Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0376-L/06
Einräumung eines Wohnrechtes zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-L/06vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
17. März 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14.12.2005 übertrug Frau
EG an ihre Tochter SG die Liegenschaft EZ X samt dem darauf errichteten
Gebäude. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin für
sich und ihren Ehegatten das ausschließliche, unentgeltliche und
lebenslängliche Wohnungsgebrauchsrecht an der im Obergeschoß
gelegenen Wohnung ausbedungen. Das Finanzamt wertete die Einräumung
dieses Rechtes im Verhältnis der Übergeberin und ihrem Ehegatten als
schenkungssteuerpflichtig und setzte die Schenkungssteuer vom Kapitalwert des
Rechtes fest.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die Einräumung
eines derartigen Rechtes in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
erfolge und daher nicht der Steuer unterliege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
(§§ 90 ff ABGB) haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher
Gemeinschaft grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung
der Wohnung u.a.) zu leisten, wobei diese Verpflichtung beide Ehegatten im
gleichen Ausmaß trifft. Im vorliegenden Fall hat die
Übergeberin ihr Liegenschaftsvermögen, welches auch die Ehewohnung
umfasst, der Tochter übertragen, wodurch sie in der Folge ihr
Verfügungsrecht über die Wohnung verliert und dadurch das Recht des
Ehegatten auf die Wohnung als Teil des Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert
wäre. Daher handelt es sich bei der Einräumung dieses Rechtes nicht um
eine freigebige Zuwendung, sondern um die Erfüllung eines Anspruches im
Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht, wodurch die Schenkungssteuerpflicht
ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt VwGH v.
29.6.2006, 2006/16/0016).
Linz, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-L/06
- Stammnummer
- 25147
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF