…Handelsbewilligung zu sein; Herr ***Bf1*** hat dadurch die Finanzvergehen zu Punkt a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu Punkt b) des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1 FinStrG begangen. Über Herrn ***Bf1*** wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs…
Der festgestellte Erschwerungsgrund fällt weg, da hier schon eine Berücksichtigung beim Strafrahmen erfolgt, allerdings ist erschwerend der wiederholte Tatentschluss zu werten. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten, seiner aktuelle wirtschaftlichen Lage und seiner schlechten gesundheitlichen Situation ist abzuleiten, dass eine Spezialprävention nicht mehr zu beachten ist…
…zu privaten Zwecken oder nach § 27 TabStG zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden…
…eine Gesamtstückzahl an Zigarren von 14.594 (statt wie von der Behörde angenommen 18.292). Unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs von 1.000,00 Stück pro Jahr von 7.000 Stück. Der auf diese Menge entfallende Kleinverbrauchspreis beläuft sich richtigerweise auf EUR 40.765,65 (statt…
…1 zu privaten Zwecken oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden…
…Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis…
…vorliegenden Fall für das erkennende Verwaltungsgericht - unter anderem auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes - keine Umstände vor, aus denen mit Erfolg auf ein nachweisbar vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte. Eine dahingehende Ergänzung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Behebung der oa Mängel im Rahmen…
…Spruchsenat das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 015/2013/00026-001 anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt hat, mag es auch im Dunkeln bleiben, ob er etwa das Verfahren unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes nach § 98 Abs. 3 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach § 136 Abs…
…dass ihm der vom Prüfer angenommene Rohaufschlagskoeffizient (RAK) überhaupt mitgeteilt worden sei. Er habe daher die ihm vorgeworfenen Abgabenverkürzungen nicht begangen. Sollte jedoch wider erwarten das Bundesfinanzgericht den Schuldspruch des Spruchsenates bestätigen, sei zumindest die verhängte Geldstrafe viel zu hoch ausgefallen. Zu berücksichtigen sei ja…
…die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz zu Gunsten des Beschuldigten hat auch…
…Bundesfinanzgericht gemäß § 157 Satz 1 FinStrG auch dieses Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der…
…die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81. Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten. Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand…
…wahrscheinlichste zu wählen ist, gilt dies ob des im Finanzstrafverfahren anzuwendenden Zweifelsgrundsatzes nicht für die Finanzstrafsache. Bringt man im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten betreffend das Veranlagungsjahr 2015 lediglich die belegmäßig nachgewiesenen Umsätze von netto € 79.700,00 (wiederum Finanzstrafakt Bl. 14) zum Ansatz…
…gewertet worden ist (siehe die Stellungnahme des Außenprüfers vom 31. Oktober 2016), dass mit ausreichender Bestimmtheit jedem Ausschüttungsvorgang ein bestimmter Kapitalertragsteuerbetrag und ein Fälligkeitstag zugeordnet ist, wobei auch erkenntlich zu machen ist, ob bzw. in welcher Weise die Habenbuchungen Berücksichtigung gefunden haben. Ein derartiger Schuldspruch…
…gewertet worden ist (siehe die Stellungnahme des Außenprüfers vom 31. Oktober 2016), dass mit ausreichender Bestimmtheit jedem Ausschüttungsvorgang ein bestimmter Kapitalertragsteuerbetrag und ein Fälligkeitstag zugeordnet ist, wobei auch erkenntlich zu machen ist, ob bzw. in welcher Weise die Habenbuchungen Berücksichtigung gefunden haben. Ein derartiger Schuldspruch…
…Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis…
…keine Beweisregeln, jedoch würde freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeuten und es müssten zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten, zu seinen Gunsten im Rahmen des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" berücksichtigt werden. Dies sei auch im Rahmen der Unschuldsvermutung zu betrachten, nach der der Bw. nicht…
…bemerke sie abschließend noch einmal ausdrücklich, dass für die Beurteilung des Vorliegens hinterzogener Abgaben die subjektive Tatseite auch im Abgabenverfahren auf Grund des objektiven Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der Beweislast der Abgabenbehörde sowie des Zweifelsgrundsatzes festgestellt werden müsste, was hier keinesfalls erfüllt sei…
…dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Realität kaum noch entspreche. Die Zugrundelegung dieser zuletzt modifizierten Variante 2 sieht das Schöffengericht daher nur aufgrund der günstigstmöglichen Handhabung des Zweifelsgrundsatzes für den Angeklagten als gerechtfertigt an, und sollte sich der Angeklagte dadurch daher an sich nicht als beschwert…
…keine Beweisregeln, jedoch würde freie Beweiswürdigung nicht Willkür bedeuten und es müssten zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten, zu seinen Gunsten im Rahmen des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" berücksichtigt werden. Dies sei auch im Rahmen der Unschuldsvermutung zu betrachten, nach der der Bw. nicht…