bei der Beobachtung des
Bahnhofsgeländes ein Feldstecher verwendet worden sei. Zeuge Siegfried T.
sagte wiederum vor dem unabhängigen Finanzsenat aus, nach seinem
Wissenstand sei bei den Beobachtungen kein Fernglas verwendet worden. Den
Beschuldigten habe er auch erst als festgenommene Person wahrgenommen und nicht
schon durch die der Festnahme vorangegangen Beobachtungen. Zudem gab dieser
Zeuge an, dass durchaus verschiedene Sachverhaltsvarianten zwischen der Polizei
und der Tatbeschreibung der Zollorgane in der gegenständlichen Strafsache
entstanden sein könnten. Dies komme bei einem ressortübergreifenden
Einsatz von mehreren Organen durch Fehler in der Abstimmung des festgestellten
Geschehens schon vor. Dass dies hier passiert ist, steht für den
unabhängigen Senat außer Zweifel. Der durch den letztgenannten Zeugen
dargestellte Geschehnisablauf hat sohin die größere
Wahrscheinlichkeit für sich. Der Beschuldigte ist nach den
Beweisergebnissen demnach weder beim Abtransport von Zigaretten betreten worden,
noch konnte er von einem Beamten identifikationsfeststellend dabei beobachtet
werden. Sein in der Anzeige festgehaltenes Fluchtverhalten vermag diese
entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht zu beseitigen.
Das erst in der dritten
Einvernahme abgelegte Geständnis des damals inhaftierten Beschuldigten,
welches er überdies nicht durch seine Unterschrift am angefertigten
Protokoll bestätigte, hat letztlich in der Gesamtschau wenig Beweiswert. Es
wurde noch in der selben Einvernahme widerrufen, welcher Umstand doch auch auf
ein Zustandekommen des sogleich widerrufenen Geständnisses in einer
erheblichen Stresssituation auf Seiten des Beschuldigten hinweist.
Durch den Zeugen Djordje D.
lässt sich ein Schuldbeweis ebenso nicht zuverlässig führen.
Dieser Zeuge, der zwischenzeitlich für sämtliche, damals
sichergestellten Zigaretten rechtskräftig abgestraft worden ist,
hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen denkbar
unglaubwürdigen Eindruck, sodass für den unabhängigen Finanzsenat
weder den seinerzeitigen belastenden noch den entlastenden Varianten seiner
divergierenden Aussagen eine entscheidungsbeeinflussende Kraft zukommen kann.
Die Akzeptanz seiner Verurteilung in bezug auf die gesamte Konterbande spricht
auch eher dafür, dass die Zigaretten allesamt zu seiner Verfügung und
zu seinem Vorteil geschmuggelt worden waren. Auch eine Beteiligung des
Beschuldigten an den Tathandlungen des Djordje D. lässt sich durch die
Aussagen des Letztgenannten nicht ableiten.
Da der Beschuldigte zudem in
den mündlichen Verhandlungen vor dem unabhängigen Finanzsenat in bezug
auf seine Unschuld einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ist der
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz behauptete Tatvorwurf insgesamt
nicht erwiesen, weshalb der Berufung stattzugeben und das eingeleitete
Finanzstrafverfahren auch gleich einzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 128 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 128 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
mündliche VerhandlungWiderruf eines GeständnissesEinstellung des StrafverfahrensAbgabenhehlerei und Monopolhehlerei mit Zigaretten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-W/03
- Stammnummer
- 6329
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF