Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1050-W/06
Steuerliche Erfassung des Insolvenz-Ausfallgeldes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1050-W/06vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog laut den vorliegenden Lohnzetteln im Jahr
2004 neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe
von brutto € 60.889,22 (€ 45.071,65) von der N-GmbH Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (Insolvenz-Ausfallgeld) in Höhe von brutto
€ 21.652,66 (€ 14.981,92) von der IAF-Service GmbH.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 vom 10. Juni 2005 wurde vom
Finanzamt unter Zugrundelegung der Inhalte der betreffenden Lohnzettel erlassen.
In der gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 erhobenen Berufung vom 14. Juli
2005 wandte sich der Bw. gegen die Berücksichtigung des ihm von der
IAF-Service GmbH ausbezahlten Insolvenz-Ausfallgeldesbei der Ermittlung der Einkommensteuer und brachte folgendes vor: Er habe
diese Bezüge, die er netto eingeklagt habe auch netto, nämlich in
Höhe von € 16.480,00, erhalten. Diesen Betrag hätte er auch von
seiner damaligen Arbeitgeberin M-GmbH netto überwiesen bekommen, wenn das
Unternehmen nicht in Konkurs gegangen wäre. Es seien ihm daher
Sozialversicherung und Lohnsteuer in voller Höhe abgezogen worden. Da es in
Österreich keine Doppelbesteuerung gebe, könne nicht von den
Nettobezügen nochmals Einkommensteuer verlangt werden. Daher werde um
Überprüfung der von der IAF-Service GmbH im Lohnzettel angegebenen
Daten ersucht.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 25. Juli 2005 wurde
dem Bw. mitgeteilt, dass keine Fehler bei der Steuerberechnung erkennbar
wären und er daher ersucht werde, die Berufung zurückzuziehen oder den
Bescheid über die vom IAF-Service GmbH erhaltenen Bezüge zur weiteren
Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen
vorzulegen.Die Ausführungen des Bw. in
der Berufungsschrift seien nicht verständlich. Beim Lohnzettel der
IAF-Service GmbH seien beim Betrag von € 14.981,92 (steuerpflichtige
Bezüge; Kennzahl 245) bereits die Sozialversicherungsbeiträge und
sonstigen steuerfreien Bezüge abgezogen worden. Dieser Betrag sei bei der
Steuerberechnung in die Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen gewesen. Die
Lohnsteuer sei im angefochtenen Bescheid auf die errechnete Steuer angerechnet
worden.
Mit Anbringen vom 23. August 2005 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass er einen Lohnzettel der IAF-Service GmbH angefordert habe,
dessen Inhalt mit den im Einkommensteuerbescheid angeführten Beträgen
übereinstimme. Dieser Lohnzettel bestätige allerdings auch die Annahme
des Bw., dass er unrichtig ausgestellt worden sei. Wie der beiliegenden Kopie
der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, sei seinem damaligen Klagebegehren
auf Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von € 16.480,88 (gerundet
€ 16.480,00) entsprochen worden. Beim Arbeits- und Sozialgericht sei das
Einklagen von Bruttogehältern nicht möglich. Daher müsse der
eingeklagte Nettobetrag auch im Lohnzettel der IAF-Service GmbH dargestellt
werden, was nicht der Fall sei. Folglich sei der Lohnzettel nicht richtig
ausgestellt worden. Es werde versucht, eine entsprechende Korrektur des
Lohnzettels zu veranlassen und das Finanzamt werde ersucht, sich
diesbezüglich ebenfalls mit der IAF-Service GmbH in Verbindung zu setzen.
Weiters werde um Neuausstellung des Einkommensteuerbescheides 2004 unter
Berücksichtigung des Berufungsbegehrens ersucht.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 25. Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung wurde wie folgt begründet: Aufgrund einer vom Bw. gegen die
IAF-Service GmbH erhobenen Klage sei am 27. Mai 2005 das Urteil des Arbeits- und
Sozialgerichtes Wien ergangen, mit welchem angeordnet worden sei, dass dem Bw.
