Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0922-W/07
steuerliche Behandlung der Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren und Pflichtveranlagung von mehreren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-W/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
18. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
7. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2006 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A)
Die Berufungswerberin (= Bw.) erstellte die Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmveranlagung für das Jahr 2005 (OZ 1 ff./2005) am 1. Februar
2006. Dabei gab die Bw. an, dass sie im Jahr 2005 von drei bezugsauszahlenden
Stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhielt. Des
Weiteren erklärte sie folgende Sonderausgaben: - € 1.064,64 als
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sowie - €
5.284,45 als (Rückzahlungs-) Beiträge für Darlehen und Zinsen,
die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet worden
seien.
Als
außergewöhnliche Belastungen erklärte sie Zahnersatzkosten in
Höhe von € 2.413,00.
B) Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (OZ 5 ff./2005) wurde infolge
einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen eines neuen Lohnzettels am 7. Juni
2006 vom Finanzamt erstellt, wobei zwar die erklärten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen erklärungsgemäß
berücksichtigt wurden, jedoch vier bezugsauszahlende Stellen Lohnzettel
übermittelt haben; erstens die IAF Service Ges. mbH. (für den Zeitraum
1. Jänner bis 31. Dezember 2005), zweitens die GS Handelsges. mbH.
& Co KG. (für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2005),
drittens die SE Ges. mbH. (für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
2005) und viertens die sA Vertrieb (für den Zeitraum 27. April bis
21. Juni 2005). Diese vier Lohnzettel ergaben abzüglich des
Pauschbetrages für Werbungskosten (€ 132,00) Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 18.127,82 (=
Gesamtbetrag der Einkünfte). Außerdem erhielt die Bw. für den
Zeitraum 29. März bis 26. April 2005 ein Arbeitslosengeld von
Arbeitsmarktservice Österreich in der Höhe von € 807,36.
Unter Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von
€ 2.341,15 ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von € 354,29.
Bei Berücksichtigung der bisher festgesetzten Einkommensteuer ergab sich
eine Abgabennachforderung von € 775,62.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
- siehe Hinweise zur Berechnung - sei von den Einkünften der Bw. aus
nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von € 11.884,59 durch 336
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen
rechnerisch mit € 18.017,24 ermittelt worden. Darauf sei der Tarif
angewendet und ein Durchschnittsteuersatz mit 15,14% ermittelt worden. Dieser
Steuersatz sei dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die
Einkünfte der Bw. angewendet worden.
C) Mit Schreiben
vom 18. Juni 2006 (OZ 10 f./2005), zur Post gegeben am 20. Juni 2006, erhob die
Bw. einen als Berufung zu wertenden Einspruch und bat um Überprüfung
der Unterlagen. Sie habe im Jahr 2003 bei der Fa. B Handelsges.mbH. gearbeitet,
wobei die Firma zahlungsunfähig gewesen sei und sie den Lohn bei
Rechtsanwalt MG, eingeklagt habe. Sie habe dann im Jahr 2006 den Betrag von
€ 3.114,00 vom IAF Service bekommen. Anbei habe sie € 1.339,50 an das
AMS zurückzahlen müssen. Da das ihr Nettolohn sowie die Urlaubs- und
Weihnachtsremuneration gewesen sei, verstehe sie nicht, warum sie (an das
Finanzamt) € 775,62 nachzahlen solle. Sie verdiene € 1.350,00 netto.
Sie bitte um Überprüfung, wo der Fehler liege. Vom AMS liege ein
Schreiben vor (29. März bis 26. Dezember 2005) Arbeitslosengeld
täglich € 27,84, Bemessung € 2.169,97. Dies sei auch nicht
möglich, da sie in Arbeit gewesen sei.
D) Mit Schreiben
vom 11. September 2006 (OZ 15 f./2005) erging an die Bw. ein
Ergänzungsersuchen. Darin wurde ausgeführt: Laut Auskunft des
IAF-Service sei ein Betrag von € 3.364,00 ausbezahlt worden. Davon seien
€ 250,00 an das AMS und € 3.114,00 an die Bw. überwiesen worden.
Laut dem Berufungsschreiben habe die Bw. € 1.339,50 an das AMS
zurückbezahlt. Die Bw. werde ersucht diesbezüglich Unterlagen
vorzulegen. Vom Arbeitsamt seien folgende Beträge an das Finanzamt gemeldet
worden: Arbeitslosenbezug für den Zeitraum 1.1. - 31.3.2003: €
2.169,90 Arbeitslosenbezug für den Zeitraum 1.8. - 28.8.2003 €
675,08 Notstandshilfe für den Zeitraum 29.8. - 10.10.2003: €
953,74 Arbeitslosenbezug für den Zeitraum 29.3. - 26.4.2005: €
807,36 Summe dieser Beträge: € 4.606,08.
Eine Meldung des Arbeitsamtes für den Zeitraum
29.3.2005 bis 26.12.2005 über den Betrag von € 2.169,97 liege
beim Finanzamt nicht auf. Wenn die vom Arbeitsamt übermittelten
Beträge nach Meinung der Bw. nach nicht richtig seien, werde sie ersucht,
diesbezüglich Unterlagen vorzulegen.
E) Dieses
Ergänzungsersuchen gab die Bw. am 9. Oktober 2006 mit handschriftlichen
Anmerkungen und zwei Seiten Kopien, die vier Zahlungsbelege darstellen, beim
Finanzamt ab. Der vorletzte Satz des Ergänzungsersuchens sei falsch, sie
habe keine Bezüge vom AMS erhalten, außerdem habe sie € 1.339,50
an das AMS zurückbezahlt, wie aus den beigelegten Zahlungskopien
ersichtlich sei (OZ 16 f./2005). Diese Zahlungskopien zeigen drei Zahlungsbelege
vom 9. März 2006 zu je € 350,00 und einen weiteren Zahlungsbeleg vom
13. Jänner 2006 über € 289,50.
Weiters legte die Bw. zwei Schreiben des AMS vor. a)
im ersten Schreiben vom 28. September 2005 (OZ 19/2005) führte das AMS im
Wesentlichen aus, dass aufgrund der von der Bw. vorgelegten Unterlagen sowie
ihrer Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen das AMS die Leistungen der Bw.
wie folgt bemessen habe können:
|
Anfallstag
|
voraussichtl. Ende
|
Leistungsart
|
Anspruch in
€
|
Bemessung in
€
|
01 08
2003
|
15 08
2003
|
Vorschuss
Kündigungs-entschädigung
|
tgl.
24,11
|
1.846,91
|
16 08
2003
|
10 10
2003
|
Arbeitslosengeld
|
tgl.
24,11
|
1.846,91
|
29 03
2005
|
26 12
2005
(richtig: 26 04
2005)
|
Arbeitslosengeld
|
tgl.
27,84
|
2.169,97
b) im zweiten Schreiben vom 19. Dezember 2005 (OZ 20/2005)
urgierte das AMS mit einer zweiten Mahnung den Rückersatz von Leistungen in
der Höhe von € 1.339,50.
F) Mit E-Mail vom
13. August 2006 fragte (OZ 26 f./2005) das Finanzamt unter Anführung der
Lohnzetteldaten bei der IAF Service Ges. mbH. um Aufschlüsselung der
Bezüge der Bw. an und für welche Firma diese Bezüge ausbezahlt
worden seien. Weiters wurde die Frage gestellt, ob es auch im Jahr 2006 noch zu
einer Auszahlung durch die IAF Service Ges. mbH. gekommen sei; zutreffendenfalls
werde ersucht, dem Finanzamt eine Aufschlüsselung bekanntzugeben.
Schließlich wurde angefragt, ob und in welcher Höhe vom IAF eine
Zahlung an das AMS getätigt worden sei.
G) Im Antwort
E-Mail vom 24. August 2006 (OZ 26/2005) wurde darauf hingewiesen, dass sich
anbei die gewünschte Aufstellung der Bezüge finde (OZ 29/2005) ; 2006
seien bislang keine weiteren Zahlungen beantragt und daher auch keine geleistet
worden. An das AMS Mödling seien € 250,00 überwiesen worden. Der
Inhalt der Aufstellung lautet, ausgenommen die Zahl der Bescheidnummer, wie
folgt:
|
Forderungstyp
|
von
|
bis
|
brutto
|
SV
|
LSt
|
frei
|
netto
|
netto
aus-bezahlt
|
Bescheid-datum
|
lfd.
Entgelt
|
01 02
2003
|
28 02
2003
|
1.838,09
|
324,42
|
181,64
|
0,00
|
1.332,03
|
1.332,00
|
13 09
2005
|
lfd.
Entgelt
|
01 03
2003
|
31 03
2003
|
1.838,09
|
324,42
|
181,64
|
0,00
|
1.332,03
|
1.332,00
|
13 09
2005
|
Urlaubszusch.
|
01 02
2003
|
31 07
2003
|
306,35
|
51,01
|
30,64
|
0,00
|
224,70
|
225,00
|
13 09
2005
|
Weihnachtsrem.
|
01 02
2003
|
31 07
2003
|
306,35
|
51,01
|
30,64
|
0,00
|
224,70
|
225,00
|
13 09
2005
|
Kosten/brutto =
netto
|
14 07
2005
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
1.003,86
|
1.003,86
|
1004,00
|
30 09
2005
|
Kosten/brutto =
netto
|
14 07
2005
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
278,58
|
278,58
|
279,00
|
30 09
2005
|
Kosten/brutto =
netto
|
14 07
2005
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
177,57
|
177,57
|
178,00
|
30 09
2005
|
Urlaubsersatzl.
|
30 07
2003
|
16 08
2003
|
344,64
|
60,34
|
34,11
|
0,00
|
250,19
|
250,00
|
30 09
2005
|
Summen
|
|
|
4.633,52
|
811,20
|
458,67
|
1.460,01
|
4.823,66
|
4.825,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.823,66
|
1,34
|
H) Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2006 (OZ 35 ff./2005) wurde der
angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2006 geändert, d. h. es
erfolgte eine teilweise Stattgabe. Analog zum vorerwähnten angefochtenen
Bescheid wurden die vier bezugsauszahlenden Stellen (IAF Service Ges. mbH., GS
Handeslges. mbH. & Co KG., SE Ges. mbH. und sA Vertrieb) mit den von ihnen
bezahlten Einkünften berücksichtigt. Im Unterschied zum angefochtenen
Bescheid vom 7. Juni 2006 wurde jedoch das Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 580,47 gemäß der in § 3 Abs. 2 EStG 1988
angeordneten Kontrollrechnung mit diesem Betrag der Besteuerung unterzogen, weil
die Kontrollrechnung für die Bw. steuerlich günstiger ist als der
Progressionsvorbehalt laut der angeführten Gesetzesstelle. Der Gesamtbetrag
der Einkünfte ergibt sich laut Berufungsvorentscheidung mit €
18.708,29, das Einkommen mit € 17.571,96 und die Einkommensteuer mit €
2.680,51. Unter Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von € 2.341,15
ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von € 339,36, sodass nach
Berücksichtigung der Einkommensteuer des angefochtenen Bescheides von
€ 354,29 eine Abgabengutschrift von € 14,93 errechnet wurde. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
Bei der Ermittlung des Steuersatzes - siehe Hinweise zur
Berechnung - seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte der Bw. auf den
Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittsteuersatz ermittelt und auf das
Einkommen der Bw. angewendet (Umrechnungsvariante) worden. Danach ist anhand
einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies im Fall der Bw.
zuträfe, werde der Tarif auf ein Einkommen von € 17.571,96
angewendet.
Vom Arbeitsamt sei für den Zeitraum vom 29. März
bis 26. April 2005 ein Betrag von € 807.36 übermittelt worden.
Der von der Bw. an das AMS zurückbezahlte Betrag in Höhe von
€ 1.339,50 sei nicht in die Berechnung miteinbezogen worden. Da vom
IAF ein Betrag von € 250,00 an das AMS übermittelt worden sei,
sei dieser Betrag im Wege der Berufungsvorentscheidung abgezogen worden.
Gemäß
§ 19 EStG (1988) seien Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen worden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Da die
Auszahlung des IAF in Höhe von € 3.114,00 im Jahr 2005 erfolgt sei,
seien diese Bezüge bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
miteinzubeziehen. Bei der Auszahlung durch den IAF werde von den Bezügen
ein Fünftel steuerfrei belassen, der verbleibende Betrag sei mit einer
vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern. Die
richtige Versteuerung erfolge im Rahmen der Arbeitnehmveranlagung. Dadurch
entstehe eine Nachforderung.
I) Diesen der Bw.
zugesendeten Ausdruck der Berufungsvorentscheidung retournierte die Bw. am 7.
Oktober 2006 dem Finanzamt mit dem Vermerk "Einspruch" (OZ 40 ff./2005). Dieser
Einspruch ist daher als Vorlageantrag zu werten. Der Inhalt dieses
Vorlageantrages lautet wie folgt:
|
Nettogehalt vom
Jahr 2003 (in €)
|
3.114,00
|
abzüglich
Zahlungen an das AMS (in €)
|
-
1.339,50
|
Zwischensumme (in
€)
|
1.774,50
|
abzüglich
Zahlung an das AMS
|
250,00
|
Zwischensumme 2 (in
€)
|
1.224,50
|
abzüglich
Zahlung an das Finanzamt (in €) (lt. BVE)
|
-
760,69
|
Ergebnis (in
€) (vom eingeklagten Gehalt für 2003)
|
763,81
Davon seien
von der Bw. noch € 318,00 an Gerichtskosten bezahlt worden. Sie ersuche
deshalb um nochmalige Überprüfung, "da es ja keinen Sinn
mache".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für
das Jahr 2005 sowie die Einkommensteuernachforderung laut
Berufungsvorentscheidung in Höhe von € 760,69.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw.
arbeitete im Streitjahr bei drei Arbeitgebern und bezog von diesen
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Arbeitgeber behielten
u. a. die Lohnsteuer von den an die Bw. jeweils ausbezahlten Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit ein.
b) Die
IAF-Service Ges. mbH. übermittelte für das Jahr 2005 einen Lohnzettel
an das Finanzamt, weil die Bw. mit Bescheiden vom 13. und 30. September 2005
Zahlungen der IAF-Service Ges. mbH. zu Handen ihres Rechtsanwaltes erhielt
[siehe Aufstellung unter Abschnitt G)].
c) Von der Fa.
Bacardo Handelsges. mbH. wurde für die Bw. kein Lohnzettel betreffend das
Jahr 2003 an das Finanzamt übermittelt (siehe AV in OZ 29/2005).
d) Vom 29.
März bis 26. April 2005 bezog die Bw. Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 580,47.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit.a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert,
dass Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn) sind.
Voraussetzung
für die Einordnung von Einkünften unter die zitierte
Gesetzesbestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die
äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger wegen eines
Dienstverhältnisses zukommt. § 25 Abs. 1 Z 1 erfasst auch Leistungen,
die dem Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie
nur ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 25).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld u. a. Arbeitnehmer für ihre nach Abs. 2 gesicherten
Ansprüche - das sind vor allem Entgeltansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis -, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im
Inland der Konkurs eröffnet wird. Das IESG begründet somit einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistung von Entgelten aus einem
Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
IESG ihre Wurzel in einem Dienstverhältnis haben und daher, zumal die
Auszahlung durch einen Dritten, konkret durch die die Geschäfte des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds besorgende IAF-Service Ges. mbH., einer solchen
Einstufung nicht entgegensteht, Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1
EStG sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III C, Tz 4 zu § 25, Stichwort: Insolvenz).
§ 19 Abs.
1 leg. cit. bestimmt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nach dieser
Gesetzesbestimmung erfolgt die zeitliche Zuordnung der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band II, Tz 4 zu
§ 25). Das Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG fließt dem
(ehemaligen) Dienstnehmer mit der Bezahlung durch den Fonds zu (vgl. Doralt,
EStG, Band II, Tz 30 zu § 19, Stichwort: Insolvenz-Ausfallgeld).
Im Fall der Bw.
ist festzuhalten, dass sie laut den von den einzelnen Arbeitgebern elektronisch
übermittelten Lohnzetteln im Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aus der Beschäftigung bei der GS
Handelsges. mbH. (1. Jänner bis 31. März 2005), bei der SE Ges. mbH.
(1. Juli bis 31. Dezember 2005) und bei der sA Vertrieb (27. April bis 21. Juni
2005) erhalten hat. Ferner bezog sie Einkünfte von der IAF-Service
Ges. mbH. (1. Jänner bis 31. Dezember 2005), weil sie Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld hatte, das wie oben ausgeführt wurde, ebenfalls zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört.
§ 41 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 ordnet an, dass, falls im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind (BGBl. 1996/201 ab 1996). Diese
Pflichtveranlagung hat bei der Bw. für das Jahr 2005 deshalb zu erfolgen,
weil ihr von vier bezugsauszahlenden Stellen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit zugeflossen sind und die Zusammenrechnung der
vier verschiedenen Einkünfte einen Gesamtbetrag ergibt, der aufgrund der
Einkommensteuerprogression zu einer höheren Einkommensteuerschuld
führt, als die Einzelbesteuerung der vier verschiedenen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Summe ergeben würde. Dies ist der nicht
nachvollziehbare Grund des als Einspruch bezeichneten Vorlageantrages der Bw.,
in dem die Bw. die Abgabennachforderung für das Jahr 2005 in Höhe von
€ 760,69 allein von den
Einkünften der IAF-Service Ges. mbH. für das Insolvenz-Ausfallgeld
betreffend das Jahr 2003 abzieht. Die angeführte Abgabennachforderung
ergibt sich aber aus der Gesamtbesteuerung der
vier verschiedenen Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit
zuzüglich der gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 vorgenommenen Besteuerung des von der Bw. im
Jahr 2005 bezogenen Arbeitslosengeldes (€ 580,47) nach der
Kontrollrechnung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem
durch die Zusammenballung der Einkünfte entstehenden Progressionseffekt
durch eine Progressionsmilderung in der Weise entgegengewirkt hat, dass ein
Fünftel der Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds steuerfrei
belassen wird. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Pflichtveranlagung
erhalten (siehe § 67 Abs. 8 lit. g. EStG 1988 idF
BGBl. I 2000/142 ab 2001).
Soweit die
Berufung und der Vorlageantrag sich gegen die Besteuerung der von der
IAF-Service Ges. mbH. ausbezahlten Bezüge richten, kann der Berufung nicht
gefolgt werden. Soweit das Finanzamt die Arbeitslosenbezüge in der
Berufungsvorentscheidung nicht mehr - wie im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid - nach dem Progressionsvorbehalt gemäß
§
3 Abs. 2 EStG, sondern nach der in dieser Gesetzesbestimmung vorgeschriebenen
Kontrollrechnung besteuert, teilt der unabhängige Finanzsenat diese
Rechtsmeinung.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-W/07
- Stammnummer
- 28430
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF