Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0521-W/05
Einstellung des (Finanz)Strafprozesses beim Rechnungsleger kein tauglicher WA-Grund im USt-Verfahren beim Rechnungsempfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0521-W/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Beschluss über die Einstellung des gegen den Rechnungsleger wegen §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB geführten (Finanz)Strafprozesses gemäß § 109 Abs. 1 StPO bildet beim Rechnungsempfänger keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die nach § 12 UStG 1994 zu beurteilende Anerkennung der Vorsteuer in seinem Umsatzsteuerverfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den die Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1996
abweisenden Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
14. Mai 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen vom 18. Feber 2004 (bezüglich
Umsatzsteuer 1993) und vom 17. Feber 2004 (bezüglich Umsatzsteuer 1994
und 1996) beantragte der Bw die Wiederaufnahme der genannten Verfahren.
Begründend führte der Bw aus, dass er am 19. Feber 2004
(wohl gemeint 19. Jänner) mit der Bewilligung vom
7. Jänner 2004 die angeforderten Kopien eines Aktes des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 11, 33 Abs. 2
lit. FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB erhalten habe. Demnach
sei das gegen Frau Mag. DD anhängig gewesene Verfahren über Antrag der
Staatsanwaltschaft Wien mit Beschluss des zuständigen Untersuchungsrichters
vom 11. August 1999 gemäß
§ 109 Abs. 1 StPO
eingestellt worden. Damit ergebe sich als neuer Beweis und/oder neue Tatsache,
dass Frau Mag. DD keine Scheinrechnung an ihn ausgestellt habe. Der Bw beantragt
Stattgabe und Neufestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994
und 1996 unter Würdigung der Einstellung des Strafverfahrens.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14. Mai 2004 wies
die Amtspartei die Wiederaufnahmeanträge ab und führte begründend
aus, dass der VwGH in mehreren Erkenntnissen (zB VwGH vom 12.9.2001, 99/13/0069)
bereits festgestellt habe, dass es sich bei den von Frau Mag. DD ausgestellten
Belegen um Scheinrechnungen handle. Der Bw habe nicht dargetan, aus welchen
Gründen nicht von Scheinrechnungen auszugehen sei, bzw. seien keine
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die die Feststellungen des VwGH
widerlegen könnten.
Dagegen berief der Bw mit drei Schriftsätzen vom
26. Mai 2004, vom 28. Mai 2004 und vom 1. Juni 2004,
welche er jeweils als Berufung bezeichnete. Begründend legte der Bw eine
Kopie der relevanten Aktenseiten bei, die seiner Ansicht nach beweisen, dass die
Leistungen der inkriminierten Rechnungen, entgegen der Ansicht des Finanzamtes,
sehr wohl erbracht worden seien. Auf Seite 4 habe das Gericht festgestellt,
dass Nachweise über die rechnungsgegenständlichen Leistungen
vorlägen zusammen mit plausiblen Bestätigungen zur Höhe der
dafür begehrten Honorare. Frau Mag. DD habe weiters Haftentschädigung
erhalten. Damit sei bewiesen, dass Frau Mag. DD keine Scheinrechnungen
ausgestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht geführt hätte
(Ritz
2,
BAO-Kommentar, § 303, Tz 7, und die dort angeführte
Judikatur). Als Beweismittel kommen etwa in Betracht Urkunden, Aufzeichnungen,
Zeugenaussagen oder die Nennung eines Zeugen in Betracht. Keine Beweismittel
sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(Ritz
2,
BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 und 12, und die dort angeführte
Judikatur).
Der Beschluss über die Einstellung des gegen die
Rechnungslegerin Mag. DD wegen §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB geführten Strafprozesses
gemäß
§ 109 Abs. 1 StPO bildet beim Bw als
Rechnungsempfänger keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO für die nach § 12
UStG 1994 zu beurteilende Anerkennung der Vorsteuer in seinem
Umsatzsteuerverfahren.
Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen
Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind (VwGH vom 25.9.2001,
98/14/0204).
Die vom Bw als Wiederaufnahmegründe ins Treffen
geführten Gerichtsentscheide sind jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel
iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, sondern das Ergebnis der
Beurteilung durch das Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, wobei hier auf die
für die genannten Rechtsinstitutionen wesentlichen, für das
Abgabenverfahren jedoch völlig unbedeutsamen Überlegungen zur
subjektiven Tatseite und Wissentlichkeit hingewiesen wird. Der Vorsteuerabzug
kann aus vielerlei Gründen zu versagen sein, nicht nur dann, wenn eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung von der zuständigen Stelle als
erwiesen anzunehmen ist. Weiters können nach der im Erkenntnis 98/14/0204
vom VwGH vertretenen Rechtsanschauung weder eine Anklageschrift noch ein
Strafurteil von vornherein einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, weil
unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Behörden bzw. Gerichte oder
verschiedene rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues
Beweismittel darstellen. Im an den Bw ergangenen Erkenntnis des VwGH vom
12.9.2001, 2000/13/0056, hat der VwGH bereits zu einem die beantragte
Wiederaufnahme bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 1989, 1992
bis 1995 verweigernden Bescheid entschieden, dass die belangte Behörde zu
Recht verneinen durfte, die dort angeführten Wiederaufnahmegründe
würden einen tatsächlichen Leistungsaustausch und das Vorliegen aller
Rechnungsmerkmale aufzeigen. Im ebenfalls an den Bw ergangenen Erkenntnis vom
selben Tag, 2001/13/0047, führte der VwGH zu gleichen, jedoch mit anderen
Personen verwirklichten Sachverhalten aus, dass die belangte Behörde zu
Recht davon ausgehen durfte, die in Streit stehenden Rechnungen wiesen nicht das
tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd §11 Abs. 1 Z 5
UStG 1994 aus. Während die belangte Behörde im dem Erkenntnis
2001/13/0047 zu Grunde liegenden Berufungsverfahren RV/133-16/14/2000 mit
Scheingeschäften und Scheinrechnungen argumentierte, hielt der VwGH zur
abgabenrechtlichen Beurteilung solches gar nicht für notwendig, weshalb dem
Vorbringen, das für die finanzstrafrechtliche Beurteilung zuständige
Gericht habe Scheingeschäfte bei der Rechnungslegerin verneint, der
konkrete Bezug zu dem damit unter Beweis zu stellenden bescheidbedeutsamen
Sachverhaltselementen fehlt.
Im an den Bw ergangenen Erkenntnis 2000/13/0056 hat der
VwGH bereits dargelegt, dass das Instrumentarium der Wiederaufnahme eines
Verfahrens nicht dazu geeignet ist, im abgeschlossenen Verfahren allenfalls
unterlaufene Verfahrensmängel oder rechtliche Fehlbeurteilungen mit
Aussicht auf Erfolg aufzugreifen. In diesem Sinn hat der VwGH mit Erkenntnis vom
8.5.2003, 2000/15/0091, zu Recht erkannt, dass das Hervorkommen von
Gründen, die in bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende
Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die
im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid
zugrunde gelegt wurde, zur Folge haben können, bei gleicher Tatsachenlage
noch keine neu hervorgekommene Tatsache sei und daher keinen Wiederaufnahmegrund
bilde.
Wien, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 293 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 109 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0521-W/05
- Stammnummer
- 14922
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF