Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0533-G/05
Insolvenz-Ausfallgeld ist in dem Kalenderjahr der Einkommensteuer zu unterwerfen, in dem es zugeflossen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-G/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Insolvenz-Ausfallgeld ist in dem Kalenderjahr der Einkommensteuer zu unterwerfen, in dem es zugeflossen ist. Dies gilt auch für Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre. Der damit eventuell verbundene Steuernachteil wird dadurch ausgeglichen, dass ein Fünftel des ansonsten nach dem Tarif zu versteuernden Insolvenz-Ausfallgeldes steuerfrei ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.R., vom 11. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsweber (Bw) hat im Kalenderjahr 2004
Bezüge von der IAF Service GmbH erhalten. Diese Bezüge wurden vom
Finanzamt mit einem Betrag von 8.000,49€ in die Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2004 einbezogen. Die davon einbehaltene Lohnsteuer in der
Höhe von 1.200,25€ wurde auf die Einkommensteuer angerechnet.
Insgesamt errechnete sich eine Abgabennachforderung von 1.407,95€, die vom
Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid festgesetzt wurde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom Bw
damit begründet, dass für die von der IAF Service GmbH ausgezahlten
Bezüge bereits Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Berufungsschrift
angeschlossen sind Aufstellungen des Insolvenz-Schutzverbandes für
ArbeitnehmerInnen, aus denen hervorgeht, dass das Insolvenz Ausfallgeld auch
für Zeiträume des Kalenderjahres 2003 ausgezahlt worden
war.
Im Vorlageantrag, den der Bw auf Grund der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes eingebracht hat, weist er im
Wesentlichen darauf hin, dass er "nun als Arbeitnehmer bestraft" werde, "mehr
Steuern zu zahlen", weil er die ihm für seine Arbeitsleistung im Jahr 2003
zustehenden Bezüge auf Grund der Insolvenz seines ehemaligen Arbeitgebers
erst im Jahr 2004 durch die IAF Service GmbH erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs.8 lit. g EStG 1988 sind
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit.e oder f EStG 1988
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinn des
§ 62 Z 3,4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen
laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung
der Bezüge im Veranlagungsverfahren gemäß
§ 69 Abs. 6
EStG 1988 einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß
§ 67 Abs.8 lit.g
EStG 1988 berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinn des
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit.e oder f EStG 1988 entfällt, als
anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
In diesem Fall hat das Finanzamt gemäß
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 auch eine Pflichtveranlagung
durchzuführen.
Die Frage, welchem Kalenderjahr Einnahmen zuzuordnen sind,
wird durch § 19 Abs.1 EStG 1988 beantwortet: demnach sind Einnahmen
grundsätzlich in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die im Gesetz ausdrücklich und taxativ
genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz treffen im vorliegenden Fall allesamt
nicht zu.
Unabhängig davon, für welche Zeiträume dem
Bw Insolvenz-Ausfallgeld gezahlt wurde, ist dieses Insolvenz-Ausfallgeld nach
der zitierten Norm für die Ermittlung der Einkünfte, des Einkommens
und in der Folge der Einkommensteuer jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das
Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist, also jenem Kalenderjahr, in dem der Bw
rechtlich und wirtschaftlich darüber verfügen konnte.
Es kann nach der Aktenlage kein Zweifel bestehen, dass der
Zufluss des in Streit stehenden Insolvenz-Ausfallgeldes im Kalenderjahr 2004
erfolgte, und dass diese Bezüge somit gemäß dem zitierten
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 in die Veranlagung für dieses
Kalenderjahr einbezogen werden müssen. In der Veranlagung ist auf das
Gesamteinkommen der Einkommensteuertarif anzuwenden, die von der auszahlenden
Stelle (nur vorläufig) einbehaltene Lohnsteuer (siehe § 67 Abs.8
lit. g EStG 1988) ist anzurechnen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
in allen Punkten der Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen,
abgewiesen werden musste. Bei dieser Entscheidung musste auch unbeachtet
bleiben, ob dem Bw durch die Nachzahlung zustehenden Arbeitslohnes in einem
späteren Kalenderjahr ein Steuernachteil erwachsen ist.
Es ist jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber derartige
Steuernachteile im Wesentlichen dadurch ausgeschlossen hat, dass ein
Fünftel der sonst nach dem Einkommensteuertarif zu versteuernden
Bezüge steuerfrei belassen wird.
Graz, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-G/05
- Stammnummer
- 18573
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF