…die Einräumung eines derartigen Rechtes in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge und daher nicht der Steuer unterliege. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Über die Berufung wurde erwogen: Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 90 ff ABGB) haben die Ehegatten nach…
…geschmälert wird. Demzufolge kann aber von einer aufschiebenden Bedingung keine Rede sein und unterliegt die eingeräumte Dienstbarkeit aufgrund der Vereinbarung der Schenkungssteuer. Der VwGH hat weiters zB im Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0592, hinsichtlich der Einräumung eines Wohnrechtes zwischen Ehegatten klargestellt, dass…
…Einräumung eines Wohnrechtes zwischen Ehegatten). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, dh. diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine…
…die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes sowohl für den jeweiligen Übergeber selbst als auch für den Ehepartner des Übergebers beinhalten. Eine vertraglich verpflichtende Vereinbarung über eine wechselseitige Einräumung des Wohnrechtes zwischen den Ehegatten wurde jedoch in den Vertrag nicht aufgenommen und daher auch nicht beurkundet. Eine…
…dass die Leistung in der Einräumung des dinglichen Wohnrechtes liegt, da diese hier nicht einer Vermögensanhäufung dient, sondern eben lediglich der Befriedigung des höchst persönlichen Wohnbedürfnisses, die dem Recht der Ehegatten auf Unterhalt entspringt. Es war daher unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Berufungsbegehren zu entsprechen…
…nicht nur die Einräumung eines Wohnrechtes für sich sondern auch für seine Ehegattin versprechen hat lassen (siehe Pkt. XIII. des Kaufvertrages vom 10. August 2001). Es handelt sich dabei um eine dem Bw als Geschenkgeber zugesagte und an eine dritte Person (= Mutter) zu erbringende…
…Abs. 3 GebG. Insoweit kommt dieser Vereinbarung zivilrechtlich eine konstitutive Wirkung zu. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage: Der Bf. hat zeitgleich mit Schenkungsvertrag die Wohnung eigentümlich der Ehegattin übertragen. Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass er nicht zusätzlich ein Wohnrecht der Ehegattin einräumen kann, zumal…
…und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe von der Tochter auch die Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern läßt…
…der dortigen, zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung, der Gattin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt. Dadurch sei die Gattin bereichert und das Vermögen des Ehemannes durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit geschmälert worden, weshalb…
…verliert und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe vom Sohn auch die Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern lässt…
…die Bereicherung der Ehegattin zumindest in Kauf genommen hat, kann aus dieser Sachlage heraus nicht verneint werden. Im gegenständlichen Fall wird vom Bw. zudem vorgebracht ,dass die Einräumung des Wohnrechtes aufgrund der ihn treffenden Bestimmung des § 97 ABGB nicht unentgeltlich, sondern in Erfüllung einer sittlichen…
…2001, 98/16/0311; vom 19.9.2001, 2001/16/0100) ein Nutzungsrecht - sohin die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechtes bzw. Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft - nicht höher als mit dem steuerlichen Wert (= Einheitswert) des Wirtschaftsgutes selbst, an dem das Nutzungsrecht eingeräumt wird, bewertet werden darf…
…der dortigen, zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung, der Gattin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt. Dadurch sei die Gattin bereichert und das Vermögen des Ehemannes durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit geschmälert worden, weshalb…
…2000 wurde eine zwischen den Ehegatten HR (= Bw) und CR, geb. 1952, am 5./15. September 2000 abgeschlossene "Vereinbarung" zur Gebührenanzeige übermittelt und ausgeführt: Die Anzeige erfolge lediglich vorsichtshalber; ein gebühren- bzw. schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand werde nicht realisiert, da die dortige Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes aus…
…und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe vom Übernehmer auch die Einräumung eines lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden Wohnrecht- und Versorgungsrechtes an die Ehegattin zusichern lässt…
…verliert und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe vom Sohn auch die Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern läßt…
…und dadurch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert wäre. Wenn er sich daher als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe von der Tochter auch die Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslangen und grundbücherlich sicherzustellenden Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern läßt…
…wurde die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt (vgl. VwGH vom 20…
…Ehe zwischen dem Bw. und HH geschlossen wurde und dass die gegenständliche Liegenschaft bereits mit einem Wohnungsrecht zu Gunsten der Ehegattin des Bw., welches grundbücherlich einverleibt wurde, belastet ist. Nun wird gemäß § 472 ABGB ein Eigentümer durch das Recht der Dienstbarkeit verbunden, zum Vorteile eines…
…eines Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.(§ 881 Abs.3 ABGB),(VwGH, Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, 2002/16/0124). Die Einräumung des in Rede stehenden , lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchs- bzw. Ausgedingsrechtes an die Bw. erfolgte zweifelsohne in Folge der Anweisung ihres Ehegatten…