Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0386-W/05
Steuerliche Behandlung der Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-W/05vom 20.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw bezog im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung
bei der Fa. "GW". Bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 berücksichtigte das Finanzamt außerdem von der
IAF Service GmbH gemeldete Bezüge in Höhe von
12.468,46 € (KZ 245 des Lohnzettels); die Leistungen aus dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgten im Hinblick auf den Konkurs des
früheren Arbeitgebers der Bw, des Einzelunternehmens GS. Ausgaben für
Arzt und Medikamente in Höhe von 680,00 € wurden mangels
Überschreitens des Selbstbehalts nicht zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zugelassen.
In der Berufung beantragt die Bw, die von der
IAF Service GmbH bezogenen Einkünfte nur mit 3.963,40 €
festzusetzen. Die Auszahlung durch die IAF Service GmbH betreffe
3 Monate für das Jahr 2001 und 5 Monate für das Jahr 2002.
Das Jahr 2001 sei aber bereits im Steuerbescheid vom 15. März 2002 zur
Gänze versteuert worden, so wie wenn die Konkursfirma S den Lohn bis
Dezember 2001 ausbezahlt hätte (der Berufung beigelegt ist ein vom
früheren Arbeitgeber der Bw, GS, ausgestellter Lohnzettel für Mai bis
Dezember 2001). Im angefochtenen Bescheid würden dieselben Einkünfte
nochmals besteuert.
Ferner beantragt die Bw, die Nachzahlung in einem
Insolvenzverfahren gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG
nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und des
steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages
gemäß
§ 67 Abs. 10 EStG mit 15 % zu versteuern.
Diese Regelung sei im angefochtenen Bescheid nicht angewendet
worden.
Schließlich beantragt die
Bw, die Ausgaben von 680,00 € im Hinblick auf ihre 60 %-ige
Erwerbsminderung ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt als
außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung (BVE)
berücksichtigte das Finanzamt die Ausgaben von 680,00 €
antragsgemäß ohne Kürzung um einen Selbstbehalt als
außergewöhnliche Belastung.
Im Übrigen ließ das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid unverändert. Die im Kalenderjahr 2003 durch die IAF Service
GmbH ausbezahlten, die Konkursfirma S betreffenden Beträge für den
Zeitraum 2001 - 2003 seien bei der Veranlagung des Jahres 2003 anzusetzen.
Der von der Fa. S für das Jahr 2001 ausgestellte Lohnzettel sei vom
Betriebsstättenfinanzamt berichtigt und im Zuge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens berücksichtigt worden. Der Lohnzettel für das Jahr 2002 sei
ebenfalls berichtigt worden und bereits mit den richtigen Beträgen im
Einkommensteuerbescheid 2002 enthalten.
Die Besteuerung in einem
Insolvenzverfahren sei genau nachzuvollziehen: brutto 9.560,91 €
abzüglich insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge von
1.664,11 € = 7.926,80 €. Ein Fünftel davon (=
1.585,36 €) bleibe steuerfrei. Die verbliebenen steuerpflichtigen
Bezüge von 6.341,44 € seien mit einem vorläufigen Steuersatz
von 15 % versteuert worden (einbehaltene Lohnsteuer:
950,92 €).
Im Vorlagenantrag führt die Bw in Ergänzung ihrer
Berufung aus, dass, nachdem ihr damaliger Arbeitgeber, die Pleitefirma S, ihren
Lohn nicht mehr ausbezahlt habe, ihr Gatte ihr im Jahr 2002 einen Betrag von
6.000,00 € vorstreckte, bis sie das Geld vom Insolvenzfonds im Jahr
2003 erhalten habe. Mit der Zahlung der IAF Service GmbH habe sie ihrem
Gatten den Lohnvorschuss zurückbezahlt. Zumindest diese Zahlung von
6.000,00 € gehöre im Jahr 2003 in Abzug gebracht. Dies bedeute,
dass die Bw ihren Lohn im Jahr 2002 und nicht erst im Jahr 2003 erhalten
habe.
Weiters habe die Bw von ihrem ehemaligen Dienstgeber
überhaupt nichts erhalten. Die IAF Service GmbH habe den Schaden
teilweise ersetzt. Dies sei aber keine Lohnzahlung gewesen. Zur IAF Service
GmbH sei sie ebenso wenig in einem Dienstverhältnis gestanden wie zu ihrem
Gatten. Nur dieser sei im Jahr 2002 für die Pleitefirma S eingesprungen.
Hätte die Bank den Lohn vorgestreckt, so hätte das keinen Unterschied
gemacht. Es könne nicht davon abhängen, wer die Lohnzahlung
finanziert, sondern wie viel die Bw für ihre Arbeit erhalten
habe.
Es sei ungerecht, dass im Jahr
2003 die ganze Besteuerung für 2 Jahre zusammen erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1lit. a
EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die
Einordnung von Einkünften unter die zitierte Bestimmung ist, dass der Bezug
oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er
gekleidet ist, dem Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt.
§ 25 Abs. 1 Z 1 erfasst auch Leistungen, die dem
Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege dritter Personen zukommen, wenn sie nur ihre
Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. Hofstätter /Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 25 Tz 3).
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld u.a. Arbeitnehmer für ihre nach Abs. 2
gesicherten Ansprüche - das sind vor allem Entgeltansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis -, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im
Inland der Konkurs eröffnet wird.
Das IESG begründet somit
einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistung von Entgelten aus einem
Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
IESG ihre Wurzel in einem Dienstverhältnis haben und daher, zumal die
Auszahlung durch einen Dritten, konkret durch die die Geschäfte des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds besorgende IAF Service GmbH, einer solchen
Einstufung nicht entgegensteht, Arbeitslohn im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 1 EStG sind (vgl. auch Hofstätter /Reichel, a.a.O.,
§ 25 Tz 4).
Die zeitliche Zuordnung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt nach § 19
EStG (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Tz 4).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das
Insolvenz-Ausfallgeld nach dem IESG fließt dem Dienstnehmer mit der
Bezahlung durch den Fonds zu (vgl. Doralt, a.a.O., § 19
Tz 30).
Es ist unstrittig, dass die
Auszahlung durch die IAF Service GmbH an die Bw im Jahr 2003 erfolgt ist.
Dem der Berufung beigelegten Auszahlungsbeleg zufolge wurde die Auszahlung im
Übrigen auf Antrag der Bw vorgenommen. Damit ist das Insolvenz-Ausfallgeld
der Bw im Jahr 2003 zugeflossen und ist in diesem Jahr im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Der unter Hinweis auf den vom
früheren Arbeitgeber der Bw ausgestellten Lohnzettel erhobene
Berufungseinwand, ein Teil der Bezüge sei bereits im Jahr 2001 versteuert
worden, vermag der Berufung zum einen schon deshalb nicht zum Erfolg zu
verhelfen, weil eine mangels Zuflusses im Jahr 2001 zu Unrecht vorgenommene
Versteuerung nur gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
eingewendet werden könnte. Zum anderen wurde, worauf das Finanzamt in der
Begründung der BVE hingewiesen hat, der ursprünglich unrichtige
Lohnzettel des früheren Arbeitgebers berichtigt und in dieser berichtigten
- geringere Bezüge ausweisenden - Fassung der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2001 zu Grunde gelegt, wodurch die von der
Bw beanstandete nochmalige Besteuerung von Bezugsteilen beseitigt
wurde.
So der Ehegatte der Bw dieser,
wie im Vorlageantrag dargestellt, im Jahr 2002 einen Betrag von
6.000,00 € vorstreckte, entsprang dies nicht einer (dem IESG
vergleichbaren) gesetzlichen Verpflichtung, gegenüber dem insolventen
Arbeitgeber bestehende Entgeltansprüche des Ehepartners zu befriedigen,
wurzelte daher nicht in einem Dienstverhältnis, sondern allenfalls in der
ehelichen Beistandspflicht. Davon abgesehen ist dieser Betrag, da es sich
bloß um ein im Jahr 2003 wieder zurückgezahltes Darlehen handelte,
der Bw nicht im Sinne des § 19 EStG zugeflossen. Das Begehren der Bw,
einen Betrag von 6.000,00 € nicht im Jahr 2003 zu versteuern, sondern
dem Jahr 2002 zuzuordnen, erweist sich daher ebenfalls als
unbegründet.
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind nach
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG in der ab 1. Jänner 2001
anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl 142/2000, zu
besteuern. Danach sind diese Nachzahlungen, soweit sie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f
betreffen, mit dem festen Satz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen
ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62
Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende
Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen Lohnsteuer in
Höhe von 15 % zu versteuern.
Das Finanzamt hat in der
Begründung der BVE ausführlich dargelegt, dass auch im Falle der Bw
die Besteuerung der genannten Bestimmung entsprechend vorgenommen wurde. Wenn
die Bw in der Berufung eine Versteuerung zum Steuersatz von 15 % begehrt,
so ist dem entgegenzuhalten, dass der in § 67 Abs. 8 lit. g
EStG vorgesehene 15 %-ige Lohnsteuerabzug nur eine vorläufige
Versteuerung bedeutet. Die Bezüge sind zwingend zu veranlagen
(§ 41 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 69
Abs. 6 EStG). Die vorläufig mit 15 % versteuerten Bezüge
werden als laufende steuerpflichtige Bezüge in die Veranlagung einbezogen
(vgl. Doralt, a.a.O., § 67 Tz 120).
Was die von der Bw empfundene
Ungerechtigkeit über die Besteuerung der gesamten Nachzahlung im Jahr 2003
betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem durch die
Zusammenballung entstehenden Progressionseffekt durch eine Progressionsmilderung
in der Weise, dass ein Fünftel der Bezüge steuerfrei belassen wird,
entgegengewirkt hat. Diese Steuerfreiheit bleibt auch bei der Veranlagung
erhalten.
Der Berufung konnte daher,
soweit sie sich gegen die Besteuerung der von der IAF Service GmbH
ausbezahlten Bezüge richtet, nicht gefolgt werden.
Der Berufung war in
Übereinstimmung mit der BVE insoweit Folge zu geben, als die beantragen
Ausgaben in Höhe von 680,00 € ohne Abzug eines Selbstbehalts als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
waren.
Hinsichtlich
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2004 verwiesen.
Wien, am
20. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 IESG, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-W/05
- Stammnummer
- 16000
- Gültig
- 20.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF