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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500124/2024

Einstellung des Strafverfahrens wegen Verkürzung der Parkometerabgabe aufgrund des Todes des Beschuldigten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500124/2024vom 25.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri ***9*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, zu Handen des Notars ***8***, ***7***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 11. Februar 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Februar 2024, Zahl: MA67/***4***/***5***, den Beschluss gefasst: I. Gemäß §§ 28, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG zweiter Fall eingestellt. II. II. Eine Revision durch beschwerdeführende Parteien wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2024, Zahl: MA67/***4***/***5***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 20. Juli 2023 um 20:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***3***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschuldigten gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. Februar 2024 Beschwerde. Unter Beifügung einer entsprechenden ZMR-Abfrage teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht am ***10*** mit, dass der Beschuldigte am ***11*** verstorben sei. Das Bezirksgericht Donaustadt bestätigte telefonisch, dass der Notar ***2*** als Gerichtskommissär die Verlassenschaft nach dem Beschuldigten abhandeln würde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 14 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) normiert: "(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe." § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 2. […] Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen" Da der Beschuldigte am ***11*** nachweislich verstorben ist war das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 44 VwGVG normiert: "(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist." Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 25. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500124/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500124.2024
Stammnummer
145774
Gültig
25.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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