Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2164-W/02
Einräumung einer Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2164-W/02vom 02.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Altmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern, Wien vom 8. Februar 2001 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit in Form eines Notariatsaktes errichteten
Schenkungsverträgen schenkte und übergab
1.) Frau Dr. E.H. ihrem Sohn T.H. die in ihrem
Alleineigentum stehenden 1220/1950 Liegenschaftsanteile der EZ 1077. Als
teilweise Gegenleistung räumte der Geschenknehmer der Geschenkgeberin und
über deren Anweisung auch ihrem Ehegatten, dem Vater des Geschenknehmers,
an den übergebenen Liegenschaftsanteilen ein lebenslängliches und
unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht ein.
2.) Herr Dr. F.H., geb. 1921, der Bw., seinem Sohn Dr.
F.H., geb. 1959, die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 6069. Als
teilweise Gegenleistung räumte der Geschenknehmer ebenfalls dem
Geschenkgeber und über dessen Anweisung auch seiner Ehefrau, der Mutter des
Geschenknehmers, an der übergebenen Liegenschaft ein lebenslängliches
und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien erblickte in diesem Notariatsakt eine gegenseitige schenkungsweise
Einräumung von Wohnrechten zwischen den Ehegatten. Danach stellte die
Anweisung an den jeweiligen Übernehmer, auch dem Ehegatten/der Ehegattin
der Übergeberin/des Übergebers das Wohnrecht einzuräumen, eine
Gegenleistung dar. So hatte der Bw. für den Erhalt des Wohnrechtes an den
1220/21950 Anteilen der EZ 1077 eine Gegenleistung derart zu erbringen, dass er
seiner Ehefrau das (werthöhere) Wohnrecht an der EZ 6069 verschaffte.
Für den dadurch entstandenen entgeltlichen Erwerb
einer Dienstbarkeit des Wohnrechtes schrieb das Finanzamt dem Bw. mit dem
bekämpften Bescheid eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG
vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor,
dass im gegenständlichen Berufungsfall nicht eine entgeltliche
Dienstbarkeit vorliege. Es sei ihm lediglich ein unentgeltliches Wohnrecht durch
seine Ehefrau eingeräumt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9
GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer
Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von
dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v.H. von dem
Werte des bedungenen Entgeltes.
Der am 13. Oktober 2000
unterfertigte Notariatsakt enthält zwei getrennte Schenkungsverträge,
welche beide neben der eigentlichen Schenkung die Einräumung eines
unentgeltlichen Wohnrechtes sowohl für den jeweiligen Übergeber selbst
als auch für den Ehepartner des Übergebers beinhalten. Eine
vertraglich verpflichtende Vereinbarung über eine wechselseitige
Einräumung des Wohnrechtes zwischen den Ehegatten wurde jedoch in den
Vertrag nicht aufgenommen und daher auch nicht beurkundet.
Eine entgeltliche
Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß
§ 33 TP 9 GebG ist im
Berufungsfall somit nicht gegeben.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Wien,
2. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2164-W/02
- Stammnummer
- 8475
- Gültig
- 02.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF