Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2949-W/07
Steuerliche Behandlung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2949-W/07vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren
Mitglieder im Beisein der Schriftführerin über die Berufung der Bw,
gegen den Bescheid des Finanzamtes, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 nach der am
30. Jänner 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2007 führte das Finanzamt die
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2006 für die Berufungswerberin (Bw)
durch. Dabei wurden in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
u.a. die von der IAF Service GmbH laut dem von dieser übermittelten
Lohnzettel auf Grund der am 13. April 2005 erfolgten Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des früheren Arbeitgebers der Bw, die
Firma B-GmbH, an die Bw im Jahr 2006 geleisteten Zahlungen von
Insolvenz-Ausfallgeld einbezogen.
In ihrer
Berufung wendet die Bw ein, dass sich die Zahlungen der IAF Service GmbH auf die
Vergütung von im Jahr 2004 und im Wesentlichen im Jahr 2005 entstandenen
Leistungsansprüchen beziehen würden. Die Einbeziehung dieser Zahlungen
in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2006, in welchem die Bw im Wesentlichen
Pensionsbezüge erhalten habe, führe zu einer höheren
Progressionsstufe und letztlich zu einer sehr hohen Steuerbelastung,
während die Steuer bei einer Berücksichtigung in den Jahren, in denen
die Zahlungen ihren Ursprung haben, deutlich geringer wäre. Alle
übrigen Mitarbeiter des in Konkurs befindlichen Arbeitgebers hätten
die Zahlungen der IAF Service GmbH bereits Ende 2005 erhalten. Diese soziale
Ungerechtigkeit habe der Gesetzgeber erkannt und § 19 Abs. 1
dritter Satz EStG mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 dahingehend
geändert, dass Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren in dem
Kalenderjahr als zugeflossen gelten, in dem der Anspruch entsteht. Die mit dem
angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Steuernachzahlung bedeute für die Bw
eine große finanzielle Belastung. Es werde daher beantragt, die Zahlungen
der IAF Service GmbH im Jahr 2005 und nicht im Jahr 2006 zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Zahlungen des
Insolvenz-Ausfallgeldes seien gemäß
§ 19 EStG im Jahr des
Zufließens zu erfassen. Die durch das Abgabenänderungsgesetz 2005
geschaffene Rechtslage gelte erst für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet werden.
Im dagegen
erhobenen Vorlageantrag bringt die Bw unter Beilage eines Lohnzettels für
das Jahr 2005 vor, das Arbeitsmarktservice (AMS) habe ihr bereits im Jahr 2005
Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 9.802,07 € vorausbezahlt,
sodass nicht der Zufluss des gesamten Betrages für das Jahr 2006 angenommen
werden könne. Der Betrag von 9.802,07 € sei anschließend im
Jänner 2006 von der IAF Service GmbH wieder an das AMS refundiert worden.
Der Eingang bei der Bw sei daher in zwei Schritten, und zwar im Jahr 2005 und im
Jahr 2006 erfolgt, was in den Steuerbescheiden auch so zu berücksichtigen
sei.
Der dem
Vorlageantrag beigelegte Lohnzettel 2005 des AMS (Bl. 30 Arbeitnehmerakt)
weist als Leistungsart "Vorschuss Kündigungsentschädigung" und als
Gesamtbetrag der Leistung 9.802,07 € aus. Dieser Betrag wurde laut
Teil-Bescheid der IAF Service GmbH vom 24. Jänner 2006 (Bl. 28, 29
Arbeitnehmerakt) vom gesamten der Bw mit diesem Teil-Bescheid zuerkannten
Insolvenz-Ausfallgeld von 18.414,00 € als Rückersatz an das AMS
ausbezahlt.
In der am
30. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
verwies die steuerliche Vertreterin darauf, dass die zusammengeballte
Versteuerung im Jahr 2006 gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
verstoße. Auch sollte die Verzögerung der Auszahlung des
Insolvenz-Ausfallgeldes nicht zu Lasten der Bw gehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Voraussetzung
für die Einordnung von Einkünften unter die zitierte Bestimmung ist,
dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form,
in die er gekleidet ist, dem Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses
zukommt. § 25 Abs. 1 Z 1 erfasst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur
mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre Wurzel im
Dienstverhältnis haben (vgl. Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 25 Tz 3).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld u.a. Arbeitnehmer für ihre nach Abs. 2 gesicherten
Ansprüche - das sind vor allem Entgeltansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis -, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im
Inland der Konkurs eröffnet wird.
Das IESG
begründet somit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistung von
Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass Bezüge der
Arbeitnehmer nach dem IESG ihre Wurzel in einem Dienstverhältnis haben und
daher, zumal die Auszahlung durch einen Dritten, konkret durch die die
Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds besorgende IAF Service GmbH,
einer solchen Einstufung nicht entgegensteht, Arbeitslohn im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 EStG sind (vgl. auch Hofstätter /Reichel, a.a.O., § 25 Tz
4).