der Betrag von netto € 16.480,88 (gerundet € 16.480,00) auszubezahlen
sei. Von der IAF-Service GmbH sei daraufhin eine Versteuerung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 durchzuführen gewesen. Dabei sei eine
fiktive Hochrechnung auf einen Bruttobetrag von € 21.652,66 vorzunehmen
gewesen. Es seien die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
insgesamt € 2.925,28, davon € 2.340,21 für die laufenden
Bezüge und € 585,05 für die sonstigen Bezüge, zu ermitteln
gewesen. Ein Fünftel (€ 4.330,53) sei steuerfrei zu belassen gewesen
und der restliche Betrag in Höhe von € 14.981,92 sei mit 15 %
vorzuversteuern gewesen. Die Nettoauszahlung (die auf keinem Lohnzettel auf den
ersten Blick ersichtlich sei) errechne sich folgendermaßen:
|
Fiktiver Bruttobezug
|
€ 21.652,66
|
Minus Sozialversicherungsbeitrag
|
- € 2.925,26
|
Minus Lohnsteuer
|
- € 2.247,40
|
Nettobetrag
|
€ 16.480,00
Sowohl die Kosten des Dienstnehmeranteiles zur
Sozialversicherung als auch die Lohnsteuer seien von der IAF-Service GmbH
getragen worden. Neben den Leistungen der IAF-Service GmbH habe der Bw. im Jahr
2004 auch Bezüge der N-GmbH in Höhe von € 45.071,65
(steuerpflichtige Bezüge; Kennzahl 245) erhalten. Würden in einem
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert worden seien, zufließen, habe eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen. Im Zuge der
Pflichtveranlagung würden sämtliche Bezüge zusammengefasst und
wie ein einheitlicher Jahresbezug behandelt. Dabei erfolge eine Teilanpassung,
die im gegenständlichen Fall eine Nachzahlung von € 2.605,17 bewirkt
habe. Somit sei keine Doppelversteuerung des von der IAF-Service GmbH im Jahr
2004 an den Bw. ausbezahlten Betrages erfolgt.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 13. März 2006
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
1) Im Zuge der Klage des Bw. gegen die IAF-Service GmbH
seien sowohl das Arbeits- und Sozialgericht und die IAF-Service GmbH als auch
der Anwalt des Bw. davon ausgegangen, dass die Einforderung von Bezügen
ausschließlich als Nettobetrag möglich sei. In der Begründung
der Berufungsvorentscheidung sei dem vom Finanzamt widersprochen worden. Der Bw.
habe den Eindruck, dass hier keine Rechtsklarheit gegeben sei. 2) Nachdem auch
in der Begründung der Berufungsvorentscheidung angemerkt worden sei, dass
die Nettozahlung auf keinem Lohnzettel auf den ersten Blick ersichtlich sei,
habe der Bw. den Eindruck, dass hier keine Sicherheit in der Bewertung der
Bezüge gegeben sei. Es sei auch die Rede von fiktiver Hochrechnung auf
einen Bruttobetrag. Der Bw. könne die Betrachtung eines fiktiven
Bruttobetrages in Anbetracht eines von einem Gericht gesprochenen Urteils mit
nachfolgender Korrektur des Finanzamtes nicht nachvollziehen. Es werde um eine
konkrete Stellungnahme ersucht, wie sich der Lohnzettel gestalten müsste,
dass schlussendlich nach Abzug der Steuern ein dem Urteil entsprechender
Nettobetrag gegeben sei. 3) Hätte der Bw. wie jeder andere Mitarbeiter der
M-GmbH von der IAF-Service GmbH die Bezüge im Jahr 2001 vergütet
bekommen (in diesem Jahr habe er ein Bruttoeinkommen von € 33.648,00
gehabt, da er mehrere Monate keine Einkünfte bezogen habe), wäre es zu
einer anderen Besteuerung gekommen. Es seien aufgrund des langen Prozesses die
eingeklagten Bezüge erst im Jahr 2004 steuerlich erfasst worden. Im Jahr
2004 habe der Bw. wieder 14 Gehälter bezogen und somit sei sein Einkommen
in Höhe von € 57.512,57 als Grundlage herangezogen worden. Dadurch
seien unterschiedliche Steuerklassen gegeben, weshalb der Bw. diese
Vorgangsweise in Frage stelle. Es könne nicht sein, dass er durch das
Verhalten der IAF-Service GmbH im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern der
M-GmbH diesen enormen steuerlichen Nachteil habe. Die Versteuerung müsste
also im Jahr der Klagseinreichung erfolgen und nicht im Jahr der Auszahlung. 4)
Nachdem der Bw. für zwei Kinder Alimente bezahle, seien auch diese Alimente
für den eingeklagten und ausbezahlten Nettobetrag bezahlt worden. Der Bw.
müsste also auch von der Kindesmutter nachträglich anteilig Geld
zurückverlangen. Durch die Vorgehensweise des Finanzamtes würde dem
Bw. ein finanzieller Schaden von mehr als € 4.000,00 entstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. wendet sich gegen die Berücksichtigung der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Insolvenz-Ausfallgeld)
unter Zugrundelegung der im - nach seiner Ansicht von der IAF-Service GmbH
unrichtig ausgestellten - Lohnzettel enthaltenen Angaben bei der Ermittlung der
Einkommensteuer für das Jahr 2004.
Der Bw. stand von 1. September 2000 bis 12. Juni 2001 in
einem Arbeitsverhältnis zur M-GmbH, welches durch Austritt gemäß
§ 25 KO beendet wurde.
Wie dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom
27. Mai 2004 zu entnehmen ist, wurde dem Bw. der von ihm geltend gemachte Betrag
an Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von netto € 16.480,88 (gerundet
€ 16.480,00) nach Klagserhebung gegen die IAF-Service-GmbH
zugesprochen.
Die IAF-Service GmbH (seit 1. Juli 2008 "IEF-Service GmbH")
ist eine durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2001, eingerichtete Gesellschaft zur
Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und
Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der
Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller
Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1lit. a
EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter die zitierte Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne
Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem
Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt. § 25
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur
mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre Wurzel im
Dienstverhältnis haben (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 25, Tz 3).
Die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld sind im
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 in der
anzuwendenden Fassung, geregelt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 IESG haben
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld unter anderem Arbeitnehmer für ihre nach
Abs. 2 gesicherten Ansprüche - das sind vor allem
Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis -, wenn über das
Vermögen des Arbeitgebers im Inland der Konkurs eröffnet wird.
Das IESG begründet somit einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistung von Entgelten aus einem
Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
IESG ihre Wurzel in einem Dienstverhältnis haben und daher, zumal die
Auszahlung durch einen Dritten, konkret durch die die Geschäfte des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds besorgende IAF-Service GmbH, einer solchen
Einstufung nicht entgegensteht, Arbeitslohn im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind (vgl. auch Hofstätter/Reichel, a.a.O.,
§ 25, Tz 4).
Insoweit der Bw.
die steuerliche Erfassung des Insolvenz-Ausfallgeldes im Jahr 2004 in Frage
stellt ist dazu festzustellen, dass der Konkurs über das Vermögen der
ehemaligen Arbeitgeberin des Bw., der M-GmbH, am 1. Juni 2001 eröffnet
wurde und daher der vorliegende Fall noch auf Basis der Rechtslage vor dem
Inkrafttreten der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I
161/2005, eingefügten Bestimmung des § 19 Abs. 1 dritter
Satz EStG 1988, wonach Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren in dem
Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht, zu
beurteilen war (vgl. § 124b Z 130 EStG 1988, wonach
§ 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl I 161/2005 erstmals für
Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, anzuwenden
ist).
Demnach hat die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der
Fassung BGBl. I Nr. 142/2000zu erfolgen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in der anzuwendenden
Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG
fließt dem Dienstnehmer mit der Bezahlung durch den Fonds zu (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, § 19, Tz 30).
Das Insolvenz-Ausfallgeld wurde dem
Bw. mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Mai 2004
zugesprochen und es ist unstrittig, dass die Auszahlung des zugesprochenen
Betrages in Höhe von netto € 16.480,88 (gerundet € 16.480,00)
durch die IAF-Service GmbH an den Bw. im Jahr 2004 durchgeführt wurde. Da
somit der Zufluss des Insolvenz-Ausfallgeldes an den Bw. im Jahr 2004 erfolgte,
war die vom Finanzamt vorgenommene steuerliche Erfassung in diesem Jahr als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit rechtskonform.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 IESG gebührt das
Insolvenz-Ausfallgeld in inländischer Währung in der Höhe des
gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur
gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1 IESG, und
vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu
machen sind. Gemäß
§ 13a Abs. 1 IESG umfasst der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld auch die auf den Dienstnehmer
entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung.
In § 7 Abs. 1 IESG wird im Zusammenhang mit der
Entscheidung und Auszahlung betreffend das Insolvenz-Ausfallgeld auf die
"Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz" Bezug
genommen. Daraus folgt, dass der Begriff "Nettoanspruch" im Zusammenhang mit dem
Insolvenz-Ausfallgeld im Sinne des Inhaltes des § 3 Abs. 1 IESG zu
verstehen ist.
Werden Nachzahlungen im Insolvenzverfahren durch den
Insolvenz-Entgeltsicherungs-Fonds getätigt, so kommt nur der Nettobetrag
zur Auszahlung, also der Betrag, der dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung
ausbezahlt wird.
Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
dargelegt wurde, war von der IAF-Service GmbH bei der Berechnung des
Nettobetrages gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
vorzugehen.
Gemäß dieser Bestimmung sind Nachzahlungen in
einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs.
3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988 betreffen, mit dem festen Steuersatz zu
versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988
(inklusive der Dienstnehmerbeitragsanteile zur Sozialversicherung (§ 3 Abs.
1 IESG) ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als
laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von
15% zu versteuern. Der Nettobetrag ist an den Arbeitnehmer auszuzahlen, die
Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind an den
Sozialversicherungsträger abzuführen.
Anhand des Inhaltes des betreffenden Lohnzettels kann - wie
vom Finanzamt in der im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung
wiedergegebenen Begründung zur Berufungsvorentscheidung richtig dargestellt
wurde - nachvollzogen werden, dass der dem Bw. von der IAF-Service GmbH
tatsächlich zugeflossene Nettobetrag € 16.480,00 betrug, was vom Bw.
auch bestätigt wurde.
Der Lohnsteuerabzug gemäß
§ 67 Abs. 8 lit.
g EStG 1988 erfolgt nur vorläufig mit 15 %, die Bezüge sind zwingend
zu veranlagen (§ 41 Abs. 1 Z 3 iVm § 69 Abs. 9 EStG 1988). Die
vorläufig mit 15 % versteuerten Bezüge werden als laufende
steuerpflichtige Bezüge in die Veranlagung einbezogen. Wurde die Lohnsteuer
in der Höhe von 15 % entrichtet, ist sie bei der Veranlagung anzurechnen,
was im gegenständlichen Fall geschehen
ist.Fällt für das gesamte
steuerpflichtige Einkommen eine geringere Steuer an, kommt es zur
Rückzahlung der Differenz, fällt eine höhere Steuer an, zu einer
Nachforderung.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der dargestellten
Rechtslage, dass sowohl der von der IAF-Service GmbH ausgestellte Lohnzettel als
auch die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung für das Jahr 2004
rechtskonform waren.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vom
Gesetzgeber dem durch die Zusammenballung der Einkünfte entstehenden
Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung in der Weise entgegengewirkt
wurde, dass ein Fünftel der Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
steuerfrei belassen wird. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der
Pflichtveranlagung erhalten (siehe § 67 Abs. 8 lit. g. EStG 1988 idF
BGBl. I 2000/142 ab 2001).
Im Falle des Bw. war für das Jahr 2004 überdies
der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben, da
der Bw. im Jahr 2004 neben der betreffenden Nachzahlung der IAF-Service GmbH
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von der N-GmbH in Höhe
von brutto € 60.889,22 (€ 45.071,65 steuerpflichtige Bezüge;
Kennzahl 245) bezogen hatte.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen und somit der Gesamtbetrag der Einkünfte
(§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, was im gegenständlichen Fall
maßgeblichen Einfluss auf das vom Bw. als ungerecht empfundene Ergebnis
der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführten Veranlagung
(die
Abgabennachforderung in Höhe von € 2.605,17)
hatte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
- § 13a Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
- § 7 Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Insolvenz-AusfallgeldEinkünfte aus nichtselbstständiger ArbeitNachzahlungen in einem Insolvenzverfahrenzeitliche ZuordnungZuflussPflichtveranlagungAbgabennachforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1050-W/06
- Stammnummer
- 36720
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF