…ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.“ Soll der Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz dafür erhalten, dass er der sofortigen beziehungsweise vorzeitigen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zustimmt, dann ist dieser Abfindungsbetrag eine Abgangsentschädigung…
…Das heißt, die Versteuerung wird so vorgenommen, dass nach Abzug der Beträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei belassen wird und der Rest gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Monat der Auszahlung der Lohnsteuer unterzogen wird. Von dem…
…ob dem Bw durch die Nachzahlung zustehenden Arbeitslohnes in einem späteren Kalenderjahr ein Steuernachteil erwachsen ist. Es ist jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber derartige Steuernachteile im Wesentlichen dadurch ausgeschlossen hat, dass ein Fünftel der sonst nach dem Einkommensteuertarif zu versteuernden Bezüge steuerfrei belassen wird. Graz…
…dass der Gesetzgeber dem durch die Zusammenballung entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise, dass ein Fünftel der Bezüge steuerfrei belassen wird, entgegengewirkt hat. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Veranlagung erhalten. Der Berufung konnte daher, soweit sie sich gegen die Besteuerung der von…
…Finanzamt durchgeführte Veranlagung für das Jahr 2004 rechtskonform waren. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vom Gesetzgeber dem durch die Zusammenballung der Einkünfte entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise entgegengewirkt wurde, dass ein Fünftel der Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds steuerfrei belassen wird…
…Zusammenballung entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise, dass gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG ein Fünftel der Bezüge steuerfrei belassen wird, entgegengewirkt hat. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Veranlagung erhalten. Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Wien, am 30. Jänner 2008
…ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem durch die Zusammenballung der Einkünfte entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise entgegengewirkt hat, dass ein Fünftel der Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds steuerfrei belassen wird. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Pflichtveranlagung erhalten (siehe § 67…
…Finanzamt durchgeführte Veranlagung für das Jahr 2008 rechtskonform waren. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vom Gesetzgeber dem durch die Zusammenballung der Einkünfte entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise entgegengewirkt wurde, dass ein Fünftel der Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds steuerfrei belassen wird…
… 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Die in § 67 Abs. 8 EStG vorgesehene Steuerfreiheit von einem Fünftel der Bezüge ist als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen zu betrachten. Die Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung…
…Beträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass zur Abwendung eines…
…erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. …
…den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern. - Gemäß § 69 Abs…
…erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen." - …
…Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen." "Kündigungsentschädigungen sind Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aufgrund einer verfehlten Kündigung: Wird mit zu kurzer Frist oder frühem Termin gekündigt, so gebührt dem Arbeitnehmer für jenen Zeitraum das Entgelt, der bis…
…89/14/0077) hätte daher bei der Besteuerung gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG ein Fünftel steuerfrei belassen werden müssen. Aus diesem Grund stelle ich daher den ANTRAG, auf Rückzahlung der einbehaltenen Abgaben nach § 240 Abs 3 BAO. ....." Der Beschwerde beigelegt waren: 1 Abrechnungsbelegt…
…begehrten zusätzlichen Werbungskosten anerkannte. Zur strittigen Frage, ob von einem Teilbetrag der Abfindungssumme (47.801,02 Euro) ein Fünftel gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 steuerfrei zu belassen ist, wird in der gesonderten Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung u.a. ausgeführt: "Abfindungszahlungen für künftige Ansprüche…
…der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG. Da die Verdienstentgangsentschädigungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (siehe Feststellungen) ausbezahlt werden, ist die Steuerbegünstigung des …
…nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht…
…nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht…
…g EStG 1988 versteuert. Von den Nachzahlungen in Höhe von 10.188,80 € wurde nach Abzug der SV-Beiträge für laufende Bezüge ein Fünftel steuerfrei belassen. Der Rest der Bezüge wurde vorläufig mit 15 % versteuert. Die vorläufig mit 15 % versteuerten Bezüge wurden vom Finanzamt…