Die zeitliche
Zuordnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach
§ 19 EStG (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Tz 4).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das
Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG fließt dem Dienstnehmer mit der
Bezahlung durch den Fonds zu (vgl. Doralt, a.a.O., § 19 Tz 30).
Es ist
unstrittig, dass die Auszahlung durch die IAF Service GmbH an die Bw im Jahr
2006 erfolgt ist. Damit ist das Insolvenz-Ausfallgeld der Bw im Jahr 2006
zugeflossen und ist in diesem Jahr im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Im Hinblick
darauf, dass der Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers
der Bw am 13. April 2005 eröffnet wurde, ist der vorliegende Fall noch
auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der durch das
Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I 161/2005, eingefügten
Bestimmung des § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG, wonach
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen
gelten, für das der Anspruch besteht, zu beurteilen (vgl. § 124b
Z 130 EStG, wonach § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl I
161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet wurden, anzuwenden ist). Soweit sich die Berufung auf diese
Bestimmung bezieht, geht sie daher ins Leere.
Nicht
berechtigt ist aber auch das im Vorlageantrag geäußerte Begehren,
einen Teilbetrag des Insolvenz-Ausfallsgeldes deshalb nicht im Jahr 2006,
sondern im Jahr 2005 zu versteuern, weil das AMS bereits im Jahr 2005
Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 9.802,07 € vorausbezahlt habe.
Bei der im Jahr 2005 erfolgten Leistung des AMS, deren Art im darüber
ausgestellten Lohnzettel des AMS mit "Vorschuss
Kündigungsentschädigung" angegeben ist, handelt es sich nämlich
nicht um eine Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld, sondern um eine solche von
Arbeitslosengeld.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den
Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf
Kündigungsentschädigung strittig oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird
das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß
§ 16
Abs. 2 AlVG als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung
gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses
verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige
Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund
zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld
gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von
Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der
Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf
gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer.
Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz BGBl. Nr.
324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das
Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
Der Arbeitslose
bekommt sohin auch dann, wenn er Insolvenz-Ausfallgeld für die
Kündigungsentschädigung beantragt, Arbeitslosengeld, nur geht der
Anspruch auf die Kündigungsentschädigung in der Höhe des
ausbezahlten Arbeitslosengeldes im Wege der Legalzession vom Arbeitslosen auf
die Arbeitslosenversicherung über. Die IAF Service GmbH hat einen Teil der
Kündigungsentschädigung in Höhe des bevorschussten
Arbeitslosengeldes an die Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen (vgl. OGH
12.4.2001, 8 ObS 244/00s).
Das AMS hat der
Bw sohin im Jahr 2005 - gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG steuerfreies - Arbeitslosengeld in Form eines Vorschusses auf
die Kündigungsentschädigung bezahlt. Der Umstand, dass ein Teil des
von der IAF Service GmbH der Bw im Jahr 2006 zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes
auf Grund der erwähnten Legalzession für die Rückzahlung des
Arbeitslosengeldes zu verwenden war, ändert an dieser Qualifikation ebenso
wenig, wie an dem mit der Auszahlung an das AMS eingetretenen Zufluss an die Bw.
Bei Zessionen ist nämlich der Zeitpunkt des Zufließens mit dem
Zeitpunkt der Zahlung des Schuldners an den Gläubiger des Steuerpflichtigen
anzunehmen (vgl. Hofstätter / Reichel, EStG 1988, Kommentar,
§ 19 Tz 3).
Dem Begehren
der Bw, einen Teil des im Jahr 2006 zugeflossenen Insolvenz-Ausfallgeldes nicht
im Jahr 2006, sondern im Jahr 2005 zu versteuern, war daher nicht zu
folgen.
Nachzahlungen
in einem Insolvenzverfahren sind nach § 67 Abs. 8 lit. g EStG in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl 142/2000, zu besteuern. Danach sind diese Nachzahlungen, soweit sie
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen,
mit dem festen Satz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach
Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als
laufender Bezug mit einer vorläufigen Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu
versteuern. Die Bezüge sind zwingend zu veranlagen (§ 41 Abs. 1 Z 3 in
Verbindung mit § 69 Abs. 6 EStG). Die vorläufig mit 15 % versteuerten
Bezüge werden als laufende steuerpflichtige Bezüge in die Veranlagung
einbezogen (vgl. Doralt, a.a.O., § 67 Tz 120). Dass im vorliegenden Fall
die Besteuerung nicht dieser Bestimmung entsprechend vorgenommen worden
wäre, ist nicht ersichtlich und wird solches von der Bw auch gar nicht
behauptet.
Was die von der
Bw empfundene Ungerechtigkeit über die Besteuerung der gesamten Nachzahlung
im Jahr 2006 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem durch
die Zusammenballung entstehenden Progressionseffekt durch eine
Progressionsmilderung in der Weise, dass gemäß
§ 67
Abs. 8 lit. g EStG ein Fünftel der Bezüge steuerfrei
belassen wird, entgegengewirkt hat. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der
Veranlagung erhalten.
Die Berufung
war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
- § 16 Abs. 1 lit. k AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 16 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2949-W/07
- Stammnummer
- 32816
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF