Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2470-W/07
Zufluss und Besteuerung von Insolvenz-Ausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2470-W/07vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, erfolgt die Zurechnung von Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes zu dem Jahr, für das der Anspruch besteht (§ 19 Abs. 1 3. Satz iVm § 124b Z 130 1. Satz EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005; Doralt, EStG10, § 19 Tz 30/3). Mit dieser Zuflussfiktion in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist (Doralt, aaO) wird die allgemeine Regel des § 19 Abs. 1 EStG 1988 (Zufluss im Zeitpunkt der Zahlung) durchbrochen, um eventuelle steuerliche Nachteile beim Anspruchsberechtigten zu vermeiden (vgl. Doralt, § 19 Tz 30/3).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Arbeiter. Nachdem am 8. Februar 2006 seine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beim zuständigen
Finanzamt eingelangt war, erließ dieses am 19. März 2007 den
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid (S 2 ff/2005
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: AN-Akt). Der Bescheid weist
für das Kalenderjahr 2005 folgende Bezüge des Bw. aus:
- Für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember: Bezüge von der IAF Service GmbH in Höhe von
7.295,55 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels).
- Für den Zeitraum 15. Juni bis
21. November: Bezüge von der Firma A in Höhe von
6.448,46 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels).
- Für den Zeitraum 1. Jänner bis
13. April: Arbeitslosengeld von 2.276,30 €.
- Für die Zeiträume 2. Juni bis
12. Juni sowie 14. April bis 31. Mai: Notstandshilfe von
216,81 € und 946,08 €.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes wurden die von der
Firma A erhaltenen Bezüge auf einen Jahresbetrag hochgerechnet
(Progressionsvorbehalt).
Gegen diesen Bescheid berief der Bw.: Es sei richtig, dass
er von der IAF Service GmbH Einkünfte erhalten habe, aber erst im Jahr
2006; die Firma A habe ihm im Jahr 2005 nicht 6.448,46 €
ausbezahlt, sondern nur - laut nachstehender Aufstellung - 3.930,05 €.
Der Berufung waren ua. drei Bescheide der IAF Service GmbH,
Geschäftsstelle Z, angeschlossen ("Bescheid" vom 22. November
2006, "Teil-Bescheid" vom 3. November 2006, "Teil-Bescheid" vom
8. Juni 2006 (S 15 ff/2005 AN-Akt)), aus denen hervorgeht, dass der
Konkurs über das Vermögen der Firma A im Jahr 2006 eröffnet
worden war. Das von der IAF Service GmbH im Jahr 2006 an den Bw. ausbezahlte
Insolvenz-Ausfallgeld wurde diesem für Ansprüche gewährt, die aus
einem im Jahr 2005 bestanden habenden Dienstverhältnis des Bw. zur
Firma A resultierten (Schreiben der AK X, Bezirksstelle Y, an die
Firma A vom 29. Dezember 2005, S 7/2005 AN-Akt; "Teil-Bescheid"
vom 3. November 2006, S 16 Rückseite/2005 AN-Akt).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2007 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt, in dem es die von der Firma A
erhaltenen Bezüge mit 4.473,90 € (Kennzahl 245 des
Lohnzettels) ansetzte; unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes
(siehe oben) führte dies - im Vergleich zum Erstbescheid - zu einer
Abgabengutschrift von 762,58 €.
In seinem Vorlageantrag vom 25. Mai 2007 argumentierte
der Bw., in der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, er habe von der
IAF Service GmbH einen Bruttobezug in Höhe von 7.295,55 €
erhalten. Dieser Betrag sei netto, da er von der Firma A diesen Betrag
nicht erhalten habe und darum habe er ihn über die AK X,
Bezirksstelle Y, geltend gemacht. Der Bw. sehe nicht ein, dass man, wenn
man monatelang keinen Lohn bekomme, dann noch dem Finanzamt nachzahlen
müsse, wenn man vom Insolvenzfonds den nicht erhaltenen Lohn vom
Arbeitgeber zurückbekomme.
Am 22. August 2007 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. In seinem
Vorlageschreiben beantragte das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 19
Abs. 1 EStG 1988, das Berufungsbegehren als unbegründet
abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF des Abgabenänderungesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005, lautet: "Einnahmen sind in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. [...]
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig
abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem
Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer
ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84
EStG 1988 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über
die Gewinnermittlung bleiben unberührt."
- Nach § 67 Abs. 8 lit. g
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 sind Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988 betreffen, mit dem
festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach
Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62
Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer
in Höhe von 15% zu versteuern.
- Gemäß
§ 69 Abs. 6
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 hat bei Auszahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die auszahlende
Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis
zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß
§ 67 Abs. 8
lit. g EStG 1988 berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf
Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
EStG 1988 entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
- Nach § 124b
Z 130 1. Satz EStG 1988 ist § 19 Abs. 1
EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden.
b) Festgestellter
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
IAF Service GmbH an den Bw. ausbezahlten Bezüge (Insolvenz-Ausfallgeld) im
Jahr 2005 oder 2006 zu versteuern sind und ob die Versteuerung dieser
Bezüge der Höhe nach rechtskonform erfolgt ist.
Fest steht, dass der Konkurs über das Vermögen
der Firma A im Jahr 2006 eröffnet wurde und dass die Bezug habenden
Ansprüche des Bw. im Jahr 2005 entstanden sind; weiters steht fest, dass
die Zahlungen der IAF Service GmbH an den Bw. im Jahr 2006 erfolgten (siehe oben
im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung). Von diesem Sachverhalt geht der
Unabhängige Finanzsenat aus.
Wendet man nun die oa. Rechtsgrundlagen auf den
gegenständlichen Fall an, so ist zunächst festzuhalten, dass für
Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet wurden, die Zurechnung von Nachzahlungen
des Insolvenz-Ausfallgeldes zu dem Jahr
erfolgt, für das der Anspruch besteht (§ 19 Abs. 1
3. Satz iVm § 124b Z 130 1. Satz EStG 1988 idF des
Abgabenänderungsgesetzes 2005 (siehe oben);
Doralt,
EStG10, § 19
Tz 30/3). Mit dieser Zuflussfiktion in
dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entstanden ist
(Doralt, aaO) wird die allgemeine Regel
des § 19 Abs. 1 EStG 1988 (Zufluss im Zeitpunkt der Zahlung)
durchbrochen, um eventuelle steuerliche Nachteile beim Anspruchsberechtigten zu
vermeiden (vgl. Doralt, § 19
Tz 30/3).
Da im gegenständlichen Fall der Konkurs
nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet worden ist, die Ansprüche des Bw. jedoch
im Jahr 2005 entstanden sind (siehe
oben), erweist sich die Versteuerung der von der IAF Service GmbH erhaltenen
Zahlungen im Jahr 2005 als
rechtskonform.
Was die vom Bw. aufgeworfene Frage der Höhe der
Besteuerung der von der IAF Service GmbH erhaltenen Bezüge anbelangt, so
ist auf die oa. Bestimmungen des § 19 Abs. 1 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 161/2005 ("... Nachzahlungen im Insolvenzverfahren
gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung einzubehalten"), des § 67
Abs. 8 lit. g und des § 69 Abs. 6 EStG 1988
(jeweils idF BGBl. I Nr. 142/2000) zu verweisen, die im
gegenständlichen Fall rechtskonform angewendet wurden:
Von den "übrigen Nachzahlungen" des § 67
Abs. 8 lit. g EStG 1988 wurde ein Fünftel steuerfrei
belassen, der verbleibende Betrag wurde als laufender Bezug mit einer
vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% versteuert. Zur
Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren wurde ein
Lohnzettel ausgestellt und übermittelt. Die oa. Steuer von 15% wurde auf
dem Lohnzettel als anrechenbare Steuer für laufende Bezüge ausgewiesen
(S 21/2005 AN-Akt) und bei der Veranlagung angerechnet (S 20/2005
AN-Akt). Im gegenständlichen Fall kam es zu einer - geringfügigen -
Einkommensteuerfestsetzung (19,82 €), weil sich für das
gesamte steuerpflichtige Einkommen eine
höhere Einkommensteuer ergab.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 130 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerLohnsteuerArbeitnehmerveranlagungLohnzettelBezügeProgressionsvorbehaltInsolvenz-AusfallgeldInsolvenzverfahrenKonkurseröffnungZurechnung von NachzahlungenZuflussfiktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2470-W/07
- Stammnummer
- 30954
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF